
        
                          
                                 Immanuel Kant
                               Zum ewigen Frieden
                          Ein philosophischer Entwurf
     Ob diese satirische Überschrift auf dem Schilde jenes holländischen
Gastwirts, worauf ein Kirchhof gemalt war, die Menschen überhaupt, oder
besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden können, oder
wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen süssen Traum träumen, mag dahin
gestellt sein. Das bedingt sich aber der Verfasser des Gegenwärtigen aus, dass,
da der praktische Politiker mit dem teoretischen auf dem Fuss steht, mit grosser
Selbstgefälligkeit auf ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat,
welcher von Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren Ideen
keine Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen lassen
kann, ohne, dass sich der weltkundige Staatsmann daran kehren darf, dieser auch,
im Fall eines Streits mit jenem sofern konsequent verfahren müsse, hinter seinen
auf gut Glück gewagten, und öffentlich geäusserten Meinungen nicht Gefahr für den
Staat zu wittern; - durch welche clausula salvatoria der Verfasser dieses sich
dann hiemit in der besten Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich
verwahrt wissen will.
 
Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten
                                    entält
    1. »Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem
        geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.«
    Denn alsdenn wäre er ja ein blosser Waffenstillstand, Aufschub der
Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und
dem das Beiwort ewig anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasm ist. Die
vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paziszierenden selbst noch nicht
bekannte, Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluss insgesamt
vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so
scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt sein. - Der Vorbehalt
(reservatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren
kein Teil für jetzt Erwähnung tun mag, weil beide zu sehr erschöpft sind, den
Krieg fortzusetzen, bei dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu
diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitenkasuistik, und ist unter der Würde
der Regenten, so wie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der
Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist,
beurteilt. -
    Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger
Vergrösserung der Macht, durch welche Mittel es auch sei, die wahre Ehre des
Staats gesetzt wird, so fällt freilich jenes Urteil als schulmässig und
pedantisch in die Augen.
    2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder gross, das gilt hier
        gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder
        Schenkung erworben werden können.«
    Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat)
eine Habe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand
anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponieren hat. Ihn aber, der selbst
als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate
einzuverleiben, heisst seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben,
und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des
ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken lässt.1 In
welche Gefahr das Vorurteil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern
Weltteile haben nie davon gewusst, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht
habe, dass sich nämlich auch Staaten einander heiraten könnten, ist jedermann
bekannt, teils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von
Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, teils auch auf solche Art
den Länderbesitz zu erweitern. - Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an
einen andern, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen;
denn die Untertanen werden dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen
gebraucht und verbraucht.
    3. »Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.«
    Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die
Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reizen diese an, sich einander
in Menge der Gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu übertreffen, und, indem
durch die darauf verwandten Kosten der Friede endlich noch drückender wird als
ein kurzer Krieg, so sind sie selbst Ursache von Angriffskriegen, um diese Last
loszuwerden; wozu kommt, dass zum Töten, oder getötet zu werden in Sold genommen
zu sein einen Gebrauch von Menschen als blossen Maschinen und Werkzeugen in der
Hand eines andern (des Staats) zu entalten scheint, der sich nicht wohl mit dem
Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen lässt. Ganz anders ist
es mit der freiwilligen periodisch vorgenommenen Übung der Staatsbürger in
Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen Angriffe von aussen zu
sichern. - Mit der Anhäufung eines Schatzes würde es eben so gehen, dass er, von
andern Staaten als Bedrohung mit Krieg angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen
nötigte (weil unter den drei Mächten, der Heeresmacht, der Bundesmacht und der
Geldmacht, die letztere wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte; wenn
nicht die Schwierigkeit, die Grösse desselben zu erforschen, dem entgegenstände).
    4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äussere Staatshändel
        gemacht werden.«
    Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,
Anschaffung der Magazine für besorgliche Misswachsjahre u.s.w.) ausserhalb oder
innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig. Aber,
als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein Kreditsystem
ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die gegenwärtige Forderung
(weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter
Schulden - die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem
Jahrhundert - eine gefährliche Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen,
der die Schätze aller andern Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur durch
den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung
des Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange
hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu führen, mit
der Neigung der Machtabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu
sein scheint, verbunden, ist also ein grosses Hindernis des ewigen Friedens,
welches zu verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben sein müsste,
weil der endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten
unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muss, welches eine öffentliche Läsion
der letzteren sein würde. Mitin sind wenigstens andere Staaten berechtigt, sich
gegen einen solchen und dessen Anmassungen zu verbünden.
    5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats
        gewalttätig einmischen.«
    Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Untertanen
eines andern Staats gibt? Es kann dieser vielmehr, durch das Beispiel der grossen
Übel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung
dienen; und überhaupt ist das böse Beispiel, was eine freie Person der andern
gibt, (als scandalum acceptum) keine Läsion derselben. - Dahin würde zwar nicht
zu ziehen sein, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwei Teile
spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt, der auf das
Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beistand zu leisten einem äussern Staat
nicht für Einmischung in die Verfassung des andern (denn es ist alsdann
Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber dieser innere Streit noch
nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äusserer Mächte Verletzung der
Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden, von keinem andern
abhängigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal sein, und die Autonomie
aller Staaten unsicher machen.
    6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche
        Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im
        künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der
        Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der
        Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten
        Staat etc.«
    Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die Denkungsart
des Feindes muss mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil sonst auch kein Friede
abgeschlossen werden könnte, und die Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg
(bellum internecinum) ausschlagen würde; da der Krieg doch nur das traurige
Notmittel im Naturzustande ist (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der
rechtskräftig urteilen könnte), durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner
von beiden Teilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das
schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der Ausschlag desselben
(gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite
das Recht ist; zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg (bellum
punitivum) denken lässt (weil zwischen ihnen kein Verhältnis eines Obern zu einem
Untergebenen statt findet). - Woraus denn folgt: dass ein Ausrottungskrieg, wo
die Vertilgung beide Teile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen
kann, den ewigen Frieden nur auf dem grossen Kirchhofe der Menschengattung statt
finden lassen würde. Ein solcher Krieg also, mitin auch der Gebrauch der
Mittel, die dahin führen, muss schlechterdings unerlaubt sein. - Dass aber die
genannte Mittel unvermeidlich dahin führen, erhellt daraus: dass jene höllische
Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind, wenn sie in Gebrauch
gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des Krieges halten, wie etwa der
Gebrauch der Spione (uti exploratoribus), wo nur die Ehrlosigkeit anderer (die
nun einmal nicht ausgerottet werden kann) benutzt wird, sondern auch in den
Friedenszustand übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten
würden.
                                     * * *
    Obgleich die angeführte Gesetze objektiv, d.i. in der Intention der
Machtabenden, lauter Verbotgesetze (leges prohibitivae) sind, so sind doch
einige derselben von der strengen, ohne Unterschied der Umstände geltenden Art
(leges strictae), die so fort auf Abschaffung dringen (wie Nr. 1, 5, 6), andere
aber (wie Nr. 2, 3, 4); die zwar nicht als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber
doch in Rücksicht auf die Ausübung derselben, durch die Umstände, subjektiv für
die Befugnis erweiternd, (leges latae), und Erlaubnisse entalten, die
Vollführung aufzuschieben, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der
diesen Aufschub, z.B. der Wiedererstattung der gewissen Staaten, nach Nr. 2,
entzogenen Freiheit, nicht auf dem Nimmertag (wie August zu versprechen pflegte,
ad calendas graecas) auszusetzen, mitin die Nichterstattung, sondern nur, damit
sie nicht übereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung
erlaubt. Denn das Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart, die fernerhin
nicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwar nicht den
erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung),
nach der damaligen öffentlichen Meinung, von allen Staaten für rechtmässig
gehalten wurde.2
 
Zweiter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten
                                    entält
    Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein
Naturstand (status naturalis), der vielmehr ein Zustand des Krieges ist, d.i.
wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch immerwährende
Bedrohung mit denselben. Er muss also gestiftet werden; denn die Unterlassung der
letzteren ist noch nicht Sicherheit dafür, und, ohne dass sie einem Nachbar von
dem andern geleistet wird (welches aber nur in einem gesetzlichen Zustande
geschehen kann), kann jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen
Feind behandeln.3
                   Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden
    Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.
    Die erstlich nach Prinzipien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft
(als Menschen); zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von einer
einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Untertanen); und drittens, die nach dem
Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung - die
einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der
alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet sein muss - ist die
republikanische.4 Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst
diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Konstitution ursprünglich zum
Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum
ewigen Frieden hinführen kann?
    Nun hat aber die republikanische Verfassung, ausser der Lauterkeit ihres
Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die
Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der Grund
dieser ist. - Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann) die
Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschliessen, »ob Krieg
sein solle, oder nicht«, so ist nichts natürlicher, als dass, da sie alle
Drangsale des Krieges über sich selbst beschliessen müssten (als da sind: selbst
zu fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die
Verwüstung, die er hinter sich lässt, kümmerlich zu verbessern; zum Übermasse des
Übels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher immer
neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich sehr
bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da hingegen in einer
Verfassung, wo der Untertan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch
ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht
Staatsgenosse, sondern Staatseigentümer ist, an seinen Tafeln, Jagden,
Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das mindeste einbüsst,
diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen beschliessen,
und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Korps die
Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.
                                     * * *
    Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht)
mit der demokratischen verwechsele, muss folgendes bemerkt werden. Die Formen
eines Staats (civitas) können entweder nach dem Unterschiede der Personen,
welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der Regierungsart des
Volks durch sein Oberhaupt, er mag sein welcher er wolle, eingeteilt werden, die
erste heisst eigentlich die Form der Beherrschung (forma imperii), und es sind
nur drei derselben möglich, wo nämlich entweder nur einer, oder einige unter
sich verbunden, oder alle zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft
ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demokratie
, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweite ist die Form der
Regierung (forma regiminis), und betrifft die auf die Konstitution (den Akt des
allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der
Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung
entweder republikanisch oder despotisch. Der Republikanism ist das Staatsprinzip
der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden;
der Despotism ist das der eigenmächtigen Vollziehung des Staats von Gesetzen,
die er selbst gegeben hat, mitin der öffentliche Wille, sofern er von dem
Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. - Unter den drei Staatsformen ist
die der Demokratie, im eigentlichen Verstande des Worts, notwendig ein Despotism
, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und allenfalls auch wider
Einen (der also nicht mit einstimmt), mitin alle, die doch nicht alle sind,
beschliessen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und
mit der Freiheit ist.
    Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich
eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich
Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das Allgemeine des Obersatzes in
einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im
Untersatze) sein kann, und, wenn gleich die zwei andern Staatsverfassungen so
fern immer fehlerhaft sind, dass sie einer solcher Regierungsart Raum geben, so
ist es bei ihnen doch wenigstens möglich, dass sie eine dem Geiste eines
repräsentativen Systems gemässe Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II.
wenigstens sagte: er sei bloss der oberste Diener des Staats,5 da hingegen die
demokratische es unmöglich macht, weil alles da Herr sein will. - Man kann daher
sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher), je
grösser dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die
Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und sie kann hoffen, durch
allmähliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in
der Aristokratie schon schwerer, als in der Monarchie, in der Demokratie aber
unmöglich, anders, als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen
rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart6 dem Volk
ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch auf
dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr viel
ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäss sein soll, gehört das
repräsentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart
möglich, ohne welches sie (die Verfassung mag sein welche sie wolle) despotisch
und gewalttätig ist. - Keine der alten sogenannten Republiken hat dieses
gekannt, und sie mussten sich darüber auch schlechterdings in dem Despotism
auflösen, der unter der Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter
allen ist.
 
                  Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden
    Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein.
    Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurteilt werden, die sich
in ihrem Naturzustande (d.i. in der Unabhängigkeit von äussern Gesetzen) schon
durch ihr Nebeneinandersein lädieren, und deren jeder, um seiner Sicherheit
willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen
ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies
wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat sein müsste. Darin aber
wäre ein Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines Oberen
(Gesetzgebenden) zu einem Unteren (Gehorchenden, nämlich dem Volk) entält,
viele Völker aber in einem Staate nur ein Volk ausmachen würden, welches (da wir
hier das Recht der Völker gegen einander zu erwägen haben, so fern sie so viel
verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in einem Staat zusammenschmelzen
sollen) der Voraussetzung widerspricht.
    Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freiheit,
sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem gesetzlichen, von ihnen
selbst zu konstituierenden, Zwange zu unterwerfen, mitin die tolle Freiheit der
vernünftigen vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit,
Ungeschliffenheit und viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so,
sollte man denken, müssten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat
vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber
herauszukommen: Statt dessen aber setzt vielmehr jeder Staat seine Majestät
(denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem
äusseren gesetzlichen Zwange unterworfen zu sein, und der Glanz seines Oberhaupts
besteht darin, dass ihm, ohne dass er sich eben selbst in Gefahr setzen darf,
viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache, die sie nichts angeht,
aufopfern zu lassen,7 und der Unterschied der europäischen Wilden von den
amerikanischen besteht hauptsächlich darin, dass, da manche Stämme der letzteren
von ihren Feinden gänzlich sind gegessen worden, die ersteren ihre Überwundene
besser zu benutzen wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer
Untertanen, mitin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreitetem Kriegen
durch sie zu vermehren wissen.
