
        
                              Deutscher Idealismus
   Beitrag zur Berichtigung der Urteile des Publicums über die französische
                                   Revolution
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                             Johann Gottlieb Fichte
              Beitrag zur Berichtigung der Urteile des Publicums
                        über die französische Revolution
                                 Erster Teil:
                    Zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit.
                                   Erstes Heft
                                    Vorrede
    Die französische Revolution scheint mir wichtig für die gesammte Menschheit.
Ich rede nicht von den politischen Folgen, die sie sowohl für jenes Land, als
für benachbarte Staaten gehabt, und welche sie, ohne das ungebetene Einmischen
und das unbesonnene Selbstvertrauen dieser Staaten, wohl nicht gehabt haben
würde. Das alles ist an sich viel, aber es ist gegen das ungleich Wichtigere
immer wenig.
    So lange die Menschen nicht weiser und gerechter werden, sind alle ihre
Bemühungen, glücklich zu werden, vergebens. Aus dem Kerker des Despoten
entronnen werden sie mit den Trümmern ihrer zerbrochenen Fesseln sich unter
einander selbst morden. Das wäre ein zu trauriges Loos, wenn nicht ihr eigenes
oder, wenn sie sich in Zeiten warnen lassen, fremdes Elend sie zur späten
Weisheit und Gerechtigkeit leiten könnte.
    So scheinen mir alle Begebenheiten in der Welt lehrreiche Schildereien, die
der grosse Erzieher der Menschheit aufstellt, damit sie an ihnen lerne, was ihr
zu wissen Not ist. Nicht dass sie es aus ihnen lerne; wir werden in der ganzen
Weltgeschichte nie etwas finden, was wir nicht selbst erst hineinlegten: sondern
dass sie durch Beurteilung wirklicher Begebenheiten auf eine leichtere Art aus
sich selbst entwickele, was in ihr selbst liegt; und so scheint mir die
französische Revolution ein reiches Gemälde über den grossen Text: Menschenrecht
und Menschenwert.
    Die Absicht ist aber gewiss nicht die, dass einige wenige Auserwählte das
Wissenswürdige wissen, und wenige unter diesen wenigen darnach tun. Die Lehre
von den Pflichten, Rechten und Aussichten des Menschen über das Grab ist kein
Kleinod der Schule: die Zeit muss kommen, da unsere Kinderwärterinnen an den
einzigwahren und richtigen Vorstellungen über die ersten beiden Puncte unsere
Unmündigen reden lehren, da dieses die ersten Worte seien, die sie aussprechen,
und da das Schreckenswort: das ist unrecht, die einzige Rute sei, die wir für
sie brauchen. Begnüge sich doch die Schule mit der ehrenvollen Aufbewahrung der
Waffen, womit sie dieses Gemeingut der Menschheit gegen alle fernere
Sophistereien verteidige, die nur in ihr entstehen, und nur von ihr aus sich
verbreiten könnten: die Resultate selbst seien gemeinschaftlich, wie Luft und
Licht. Nur dadurch, dass sie dieselben mitteilt, oder vielmehr, dass sie die
traurigen Vorurteile hebt, welche bis jetzt die Entwickelung der in der Seele
unterdrückten, aber nicht ausgerotteten Wahrheit aufhalten, wird ihre eigene
Erkenntnis wahrhaft deutlich, lebhaft und fruchtaft werden. So lange ihr in
euren Schulen mit Leuten vom Handwerke nach der vorgeschriebenen Form darüber
redet, täuscht euch beide eben diese vorgeschriebene Form, und wenn ihr nur über
sie einig seid, schenkt ihr euch gegenseitig manche Frage, deren deutliche
Beantwortung euch beschwerlich fallen dürfte. Aber zieht die durch Kindergebären
und Kindererziehen bewährte Mutter, den unter Gefahren grau gewordenen Krieger,
den würdigen Landmann in eure Gespräche über Gewissen, Recht und Unrecht, und
eure eigenen Begriffe werden an Deutlichkeit gewinnen, so wie ihr die ihrigen
