
        
                             
                                 Immanuel Kant
              Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen
     In der Schrift: Frankreich im Jahr 1797, Sechstes Stück, Nr. I: Von den
politischen Gegenwirkungen, von Benjamin Constant, ist Folgendes S. 123
entalten.
    »Der sittliche Grundsatz: es sei eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, würde,
wenn man ihn unbedingt und vereinzelt nähme, jede Gesellschaft zur Unmöglichkeit
machen. Den Beweis davon haben wir in den sehr unmittelbaren Folgerungen, die
ein deutscher Philosoph aus diesem Grundsatze gezogen hat, der so weit geht zu
behaupten: dass die Lüge gegen einen Mörder, der uns fragte, ob unser von ihm
verfolgter Freund sich nicht in unser Haus geflüchtet, ein Verbrechen sein
würde.1«
Der französische Philosoph widerlegt S. 124 diesen Grundsatz auf folgende Art.
»Es ist eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Der Begriff von Pflicht ist
unzertrennbar von dem Begriff des Rechts. Eine Pflicht ist, was bei einem Wesen
den Rechten eines anderen entspricht. Da, wo es keine Rechte gibt, gibt es keine
Pflichten. Die Wahrheit zu sagen, ist also eine Pflicht; aber nur gegen
denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat. Kein Mensch aber hat Recht
auf eine Wahrheit, die anderen schadet.«
Das prôton pseudos liegt hier in dem Satze: »Die Wahrheit zu sagen ist eine
Pflicht, aber nur gegen denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat«.
Zuerst ist anzumerken, dass der Ausdruck: ein Recht auf die Wahrheit haben, ein
Wort ohne Sinn ist. Man muss vielmehr sagen: der Mensch habe ein Recht auf seine
eigene Wahrhaftigkeit (veracitas), d.i. auf die subjektive Wahrheit in seiner
Person. Denn objektiv auf eine Wahrheit ein Recht haben, würde so viel sagen
als: es komme, wie überhaupt beim Mein und Dein, auf seinen Willen an, ob ein
gegebener Satz wahr oder falsch sein solle; welches dann eine seltsame Logik
abgeben würde.
Nun ist die erste Frage: ob der Mensch, in Fällen, wo er einer Beantwortung mit
Ja oder Nein nicht ausweichen kann, die Befugnis (das Recht) habe, unwahrhaft zu
sein. Die zweite Frage ist: ob er nicht gar verbunden sei, in einer gewissen
Aussage, wozu ihn ein ungerechter Zwang nötigt, unwahrhaft zu sein, um eine ihn
bedrohende Missetat an sich oder einem anderen zu verhüten.
Wahrhaftigkeit in Aussagen, die man nicht umgehen kann, ist formale Pflicht des
Menschen gegen jeden,2 es mag ihm oder einem andern daraus auch noch so grosser
Nachteil erwachsen; und, ob ich zwar dem, welcher mich ungerechter weise zur
Aussage nötigt, nicht Unrecht tue, wenn ich sie verfälsche, so tue ich doch
durch eine solche Verfälschung, die darum auch (obzwar nicht im Sinn des
Juristen) Lüge genannt werden kann, im wesentlichsten Stücke der Pflicht
überhaupt Unrecht: d.i. ich mache, so viel an mir ist, dass Aussagen
(Deklarationen) überhaupt keinen Glauben finden, mitin auch alle Rechte, die
auf Verträgen gegründet werden, wegfallen und ihre Kraft einbüssen; welches ein
Unrecht ist, das der Menschheit überhaupt zugefügt wird.
Die Lüge also, bloss als vorsätzlich unwahre Deklaration gegen einen andern
Menschen definiert, bedarf nicht des Zusatzes, dass sie einem anderen schaden
müsse; wie die Juristen es zu ihrer Definition verlangen (mendacium est
falsiloquium in praeiudicium alterius). Denn sie schadet jederzeit einem
anderen, wenn gleich nicht einem andern Menschen, doch der Menschheit überhaupt,
indem sie die Rechtsquelle unbrauchbar macht.