    Bei der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freien Verhältnis
der Völker unverhohlen blicken lässt (indessen dass sie im bürgerlich-gesetzlichen
Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleiert), ist es doch zu
verwundern, dass das Wort Recht aus der Kriegspolitik noch nicht als pedantisch
ganz hat verwiesen werden können, und sich noch kein Staat erkühnet hat, sich
für die letztere Meinung öffentlich zu erklären; denn noch werden Hugo Grotius,
Pufendorf, Vattel u.a.m. (lauter leidige Tröster), obgleich ihr Kodex,
philosophisch oder diplomatisch abgefasst, nicht die mindeste gesetzliche Kraft
hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als solche nicht unter einem
gemeinschaftlichen äusseren Zwange stehen), immer treuherzig zur Rechtfertigung
eines Kriegsangriffs angeführt, ohne dass es ein Beispiel gibt, dass jemals ein
Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger Männer bewaffnete Argumente wäre bewegen
worden, von seinem Vorhaben abzustehen. - Diese Huldigung, die jeder Staat dem
Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, dass eine noch
grössere, ob zwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im Menschen
anzutreffen sei, über das böse Prinzip in ihm (was er nicht ableugnen kann) doch
einmal Meister zu werden, und dies auch von andern zu hoffen; denn sonst würde
das Wort Recht den Staaten, die sich einander befehden wollen, nie in den Mund
kommen, es sei denn, bloss um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische
Fürst es erklärte; »Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den
Schwächern gegeben hat, dass dieser ihm gehorchen soll«.
    Da die Art, wie Staaten ihr Recht verfolgen, nie, wie bei einem äussern
Gerichtshofe, der Prozess, sondern nur der Krieg sein kann, durch diesen aber und
seinen günstigen Ausschlag, den Sieg, das Recht nicht entschieden wird, und
durch den Friedensvertrag zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem
Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht wird
(den man auch nicht geradezu für ungerecht erklären kann, weil in diesem
Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl aber von
Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht eben das gelten kann, was von Menschen im
gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, »aus diesem Zustande herausgehen
zu sollen« (weil sie, als Staaten, innerlich schon eine rechtliche Verfassung
haben, und also dem Zwange anderer, sie nach ihren Rechtsbegriffen unter eine
erweiterte gesetzliche Verfassung zu bringen, entwachsen sind), indessen dass
doch die Vernunft, vom Trone der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt
herab, den Krieg als Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand
dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der
Völker unter sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: - so muss es einen
Bund von besonderer Art geben, den man den Friedensbund (foedus pacificum)
nennen kann, der vom Friedensvertrag (pactum pacis) darin unterschieden sein
würde, dass dieser bloss einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen
suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats,
sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staats, für
sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne dass diese doch sich
deshalb (wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen Gesetzen, und einem Zwange
unter denselben, unterwerfen dürfen. - Die Ausführbarkeit (objektive Realität)
dieser Idee der Föderalität, die sich allmählich über alle Staaten erstrecken
soll, und so zum ewigen Frieden hinführt, lässt sich darstellen. Denn wenn das
Glück es so fügt: dass ein mächtiges und aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik
(die ihrer Natur nach zum ewigen Frieden geneigt sein muss) bilden kann, so gibt
diese einen Mittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um
sich an sie anzuschliessen, und so den Freiheitszustand der Staaten, gemäss der
Idee des Völkerrechts, zu sichern, und sich durch mehrere Verbindungen dieser
Art nach und nach immer weiter auszubreiten.
    Dass ein Volk sagt: »es soll unter uns kein Krieg sein; denn wir wollen uns
in einen Staat formieren, d.i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende
und richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht« -
das lässt sich verstehen. - - Wenn aber dieser Staat sagt: »es soll kein Krieg
zwischen mir und andern Staaten sein, obgleich ich keine oberste gesetzgebende
Gewalt erkenne, die mir mein, und der ich ihr Recht sichere«, so ist es gar
nicht zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen
wolle, wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich
der freie Föderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts
notwendig verbinden muss, wenn überall etwas dabei zu denken übrig bleiben soll.
    Bei dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts zum Kriege, lässt sich
eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht sein soll, nicht nach allgemein
gültigen äussern, die Freiheit jedes einzelnen einschränkenden Gesetzen, sondern
nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sei, zu bestimmen), es müsste
denn darunter verstanden werden: dass Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht
geschieht, wenn sie sich unter einander aufreiben, und also den ewigen Frieden
in dem weiten Grabe finden, das alle Greuel der Gewalttätigkeit samt ihren
Urhebern bedeckt. - Für Staaten, im Verhältnisse unter einander, kann es nach
der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der lauter
Krieg entält, herauszukommen, als dass sie, eben so wie einzelne Menschen, ihre
wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zu öffentlichen Zwangsgesetzen
bequemen, und so einen (freilich immer wachsenden) Völkerstaat (civitas
gentium), der zuletzt alle Völker der Erde befassen würde, bilden. Da sie dieses
aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht durchaus nicht wollen, mitin, was in tesi
richtig ist, in hypotesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee
einer Weltrepublik (wenn nicht alles verloren werden soll) nur das negative
Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden, und sich immer ausbreitenden
Bundes den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit
beständiger Gefahr ihres Ausbruchs (Furor impius intus - fremit horridus ore
cruento. Virgil).8
 
                  Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden
    »Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität
    eingeschränkt sein.«
    Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philantropie, sondern
vom Recht die Rede, und da bedeutet Hospitalität (Wirtbarkeit) das Recht eines
Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen, von diesem nicht
feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen
Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich
verhält, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein Gastrecht, worauf dieser
Anspruch machen kann (wozu ein besonderer wohltätiger Vertrag erfordert werden
würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen), sondern ein
Besuchsrecht, welches allen Menschen zusteht, sich zur Gesellschaft anzubieten,
vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde, auf
der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern
endlich sich doch neben einander dulden zu müssen, ursprünglich aber niemand an
einem Orte der Erde zu sein mehr Recht hat, als der andere. - Unbewohnbare Teile
dieser Oberfläche, das Meer und die Sandwüsten, trennen diese Gemeinschaft, doch
so, dass das Schiff, oder das Kamel (das Schiff der Wüste) es möglich machen,
über diese herrenlose Gegenden sich einander zu nähern, und das Recht der
Oberfläche, welches der Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem
möglichen Verkehr zu benutzen. Die Unwirtbarkeit der Seeküsten (z.B. der
Barbaresken), Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute
zu Sklaven zu machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen), die
Annäherung zu den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie zu plündern
ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht aber, d.i. die
Befugnis der fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter erstreckt, als auf die
Bedingungen der Möglichkeit, einen Verkehr mit den alten Einwohnern zu versuchen
. - Auf diese Art können entfernte Weltteile mit einander friedlich in
Verhältnisse kommen, die zuletzt öffentlich gesetzlich werden, und so das
menschliche Geschlecht endlich einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher
bringen können.
    Vergleicht man hiemit das inhospitale Betragen der gesitteten, vornehmlich
handeltreibenden Staaten unseres Weltteils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie
in dem Besuche fremder Länder und Völker (welches ihnen mit dem Erobern
derselben für einerlei gilt) beweisen, bis zum Erschrecken weit. Amerika, die
Negerländer, die Gewürzinseln, das Kap etc. waren, bei ihrer Entdeckung, für sie
Länder, die keinem angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts. In
Ostindien (Hindustan) brachten sie, unter dem Vorwande bloss beabsichtigter
Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein, mit ihnen aber Unterdrückung
der Eingebornen, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten desselben zu weit
ausgebreiteten Kriegen, Hungersnot, Aufruhr, Treulosigkeit, und wie die Litanei
aller Übel, die das menschliche Geschlecht drücken, weiter lauten mag.
    China9 und Japan (Nippon), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht
hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den Eingang,
dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk, den Holländern,
erlaubt, die sie aber doch dabei, wie Gefangene, von der Gemeinschaft mit den
Eingebornen ausschliessen. Das Ärgste hiebei (oder, aus dem Standpunkte eines
moralischen Richters betrachtet, das Beste) ist, dass sie dieser Gewalttätigkeit
nicht einmal froh werden, dass alle diese Handlungsgesellschaften auf dem Punkte
des nahen Umsturzes stehen, dass die Zuckerinseln, dieser Sitz der
allergrausamsten und ausgedachtesten Sklaverei, keinen wahren Ertrag abwerfen,
sondern nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr löblichen Absicht, nämlich
zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und also wieder zu Führung der Kriege
in Europa dienen, und dieses möchten, die von der Frömmigkeit viel Werks machen,
und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für
Auserwählte gehalten wissen wollen.
    Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig überhand
genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist, dass die
Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird: so ist die Idee
eines Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstellungsart des
Rechts, sondern eine notwendige Ergänzung des ungeschriebenen Kodex, sowohl des
Staats-als Völkerrechts zum öffentlichen Menschenrechte überhaupt, und so zum
ewigen Frieden, zu dem man sich in der kontinuierlichen Annäherung zu befinden
nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf.
 
                                 Erster Zusatz.
                      Von der Garantie des ewigen Friedens
    Das, was diese Gewähr (Garantie) leistet, ist nichts Geringeres, als die
grosse Künstlerin Natur (natura daedala rerum), aus deren mechanischem Laufe
sichtbarlich Zweckmässigkeit hervorleuchtet, durch die Zwietracht der Menschen
Eintracht selbst wider ihren Willen emporkommen zu lassen, und darum, gleich als
Nötigung einer ihren Wirkungsgesetzen nach uns unbekannten Ursache, Schicksal,
bei Erwägung aber ihrer Zweckmässigkeit im Laufe der Welt, als tiefliegende
Weisheit einer höheren, auf den objektiven Endzweck des menschlichen Geschlechts
gerichteten, und diesen Weltlauf prädeterminierenden Ursache Vorsehung10 genannt
wird, die wir zwar eigentlich nicht an diesen Kunstanstalten der Natur erkennen,
oder auch nur daraus auf sie schliessen, sondern (wie in aller Beziehung der Form
der Dinge auf Zwecke überhaupt) nur hinzudenken können und müssen, um uns von
ihrer Möglichkeit, nach der Analogie menschlicher Kunstandlungen, einen Begriff
zu machen, deren Verhältnis und Zusammenstimmung aber zu dem Zwecke, den uns die
Vernunft unmittelbar vorschreibt (dem moralischen), sich vorzustellen eine Idee
ist, die zwar in teoretischer Absicht überschwenglich, in praktischer aber
(z.B. in Ansehung des Pflichtbegriffs vom ewigen Frieden, um jenen Mechanism der
Natur dazu zu benutzen) dogmatisch und ihrer Realität nach wohl gegründet ist. -
Der Gebrauch des Worts Natur ist auch, wenn es, wie hier, bloss um Teorie (nicht
um Religion) zu tun ist, schicklicher für die Schranken der menschlichen
Vernunft (als die sich in Ansehung des Verhältnisses der Wirkungen zu ihren
Ursachen, innerhalb den Grenzen möglicher Erfahrung halten muss), und
bescheidener, als der Ausdruck einer für uns erkennbaren Vorsehung, mit dem man
sich vermessenerweise ikarische Flügel ansetzt, um dem Geheimnis ihrer
unergründlichen Absicht näher zu kommen.
    Ehe wir nun diese Gewährleistung näher bestimmen, wird es nötig sein, vorher
den Zustand nachzusuchen, den die Natur für die auf ihrem grossen Schauplatz
handelnde Personen veranstaltet hat, der ihre Friedenssicherung zuletzt
notwendig macht; - alsdann aber allererst die Art, wie sie diese leiste.
    Ihre provisorische Veranstaltung besteht darin: dass sie 1) für die Menschen
in allen Erdgegenden gesorgt hat, daselbst leben zu können; - 2) sie durch Krieg
allerwärts hin, selbst in die unwirtbarste Gegenden, getrieben hat, um sie zu
bevölkern; 3) - durch eben denselben sie in mehr oder weniger gesetzliche
Verhältnisse zu treten genötigt hat. - Dass in den kalten Wüsten am Eismeer noch
das Moos wächst, welches das Renntier unter dem Schnee hervorscharrt, um selbst
die Nahrung, oder auch das Angespann des Ostjaken oder Samojeden zu sein; oder
dass die salzichten Sandwüsten doch noch dem Kamel, welches zu Bereisung
derselben gleichsam geschaffen zu sein scheint, um sie nicht unbenutzt zu
lassen, entalten, ist schon bewundernswürdig. Noch deutlicher aber leuchtet der
Zweck hervor, wenn man gewahr wird, wie, ausser den bepelzten Tieren am Ufer des
Eismeeres, noch Robben, Walrosse und Walfische an ihrem Fleische Nahrung, und
mit ihrem Tran Feurung für die dortigen Anwohner darreichen. Am meisten aber
erregt die Vorsorge der Natur durch das Treibholz Bewunderung, was sie (ohne dass
man recht weiss, wo es herkommt) diesen gewächslosen Gegenden zubringt, ohne
welches Material sie weder ihre Fahrzeuge und Waffen, noch ihre Hütten zum
Aufentalt zurichten könnten; wo sie dann mit dem Kriege gegen die Tiere gnug zu
tun haben, um unter sich friedlich zu leben. - - Was sie aber dahin getrieben
hat, ist vermutlich nichts anders als der Krieg gewesen. Das erste
Kriegswerkzeug aber unter allen Tieren, die der Mensch, binnen der Zeit der
Erdbevölkerung, zu zähmen und häuslich zu machen gelernt hatte, ist das Pferd
(denn der Elefant gehört in die spätere Zeit, nämlich des Luxus schon
errichteter Staaten), so wie die Kunst, gewisse, für uns jetzt, ihrer
ursprünglichen Beschaffenheit nach, nicht mehr erkennbare Grasarten, Getreide
genannt, anzubauen, ingleichen die Vervielfältigung und Verfeinerung der
Obstarten durch Verpflanzung und Einpfropfung (vielleicht in Europa bloss zweier
Gattungen, der Holzäpfel und Holzbirnen), nur im Zustande schon errichteter
Staaten, wo gesichertes Grundeigentum statt fand, entstehen konnte, - nachdem
die Menschen vorher in gesetzloser Freiheit von dem Jagd-11, Fischer- und
Hirtenleben bis zum Ackerleben durchgedrungen waren, und nun Salz und Eisen
erfunden ward, vielleicht die ersteren weit und breit gesuchten Artikel eines
Handelsverkehrs verschiedener Völker wurden, wodurch sie zuerst in ein
friedliches Verhältnis gegen einander, und so, selbst mit Entfernteren, in
Einverständnis, Gemeinschaft und friedliches Verhältnis unter einander gebracht
wurden.