aufklärt. - Doch, das ist das wenigste. Wozu sind jene Einsichten, wenn sie
nicht allgemein ins Leben eingeführt werden? Und wie können sie eingeführt
werden, wenn sie nicht wenigstens der grösseren Hälfte Anteil sind? So wie es
jetzt ist, kann es nicht bleiben, so gewiss in unserem Herzen jener Funke der
Gotteit stimmt, und so gewiss uns derselbe auf einen allmächtigen Gerechten
hinweiset. Wollen wir mit dem Bauen warten, bis der durchgebrochene Strom unsere
Hütten weggerissen habe? Wollen wir unter Blut und Leichen dem verwilderten
Sklaven Vorlesungen über die Gerechtigkeit halten? Jetzt ist es Zeit, das Volk
mit der Freiheit bekannt zu machen, die dasselbe linden wird, sobald es sie
kennt; damit es nicht statt ihrer die Gesetzlosigkeit ergreife, um die Hälfte
seines Weges zurückkomme, und uns mit sich fortreisse. Den Despotismus zu
schützen, gibt es kein Mittel; vielleicht gibt es welche, den Despoten, der
sich durch das Uebel, das er uns zufügt, unglücklicher macht als uns, zu
bereden, dass er sich von seinem langen Elende befreie, zu uns herabsteige, und
der Erste unter Gleichen werde; gewaltsame Revolutionen zu verhindern, gibt es
ein sehr sicheres; aber es ist das einzige: das Volk gründlich über seine Rechte
und Pflichten zu unterrichten. Die französische Revolution gibt uns dazu die
Weisung und die Farben zur Erleuchtung des Gemäldes für blöde Augen; eine andere
ungleich wichtigere, auf die ich hier nicht weiter hindeute, hat uns den Stoff
gesichert.
    Der Wink der Zeiten ist im allgemeinen nicht unbemerkt geblieben. Dinge sind
zum Gespräche des Tages geworden, an die man vorher nicht dachte. Unterhaltungen
über Menschenrechte, über Freiheit und Gleichheit, über die Heiligkeit der
Verträge, der Eidschwüre, über die Gründe und die Grenzen der Rechte eines
Königs lösen zuweilen in glänzenden und glanzlosen Cirkeln die Gespräche von
neuen Moden und alten Abenteuern ab. Man fängt an zu lernen.
    Aber das aufgestellte Gemälde dient nicht bloss zum Unterrichte; es wird
zugleich zu einer scharfen Prüfung der Köpfe und der Herzen. Die Abneigung gegen
alles Selbstdenken, die Schlaffheit des Geistes, und sein Unvermögen, auch nur
eine kurze Reihe von Schlüssen zu verfolgen, die Vorurteile und Widersprüche,
die sich über unsere ganzen Meinungsfragmente verbreitet haben, von der einen
Seite - die Anstrengung, doch ja nichts an seiner bisherigen lieben Existenz
verrücken zu lassen, der faule, oder der niedertretende Egoismus, die
schüchterne Scheu vor der Wahrheit, oder die Gewalt, mit der man seine Augen
verschliesst, wenn sie uns wider unseren Willen beleuchtet, von der anderen
Seite - verraten sich nie offenbarer, als wo von so einleuchtenden und so
allgemein eingreifenden Gegenständen die Rede ist, wie Menschenrechte und
Menschenpflichten es sind.
    Gegen das letztere Uebel gibt es kein Mittel. Wer die Wahrheit fürchtet,
als seine Feindin, der wird sich immer vor ihr zu verwahren wissen. Folge sie
ihm durch alle Schlupfwinkel, in die der Lichtscheue sich verkroch, er wird im
Abgrunde seines Herzens immer einen neuen finden. Wer die himmlische Schöne
nicht ohne alle Ausstattung freien mag, ist ihrer überhaupt nicht wert. - Es
ist uns nicht darum zu tun, einen gewissen Satz in deinen Kopf zu bringen, weil
es der Satz ist, sondern weil er wahr ist. Wäre sein Gegenteil wahr, so würden
wir dir das Gegenteil beibringen, weil es wahr wäre, ganz unbekümmert um seinen
Inhalt oder seine Folgen. So lange du dich nicht zu dieser Liebe der Wahrheit,
weil sie Wahrheit ist, bildest, bist du uns überhaupt zu nichts nütze, denn sie
ist die erste Vorbereitung zur Liebe der Gerechtigkeit um ihrer selbst willen;
sie ist der erste Schritt zur reinen Güte des Charakters: rühme dich derselben
ja nicht, wenn du diesen Schritt noch nicht getan hast.