Diese gutmütige Lüge kann aber auch durch einen Zufall (casus) strafbar werden,
nach bürgerlichen Gesetzen; was aber bloss durch den Zufall der Straffälligkeit
entgeht, kann auch nach äusseren Gesetzen als Unrecht abgeurteilt werden. Hast du
nämlich einen eben jetzt mit Mordsucht Umgehenden durch eine Lüge an der Tat
verhindert, so bist du für alle Folgen, die daraus entspringen möchten, auf
rechtliche Art verantwortlich. Bist du aber strenge bei der Wahrheit geblieben,
so kann dir die öffentliche Gerechtigkeit nichts anhaben; die unvorhergesehene
Folge mag sein welche sie wolle. Es ist doch möglich, dass, nachdem du dem
Mörder, auf die Frage, ob der von ihm Angefeindete zu Hause sei, ehrlicherweise
mit Ja geantwortet hast, dieser doch unbemerkt ausgegangen ist, und so dem
Mörder nicht in den Wurf gekommen, die Tat also nicht geschehen wäre; hast du
aber gelogen, und gesagt, er sei nicht zu Hause, und er ist auch wirklich
(obzwar dir unbewusst) ausgegangen, wo denn der Mörder ihm im Weggehen begegnete
und seine Tat an ihm verübte: so kannst du mit Recht als Urheber des Todes
desselben angeklagt werden. Denn hättest du die Wahrheit, so gut du sie wusstest,
gesagt: so wäre vielleicht der Mörder über dem Nachsuchen seines Feindes im
Hause von herbeigelaufenen Nachbarn ergriffen, und die Tat verhindert worden.
Wer also lügt, so gutmütig er dabei auch gesinnt sein mag, muss die Folgen davon,
selbst vor dem bürgerlichen Gerichtshofe, verantworten und dafür büssen: so
unvorhergesehen sie auch immer sein mögen; weil Wahrhaftigkeit eine Pflicht ist,
die als die Basis aller auf Vertrag zu gründenden Pflichten angesehn werden muss,
deren Gesetz, wenn man ihr auch nur die geringste Ausnahme einräumt, schwankend
und unnütz gemacht wird.
Es ist also ein heiliges, unbedingt gebietendes, durch keine Konvenienzen
einzuschränkendes Vernunftgebot; in allen Erklärungen wahrhaft (ehrlich) zu
sein.
Wohldenkend und zugleich richtig ist hiebei Hrn. Constants Anmerkung über die
Verschreiung solcher strenger und sich vorgeblich in unausführbare Ideen
verlierender, hiemit aber verwerflicher Grundsätze. - »Jedesmal (sagt er S. 123
unten) wenn ein als wahr bewiesener Grundsatz unanwendbar scheint, so kömmt es
daher, dass wir den mittlern Grundsatz nicht kennen, der das Mittel der Anwendung
entält.« Er führt (S. 121) die Lehre von der Gleichheit als den ersten die
gesellschaftliche Kette bildenden Ring an: »Dass (S. 122) nämlich kein Mensch
anders als durch solche Gesetze gebunden werden kann, zu deren Bildung er mit
beigetragen hat. In einer sehr ins Enge zusammengezogenen Gesellschaft kann
dieser Grundsatz auf unmittelbare Weise angewendet werden, und bedarf, um ein
gewöhnlicher zu werden, keines mittleren Grundsatzes. Aber in einer sehr
zahlreichen Gesellschaft muss man einen neuen Grundsatz zu demjenigen noch
hinzufügen, den wir hier anführen. Dieser mittlere Grundsatz ist: dass die
einzelnen zur Bildung der Gesetze entweder in eigener Person oder durch
Stellvertreter beitragen können. Wer den ersten Grundsatz auf eine zahlreiche
Gesellschaft anwenden wollte, ohne den mittleren dazu zu nehmen, würde unfehlbar
ihr Verderben zuwege bringen. Allein dieser Umstand, der nur von der
Unwissenheit oder Ungeschicklichkeit des Gesetzgebers zeugte, würde nichts gegen
den Grundsatz beweisen.« - Er beschliesst S. 125 hiemit: »Ein als wahr
anerkannter Grundsatz muss also niemal verlassen werden: wie anscheinend auch
Gefahr dabei sich befindet«. (Und doch hatte der gute Mann den unbedingten
Grundsatz der Wahrhaftigkeit, wegen der Gefahr, die er für die Gesellschaft bei
sich führe, selbst verlassen; weil er keinen mittleren Grundsatz entdecken
konnte, der diese Gefahr zu verhüten diente, und hier auch wirklich keiner
einzuschieben ist.)