    Indem die Natur nun dafür gesorgt hat, dass Menschen allerwärts auf Erden
leben könnten, so hat sie zugleich auch despotisch gewollt, dass sie allerwärts
leben sollten, wenn gleich wider ihre Neigung, und selbst ohne dass dieses Sollen
zugleich einen Pflichtbegriff voraussetzte, der sie hiezu, vermittelst eines
moralischen Gesetzes, verbände, - sondern sie hat, zu diesem ihrem Zweck zu
gelangen, den Krieg gewählt. - Wir sehen nämlich Völker, die an der Einheit
ihrer Sprache die Einheit ihrer Abstammung kennbar machen, wie die Samojeden am
Eismeer einerseits, und ein Volk von ähnlicher Sprache, zweihundert Meilen davon
entfernt, im Altaischen Gebirge andererseits, wozwischen sich ein anderes,
nämlich mongalisches, berittenes und hiemit kriegerisches Volk gedrängt, und so
jenen Teil ihres Stammes, weit von diesem, in die unwirtbarsten Eisgegenden,
versprengt hat, wo sie gewiss nicht aus eigener Neigung sich hin verbreitet
hätten;12 - eben so die Finnen in der nördlichsten Gegend von Europa, Lappen
genannt, von den jetzt eben so weit entferneten, aber der Sprache nach mit ihnen
verwandten Ungern, durch dazwischen eingedrungne gotische und sarmatische Völker
getrennt; und was kann wohl anders die Eskimos (vielleicht uralte europäische
Abenteurer, ein von allen Amerikanern ganz unterschiedenes Geschlecht) in
Norden, und die Pescheräs im Süden von Amerika, bis zum Feuerlande hingetrieben
haben, als der Krieg, dessen sich die Natur als Mittels bedient, die Erde
allerwärts zu bevölkern? Der Krieg aber selbst bedarf keines besondern
Bewegungsgrundes, sondern scheint auf die menschliche Natur gepfropft zu sein,
und sogar als etwas Edles, wozu der Mensch durch den Ehrtrieb, ohne eigennützige
Triebfedern, beseelt wird, zu gelten: so, dass Kriegesmut (von amerikanischen
Wilden sowohl, als den europäischen, in den Ritterzeiten) nicht bloss, wenn Krieg
ist (wie billig), sondern auch, dass Krieg sei, von unmittelbarem grossem Wert zu
sein geurteilt wird, und er oft, bloss um jenen zu zeigen, angefangen, mitin in
dem Kriege an sich selbst eine innere Würde gesetzt wird, sogar dass ihm auch
wohl Philosophen, als einer gewissen Veredelung der Menschheit, eine Lobrede
halten, uneingedenk des Ausspruchs jenes Griechen: »Der Krieg ist darin schlimm,
dass er mehr böse Leute macht, als er deren wegnimmt«. - So viel von dem, was die
Natur für ihren eigenen Zweck, in Ansehung der Menschengattung als einer
Tierklasse, tut.
    Jetzt ist die Frage, die das Wesentliche der Absicht auf den ewigen Frieden
betrifft: »Was die Natur in dieser Absicht, beziehungsweise auf den Zweck, den
dem Menschen seine eigene Vernunft zur Pflicht macht, mitin zu Begünstigung
seiner moralischen Absicht tue, und wie sie die Gewähr leiste, dass dasjenige,
was der Mensch nach Freiheitsgesetzen tun sollte, aber nicht tut, dieser
Freiheit unbeschadet auch durch einen Zwang der Natur, dass er es tun werde,
gesichert sei, und zwar nach allen drei Verhältnissen des öffentlichen Rechts,
des Staats-, Völker- und weltbürgerlichen Rechts«. - Wenn ich von der Natur
sage: sie will, dass dieses oder jenes geschehe, so heisst das nicht soviel, als:
sie legt uns eine Pflicht auf, es zu tun (denn das kann nur die zwangsfreie
praktische Vernunft), sondern sie tut es selbst, wir mögen wollen oder nicht
(fata volentem ducunt, nolentem trahunt).
    1. Wenn ein Volk auch nicht durch innere Misshelligkeit genötigt würde, sich
unter den Zwang öffentlicher Gesetze zu begeben, so würde es doch der Krieg von
aussen tun, indem, nach der vorher erwähnten Naturanstalt, ein jedes Volk ein
anderes es drängende Volk zum Nachbar vor sich findet, gegen das es sich
innerlich zu einem Staat bilden muss, um, als Macht, gegen diesen gerüstet zu
sein. Nun ist die republikanische Verfassung die einzige, welche dem Recht der
Menschen vollkommen angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr
noch zu erhalten ist, dermassen, dass viele behaupten, es müsse ein Staat von
Engeln sein, weil Menschen mit ihren selbstsüchtigen Neigungen einer Verfassung
von so sublimer Form nicht fähig wären. Aber nun kommt die Natur dem verehrten,
aber zur Praxis ohnmächtigen allgemeinen, in der Vernunft gegründeten Willen,
und zwar gerade durch jene selbstsüchtige Neigungen, zu Hülfe, so, dass es nur
auf eine gute Organisation des Staats ankommt (die allerdings im Vermögen der
Menschen ist), jener ihre Kräfte so gegen einander zu richten, dass eine die
anderen in ihrer zerstörenden Wirkung aufhält, oder diese aufhebt: so dass der
Erfolg für die Vernunft so ausfällt, als wenn beide gar nicht da wären, und so
der Mensch, wenn gleich nicht ein moralisch-guter Mensch, dennoch ein guter
Bürger zu sein gezwungen wird. Das Problem der Staatserrichtung ist, so hart wie
es auch klingt, selbst für ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben),
auflösbar und lautet so: »Eine Menge von vernünftigen Wesen, die insgesamt
allgemeine Gesetze für ihre Erhaltung verlangen, deren jedes aber in Geheim sich
davon auszunehmen geneigt ist, so zu ordnen und ihre Verfassung einzurichten,
dass, obgleich sie in ihren Privatgesinnungen einander entgegen streben, diese
einander doch so aufhalten, dass in ihrem öffentlichen Verhalten der Erfolg eben
derselbe ist, als ob sie keine solche böse Gesinnungen hätten«. Ein solches
Problem muss auflöslich sein. Denn es ist nicht die moralische Besserung der
Menschen, sondern nur der Mechanism der Natur, von dem die Aufgabe zu wissen
verlangt, wie man ihn an Menschen benutzen könne, um den Widerstreit ihrer
unfriedlichen Gesinnungen in einem Volk so zu richten, dass sie sich unter
Zwangsgesetze zu begeben einander selbst nötigen, und so den Friedenszustand, in
welchem Gesetze Kraft haben, herbeiführen müssen. Man kann dieses auch an den
wirklich vorhandenen, noch sehr unvollkommen organisierten Staaten sehen, dass
sie sich doch im äusseren Verhalten dem, was die Rechtsidee vorschreibt, schon
sehr nähern, ob gleich das Innere der Moralität davon sicherlich nicht die
Ursache ist (wie denn auch nicht von dieser die gute Staatsverfassung, sondern
vielmehr, umgekehrt, von der letzteren allererst die gute moralische Bildung
eines Volks zu erwarten ist), mitin der Mechanism der Natur durch
selbstsüchtige Neigungen, die natürlicherweise einander auch äusserlich entgegen
wirken, von der Vernunft zu einem Mittel gebraucht werden kann, dieser ihrem
eigenen Zweck, der rechtlichen Vorschrift, Raum zu machen, und hiemit auch,
soviel an dem Staat selbst liegt, den inneren sowohl als äusseren Frieden zu
befördern und zu sichern. - Hier heisst es also: Die Natur will unwiderstehlich,
dass das Recht zuletzt die Obergewalt erhalte. Was man nun hier verabsäumt zu
tun, das macht sich zuletzt selbst, obzwar mit viel Ungemächlichkeit. - »Biegt
man das Rohr zu stark, so bricht's; und wer zu viel will, der will nichts.«
Bouterwek.
    2. Die Idee des Völkerrechts setzt die Absonderung vieler von einander
unabhängiger benachbarter Staaten voraus, und, obgleich ein solcher Zustand an
sich schon ein Zustand des Krieges ist (wenn nicht eine föderative Vereinigung
derselben dem Ausbruch der Feindseligkeiten vorbeugt): so ist doch selbst
dieser, nach der Vernunftidee, besser als die Zusammenschmelzung derselben,
durch eine die andere überwachsende, und in eine Universalmonarchie übergehende
Macht; weil die Gesetze mit dem vergrössten Umfange der Regierung immer mehr an
ihrem Nachdruck einbüssen, und ein seelenloser Despotism, nachdem er die Keime
des Guten ausgerottet hat, zuletzt doch in Anarchie verfällt. Indessen ist
dieses das Verlangen jedes Staats (oder seines Oberhaupts), auf diese Art sich
in den dauernden Friedenszustand zu versetzen, dass er, wo möglich, die ganze
Welt beherrscht. Aber die Natur will es anders. - Sie bedient sich zweier
Mittel, um Völker von der Vermischung abzuhalten und sie abzusondern, der
Verschiedenheit der Sprachen und der Religionen13, die zwar den Hang zum
wechselseitigen Hasse, und Vorwand zum Kriege bei sich führt, aber doch, bei
anwachsender Kultur und der allmählichen Annäherung der Menschen zu grösserer
Einstimmung in Prinzipien, zum Einverständnisse in einem Frieden leitet, der
nicht, wie jener Despotism (auf dem Kirchhofe der Freiheit), durch Schwächung
aller Kräfte, sondern durch ihr Gleichgewicht, im lebhaftesten Wetteifer
derselben, hervorgebracht und gesichert wird.
    3. So wie die Natur weislich die Völker trennt, welche der Wille jedes
Staats, und zwar selbst nach Gründen des Völkerrechts, gern unter sich durch
List oder Gewalt vereinigen möchte: so vereinigt sie auch andererseits Völker,
die der Begriff des Weltbürgerrechts gegen Gewalttätigkeit und Krieg nicht würde
gesichert haben, durch den wechselseitigen Eigennutz. Es ist der Handelsgeist,
der mit dem Kriege nicht zusammen bestehen kann, und der früher, oder später
sich jedes Volks bemächtigt. Weil nämlich unter allen, der Staatsmacht
untergeordneten, Mächten (Mitteln) die Geldmacht wohl die zuverlässigste sein
möchte, so sehen sich Staaten (freilich wohl nicht eben durch Triebfedern der
Moralität) gedrungen, den edlen Frieden zu befördern, und, wo auch immer in der
Welt Krieg auszubrechen droht, ihn durch Vermittelungen abzuwehren, gleich als
ob sie deshalb im beständigen Bündnisse ständen; denn grosse Vereinigungen zum
Kriege können, der Natur der Sache nach, sich nur höchst selten zutragen, und
noch seltener glücken. - - Auf die Art garantiert die Natur, durch den Mechanism
in den menschlichen Neigungen selbst, den ewigen Frieden; freilich mit einer
Sicherheit, die nicht hinreichend ist, die Zukunft desselben (teoretisch) zu
weissagen, aber doch in praktischer Absicht zulangt, und es zur Pflicht macht,
zu diesem (nicht bloss schimärischen) Zwecke hinzuarbeiten.
 
                                Zweiter Zusatz.
                      Geheimer Artikel zum ewigen Frieden
    Ein geheimer Artikel in Verhandlungen des öffentlichen Rechts ist objektiv,
d.i. seinem Inhalte nach betrachtet, ein Widerspruch; subjektiv aber, nach der
Qualität der Person beurteilt, die ihn diktiert, kann gar wohl darin ein
Geheimnis statt haben, dass sie es nämlich für ihre Würde bedenklich findet, sich
öffentlich als Urheberin desselben anzukündigen.
    Der einzige Artikel dieser Art ist in dem Satze entalten: Die Maximen der
Philosophen über die Bedingungen der Möglichkeit des öffentlichen Friedens
sollen von den zum Kriege gerüsteten Staaten zu Rate gezogen werden.
    Es scheint aber für die gesetzgebende Autorität eines Staats, dem man
natürlicherweise die grösste Weisheit beilegen muss, verkleinerlich zu sein, über
die Grundsätze seines Verhaltens gegen andere Staaten bei Untertanen (den
Philosophen) Belehrung zu suchen; gleichwohl aber sehr ratsam, es zu tun. Also
wird der Staat die letztere stillschweigend (also, indem er ein Geheimnis daraus
macht) dazu auffordern, welches soviel heisst, als: er wird sie frei und
öffentlich über die allgemeine Maximen der Kriegsführung und Friedensstiftung
reden lassen (denn das werden sie schon von selbst tun, wenn man es ihnen nur
nicht verbietet) und die Übereinkunft der Staaten unter einander über diesen
Punkt bedarf auch keiner besonderen Verabredung der Staaten unter sich in dieser
Absicht, sondern liegt schon in der Verpflichtung durch allgemeine (moralische
gesetzgebende) Menschenvernunft. - Es ist aber hiemit nicht gemeint: dass der
Staat den Grundsätzen des Philosophen vor den Aussprüchen des Juristen (des
Stellvertreters der Staatsmacht) den Vorzug einräumen müsse, sondern nur, dass
man ihn höre. Der letztere, der die Waage des Rechts und, neben bei auch das
Schwert der Gerechtigkeit sich zum Symbol gemacht hat, bedient sich gemeiniglich
des letzteren, nicht von etwa bloss alle fremde Einflüsse von dem ersteren
abzuhalten, sondern, wenn die eine Schale nicht sinken will, das Schwert mit
hinein zu legen (vae victis), wozu der Jurist, der nicht zugleich (auch der
Moralität nach) Philosoph ist, die grösste Versuchung hat, weil es seines Amts
nur ist, vorhandene Gesetze anzuwenden, nicht aber, ob diese selbst nicht einer
Verbesserung bedürfen, zu untersuchen, und rechnet diesen in der Tat niedrigeren
Rang seiner Fakultät, darum weil er mit Macht begleitet ist (wie es auch mit den
beiden anderen der Fall ist), zu den höheren. - Die philosophische steht unter
dieser verbündeten Gewalt auf einer sehr niedrigen Stufe. So heisst es z.B. von
der Philosophie, sie sei die Magd der Teologie (und eben so lautet es von den
zwei anderen). - Man sieht aber nicht recht, » ob sie ihrer gnädigen Frauen die
Fackel vorträgt oder die Schleppe nachträgt«.