    Gegen das erstere Uebel, gegen Vorurteile und Trägheit des Geistes gibt es
ein Mittel-Belehrung und freundschaftliche Nachhülfe. Ich wollte dem, der eines
solchen Freundes bedürfte, und keinen besseren in der Nähe hätte, dieser Freund
sein; darum schrieb ich diese Blätter.
    Welchen Gang meine Untersuchung weiter zu nehmen hat, habe ich teils in der
Einleitung, teils im zweiten Capitel vorgezeichnet. Dieser erste Band sollte
nur Probe sein, und ich legte daher die Feder mit der Hälfte des ersten Buches
nieder. Es hängt vom Publicum ab, ob ich sie je wieder aufnehme, und auch nur
dieses erste Buch vollende. Indessen möchte vielleicht die französische Nation
einen reichlicheren Stoff für das zweite liefern, welches Grundsätze für die
Beurteilung der Weisheit ihrer Verfassung aufstellen soll.
    Sollten diese Blätter wirklich Gelehrten in die Hände fallen, so werden
diese sehr leicht sehen, von welchen Grundsätzen ich ausging, warum ich nicht
den streng systematischen Gang wählte, sondern meine Betrachtungen an einem
populären Leitfaden fortführte, warum ich die Sätze nie schärfer bestimmte, als
das gegenwärtige Bedürfnis es erforderte, warum ich dem Vortrage hier und da
vielleicht mehr Schmuck oder Feuer liess, als für sie nötig gewesen wäre, und
dass überhaupt eine streng philosophische Beurteilung erst nach Vollendung des
ersten Buches möglich sein werde. Für ungelehrte oder halb gelehrte Leser mache
ich noch einige höchst nötige Anmerkungen
                 über den vorsichtigen Gebrauch dieses Buches.1
    Wenn ich nach allem, was ich auch nur bis jetzt gesagt habe, meine Leser
noch versicherte, dass ich für wahr halte, was ich niederschrieb, so verdiente
ich nicht, dass sie mir glaubten. Ich habe im Tone der Gewissheit geschrieben,
weil es Falschheit ist, zu tun, als ob man zweifele, wo man nicht zweifelt. Ich
habe Über alles, was ich schrieb, reiflich nachgedacht, und hatte also Gründe,
nicht zu zweifeln. Daraus nun folgt zwar, dass ich nicht ohne Besonnenheit rede,
und nicht lüge: aber es folgt nicht, dass ich nicht irre. Das weiss ich nicht;
ich weiss nur, dass ich nicht irren wollte. Wenn ich aber auch irrte, so
verschlägt das meinem Leser nichts, denn ich wollte nicht, dass er auf mein Wort
meine Behauptungen annehmen, sondern dass er mit mir über die Gegenstände
derselben nach denken sollte. Ich würde die Handschrift ins Feuer werfen, auch
wenn ich sicher wüsste, dass sie die reinste Wahrheit, auf das bestimmteste
dargestellt, entielte, und zugleich wüsste, dass kein einziger Leser durch
eigenes Nachdenken sich von ihr überzeugen würde. Was für mich freilich Wahrheit
wäre, weil ich mich davon überzeugt hätte, wäre für ihn doch nur Meinung, Wahn,
Vorurteil, weil er nicht geurteilt hätte. Selbst ein göttliches Evangelium ist
keinem wahr, der sich nicht von desselben Wahrheit überzeugt hat. Würden nun
meine Irrtümer dem Leser die Veranlassung, dass er die reine Wahrheit selbst
entdeckte, und sie mir mitteilte, so wäre er und ich ja belohnt genug. Würden
sie aber auch selbst das nicht, würden sie ihm nur eine Uebung im Selbstdenken,
so wäre der Vorteil schon gross genug. Ueberhaupt hat kein Schriftsteller, der
seine Pflicht kennt und liebt, den Zweck, den Leser zum Glauben an seine
Meinungen, sondern nur zur Prüfung derselben zu bringen. Alles unser Lehren muss
auf Erweckung des Selbstdenkens abzielen, oder wir bringen in unserer schönsten
Gabe der Menschheit ein sehr gefährliches Geschenk. Jeder also urteile selbst,
und irrt er, vielleicht gemeinschaftlich mit mir, so tut mir das leid; aber er
sage dann nicht, dass ich ihn irre geführt, sondern dass er selbst sich geirrt
habe. Dieser Arbeit des Selbstdenkens habe ich niemand überheben wollen, ein
Schriftsteller soll vor seinen Lesern denken, aber nicht für sie.