Wenn man die Namen der Personen, sowie sie hier aufgeführt werden, beibehalten
will: so verwechselte »der französische Philosoph« die Handlung, wodurch jemand
einem anderen schadet (nocet), indem er die Wahrheit, deren Geständnis er nicht
umgehen kann, sagt, mit derjenigen, wodurch er diesem Unrecht tut (laedit). Es
war bloss ein Zufall (casus), dass die Wahrhaftigkeit der Aussage dem Einwohner
des Hauses schadete, nicht eine freie Tat (in juridischer Bedeutung). Denn aus
seinem Rechte, von einem anderen zu fordern, dass er ihm zum Vorteil lügen solle,
würde ein aller Gesetzmässigkeit widerstreitender Anspruch folgen. Jeder Mensch
aber hat nicht allein ein Recht, sondern sogar die strengste Pflicht zur
Wahrhaftigkeit in Aussagen, die er nicht umgehen kann: sie mag nun ihm selbst
oder andern schaden. Er selbst tut also hiemit dem, der dadurch leidet,
eigentlich nicht Schaden, sondern diesen verursacht der Zufall. Denn jener ist
hierin gar nicht frei, um zu wählen; weil die Wahrhaftigkeit (wenn er einmal
sprechen muss) unbedingte Pflicht ist. - Der »deutsche Philosoph« wird also den
Satz (S. 124): »Die Wahrheit zu sagen ist eine Pflicht, aber nur gegen
denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat«, nicht zu seinem Grundsatze
annehmen: erstlich wegen der undeutlichen Formel desselben, indem Wahrheit kein
Besitztum ist, auf welchen dem einen das Recht verwilligt, anderen aber
verweigert werden könne; dann aber vornehmlich, weil die Pflicht der
Wahrhaftigkeit (als von welcher hier allein die Rede ist) keinen Unterschied
zwischen Personen macht, gegen die man diese Pflicht haben, oder gegen die man
sich auch von ihr lossagen könne, sondern weil es unbedingte Pflicht ist, die in
allen Verhältnissen gilt.
Um nun von einer Metaphysik des Rechts (welche von allen Erfahrungsbedingungen
abstrahiert) zu einem Grundsatze der Politik (welcher diese Begriffe auf
Erfahrungsfälle anwendet), und vermittelst dieses zur Auflösung einer Aufgabe
der letzteren, dem allgemeinen Rechtsprinzip gemäss, zu gelangen: wird der
Philosoph 1) ein Axiom, d.i. einen apodiktisch-gewissen Satz, der unmittelbar
aus der Definition des äussern Rechts (Zusammenstimmung der Freiheit eines jeden
mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze) hervorgeht, 2)
ein Postulat (des äusseren öffentlichen Gesetzes, als vereinigten Willens aller
nach dem Prinzip der Gleichheit, ohne welche keine Freiheit von jedermann Statt
haben würde), 3) ein Problem geben, wie es anzustellen sei, dass in einer noch so
grossen Gesellschaft dennoch Eintracht nach Prinzipien der Freiheit und
Gleichheit erhalten werde (nämlich vermittelst eines repräsentativen Systems);
welches dann ein Grundsatz der Politik sein wird, deren Veranstaltung und
Anordnung nun Dekrete entalten wird, die, aus der Erfahrungserkenntnis der
Menschen gezogen, nur den Mechanism der Rechtsverwaltung, und wie dieser
zweckmässig einzurichten sei, beabsichtigen. - - Das Recht muss nie der Politik,
wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepasst werden.