    Dass Könige philosophieren, oder Philosophen Könige würden, ist nicht zu
erwarten, aber auch nicht zu wünschen; weil der Besitz der Gewalt das freie
Urteil der Vernunft unvermeidlich verdirbt. Dass aber Könige oder königliche
(sich selbst nach Gleichheitsgesetzen beherrschende) Völker die Klasse der
Philosophen nicht schwinden oder verstummen, sondern öffentlich sprechen lassen,
ist beiden zu Beleuchtung ihres Geschäfts unentbehrlich und, weil diese Klasse
ihrer Natur nach der Rottierung und Klubbenverbündung unfähig ist, wegen der
Nachrede einer Propagande verdachtlos.
 
                                     Anhang
I. Über die Misshelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht auf den
                                 ewigen Frieden
    Die Moral ist schon an sich selbst eine Praxis in objektiver Bedeutung, als
Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen, nach denen wir handeln sollen, und
es ist offenbare Ungereimteit, nachdem man diesem Pflichtbegriff seine
Autorität zugestanden hat, noch sagen zu wollen, dass man es doch nicht könne.
Denn alsdann fällt dieser Begriff aus der Moral von selbst weg (ultra posse nemo
obligatur); mitin kann es keinen Streit der Politik, als ausübender
Rechtslehre, mit der Moral, als einer solchen, aber teoretischen (mitin keinen
Streit der Praxis mit der Teorie) geben: man müsste denn unter der letzteren
eine allgemeine Klugheitslehre, d.i. eine Teorie der Maximen verstehen, zu
seinen auf Vorteil berechneten Absichten die tauglichsten Mittel zu wählen, d.i.
leugnen, dass es überhaupt eine Moral gebe.
    Die Politik sagt: »Seid klug wie die Schlangen«; die Moral setzt (als
einschränkende Bedingung) hinzu: »und ohne Falsch wie die Tauben«. Wenn beides
nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist wirklich ein Streit der
Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus beides vereinigt sein, so ist der
Begriff vom Gegenteil absurd, und die Frage, wie jener Streit auszugleichen sei,
lässt sich gar nicht einmal als Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz:
Ehrlichkeit ist die beste Politik, eine Teorie entält, der die Praxis, leider!
sehr häufig widerspricht: so ist doch der gleichfalls teoretische: Ehrlichkeit
ist besser denn alle Politik, über allen Einwurf unendlich erhaben, ja die
unumgängliche Bedingung der letzteren. Der Grenzgott der Moral weicht nicht dem
Jupiter (dem Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch unter dem Schicksal,
d.i. die Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die Reihe der vorherbestimmenden
Ursachen zu übersehen, die den glücklichen oder schlimmen Erfolgs aus dem Tun
und Lassen der Menschen, nach dem Mechanism der Natur, mit Sicherheit vorher
verkündigen (obgleich ihn dem Wunsche gemäss hoffen) lassen. Was man aber zu tun
habe, um im Gleise der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu und
hiemit zum Endzweck leuchtet sie uns überall hell genug vor.
    Nun gründet aber der Praktiker (dem die Moral blosse Teorie ist) seine
trostlose Absprechung unserer gutmütigen Hoffnung (selbst bei eingeräumtem
Sollen und Können) eigentlich darauf: dass er aus der Natur des Menschen vorher
zu sehen vorgibt, er werde dasjenige nie wollen, was erfordert wird, um jenen
zum ewigen Frieden hinführenden Zweck zu Stande zu bringen. - Freilich ist das
Wollen aller einzelnen Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung nach
Freiheitsprinzipien zu leben (die distributive Einheit des Willens aller), zu
diesem Zweck nicht hinreichend, sondern dass alle zusammen diesen Zustand wollen
(die kollektive Einheit des vereinigten Willens), diese Auflösung einer schweren
Aufgabe, wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der bürgerlichen
Gesellschaft werde, und, da also, über diese Verschiedenheit des partikularen
Wollens aller, noch eine vereinigende Ursache desselben hinzukommen muss, um
einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen, welches keiner von allen
vermag: so ist in der Ausführung jener Idee (in der Praxis) auf keinen andern
Anfang des rechtlichen Zustandes zu rechnen, als den durch Gewalt, auf deren
Zwang nachher das öffentliche Recht gegründet wird; welches dann freilich (da
man ohnedem des Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebei wenig in Anschlag
bringen kann, er werde) nach geschehener Vereinigung der wüsten Menge in ein
Volk, diesem es nur überlassen, eine rechtliche Verfassung durch ihren
gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen, grosse Abweichungen von jener Idee (der
Teorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum voraus erwarten lässt.
    Da heisst es dann: wer einmal die Gewalt in Händen hat, wird sich vom Volk
nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz ist, unter
keinen äusseren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der Art, wie er gegen
andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem Richterstuhl abhängig
machen, und selbst ein Weltteil, wenn er sich einem andern, der ihm übrigens
nicht im Wege ist, überlegen fühlt, wird das Mittel der Verstärkung seiner
Macht, durch Beraubung oder gar Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen;
und so zerrinnen nun alle Plane der Teorie, für das Staats-, Völker- und
Weltbürgerrecht, in sachleere unausführbare Ideale, dagegen eine Praxis, die auf
empirische Prinzipien der menschlichen Natur gegründet ist, welche es nicht für
zu niedrig hält, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung für ihre
Maximen zu ziehen, einen sicheren Grund für ihr Gebäude der Staatsklugheit zu
finden allein hoffen könne.
    Freilich, wenn es keine Freiheit und darauf gegründetes moralisches Gesetz
gibt, sondern alles, was geschieht oder geschehen kann, blosser Mechanism der
Natur ist, so ist Politik (als Kunst, diesen zur Regierung der Menschen zu
benutzen) die ganze praktische Weisheit, und der Rechtsbegriff ein sachleerer
Gedanke. Findet man diesen aber doch unumgänglich nötig mit der Politik zu
verbinden, ja ihn gar zur einschränkenden Bedingung der letztern zu erheben, so
muss die Vereinbarkeit beider eingeräumt werden. Ich kann mir nun zwar einen
moralischen Politiker, d.i. einen, der die Prinzipien der Staatsklugheit so
nimmt, dass sie mit der Moral zusammen bestehen können, aber nicht einen
politischen Moralisten denken, der sich eine Moral so schmiedet, wie es der
Vorteil des Staatsmanns sich zuträglich findet.
    Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal
Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverhältnis angetroffen werden,
die man nicht hat verhüten können, so sei es Pflicht, vornehmlich für
Staatsoberhäupter, dahin bedacht zu sein, wie sie, sobald wie möglich,
gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee der Vernunft uns zum Muster
vor Augen steht, angemessen gemacht werden könne: sollte es auch ihrer
Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die Zerreissung eines Bandes der Staats-
oder weltbürgerlichen Vereinigung, ehe noch eine bessere Verfassung an die
Stelle derselben zu treten in Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral
einhelligen, Staatsklugheit zuwider ist, so wäre es zwar ungereimt, zu fordern,
jenes Gebrechen müsse sofort und mit Ungestüm abgeändert werden; aber dass
wenigstens die Maxime der Notwendigkeit einer solchen Abänderung dem
Machtabenden innigst beiwohne, um in beständiger Annäherung zu dem Zwecke (der
nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann doch von ihm
gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon republikanisch regieren, wenn
er gleich noch, der vorliegenden Konstitution nach, despotische Herrschermacht
besitzt: bis allmählich das Volk des Einflusses der blossen Idee der Autorität
des Gesetzes (gleich als ob es physische Gewalt besässe) fähig wird, und sonach
zur eigenen Gesetzgebung (welche ursprünglich auf Recht gegründet ist) tüchtig
befunden wird. Wenn auch durch den Ungestüm einer von der schlechten Verfassung
erzeugten Revolution unrechtmässigerweise eine gesetzmässigere errungen wäre, so
würde es doch auch alsdann nicht mehr für erlaubt gehalten werden müssen, das
Volk wieder auf die alte zurück zu führen, obgleich während derselben jeder, der
sich damit gewalttätig oder arglistig bemengt, mit Recht den Strafen des
Aufrührers unterworfen sein würde. Was aber das äussere Staatenverhältnis
betrifft, so kann von einem Staat nicht verlangt werden, dass er seine, obgleich
despotische, Verfassung (die aber doch die stärkere in Beziehung auf äussere
Feinde ist) ablegen solle, so lange er Gefahr läuft, von andern Staaten so fort
verschlungen zu werden; mitin muss bei jenem Vorsatz doch auch die Verzögerung
der Ausführung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt sein.14
    Es mag also immer sein: dass die despotisierende (in der Ausübung fehlende)
Moralisten wider die Staatsklugheit (durch übereilt genommene oder angepriesene
Massregeln) mannigfaltig verstossen, so muss sie doch die Erfahrung, bei diesem
ihrem Verstoss wider die Natur, nach und nach in ein besseres Gleis bringen;
statt dessen die moralisierende Politiker, durch Beschönigung rechtswidriger
Staatsprinzipien, unter dem Vorwande einer des Guten, nach der Idee, wie sie die
Vernunft vorschreibt, nicht fähigen menschlichen Natur, so viel an ihnen ist,
das Besserwerden unmöglich machen, und die Rechtsverletzung verewigen.
    Statt der Praxis, deren sich diese staatskluge Männer rühmen, gehen sie mit
Praktiken um, indem sie bloss darauf bedacht sind, dadurch, dass sie der jetzt
herrschenden Gewalt zum Munde reden (um ihren Privatvorteil nicht zu verfehlen),
das Volk, und, wo möglich, die ganze Welt Preis zu geben; nach der Art echter
Juristen (vom Handwerke, nicht von der Gesetzgebung), wenn sie sich bis zur
Politik versteigen. Denn da dieser ihr Geschäfte nicht ist, über Gesetzgebung
selbst zu vernünfteln, sondern die gegenwärtige Gebote des Landrechts zu
vollziehen, so muss ihnen jede, jetzt vorhandene, gesetzliche Verfassung, und,
wenn diese hohem Orts abgeändert wird, die nun folgende, immer die beste sein;
wo dann alles so in seiner gehörigen mechanischen Ordnung ist. Wenn aber diese
Geschicklichkeit, für alle Sättel gerecht zu sein, ihnen den Wahn einflösst, auch
über Prinzipien einer Staatsverfassung überhaupt nach Rechtsbegriffen (mitin a
priori) nicht empirisch, urteilen zu können; wenn sie darauf gross tun, Menschen
zu kennen (welches freilich zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu tun haben),
ohne doch den Menschen, und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen (wozu ein
höherer Standpunkt der antropologischen Beobachtung erfordert wird), mit diesen
Begriffen aber versehen ans Staats- und Völkerrecht, wie es die Vernunft
vorschreibt, gehen: so können sie diesen Überschritt nicht anders, als mit dem
Geist der Schikane tun, indem sie ihr gewohntes Verfahren (eines Mechanisms nach
despotisch gegebenen Zwangsgesetzen) auch da befolgen, wo die Begriffe der
Vernunft einen nur nach Freiheitsprinzipien gesetzmässigen Zwang begründet wissen
wollen, durch welchen allererst eine zu Recht beständige Staatsverfassung
möglich ist; welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeigehung jener
Idee, empirisch, aus Erfahrung, wie die bisher noch am besten bestandene,
mehrenteils aber rechtswidrige, Staatsverfassungen eingerichtet waren, lösen zu
können glaubt. - Die Maximen, deren er sich hiezu bedient (ob er sie zwar nicht
laut werden lässt), laufen ohngefähr auf folgende sophistische Maximen hinaus.
    1. Fac et excusa. Ergreife die günstige Gelegenheit zur eigenmächtigen
Besitznehmung (entweder eines Rechts des Staats über sein Volk, oder über ein
anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit leichter und zierlicher
nach der Tat vortragen, und die Gewalt beschönigen lassen (vornehmlich im ersten
Fall, wo die obere Gewalt im Innern so fort auch die gesetzgebende Obrigkeit
ist, der man gehorchen muss, ohne darüber zu vernünfteln); als wenn man zuvor auf
überzeugende Gründe sinnen, und die Gegengründe darüber noch erst abwarten
wollte. Diese Dreustigkeit selbst gibt einen gewissen Anschein von innerer
Überzeugung der Rechtmässigkeit der Tat, und der Gott bonus eventus ist nachher
der beste Rechtsvertreter.
    2. Si fecisti nega. Was du selbst verbrochen hast, z.B. um dein Volk zur
Verzweiflung, und so zum Aufruhr zu bringen, das leugne ab, dass es deine Schuld
sei; sondern behaupte, dass es die der Widerspenstigkeit der Untertanen, oder
auch, bei deiner Bemächtigung eines benachbarten Volks, die Schuld der Natur des
Menschen sei, der, wenn er dem andern nicht mit Gewalt zuvorkommt, sicher darauf
rechnen kann, dass dieser ihm zuvorkommen und sich seiner bemächtigen werde.