    Wenn also ich auch mich geirrt hätte, so ist der Leser gar nicht verbunden,
mit mir zu irren; aber auch noch die Warnung bin ich ihm schuldig, dass er mich
nicht mehr sagen lasse, als ich wirklich sage. Er findet im Laufe dieses Buches
Sätze, die weiterhin näher bestimmt werden; da das Buch noch nicht zu Ende, und
wichtige Capitel noch nicht in seinen Händen sind, so kann er ebenso erwarten,
dass die bis jetzt festgestellten Grundsätze durch ihre weitere Anwendung noch
nähere Bestimmung erhalten werden, und ich bitte ihn bis dahin, sich, wenn er
will, durch eigenes Versuchen dieser Anwendungen zu üben.
    Am gröblichsten aber würde sich derselbe irren, wenn er eilen wollte, diese
Grundsätze auf sein Betragen gegen die bis jetzt bestehenden Staaten anzuwenden.
Dass die Verfassung der meisten nicht nur höchst fehlerhaft, sondern auch höchst
ungerecht sei, und dass unveräusserliche Menschenrechte in ihnen gekränkt
werden, die sich der Mensch gar nicht nehmen lassen darf, davon bin ich freilich
innigst überzeugt, und habe gearbeitet, und werde arbeiten, den Leser
gleichfalls davon zu überzeugen. Aber dabei lässt sich gegen sie vor der Hand
nichts weiter tun, als ihnen zu schenken, was wir uns mit Gewalt nicht dürfen
nehmen lassen, und wobei sie selbst sicher nicht wissen, was sie tun; uns
selbst aber vors erde, Erkenntnis, und dann innige Liebe der Gerechtigkeit zu
erwerben, und beides, so weit nur irgend unser Wirkungskreis reicht, um uns her
zu verbreiten. Würdigkeit der Freiheit muss von unten herauf kommen; die
Befreiung kann ohne Unordnung nur von oben herunter kommen.
    »Wenn wir uns der Freiheit auch würdig machten, so werden die Monarchen uns
doch nicht frei lassen.« - Glaube das nicht, mein Leser. Bis jetzt ist die
Menschheit in dem, was ihr Not tut, sehr weit zurück; aber wenn mich nicht
alles täuscht, ist jetzt der Zeitpunct der hereinbrechenden Morgenröte, und der
volle Tag wird ihr zu seiner Zeit folgen. Deine Weisen sind grösstenteils noch
blinde Leiter eines blinderen Volkes; und deine Hirten sollten mehr wissen? Sie,
die grösstenteils in der Trägheit und Unwissenheit erzogen werden, oder, wenn
sie etwas lernen, eine ausdrücklich für sie verfertigte Wahrheit lernen; sie,
die bekanntermaassen an ihrer Bildung nicht fortarbeiten, wenn sie einmal
regieren, die keine neue Schrift lesen, als höchstens etwa wasserreiche
Sophistereien, und die allemal wenigstens um ihre Regierungsjahre hinter ihrem
Zeitalter zurück sind? Du darfst sicher glauben, dass sie nach unterschriebenen
Befehlen gegen die Denkfreiheit und nach gelieferten Schlachten, in denen
Tausende sich aufrieben, sich ruhig schlafen legen, und einen Gott und Menschen
wohlgefälligen Herrschertag verlebt zu haben wähnen. Sagen hilft da nichts, denn
wer könnte so laut schreien, dass es ihr Ohr erreichte, und durch ihren Verstand
zu ihrem Herzen eindränge? Nur handeln hilft. Seid gerecht, ihr Völker, und eure
Fürsten werden es nicht aushalten können, allein ungerecht zu sein.
