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zerbrechen, den jedes Kind auf der Stelle entschieden haben würde. Wenn ist denn jemals in der Welt erhört worden, dass Schatten unter die Dinge gehören, die man einander vermietet?"

Herr Zunftmeister, fiel der Ratsherr Buphranor ein, Ihr schlagt Euch selbst auf den Mund, wenn Ihr das behauptet. Denn wenn des Esels Schatten nicht vermietet werden konnte, so ist klar, dass er nicht vermietet worden ist; denn a non posse ad non esse valet consequentia. Der Zahnarzt kann also, nach Eurem eignen Grundsatz, kein Recht an den Schatten haben, und das Urtel ist an sich null und nichtig.

Der Zunftmeister stutzte; und weil ihm nicht gleich einfiel, was sich auf dieses feine Argument antworten liesse, so fing er desto lauter an zu schreien, und rief Himmel und Erde zu Zeugen an, dass er eher seinen grauen Bart Haar vor Haar ausraufen, als sich noch in seinen alten Tagen zum Esel machen lassen wollte. Die Herren von seiner Partei unterstützten ihn aus allen Kräften: allein sie wurden überstimmt; und alles, was sie endlich mit Beihülfe des Archon und des Ratsherrn, der immer leise auftrat, erhalten konnten, war: dass die Sache einsweilen in statu quo bleiben sollte, bis man im Archiv nachgesehen hätte, ob sich kein Präjudicium fände, wodurch dieser Handel ohne grössre Weitläuftigkeiten entschieden werden könnte.

Achtes Kapitel

Gute Ordnung in der Kanzlei von Abdera

Präjudicialfälle, die nichts ausmachen

Das Volk will das Rataus stürmen, und wird von

Agatyrsus besänftigt

Der Senat beschliesst, die Sache

dem grossen Rat zu überlassen

Die Kanzlei der Stadt Abderaweil es doch die gelegenheit mit sich bringt, ihrer hier mit zwei Worten zu erwähnenwar überhaupt so gut eingerichtet und bedient, als man es von einer so weisen Republik erwarten wird. Indessen hatte sie doch mit vielen andern Kanzleien zwei Fehler gemein, über welche zu Abdera, schon seit Jahrhunderten, fast täglich Klage geführt wurde, ohne dass darum jemand auf den Einfall gekommen wäre: ob es nicht etwa möglich sein könnte, dem Übel auf eine oder andre Weise abzuhelfen?

Das eine dieser Gebrechen war: dass die Urkunden und Acten in einigen sehr dumpfen und feuchten Gewölben verwahrt lagen, wo sie aus Mangel der Luft verschimmelten, vermoderten, von Motten gefressen, und nach und nach ganz unbrauchbar wurden; das andre: dass man, alles Suchens ungeachtet, nichts darin finden konnte. So oft dies begegnete, pflegte irgend ein patriotischer Ratsherr, meistens mit Beistimmung des ganzen Senats, die Anmerkung zu machen: "es komme bloss daher, weil keine Ordnung in der Kanzlei gehalten werde." In der Tat liess sich schwerlich eine Hypotese erdenken, vermittelst welcher diese Erscheinung auf eine leichtere und begreiflichere Weise zu erklären gewesen wäre. Daher kam es nun, dass fast allemal, wenn bei Rat beschlossen wurde, dass in der Kanzlei nachgesehen werden sollte, jedermann schon voraus wusste, und meistens sicher darauf rechnete, dass sich nichts finden würde. Und eben daher kam es auch, dass die gewöhnliche Erklärung, die bei der nächsten Ratssitzung erfolgte: "es habe sich, alles Suchens ungeachtet, nichts in der Kanzlei gefunden", mit der kaltsinnigsten Gelassenheit, als eine Sache, die man erwartet hatte, und die sich von selbst verstund, aufgenommen wurde.

Dies war nun auch dermalen der Fall gewesen, da die Kanzlei den Auftrag erhalten hatte, in den ältern Acten nachzusehen, ob sich nicht vielleicht ein Präjudicium finde, das der Weisheit des Senats bei Entscheidung des höchstbeschwerlichen Handels über den Eselsschatten zur Fackel dienen könnte. Es hatte sich nichts gefunden, ungeachtet verschiedene Herren in der letzten Session ganz positiv versicherten: es müssten unzählige ähnliche Fälle vorhanden sein.

Indessen hatte gleichwohl der Eifer eines Ratsherrn von der Partei der Esel die Acten von zwei alten Rechtshändeln aufgetrieben, die einst vielen Lärm in Abdera gemacht, und mit dem gegenwärtigen eine Ähnlichkeit zu haben schienen.

Der eine betraf einen Streit zwischen den Besitzern zweier Grundstücke in der Stadtflur, über das Eigentumsrecht an einen zwischen beiden gelegnen kleinen Hügel, der ungefähr fünf oder sechs Schritte im Umfang betrug, und mit Verlauf der Zeit aus etlichen zusammengeflossenen Maulwurfshaufen entstanden sein mochte. Tausend kleine Nebenumstände hatten nach und nach eine so heftige Verbitterung zwischen den beiden im Streite befangnen Familien angestiftet, dass jeder teil entschlossen war, lieber Haus und Hof als sein vermeintes Recht an diesen Maulwurfshügel zu verlieren. Die abderitische Justiz wurde dadurch in eine desto grössere Verlegenheit gesetzt, da Beweis und Gegenbeweis von einer so ungeheuern Combination unendlich kleiner, zweifelhafter und unaufklärbarer Umstände abhing, dass nach einem Process von fünf und zwanzig Jahren die Sache nicht nur der Entscheidung nicht um einen Schritt näher gekommen, sondern im Gegenteil gerade fünf und zwanzigmal verworrener geworden war als Anfangs. Wahrscheinlicherweise würde sie auch nie zu Ende gebracht worden sein, wenn sich nicht beide Parteien endlich gezwungen gesehen hätten, die Grundstücke, zwischen welchen der strittige Maulwurfshügel lag, ihren Sykophanten für Processkosten und Advocatengebühren cum omni causa et actione abzutreten. Da nun hierunter auch das vermeintliche Recht an den besagten kleinen Hügel begriffen war, so hatten die Sykophanten sich noch selbigen Tages in Güte dahin verglichen, dieses Hügelchen der grossen Temis zu heiligen, einen Feigenbaum darauf zu pflanzen, und unter denselben auf gemeinschaftliche Kosten die Bildsäule besagter Göttin aus gutem Föhrenholz, mit Steinfarbe angestrichen, setzen zu lassen. Auch wurde, unter Garantie des abderitischen Senats, festgesetzt, dass die Besitzer beider Grundstücke zu ewigen zeiten schuldig sein sollten,