    3. Divide et impera. Das ist: sind gewisse privilegierte Häupter in deinem
Volk, welche dich bloss zu ihrem Oberhaupt (primus inter pares) gewählt haben, so
veruneinige jene unter einander, und entzweie sie mit dem Volk: stehe nun dem
letztern, unter Vorspiegelung grösserer Freiheit, bei, so wird alles von deinem
unbedingten Willen abhängen. Oder sind es äussere Staaten, so ist Erregung der
Misshelligkeit unter ihnen ein ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des
Beistandes des Schwächeren, einen nach dem andern dir zu unterwerfen.
    Durch diese politische Maximen wird nun zwar niemand hintergangen; denn sie
sind insgesamt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht der Fall
sich zu schämen, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in die Augen
leuchtete. Denn, weil sich grosse Mächte nie vor dem Urteil des gemeinen Haufens,
sondern nur eine vor der andern schämen, was aber jene Grundsätze betrifft,
nicht das Offenbarwerden, sondern nur das Misslingen derselben sie beschämt
machen kann (denn in Ansehung der Moralität der Maximen kommen sie alle unter
einander überein), so bleibt ihnen immer die politische Ehre übrig, auf die sie
sicher rechnen können, nämlich die der Vergrösserung ihrer Macht, auf welchem
Wege sie auch erworben sein mag.15
                                     * * *
    Aus allen diesen Schlangenwendungen einer unmoralischen Klugheitslehre, den
Friedenszustand unter Menschen aus dem kriegerischen des Naturzustandes
herauszubringen, erhellet wenigstens so viel: dass die Menschen, eben so wenig in
ihren Privatverhältnissen, als in ihren öffentlichen, dem Rechtsbegriff entgehen
können, und sich nicht getrauen, die Politik öffentlich bloss auf Handgriffe der
Klugheit zu gründen, mitin dem Begriffe eines öffentlichen Rechts allen
Gehorsam aufzukündigen (welches vornehmlich in dem des Völkerrechts auffallend
ist), sondern ihm an sich alle gebührende Ehre widerfahren lassen, wenn sie auch
hundert Ausflüchte und Bemäntelungen aussinnen sollten, um ihm in der Praxis
auszuweichen, und der verschmitzten Gewalt die Autorität anzudichten, der
Ursprung und der Verband alles Rechts zu sein. - Um dieser Sophisterei (wenn
gleich nicht der durch sie beschönigten Ungerechtigkeit) ein Ende zu machen, und
die falsche Vertreter der Mächtigen der Erde zum Geständnisse zu bringen, dass es
nicht das Recht, sondern die Gewalt sei, der sie zum Vorteil sprechen, von
welcher sie, gleich als ob sie selbst hiebei was zu befehlen hätten, den Ton
annehmen, wird es gut sein, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich und andere
hintergeht, das oberste Prinzip, von dem die Absicht auf den ewigen Frieden
ausgeht, ausfindig zu machen und zu zeigen: dass alles das Böse, was ihm im Wege
ist, davon herrühre: dass der politische Moralist da anfängt, wo der moralische
Politiker billigerweise endigt, und, indem er so die Grundsätze dem Zweck
unterordnet (d.i. die Pferde hinter den Wagen spannt), seine eigene Absicht
vereitelt, die Politik mit der Moral in Einverständnis zu bringen.
    Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist nötig,
zuvörderst die Frage zu entscheiden; ob in Aufgaben der praktischen Vernunft vom
materialen Prinzip derselben, dem Zweck (als Gegenstand der Willkür) der Anfang
gemacht werden müsse, oder vom formalen, d.i. demjenigen (bloss auf Freiheit im
äussern Verhältnis gestellten), darnach es heisst: handle so, dass du wollen
kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag sein
welcher er wolle).
    Ohne alle Zweifel muss das letztere Prinzip vorangehen: denn es hat, als
Rechtsprinzip, unbedingte Notwendigkeit, statt dessen das erstere, nur unter
Voraussetzung empirischer Bedingungen des vorgesetzten Zweck? nämlich der
Ausführung desselben, nötigend ist, und, wenn dieser Zweck (z.B. der ewige
Friede) auch Pflicht wäre, so müsste doch diese selbst aus dem formalen Prinzip
der Maximen, äusserlich zu handeln, abgeleitet worden sein. - Nun ist das erstere
Prinzip, das des politischen Moralisten (das Problem des Staats-, Völker- und
Weltbürgerrechts), eine blosse Kunstaufgabe (problema technicum), das zweite
dagegen, als Prinzip des moralischen Politikers, welchem es eine sittliche
Aufgabe (problema morale) ist, im Verfahren von dem anderen himmelweit
unterschieden, um den ewigen Frieden, den man nun nicht bloss als physisches Gut,
sondern auch als einen aus Pflichtanerkennung hervorgehenden Zustand wünscht,
herbeizuführen.
    Zur Auflösung des ersten, nämlich des Staats-Klugheitsproblems, wird viel
Kenntnis der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem gedachten Zweck zu
benutzen, und doch ist alle diese ungewiss in Ansehung ihres Resultats, den
ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die andere der drei
Abteilungen des öffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk im Gehorsam und zugleich
im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise der Eitelkeit, ob durch Obergewalt
eines einzigen, oder durch Vereinigung mehrerer Häupter, vielleicht auch bloss
durch einen Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Innern, und zwar auf lange
Zeit, gehalten werden könne, ist ungewiss. Man hat von allen Regierungsarten (die
einzige echt-republikanische, die aber nur einem moralischen Politiker in den
Sinn kommen kann, ausgenommen) Beispiele des Gegenteils in der Geschichte. -
Noch Ungewisser ist ein auf Statute nach Ministerialplanen vorgeblich
errichtetes Völkerrecht, welches in der Tat nur ein Wort ohne Sache ist, und auf
Verträgen beruht, die in demselben Akt ihrer Beschliessung zugleich den geheimen
Vorbehalt ihrer Übertretung entalten. - Dagegen dringt sich die Auflösung des
zweiten, nämlich des Staatsweisheitsproblems, so zu sagen, von selbst auf, ist
jedermann einleuchtend, und macht alle Künstelei zu Schanden, führt dabei gerade
zum Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn nicht übereilterweise mit
Gewalt herbei zu ziehen, sondern sich ihm, nach Beschaffenheit der günstigen
Umstände, unablässig zu nähern.
    Da heisst es denn: »trachtet allererst nach dem Reiche der reinen praktischen
Vernunft und nach seiner Gerechtigkeit, so wird euch euer Zweck (die Wohltat des
ewigen Friedens) von selbst zufallen«. Denn das hat die Moral Eigentümliches an
sich, und zwar in Ansehung ihrer Grundsätze des öffentlichen Rechts (mitin in
Beziehung auf eine a priori erkennbare Politik), dass, je weniger sie das
Verhalten von dem vorgesetzten Zweck, dem beabsichtigten, es sei physischem oder
sittlichem Vorteil, abhängig macht, desto mehr sie dennoch zu diesem im
allgemeinen zusammenstimmt; welches daher kömmt, weil es gerade der a priori
gegebene allgemeine Wille (in einem Volk, oder im Verhältnis verschiedener
Völker unter einander) ist, der allein, was unter Menschen Rechtens ist,
bestimmt; diese Vereinigung des Willens aller aber, wenn nur in der Ausübung
konsequent verfahren wird, auch nach dem Mechanism der Natur, zugleich die
Ursache sein kann, die abgezweckte Wirkung hervorzubringen, und dem
Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen. - So ist es z.B. ein Grundsatz der
moralischen Politik: dass sich ein Volk zu einem Staat nach den alleinigen
Rechtsbegriffen der Freiheit und Gleichheit vereinigen solle, und dieses Prinzip
ist nicht auf Klugheit, sondern auf Pflicht gegründet. Nun mögen dagegen
politische Moralisten noch so viel über den Naturmechanism einer in Gesellschaft
tretenden Menschenmenge, welcher jene Grundsätze entkräftete, und ihre Absicht
vereiteln werde, vernünfteln, oder auch durch Beispiele schlecht organisierter
Verfassungen alter und neuer Zeiten (z.B. von Demokratien ohne
Repräsentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen, so verdienen
sie kein Gehör; vornehmlich, da eine solche verderbliche Teorie das Übel wohl
gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach welcher der Mensch mit den übrigen
lebenden Maschinen in eine Klasse geworfen wird, denen nur noch das Bewusstsein,
dass sie nicht freie Wesen sind, beiwohnen dürfte, um sie in ihrem eigenen Urteil
zu den elendesten unter allen Weltwesen zu machen.
    Der zwar etwas renommistisch klingende, sprüchwörtlich in Umlauf gekommene,
aber wahre Satz: fiat iustitia, pereat mundus, das heisst zu deutsch: »es
herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch insgesamt darüber zu
Grunde gehen«, ist ein wackerer, alle durch Arglist oder Gewalt vorgezeichnete
krumme Wege abschneidender Rechtsgrundsatz; nur dass er nicht missverstanden, und
etwa als Erlaubnis, sein eigenes Recht mit der grössten Strenge zu benutzen
(welches der etischen Pflicht widerstreiten würde), sondern als Verbindlichkeit
der Machtabenden, niemanden sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen andere
zu weigern oder zu schmälern, verstanden wird; wozu vorzüglich eine nach reinen
Rechtsprinzipien eingerichtete innere Verfassung des Staats, dann aber auch die
der Vereinigung desselben mit andern benachbarten oder auch entfernten Staaten
zu einer (einem allgemeinen Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer
Streitigkeiten erfordert wird. - Dieser Satz will nichts anders sagen, als: die
politische Maximen müssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zu erwartenden,
Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also nicht vom Zweck, den sich
ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom Wollen), als dem obersten (aber
empirischen) Prinzip der Staatsweisheit, sondern von dem reinen Begriff der
Rechtspflicht (vom Sollen, dessen Prinzip a priori durch reine Vernunft gegeben
ist) ausgehen, die physische Folgen daraus mögen auch sein, welche sie wollen.
Die Welt wird keinesweges dadurch untergehen, dass der bösen Menschen weniger
wird. Das moralisch Böse hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft,
dass es in seinen Absichten (vornehmlich in Verhältnis gegen andere
Gleichgesinnete) sich selbst zuwider und zerstörend ist, und so dem
(moralischen) Prinzip des Guten, wenn gleich durch langsame Fortschritte, Platz
macht.
                                     * * *
    Es gibt also objektiv (in der Teorie) gar keinen Streit zwischen der Moral
und der Politik. Dagegen subjektiv (in dem selbstsüchtigen Hange der Menschen,
der aber, weil er nicht auf Vernunftmaximen gegründet ist, noch nicht Praxis
genannt werden muss) wird und mag er immer bleiben, weil er zum Wetzstein der
Tugend dient, deren wahrer Mut (nach dem Grundsatze: tu ne cede malis, sed
contra audentior ito) in gegenwärtigem Falle nicht sowohl darin besteht, den
Übeln und Aufopferungen mit festem Vorsatz sich entgegenzusetzen, welche hiebei
übernommen werden müssen, sondern dem weit gefährlichem lügenhaften und
verräterischen, aber doch vernünftelnden, die Schwäche der menschlichen Natur
zur Rechtfertigung aller Übertretung vorspiegelnden bösen Prinzip in uns selbst,
in die Augen zu sehen und seine Arglist zu besiegen.
    In der Tat kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder Volk
und Volk tun einander nicht Unrecht, wenn sie einander gewalttätig oder
hinterlistig befehden, ob sie zwar überhaupt darin Unrecht tun, dass sie dem
Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf ewig begründen könnte, alle Achtung
versagen. Denn weil der eine seine Pflicht gegen den andern übertritt, der
gerade eben so rechtswidrig gegen jenen gesinnt ist, so geschieht ihnen
beiderseits ganz recht, wenn sie sich unter einander aufreiben, doch so, dass von
dieser Rasse immer noch genug übrig bleibt, um dieses Spiel bis zu den
entferntesten Zeiten nicht aufhören zu lassen, damit eine späte Nachkommenschaft
an ihnen dereinst ein warnendes Beispiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der Welt
ist hiebei gerechtfertigt; denn das moralische Prinzip im Menschen erlöscht nie,
die, pragmatisch, zur Ausführung der rechtlichen Ideen nach jenem Prinzip
tüchtige Vernunft wächst noch dazu beständig durch immer fortschreitende Kultur,
mit ihr aber auch die Schuld jener Übertretungen. Die Schöpfung allein: dass
nämlich ein solcher Schlag von verderbten Wesen überhaupt hat auf Erden sein
sollen, scheint durch keine Teodizee gerechtfertigt werden zu können (wenn wir
annehmen, dass es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt sein werde noch
könne); aber dieser Standpunkt der Beurteilung ist für uns viel zu hoch, als dass
wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns unerforschlichen Macht in
teoretischer Absicht unterlegen könnten. - Zu solchen verzweifelten Folgerungen
werden wir unvermeidlich hingetrieben, wenn wir nicht annehmen, die reine
Rechtsprinzipien haben objektive Realität, d.i. sie lassen sich ausführen; und
darnach müsse auch von Seiten des Volks im Staate, und weiterhin von Seiten der
Staaten gegen einander, gehandelt werden; die empirische Politik mag auch
dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre Politik kann also keinen Schritt
tun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben, und ob zwar Politik für sich
selbst eine schwere Kunst ist, so ist doch Vereinigung derselben mit der Moral
gar keine Kunst; denn diese haut den Knoten entzwei, den jene nicht aufzulösen
vermag, sobald beide einander widerstreiten. - Das Recht dem Menschen muss heilig
gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so grosse Aufopferung
kosten. Man kann hier nicht halbieren, und das Mittelding eines
pragmatisch-bedingten Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle
Politik muss ihre Knie vor dem erstern beugen, kann aber dafür hoffen, ob zwar
langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich glänzen wird.