    Noch eine allgemeine Anmerkung, und dann überlasse ich den Leser ruhig
seinen eigenen Betrachtungen! - Wie ich heisse, tut dem Leser nichts zur Sache;
denn es kommt hier gar nicht auf die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit
eines Zeugnisses, sondern auf die Wichtigkeit oder Unwichtigkeit der Gründe an,
die er selbst abzuwiegen hat. Mir aber tat es viel zur Sache, bei Abfassung
dieser Schrift den Gedanken an mein Zeitalter und an die Nachwelt vor Augen zu
haben. Meine schriftstellerische Grundregel ist: schreibe nichts nieder, worüber
du vor dir selbst erröten müsstest; und die Probe, die ich hierüber mit mir
anstelle, die Frage: könntest du wollen, dass dein Zeitalter, und wenn es
möglich wäre, die gesammte Nachwelt wüsste, dass Du das geschrieben hast? Dieser
Probe habe ich gegenwärtige Schrift unterworfen, und sie hat sie ausgehalten.
Geirrt kann ich haben. Sobald ich diese Irrtümer entdecke, oder ein anderer sie
mir zeigt, werde ich eilen, sie zu widerrufen; denn Irren schändet nicht. Ich
habe mit einem der Sophisten Deutschlands ernstaft gesprochen; das schändet
nicht, das ehrt: der liebt nicht die Wahrheit, der ihren Feind liebt. Er soll
der erste sein, dem ich mich nenne, wenn er mich mit Gründen dazu auffordert.
Einen Irrtum, den man für Irrtum erkennt, durch hinterlistige Verwirrungen,
durch tückische Kniffe, durch Wegräumung des Grundes aller Sittlichkeit, wenn es
anders nicht geht, verteidigen, die Moralität und ihre heiligsten Producte, die
Religion und die Freiheit des Menschen lästern, das schändet, und das habe ich
nicht getan. Mein Herz verböte mir also nicht, mich zu nennen. Dass aber zu
einer Zeit, wo ein Gelehrter sich nicht scheut, in einer Recension einen anderen
Gelehrten des Hochverrats anzuklagen, und wo es Fürsten geben könnte, die eine
solche Klage aufnähmen, die Klugheit jedem, dem seine Ruhe lieb ist, es
verbiete, wird der Leser einsehen. Dennoch gebe ich dem Publicum hiermit das
Ehrenwort, das ich mir selbst gab, dass ich entweder noch bei meinem Leben
selbst, oder nach meinem Tode durch einen anderen mich zu dieser Schrift
bekennen werde. Die Wenigen, welche auf eine oder die andere Art mich erkennen
könnten, sehen zu wohl ein, dass ich durch diese Blätter die Schonung meiner
ihnen unbekannten Gründe des Incognito nicht verwirkt habe.
                                                                  Der Verfasser.
 
                                   Einleitung
      Aus welchen Grundsätzen man Staatsveränderungen zu beurteilen habe.
    Was geschehen ist, ist Sache des Wissens, nicht des Urteilens. Zwar
bedürfen wir, um auch diese bloss historische Wahrheit aufzufinden und zu
unterscheiden, gar sehr der Urteilskraft; - bedürfen ihrer, teils um die
physische Möglichkeit oder Unmöglichkeit der vorgeblichen Tatsache selbst,
teils um den Willen oder das Vermögen der Zeugen, sie zu sagen, zu beurteilen:
wenn aber diese Wahrheit einmal ausgemittelt ist, so hat für jeden, der sich von
ihr überzeugte, die Urteilskraft ihr Geschäft vollendet, und überträgt den nun
geläuterten und zugesicherten reinen Besitz dem Gedächtnisse.
    Ganz etwas anderes aber, als diese Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer
Tatsache, ist die Beurteilung der Tatsache selbst, - die Reflexion über sie.