»Ein als wahr anerkannter (ich setze hinzu: a priori anerkannter, mitin
apodiktischer) Grundsatz muss niemal verlassen werden, wie anscheinend auch
Gefahr sich dabei befindet«, sagt der Verfasser. Nur muss man hier nicht die
Gefahr (zufälligerweise) zu schaden, sondern überhaupt Unrecht zu tun verstehen:
welches geschehen würde, wenn ich die Pflicht der Wahrhaftigkeit, die gänzlich
unbedingt ist und in Aussagen die oberste rechtliche Bedingung ausmacht, zu
einer bedingten und noch andern Rücksichten untergeordneten mache; und, obgleich
ich durch eine gewisse Lüge in der Tat niemanden Unrecht tue, doch das Prinzip
des Rechts in Ansehung aller unumgänglich notwendigen Aussagen überhaupt
verletze (formaliter, obgleich nicht materialiter, Unrecht tue): welches viel
schlimmer ist als gegen irgend jemanden eine Ungerechtigkeit begehn, weil eine
solche Tat nicht eben immer einen Grundsatz dazu im Subjekte voraussetzt.
Der, welcher die Anfrage, die ein anderer an ihn ergehen lässt: ob er in seiner
Aussage, die er jetzt tun soll, wahrhaft sein wolle oder nicht? nicht schon mit
Unwillen über den gegen ihn hiemit geäusserten Verdacht, er möge auch wohl ein
Lügner sein, aufnimmt, sondern sich die Erlaubnis ausbittet, sich erst auf
mögliche Ausnahmen zu besinnen, ist schon ein Lügner (in potentia); weil er
zeigt, dass er die Wahrhaftigkeit nicht für Pflicht an sich selbst anerkenne,
sondern sich Ausnahmen vorhält von einer Regel, die ihrem Wesen nach keiner
Ausnahme fähig ist, weil sie sich in dieser geradezu selbst widerspricht.
Alle rechtlich-praktische Grundsätze müssen strenge Wahrheit entalten, und die
hier sogenannten mittleren können nur die nähere Bestimmung ihrer Anwendung auf
vorkommende Fälle (nach Regeln der Politik), aber niemal Ausnahmen von jenen
entalten; weil diese die Allgemeinheit vernichten, derentwegen allein sie den
Namen der Grundsätze führen.
Königsberg.
                                                                        I. Kant.
 
                                    Fussnoten
1 »I. D. Michaelis in Göttingen hat diese seltsame Meinung noch früher
vorgetragen als Kant. Dass Kant der Philosoph sei, von dem diese Stelle redet,
hat mir der Verfasser dieser Schrift selbst gesagt.
                                                                 K. Fr. Cramer.«
Dass dieses wirklich an irgend einer Stelle, deren ich mich aber jetzt nicht mehr
besinnen kann, von mir gesagt worden, gestehe ich hiedurch.
                                                                        I. Kant.
2 Ich mag hier nicht den Grundsatz bis dahin schärfen, zu sagen:
»Unwahrhaftigkeit ist Verletzung der Pflicht gegen sich selbst«. Denn dieser
gehört zur Etik; hier aber ist von einer Rechtspflicht die Rede. - Die
Tugendlehre sieht in jener Übertretung nur auf die Nichtswürdigkeit, deren
Vorwurf der Lügner sich selbst zuzieht.
 
    