 
 II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen
                        Begriffe des öffentlichen Rechts
    Wenn ich von aller Materie des öffentlichen Rechts (nach den verschiedenen
empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschen im Staat oder auch der Staaten
unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer gewöhnlich denken, abstrahiere,
so bleibt mir noch die Form der Publizität übrig, deren Möglichkeit ein jeder
Rechtsanspruch in sich entält, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur
als öffentlich kundbar gedacht werden kann), mit hin auch kein Recht, das nur
von ihr erteilt wird, geben würde.
    Diese Fähigkeit der Publizität muss jeder Rechtsanspruch haben, und sie kann
also, da es sich ganz leicht beurteilen lässt, ob sie in einem vorkommenden Falle
statt finde, d.i. ob sie sich mit den Grundsätzen des Handelnden vereinigen
lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes, a priori in der Vernunft
anzutreffendes Kriterium abgeben, im letzteren Fall die Falschheit
(Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs (praetensio iuris), gleichsam durch
ein Experiment der reinen Vernunft, so fort zu erkennen.
    Nach einer solchen Abstraktion von allem Empirischen, was der Begriff des
Staats- und Völkerrechts entält (dergleichen das Bösartige der menschlichen
Natur ist, welches den Zwang notwendig macht), kann man folgenden Satz die
transzendentale Formel des öffentlichen Rechts nennen:
    »Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich
    nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht«.
    Dieses Prinzip ist nicht bloss als etisch (zur Tugendlehre gehörig), sondern
auch als juridisch (das Recht der Menschen angehend) zu betrachten. Denn eine
Maxime, die ich nicht darf laut werden lassen, ohne dadurch meine eigene Absicht
zugleich zu vereiteln, die durchaus verheimlicht werden muss, wenn sie gelingen
soll, und zu der ich mich nicht öffentlich bekennen kann, ohne dass dadurch
unausbleiblich der Widerstand aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann
diese notwendige und allgemeine, mitin a priori einzusehende, Gegenbearbeitung
aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der Ungerechtigkeit her haben,
womit sie jedermann bedroht. - Es ist ferner bloss negativ, d.i. es dient nur,
um, vermittelst desselben, was gegen andere nicht recht ist, zu erkennen. - Es
ist gleich einem Axiom unerweislich-gewiss und überdem leicht anzuwenden, wie aus
folgenden Beispielen des öffentlichen Rechts zu ersehen ist.
    1. Was das Staatsrecht (ius civitatis), nämlich das innere betrifft: so
kommt in ihm die Frage vor, welche viele für schwer zu beantworten halten, und
die das transzendentale Prinzip der Publizität ganz leicht auflöset: »ist
Aufruhr ein rechtmässiges Mittel für ein Volk, die drückende Gewalt eines so
genannten Tyrannen (non titulo sed exercitio talis) abzuwerfen?« Die Rechte des
Volks sind gekränkt, und ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die
Enttronung; daran ist kein Zweifel. Nichts desto weniger ist es doch von den
Untertanen im höchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie
können eben so wenig über Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem Streit
unterlägen und nachher deshalb die härteste Strafe ausstehen müssten.
    Hier kann nun vieles für und dawider vernünftelt werden, wenn man es durch
eine dogmatische Deduktion der Rechtsgründe ausmachen will; allein das
transzendentale Prinzip der Publizität des öffentlichen Rechts kann sich diese
Weitläuftigkeit ersparen. Nach demselben fragt sich vor Errichtung des
bürgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl getraue, die Maxime des
Vorsatzes einer gelegentlichen Empörung öffentlich bekannt zu machen. Man sieht
leicht ein, dass, wenn man es bei der Stiftung einer Staatsverfassung zur
Bedingung machen wollte, in gewissen vorkommenden Fällen gegen das Oberhaupt
Gewalt auszuüben, so müsste das Volk sich einer rechtmässigen Macht über jenes
anmassen. Alsdann wäre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beides zur
Bedingung der Staatserrichtung gemacht würde, so würde gar keine möglich sein,
welches doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also
dadurch ein, dass die Maxime desselben dadurch, dass man sich öffentlich dazu
bekennte, seine eigene Absicht unmöglich machen würde. Man müsste sie also
notwendig verheimlichen. - Das letztere wäre aber von Seiten des
Staatsoberhaupts eben nicht notwendig. Er kann frei heraus sagen, dass er jeden
Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestrafen werde, diese mögen auch immer
glauben, er habe seinerseits das Fundamentalgesetz zuerst übertreten; denn wenn
er sich bewusst ist, die unwiderstehliche Obergewalt zu besitzen (welches auch in
jeder bürgerlichen Verfassung so angenommen werden muss, weil der, welcher nicht
Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schützen, auch nicht
das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen, durch die
Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu vereiteln, womit auch ganz
wohl zusammenhängt, dass, wenn der Aufruhr dem Volk gelänge, jenes Oberhaupt in
die Stelle des Untertans zurücktreten, eben sowohl keinen
Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu befürchten haben müsste,
wegen seiner vormaligen Staatsführung zur Rechenschaft gezogen zu werden.
    2. Was das Völkerrecht betrifft. - Nur unter Voraussetzung irgend eines
rechtlichen Zustandes (d.i. derjenigen äusseren Bedingung, unter der dem Menschen
ein Recht wirklich zu Teil werden kann) kann von einem Völkerrecht die Rede
sein; weil es, als ein öffentliches Recht, die Publikation eines, jedem das
Seine bestimmenden, allgemeinen Willens schon in seinem Begriffe entält, und
dieser status iuridicus muss aus irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht
eben (gleich dem) woraus ein Staat entspringt, auf Zwangsgesetze gegründet sein
darf, sondern allenfalls auch der einer fortwährend-freien Assoziation sein
kann, wie der oben erwähnte der Föderalität verschiedener Staaten. Denn ohne
irgend einen rechtlichen Zustand, der die verschiedene (physische oder
moralische) Personen tätig verknüpft, mitin im Naturstande, kann es kein
anderes als bloss ein Privatrecht geben. - Hier tritt nun auch ein Streit der
Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein, wo dann jenes
Kriterium der Publizität der Maximen gleichfalls seine leichte Anwendung findet,
doch nur so: dass der Vertrag die Staaten nur in der Absicht verbindet, unter
einander und zusammen gegen andere Staaten sich im Frieden zu erhalten,
keinesweges aber um Erwerbungen zu machen. - Da treten nun folgende Fälle der
Antinomie zwischen Politik und Moral ein, womit zugleich die Lösung derselben
verbunden wird.
    a) »Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sei
Hülfleistung, oder Abtretung gewisser Länder, oder Subsidien u. d. gl., fragt
sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hängt, vom Wortalten
dadurch los machen kann, dass er sich in einer doppelten Person betrachtet wissen
will, erstlich als Souverän, da er niemanden in seinem Staat verantwortlich ist;
dann aber wiederum bloss als oberster Staatsbeamte, der dem Staat Rechenschaft
geben müsse: da denn der Schluss dahin ausfällt, dass, wozu er sich in der
ersteren Qualität verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweiten
losgesprochen.« - Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine
Maxime laut werden liesse, so würde natürlicherweise entweder ein jeder andere
ihn fliehen, oder sich mit anderen vereinigen, um seinen Anmassungen zu
widerstehen, welches beweiset, dass Politik mit aller ihrer Schlauigkeit auf
diesen Fuss (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mitin jene Maxime
unrecht sein müsse.
    b) »Wenn eine bis zur furchtbaren Grösse (potentia tremenda) angewachsene
benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie werde, weil sie kann,
auch unterdrücken wollen, und gibt das der Mindermächtigen ein Recht zum
(vereinigten) Angriffe derselben, auch ohne vorhergegangene Beleidigung?« - -
Ein Staat, der seine Maxime hier bejahend verlautbaren wollte, würde das Übel
nur noch gewisser und schneller herbeiführen. Denn die grössere Macht würde der
kleineren zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist
das nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das divide et impera zu benutzen
weiss. - Diese Maxime der Staatsklugheit, öffentlich erklärt, vereitelt also
notwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich ungerecht.
    c) »Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines
grösseren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung nötig ist, ist dieser nicht
berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen zu vereinigen?« - Man
sieht leicht, dass der grössere eine solche Maxime ja nicht vorher müsse laut
werden lassen; denn, entweder die kleinem Staaten würden sich frühzeitig
vereinigen, oder andere Mächtige würden um diese Beute streiten, mitin macht
sie sich durch ihre Offenheit selbst untunlich; ein Zeichen, dass sie ungerecht
ist und es auch in sehr hohem Grade sein kann; denn ein klein Objekt der
Ungerechtigkeit hindert nicht, dass die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr gross
sei.
    3. Was das Weltbürgerrecht betrifft, so übergehe ich es hier mit
Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem Völkerrecht, die
Maximen desselben leicht anzugeben und zu würdigen sind.
                                     * * *
    Man hat hier nun zwar, an dem Prinzip der Unverträglichkeit der Maximen des
Völkerrechts mit der Publizität, ein gutes Kennzeichen der Nichtübereinstimmung
der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun bedarf man aber auch belehrt zu
werden, welches denn die Bedingung ist, unter der ihre Maximen mit dem Recht der
Völker übereinstimmen? Denn es lässt sich nicht umgekehrt schliessen: dass, welche
Maximen die Publizität vertragen, dieselbe darum auch gerecht sind; weil, wer
die entschiedene Obermacht hat, seiner Maximen nicht Hehl haben darf. - Die
Bedingung der Möglichkeit eines Völkerrechts überhaupt ist: dass zuvörderst ein
rechtlicher Zustand existiere. Denn ohne diesen gibt's kein öffentliches Recht,
sondern alles Recht, was man sich ausser demselben denken mag (im Naturzustande),
ist bloss Privatrecht. Nun haben wir oben gesehen: dass ein föderativer Zustand
der Staaten, welcher bloss die Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der
einzige, mit der Freiheit derselben vereinbare, rechtliche Zustand sei. Also ist
die Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem föderativen Verein
(der also nach Rechtsprinzipien a priori gegeben und notwendig ist) möglich, und
alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die Stiftung des ersteren, in
ihrem grösst-möglichen Umfange, ohne welchen Zweck alle ihre Klügelei Unweisheit
und verschleierte Ungerechtigkeit ist. - Diese Afterpolitik hat nun ihre
Kasuistik, trotz der besten Jesuiterschule - die reservatio mentalis: in
Abfassung öffentlicher Verträge, mit solchen Ausdrücken, die man gelegentlich zu
seinem Vorteil auslegen kann, wie man will (z.B. den Unterschied des status quo
de fait und de droit); - den Probabilismus: böse Absichten an anderen zu
erklügeln, oder auch Wahrscheinlichkeiten ihres möglichen Übergewichts zum
Rechtsgrunde der Untergrabung anderer friedlicher Staaten zu machen; - endlich
das peccatum philosophicum (peccatillum, bagatelle): Das Verschlingen eines
kleinen Staats, wenn dadurch ein viel grösserer, zum vermeintlich grössern
Weltbesten, gewinnt, für eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten.16
    Den Vorschub hiezu gibt die Zweizüngigkeit der Politik in Ansehung der
Moral, einen oder den andern Zweig derselben zu ihrer Absicht zu benutzen. -
Beides, die Menschenliebe und die Achtung fürs Recht der Menschen, ist Pflicht;
jene aber nur bedingte, diese dagegen unbedingte, schlechtin gebietende
Pflicht, welche nicht übertreten zu haben derjenige zuerst völlig versichert
sein muss, der sich dem süssen Gefühl des Wohltuns überlassen will. Mit der Moral
im ersteren Sinne (als Etik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht
der Menschen ihren Oberen Preis zu geben: Aber mit der in der zweiten Bedeutung
(als Rechtslehre), vor der sie ihre Knie beugen müsste, findet sie es ratsam sich
gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle Realität abzustreiten, und
alle Pflichten auf lauter Wohlwollen auszudeuten; welche Hinterlist einer
lichtscheuen Politik doch von der Philosophie durch die Publizität jener ihrer
Maximen leicht vereitelt werden würde, wenn jene es nur wagen wollte, dem
Philosophen die Publizität der seinigen angedeihen zu lassen.
    In dieser Absicht schlage ich ein anderes transzendentales und bejahendes
Prinzip des öffentlichen Rechts vor, dessen Formel diese sein würde:
    »Alle Maximen, die der Publizität bedürfen (um ihren Zweck nicht zu
    verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen«.
    Denn, wenn sie nur durch die Publizität ihren Zweck erreichen können, so
müssen sie dem allgemeinen Zweck des Publikums (der Glückseligkeit) gemäss sein,
womit zusammen zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden zu machen) die
eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser Zweck nur durch die
Publizität, d.i. durch die Entfernung alles Misstrauens gegen die Maximen
derselben, erreichbar sein soll, so müssen diese auch mit dem Recht des
Publikums in Eintracht stehen; denn in diesem allein ist die Vereinigung der
Zwecke aller möglich. - Die weitere Ausführung und Erörterung dieses Prinzips
muss ich für eine andere Gelegenheit aussetzen; nur dass es eine transzendentale
Formel sei, ist aus der Entfernung aller empirischen Bedingungen (der
Glückseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes und der blossen Rücksicht auf
die Form der allgemeinen Gesetzmässigkeit zu ersehen.
