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nichts klärer, sagte er, als dass derjenige, der den Esel, als das Principale, gemietet, auch das Accessorium, des Esels Schatten, stillschweigend mit einbedungen habe; oder (falls man auch keinen solchen stillschweigenden Vertrag zugeben wollte) dass der Schatten seinem Körper von selbst folge, und also demjenigen, der die Nutzniessung des Esels an sich gebracht, auch der beliebige Gebrauch seines Schattens ohne weitere Beschwerde zustehe; um so mehr, als dem Esel selbst dadurch an seinem Sein und Wesen nicht das Mindeste benommen werde. Hingegen scheine auf der andern Seite nicht weniger einleuchtend: dass, wiewohl der Schatten weder als ein wesentlicher noch ausserwesentlicher teil des Esels anzusehen sei, folglich von dem Abmieter des letzteren keinesweges vermutet werden könne, dass er jenen zugleich mit diesem stillschweigend habe mieten wollen, gleichwohlen, da besagter Schatten schlechterdings nicht für sich selbst, oder ohne besagten Esel, bestehen könne, und ein Eselsschatten im grund nichts anders als ein Schattenesel sei, der Eigentümer des leibhaften Esels mit gutem Fug auch als Eigentümer des von jenem ausgehenden Schattenesels betrachtet, folglich keineswegs angehalten werden könne, letzteren ohnentgeltlich an den Abmieter des erstern zu überlassen. Überdies, und wenn man auch zugeben wollte, dass der Schatten ein Accessorium des mehr eröfterten Esels sei, so könne doch dem Abmieter dadurch noch kein Recht an denselben zuwachsen: indem er durch den Mietcontract nicht jeden Gebrauch desselben, sondern nur denjenigen, ohne welchen die Absicht des Contracts, nämlich seine vorhabende Reise, ohnmöglich erzielt werden könne, an sich gebracht habe. Allein da sich unter den Gesetzen der Stadt Abdera keines finde, worin der vorliegende Fall klar und deutlich entalten sei, und das Urteil also lediglich aus der natur der Sache gezogen werden müsse: so komme es hauptsächlich auf einen Punct an, der von den beiderseitigen Sykophanten aus der Acht gelassen, oder wenigstens nur obenhin berührt worden, nämlich auf die Frage: ob dasjenige, was man Schatten nenne, unter die gemeinen Dinge, an welche jedermann gleiches Recht hat, oder unter die eigentümlichen, zu welchen einzelne Personen ein ausschliessendes Recht haben, oder erwerben können, zu zählen sei? Da nun, in Ermangelung eines positiven Gesetzes, die Übereinstimmung und allgemeine Gewohnheit des menschlichen Geschlechts, als ein wahres Orakel der natur selbst, billig die Kraft eines positiven Gesetzes habe; vermöge dieser allgemeinen Gewohnheit aber die Schatten der Dinge (auch dererjenigen, die nicht nur einzelnen Personen, sondern ganzen Gemeinheiten, ja den unsterblichen Göttern selbst eigentümlich zugehören) bisher aller Orten einem jeden, wer er auch sei, frei, ungehindert und ohnentgeltlich zur Benutzung überlassen worden: so erhelle daraus, dass, ex Consensu et Consuetudine Generis Humani, besagte Schatten, eben so wie freie Luft, Wind und Wetter, fliessendes wasser, Tag und Nacht, Mondschein, Dämmerung, und dergleichen mehr, unter die gemeinen Dinge zu rechnen seien, deren Genuss jedem offen stehe, und auf welchein so fern etwa besagter Genuss, unter gewissen Umständen, etwas Ausschliessendes bei sich führeder erste, der sich ihrer bemächtige, ein momentanes Besitzrecht erhalten habe. – Diesen Satz (zu dessen Bestätigung der scharfsinnige Miltias eine Menge Inductionen vorbrachte, die wir unsern Lesern erlassen wollen) – diesen Satz zum grund gelegt, könne er also nicht anders, als dahin stimmen: dass der Schatten aller Esel in Tracien, folglich auch derjenige, der zu vorliegendem Rechtshandel unmittelbaren Anlass gegeben, eben so wenig einen teil des Eigentums einer einzelnen person ausmachen könne, als der Schatten des berges Atos oder des Stadtturms von Abdera; folglich mehrbesagter Schatten weder geerbt, noch gekauft, noch inter vivos oder mortis causa geschenkt, noch vermietet, noch auf irgend eine andre Art zum Gegenstand eines bürgerlichen Contracts gemacht werden könne; und dass also aus diesen und andern angeführten Gründen, in Sachen des Eseltreibers Antrax, Klägers, an einem, entgegen und wider den Zahnarzt Strution, Beklagten, am andern teil, pcto. des von Beklagten zu Klägers angeblicher Gefährde und Schaden angemassten Eselsschatten (salvis tamen melioribus) zu Recht zu erkennen sei: dass Beklagter sich des besagten Schattens zu seinem Gebrauch und Nutzen zu bedienen, wohl befugt gewesen; Kläger aber, Einwendens ungeachtet, nicht nur mit seiner unbefugten Foderung abzuweisen, sondern auch in alle Kosten, wie nicht weniger zum Ersatz alles dem Beklagten verursachten Verlusts und Schadens, nach vorgängiger gerichtlicher Ermässigung, zu verurteilen sei. V.R.W.

Wir überlassen es dem geneigten und rechtserfahrnen Leser, über dieses, zwar nur auszugsweise, mitgeteilte Gutachten des weisen Miltias, nach Belieben, seine Betrachtung anzustellen. Und da wir in dieser ganzen Sache uns keines Urteils anzumassen, sondern bloss die Stelle eines unparteiischen Geschichtschreibers zu vertreten, entschlossen sind: so begnügen wir uns, zu berichten, dass es seit undenklichen zeiten eine Observanz bei dem Stadtgerichte zu Abdera war, das gutächtliche Urteil des Referenten jedesmal entweder einhellig, oder doch mit einer grossen Mehrheit der Stimmen zu bestätigen. Wenigstens hatte man seit mehr als hundert Jahren kein Beispiel vom Gegenteil gesehen. Es konnte auch, nach Gestalt der Sachen, nicht wohl anders sein. Denn während der Relation, welche gemeiniglich sehr lange dauerte, pflegten die Herren Beisitzer eher alles andre zu tun, als auf die Rationes dubitandi et decidendi des Referenten Acht zu geben. Die meisten stunden auf, guckten zum Fenster hinaus, oder gingen weg, um in einem Nebenzimmer Kuchen oder kleine Bratwürste zu frühstücken, oder machten einen fliegenden Besuch bei einer guten