                                     * * *
    Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegründete Hoffnung da ist, den Zustand eines
öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche fortschreitenden
Annäherung wirklich zu machen, so ist der ewige Friede, der auf die bisher
fälschlich so genannte Friedensschlüsse (eigentlich Waffenstillstände) folgt,
keine leere Idee, sondern eine Aufgabe, die, nach und nach aufgelöst, ihrem
Ziele (weil die Zeiten, in denen gleiche Fortschritte geschehen) hoffentlich
immer kürzer werden, beständig näher kommt.
 
                                    Fussnoten
1 Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern Staate, sondern dessen
Recht zu regieren an eine andere physische Person vererbt werden kann. Der Staat
erwirbt alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d.i. der schon ein
anderes Reich besitzt) den Staat.
2 Ob es ausser dem Gebot (leges praeceptivae), und Verbot (leges prohibitivae)
noch Erlaubnisgesetze (leges permissivae) der reinen Vernunft geben könne, ist
bisher nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt entalten
einen Grund objektiver praktischer Notwendigkeit, Erlaubnis aber einen der
praktischen Zufälligkeit gewisser Handlungen; mitin würde ein Erlaubnisgesetz
Nötigung zu einer Handlung, zu dem, wozu jemand nicht genötiget werden kann,
entalten, welches, wenn das Objekt des Gesetzes in beiderlei Beziehung einerlei
Bedeutung hätte, ein Widerspruch sein würde. - Nun geht aber hier im
Erlaubnisgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die künftige Erwerbungsart
eines Rechts (z.B. durch Erbschaft), die Befreiung aber von diesem Verbot, d.i.
die Erlaubnis, auf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere, im
Überschritt aus dem Naturzustande in den bürgerlichen, als ein, obwohl
unrechtmässiger, dennoch ehrlicher, Besitz (possessio putativa) nach einem
Erlaubnisgesetz des Naturrechts noch fernerhin fortdauern kann, obgleich ein
putativer Besitz, so bald er als ein solcher erkannt worden, im Naturzustande,
im gleichen eine ähnliche Erwerbungsart im nachmaligen bürgerlichen (nach
geschehenem Überschritt) verboten ist, welche Befugnis des fortdauernden
Besitzes nicht statt finden würde, wenn eine solche vermeintliche Erwerbung im
bürgerlichen Zustande geschehen wäre; denn da würde er, als Läsion, sofort nach
Entdeckung seiner Unrechtmässigkeit aufhören müssen.
Ich habe hiemit nur beiläufig die Lehrer des Naturrechts auf den Begriff einer
lex permissiva, welcher sich einer systematisch-einteilenden Vernunft von selbst
darbietet, aufmerksam machen wollen; vornehmlich, da im Zivilgesetze
(statuarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit dem Unterschiede,
dass das Verbotgesetz für sich allein dasteht, die Erlaubnis aber nicht als
einschränkende Bedingung (wie es sollte) in jenes Gesetz mit hinein gebracht,
sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. - Da heisst es dann: dies oder jenes
wird verboten: es sei denn Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, und so weiter ins Unabsehliche,
die Erlaubnisse nur zufälliger Weise, nicht nach einem Prinzip, sondern durch
Herumtappen unter vorkommenden Fällen, zum Gesetz hinzukommen; denn sonst hätten
die Bedingungen in die Formel des Verbotsgesetzes mit hineingebracht werden
müssen, wodurch es dann zugleich ein Erlaubnisgesetz geworden wäre. - Es ist
daher zu bedauern, dass die sinnreiche, aber unaufgelöst geblichene, Preisaufgabe
des eben so weisen als scharfsinnigen Herrn Grafen von Windischgrätz, welche
gerade auf das letztere drang, sobald verlassen worden. Denn die Möglichkeit
einer solchen (der matematischen ähnlichen) Formel ist der einzige echte
Probierstein einer konsequent bleibenden Gesetzgebung, ohne welche das so
genannte ius certum immer ein frommer Wunsch bleiben wird, - Sonst wird man bloss
generale Gesetze (die im allgemeinen gelten), aber keine universale (die
allgemein gelten) haben, wie es doch der Begriff eines Gesetzes zu erfordern
scheint.
3 Gemeiniglich nimmt man an, dass man gegen niemand feindlich verfahren dürfe,
als nur, wenn er mich schon tätig lädiert hat, und das ist auch ganz richtig,
wenn beide im bürgerlich-gesetzlichen Zustande sind. Denn dadurch, dass dieser in
denselben getreten ist, leistet er jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über
beide Gewalt hat) die erforderliche Sicherheit. - Der Mensch aber (oder das
Volk) im blossen Naturstande benimmt mir diese Sicherheit, und lädiert mich schon
durch eben diesen Zustand, indem er neben mir ist, obgleich nicht tätig (facto),
doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (statu iniusto), wodurch ich
beständig von ihm bedroht werde, und ich kann ihn nötigen, entweder mit mir in
einen gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus meiner
Nachbarschaft zu weichen. - Das Postulat also, was allen folgenden Artikeln zum
Grunde liegt, ist: Alle Menschen, die auf einander wechselseitig einfliessen
können, müssen zu irgend einer bürgerlichen Verfassung gehören.
Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen betrifft, die darin
stehen,
1) die nach dem Staatsbürgerrecht der Menschen, in einem Volke (ius civitatis),
2) nach dem Völkerrecht der Staaten in Verhältnis gegen einander (ius gentium),
3) die nach dem Weltbürgerrecht, so fern Menschen und Staaten, in äusserem auf
einander einfliessendem Verhältnis stehend, als Bürger eines allgemeinen
Menschenstaats anzusehen sind (ius cosmopoliticum). Diese Einteilung ist nicht
willkürlich, sondern notwendig in Beziehung auf die Idee vom ewigen Frieden.
Denn wenn nur einer von diesen im Verhältnisse des physischen Einflusses auf den
andern, und doch im Naturstande wäre, so würde damit der Zustand des Krieges
verbunden sein, von dem befreit zu werden hier eben die Absicht ist.
4 Rechtliche (mitin äussere) Freiheit kann nicht, wie man wohl zu tun pflegt,
durch die Befugnis definiert werden: »alles zu tun, was man will, wenn man nur
keinem Unrecht tut«. Denn was heisst Befugnis? Die Möglichkeit einer Handlung, so
fern man dadurch keinem Unrecht tut. Also würde die Erklärung so lauten:
»Freiheit ist die Möglichkeit der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht tut.
Man tut keinem Unrecht (man mag auch tun was man will), wenn man nur keinem
Unrecht tut«: folglich ist es leere Tautologie. - Vielmehr ist meine äussere
(rechtliche) Freiheit so zu erklären: sie ist die Befugnis, keinen äusseren
Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Beistimmung habe geben können. -
Eben so ist äussere (rechtliche) Gleichheit in einem Staate dasjenige Verhältnis
der Staatsbürger, nach welchem keiner den andern wozu rechtlich verbinden kann,
ohne dass er sich zugleich dem Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf
dieselbe Art auch verbunden werden zu können. (Vom Prinzip der rechtlichen
Abhängigkeit, da dieses schon in dem Begriffe einer Staatsverfassung überhaupt
liegt, bedarf es keiner Erklärung.) - Die Gültigkeit dieser angebornen, zur
Menschheit notwendig gehörenden und unveräusserlichen Rechte wird durch das
Prinzip der rechtlichen Verhältnisse des Menschen selbst zu höheren Wesen (wenn
er sich solche denkt) bestätigt und erhoben, indem er sich nach eben denselben
Grundsätzen auch als Staatsbürger einer übersinnlichen Welt vorstellt. - Denn,
was meine Freiheit betrifft, so habe ich, selbst in Ansehung der göttlichen, von
mir durch blosse Vernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur so
fern ich dazu selber habe meine Beistimmung geben können (denn durchs
Freiheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache ich mir allererst einen Begriff
vom göttlichen Willen). Was in Ansehung des erhabensten Weltwesens ausser Gott,
welches ich mir etwa denken möchte (einen grossen Äon), das Prinzip der
Gleichheit betrifft, so ist kein Grund da, warum ich, wenn ich in meinem Posten
meine Pflicht tue, wie jener Äon es in dem seinigen, mir bloss die Pflicht zu
gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle. - Dass dieses Prinzip
der Gleichheit nicht (so wie das der Freiheit) auch auf das Verhältnis zu Gott
passt, davon ist der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bei dem der
Pflichtbegriff aufhört.
Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als Untertanen, betrifft,
so kommt es in Beantwortung der Frage von der Zulässigkeit des Erbadels allein
darauf an: »ob der vom Staat zugestandene Rang (eines Untertans vor dem andern)
vor dem Verdienst, oder dieses vor jenem vorhergehen müsse«. - Nun ist offenbar:
dass, wenn der Rang mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewiss ist, ob das
Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen werde; mitin ist es
eben so viel, als ob er ohne alles Verdienst dem Begünstigten zugestanden würde
(Befehlshaber zu sein); welches der allgemeine Volkswille in einem
ursprünglichen Vertrage (der doch das Prinzip aller Rechte ist) nie beschliessen
wird. Denn ein Edelmann ist darum nicht so fort ein edler Mann. - Was den
Amtsadel (wie man den Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, und den man
sich durch Verdienste erwerben muss) betrifft, so klebt der Rang da nicht, als
Eigentum, an der Person, sondern am Posten, und die Gleichheit wird dadurch
nicht verletzt; weil, wenn jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang
ablegt, und unter das Volk zurücktritt. -
5 Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft beigelegt werden (die
eines göttlichen Gesalbten, eines Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und
Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlig machende Schmeicheleien oft
getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. - Weit gefehlt, dass sie den Landesherrn
sollten hochmütig machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele demütigen,
wenn er Verstand hat (welches man doch voraussetzen muss), und es bedenkt, dass er
ein Amt übernommen habe, was für einen Menschen zu gross ist, nämlich das
Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen zu verwalten, und
diesem Augapfel Gottes irgend worin zu nahe getreten zu sein jederzeit in
Besorgnis stehen muss.
6 Mallet du Pan rühmt in seiner genietönenden, aber hohlen und sachleeren
Sprache: nach vieljähriger Erfahrung endlich zur Überzeugung von der Wahrheit
des bekannten Spruchs des Pope gelangt zu sein: »lass über die beste Regierung
Narren streiten; die bestgeführte ist die beste«. Wenn das soviel sagen soll:
die am besten geführte Regierung ist am besten geführt, so hat er, nach Swifts
Ausdruck, eine Nuss aufgebissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll es aber
bedeuten, sie sei auch die beste Regierungsart, d.i. Staatsverfassung, so ist es
grundfalsch; denn Exempel von guten Regierungen beweisen nichts für die
Regierungsart. - Wer hat wohl besser regiert als ein Titus und Marcus Aurelius,
und doch hinterliess der eine einen Domitian, der andere einen Commodus zu
Nachfolgern; welches bei einer guten Staatsverfassung nicht hätte geschehen
können, da ihre Untauglichkeit zu diesem Posten früh genug bekannt war, und die
Macht des Beherrschers auch hinreichend war, um sie auszuschliessen.
7 So gab ein bulgarischer Fürst dem griechischen Kaiser, der gutmütigerweise
seinen Streit mit ihm durch einen Zweikampf ausmachen wollte, zur Antwort: »Ein
Schmied, der Zangen hat, wird das glühende Eisen aus den Kohlen nicht mit seinen
Händen herauslangen «.
8 Nach einem beendigten Kriege, beim Friedensschlusse, möchte es wohl für ein
Volk nicht unschicklich sein, dass nach dem Dankfeste ein Busstag ausgeschrieben
würde, den Himmel, im Namen des Staats, um Gnade für die grosse Versündigung
anzurufen, die das menschliche Geschlecht sich noch immer zu Schulden kommen
lässt, sich keiner gesetzlichen Verfassung, im Verhältnis auf andere Völker,
fügen zu wollen, sondern stolz auf seine Unabhängigkeit lieber das barbarische
Mittel des Krieges (wodurch doch das, was gesucht wird, nämlich das Recht eines
jeden Staats nicht ausgemacht wird) zu gebrauchen. - Die Dankfeste während dem
Kriege über einen erfochtenen Sieg, die Hymnen, die (auf gut israelitisch) dem
Herrn der Heerscharen gesungen werden, stehen mit der moralischen Idee des
Vaters der Menschen in nicht minder starkem Kontrast; weil sie ausser der
Gleichgültigkeit wegen der Art, wie Völker ihr gegenseitiges Recht suchen (die
traurig genug ist), noch eine Freude hineinbringen, recht viel Menschen, oder
ihr Glück zernichtet zu haben.
9 Um dieses grosse Reich mit dem Namen, womit es sich selbst benennt, zu
schreiben (nämlich China, nicht Sina, oder einen diesem ähnlichen Laut), darf
man nur Georgii Alphab. Tibet, pag. 651-654, vornehmlich Nota b unten,
nachsehen. - Eigentlich führt es, nach des Petersb. Prof. Fischer Bemerkung,
keinen bestimmten Namen, womit es sich selbst benennt; der gewöhnlichste ist
noch der des Worts Kin, nämlich Gold (welches die Tibetaner mit Ser ausdrücken),
daher der Kaiser König des Goldes (des herrlichsten Landes von der Welt) genannt
wird, welches Wort wohl im Reiche selbst wie Chin lauten, aber von den
italienischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen) wie Kin ausgesprochen
sein mag. - Hieraus ersieht man dann, dass das von den Römern sogenannte Land der
Serer China war, die Seide aber über Gross-Tibet (vermutlich durch Klein-Tibet
und die Bucharei über Persien, so weiter) nach Europa gefördert worden, welches
zu manchen Betrachtungen über das Altertum dieses erstaunlichen Staats, in
Vergleichung mit dem von Hindustan, bei der Verknüpfung mit Tibet, und, durch
dieses, mit Japan, hinleitet; indessen dass der Name Sina, oder Tschina, den die
Nachbarn diesem Lande geben sollen, zu nichts hinführt. - - Vielleicht lässt sich
auch die uralte, ob zwar nie recht bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit
Tibet aus dem, was uns Hesychius hievon aufbehalten hat, nämlich dem Zuruf Konx
Ompax (Konx Ompax) des Hierophanten in den Eleusinischen Geheimnissen erklären.
(S. Reise des jungem Anacharsis, 5ter Teil, S. 447 u. f.) - Denn nach Georgii
Alph. Tibet, bedeutet das Wort Concioa Gott, welches eine auffallende
Ähnlichkeit mit Konx hat. Pah-ciò (ib. p. 520), welches von den Griechen leicht
wie pax ausgesprochen werden konnte, promulgator legis, die durch die ganze
Natur verteilte Gotteit (auch Cenresi genannt, p. 177). - Om aber, welches La
Croze durch benedictus, gesegnet, übersetzt, kann, auf die Gotteit angewandt,
wohl nichts anders als den Seliggepriesenen bedeuten, p. 507. Da nun P. Franz.
Horatius von den Tibetanischen Lamas, die er oft betrug, was sie unter Gott
(Concioa) verständen, jederzeit die Antwort bekam: »es ist die Versammlung aller
Heiligen« d.i. der seligen durch die Lamaische Wiedergeburt, nach vielen
Wanderungen durch allerlei Körper, endlich in die Gotteit zurückgekehrten, in
Burchane, d.i. anbetungswürdige Wesen, verwandelten Seelen (p. 223), so wird
jenes geheimnisvolle Wort, Konx Ompax, wohl das heilige (Konx), selige (Om) und
weise (Pax), durch die Welt überall verbreitete höchste Wesen (die
personifizierte Natur) bedeuten sollen, und, in den griechischen Mysterien
gebraucht, wohl den Monoteism für die Epopten, im Gegensatz mit dem Polyteism
des Volks angedeutet haben; obwohl P. Horatius (a. a. O.) hierunter einen
Ateism witterte. - Wie aber jenes geheimnisvolle Wort über Tibet zu den
Griechen gekommen, lässt sich auf obige Art erklären und umgekehrt dadurch auch
das frühe Verkehr Europens mit China über Tibet (vielleicht eher noch als mit
Hindustan) wahrscheinlich machen.
10 Im Mechanism der Natur, wozu der Mensch (als Sinnenwesen) mit gehört, zeigt
sich eine ihrer Existenz schön zum Grunde liegende Form, die wir uns nicht
anders begreiflich machen können, als indem wir ihr den Zweck eines sie vorher
bestimmenden Welturhebers unterlegen, dessen Vorherbestimmung wir die
(göttliche) Vorsehung überhaupt, und, sofern sie in den Anfang der Welt gelegt
wird, die gründende (providentia conditrix; semel iussit, semper parent,
Augustin.), im Laufe der Natur aber, diesen nach allgemeinen Gesetzen der
Zweckmässigkeit zu erhalten, die waltende Vorsehung (providentia gubernatrix),
ferner zu besonderen, aber von dem Menschen nicht vorherzusehenden, sondern nur
aus dem Erfolg vermuteten Zwecken die leitende (providentia directrix), endlich
sogar in Ansehung einzelner Begebenheiten, als göttlicher Zwecke, nicht mehr
Vorsehung, sondern Fügung (directio extraordinaria) nennen, welche aber (da sie
in der Tat auf Wunder hinweiset, obgleich die Begebenheiten nicht so genannt
werden) als solche erkennen zu wollen törichte Vermessenheit des Menschen ist;
weil aus einer einzelnen Begebenheit auf ein besonderes Prinzip der wirkenden
Ursache (dass diese Begebenheit Zweck, und nicht bloss naturmechanische Nebenfolge
aus einem anderen uns ganz unbekannten Zwecke sei) zu schliessen ungereimt und
voll Eigendünkel ist, so fromm und demütig auch die Sprache hierüber lauten mag.
- Eben so ist auch die Einteilung der Vorsehung (materialiter betrachtet), wie
sie auf Gegenstände in der Welt geht, in die allgemeine und besondere, falsch
und sich selbst widersprechend (dass sie z.B. zwar eine Vorsorge zur Erhaltung
der Gattungen der Geschöpfe sei, die Individuen aber dem Zufall überlasse); denn
sie wird eben in der Absicht allgemein genannt, damit kein einziges Ding als
davon ausgenommen gedacht werde. - Vermutlich hat man hier die Einteilung der
Vorsehung (formaliter betrachtet) nach der Art der Ausführung ihrer Absicht
gemeint: nämlich in ordentliche (z.B. das jährliche Sterben und Wiederaufleben
der Natur nach dem Wechsel der Jahreszeiten) und ausserordentliche (z.B. die
Zuführung des Holzes an die Eisküsten, das da nicht wachsen kann, durch die
Meerströme, für die dortigen Einwohner, die ohne das nicht leben konnten) wo, ob
wir gleich die physisch-mechanische Ursache dieser Erscheinungen uns gut
erklären können (z.B. durch die mit Holz bewachsene Ufer der Flüsse der
temperierten Länder, in welche jene Bäume hineinfallen, und etwa durch den
Gulfstrom weiter verschleppt werden), wir dennoch auch die teleologische nicht
übersehen müssen, die auf die Vorsorge einer über die Natur gebietenden Weisheit
hinweiset. - Nur was den in den Schulen gebräuchlichen Begriff eines göttlichen
Beitritts, oder Mitwirkung (concursus) zu einer Wirkung in der Sinnenwelt
betrifft, so muss dieser wegfallen. Denn das Ungleichartige paaren wollen
(gryphes iungere equis) und den, der selbst die vollständige Ursache der
Weltveränderungen ist, seine eigene prädeterminierende Vorsehung während dem
Weltlaufe ergänzen zu lassen (die also mangelhaft gewesen sein müsste), z.B. zu
sagen, dass nächst Gott der Arzt den Kranken zurecht gebracht habe, also als
Beistand dabei gewesen sei, ist erstlich an sich widersprechend. Denn causa
solitaria non iuvat. Gott ist der Urheber des Arztes samt allen seinen
Heilmitteln, und so muss ihm, wenn man ja bis zum höchsten, uns teoretisch
unbegreiflichen Urgrunde hinaufsteigen will, die Wirkung ganz zugeschrieben
werden. Oder man kann sie auch ganz dem Arzt zuschreiben, so fern wir diese
Begebenheit als nach der Ordnung der Natur erklärbar in der Kette der
Weltursachen verfolgen. Zweitens bringt eine solche Denkungsart auch um alle
bestimmte Prinzipien der Beurteilung eines Effekts. Aber in
moralisch-praktischer Absicht (die also ganz aufs Übersinnliche gerichtet ist),
z.B. in dem Glauben, dass Gott den, Mangel unserer eigenen Gerechtigkeit, wenn
nur unsere Gesinnung echt war, auch durch uns unbegreifliche Mittel ergänzen
werde, wir also in der Bestrebung zum Guten nichts nachlassen sollen, ist der
Begriff des göttlichen Concursus ganz schicklich und sogar notwendig; wobei es
sich aber von selbst versteht, dass niemand eine gute Handlung (als Begebenheit
in der Welt) hieraus zu erklären versuchen muss, welches ein vorgebliches
teoretisches Erkenntnis des Übersinnlichen, mitin ungereimt ist.
11 Unter allen Lebensweisen ist das Jagdleben ohne Zweifel der gesitteten
Verfassung am meisten zuwider; weil die Familien, die sich da vereinzelnen
müssen, einander bald fremd und sonach, in weitläuftigen Wäldern zerstreut, auch
bald feindselig werden, da eine jede zu Erwerbung ihrer Nahrung und Kleidung
viel Raum bedarf. - Das Noachische Blutverbot, 1. M. IX, 4-6 (welches, öfters
wiederholt, nachher gar den neuangenommenen Christen aus dem Heidentum, ob zwar
in anderer Rücksicht, von den Judenchristen zur Bedingung gemacht wurde, Apost.
Gesch. XV, 20. XXI, 25 - ) scheint uranfänglich nichts anders, als das Verbot
des Jägerlebens gewesen zu sein; weil in diesem der Fall, das Fleisch roh zu
essen, oft eintreten muss, mit dem letzteren also das erstere zugleich verboten
wird.
12 Man könnte fragen: Wenn die Natur gewollt hat, diese Eisküsten sollten nicht
unbewohnt bleiben, was wird aus ihren Bewohnern, wenn sie ihnen dereinst (wie zu
erwarten ist) kein Treibholz mehr zuführete? Denn es ist zu glauben, dass, bei
fortrückender Kultur, die Einsassen der temperierten Erdstriche das Holz, was an
den Ufern ihrer Ströme wächst, besser benutzen, es nicht in die Ströme fallen,
und so in die See wegschwemmen lassen werden. Ich antworte: Die Anwohner des
Obstroms, des Jenissei, des Lena u.s.w. werden es ihnen durch Handel zuführen,
und dafür die Produkte aus dem Tierreich, woran das Meer an den Eisküsten so
reich ist, einhandeln; wenn sie (die Natur) nur allererst den Frieden unter
ihnen erzwungen haben wird.
13 Verschiedenheit der Religionen: ein wunderlicher Ausdruck! gerade, als ob man
auch von verschiedenen Moralen spräche. Es kann wohl verschiedene Glaubensarten
historischer, nicht in die Religion, sondern in die Geschichte der zu ihrer
Beförderung gebrauchten, ins Feld der Gelehrsamkeit einschlagender Mittel und
eben so verschiedene Religionsbücher (Zendavesta, Vedam, Koram u.s.w.) geben,
aber nur eine einzige, für alle Menschen und in allen Zeiten gültige Religion.
Jene also können wohl nichts anders als nur das Vehikel der Religion, was
zufällig ist, und nach Verschiedenheit der Zeiten und Örter verschieden sein
kann, entalten.
14 Dies sind Erlaubnisgesetze der Vernunft, den Stand eines mit Ungerechtigkeit
behafteten öffentlichen Rechts noch so lange beharren zu lassen, bis zur
völligen Umwälzung alles entweder von selbst gereift, oder durch friedliche
Mittel der Reife nahe gebracht worden; weil doch irgend eine rechtliche, obzwar
nur in geringem Grade rechtmässige, Verfassung besser ist als gar keine, welches
letztere Schicksal (der Anarchie) eine übereilte Reform treffen würde. - Die
Staatsweisheit wird sich also in dem Zustande, worin die Dinge jetzt sind,
Reformen, dem Ideal des öffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen:
Revolutionen aber, wo sie die Natur von selbst herbei führt, nicht zur
Beschönigung einer noch grösseren Unterdrückung, sondern als Ruf der Natur
benutzen, eine auf Freiheitsprinzipien gegründete gesetzliche Verfassung, als
die einzige dauerhafte, durch gründliche Reform zu Stande zu bringen.
15 Wenn gleich eine gewisse in der menschlichen Natur gewurzelte Bösartigkeit
von Menschen, die in einem Staat zusammen leben, noch bezweifelt, und, statt
ihrer, der Mangel einer noch nicht weit genug fortgeschrittenen Kultur (die
Rohigkeit) zur Ursache der gesetzwidrigen Erscheinungen ihrer Denkungsart mit
einigem Scheine angeführet werden möchte, so fällt sie doch, im äusseren
Verhältnis der Staaten gegen einander, ganz unverdeckt und unwidersprechlich in
die Augen. Im Innern jedes Staats ist sie durch den Zwang der bürgerlichen
Gesetze verschleiert, weil der Neigung zur wechselseitigen Gewalttätigkeit der
Bürger eine grössere Gewalt, nämlich die der Regierung, mächtig entgegenwirkt,
und so nicht allein dem Ganzen einen moralischen Anstrich (causae non causae)
gibt, sondern auch dadurch, dass dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein Riegel
vorgeschoben wird, die Entwickelung der moralischen Anlage, zur unmittelbaren
Achtung fürs Recht, wirklich viel Erleichterung bekommt. - Denn ein jeder glaubt
nun von sich, dass er wohl den Rechtsbegriff heilig halten und treu befolgen
würde, wenn er sich nur von jedem andern eines Gleichen gewärtigen könnte;
welches letztere ihm die Regierung zum Teil sichert; wodurch dann ein grosser
Schritt zur Moralität (obgleich noch nicht moralischer Schritt) getan wird,
diesem Pflichtbegriff auch um sein selbst willen, ohne Rücksicht auf Erwiderung,
anhänglich zu sein. - Da ein jeder aber, bei seiner guten Meinung von sich
selber, doch die böse Gesinnung bei allen anderen voraussetzt, so sprechen sie
einander wechselseitig ihr Urteil: dass sie alle, was das Faktum betrifft, wenig
taugen (woher es komme, da es doch der Natur des Menschen, als eines freien
Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann, mag unerörtert bleiben). Da aber doch
auch die Achtung für den Rechtsbegriff, deren der Mensch sich schlechterdings
nicht entschlagen kann, die Teorie des Vermögens, ihm angemessen zu werden, auf
das feierlichste sanktioniert, so sieht ein jeder, dass er seinerseits jenem
gemäss handeln müsse, andere mögen es halten, wie sie wollen.
16 Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn Hofr. Garve Abhandlung:
»über die Verbindung der Moral mit der Politik, 1788«, antreffen. Dieser würdige
Gelehrte gesteht gleich zu Anfange, eine genugtuende Antwort auf diese Frage
nicht geben zu können. Aber sie dennoch gut zu heissen, ob zwar mit dem
Geständnis, die dagegen sich regende Einwürfe nicht völlig heben zu können,
scheint doch eine grössere Nachgiebigkeit gegen die zu sein, die sehr geneigt
sind, sie zu missbrauchen, als wohl ratsam sein möchte, einzuräumen.
 
    