In einer Beurteilung von der letzteren Art wird die gegebene und schon aus
anderen Gründen für wahr anerkannte Tatsache mit einem Gesetze verglichen; um
entweder die erstere durch ihre Uebereinstimmung mit dem letzteren, oder das
letztere durch seine Uebereinstimmung mit der ersteren zu rechtfertigen. Im
ersten Falle muss das Gesetz, nach welchem die Tatsache geprüft wird, schon vor
der Tatsache vorausgegangen und als schlechtin gültig - als ein solches
anerkannt sein, nach welchem die letztere sich richten müsse, da es nicht seine
Gültigkeit von der Begebenheit, sondern die Begebenheit die ihrige von ihm
erwartet. Im letzten Falle soll das Gesetz entweder selbst, oder die grössere
oder geringere Gemeingültigkeit desselben durch die Vergleichung mit der
Tatsache gefunden werden.
    Nichts verwirrt unsere Urteile mehr, und nichts macht uns für uns selbst
und für andere unverständlicher, als wenn wir diesen wichtigen Unterschied
übersehen; wenn wir urteilen wollen, ohne eigentlich zu wissen, aus welchem
Gesichtspuncte wir urteilen; wenn wir bei gewissen Tatsachen uns auf Gesetze,
auf allgemeingültige Wahrheiten berufen, ohne zu wissen, ob wir die Tatsache
nach dem Gesetze, oder das Gesetz nach der Tatsache; ob wir den Winkelhaken,
oder den Perpendikel prüfen.
    Dies ist die reichhaltigste Quelle jener schaalen Vernünfteleien, in die
sich nicht nur unsere galanten Herren und Damen, sondern auch unsere
gepriesensten Schriftsteller täglich verwirren, wenn sie von dem grossen
Schauspiele urteilen, das uns Frankreich in unseren Tagen gab.
    Bei Beurteilung einer Revolution - damit wir uns unserem Gegenstande nähern
- können nur zwei Fragen, die eine über die Rechtmässigkeit, die zweite über die
Weisheit derselben, aufgeworfen werden. In Absicht der ersteren kann entweder im
allgemeinen gefragt werden: hat ein Volk überhaupt ein Recht, seine
Staatsverfassung willkürlich abzuändern? - oder insbesondere: hat es ein Recht,
es auf eine gewisse bestimmte Art, durch gewisse Personen, durch gewisse Mittel,
nach gewissen Grundsätzen zu tun? Die zweite sagt so viel: sind die zur
Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewählten Mittel die angemessensten?
Welche der Billigkeit gemäss so zu stellen ist: waren es unter den gegebenen
Umständen die besten?
    Nach welchen Grundsätzen werden wir nun über diese Fragen zu urteilen
haben? An welche Gesetze werden wir die gegebenen Tatsachen halten? An Gesetze,
die wir erst aus diesen Tatsachen - oder wenn auch eben nicht aus diesen, doch
aus Tatsachen der Erfahrung überhaupt entwickeln werden: oder an ewige Gesetze,
welche gegolten hätten, wenn es auch einmal keine Erfahrung hätte geben können,
und gelten würden, wenn auch einst alle Erfahrung aufhören könnte? Wollen wir
sagen: recht ist, was am öftersten geschehen ist, und die sittliche Güte durch
die Mehrheit der Handlungen bestimmen lassen, wie die kirchlichen Dogmen auf den
Concilien durch die Mehrheit der Stimmen? Wollen wir sagen: weise ist, was
gelingt? Oder wollen wir lieber gleich beide Fragen zusammennehmen, den Erfolg,
als den Probirstein der Gerechtigkeit und der Weisheit zugleich, abwarten und
dann, nachdem es kommt, den Räuber einen Held oder einen Verbrecher, den
Sokrates einen Missetäter oder einen tugendhaften Weisen nennen?
    Ich weiss, dass viele an dem Dasein ewiger Gesetze der Wahrheit und des
Rechts überhaupt zweifeln, und gar keine Wahrheit, als die durch die Mehrheit
der Stimmen, und gar keine sittliche Güte, als die durch den sanfteren oder
stärkeren Kitzel der Nerven bestimmte zugeben: ich weiss, dass sie dadurch auf
ihre Geistigkeit und vernünftige Natur Verzicht tun, und sich zu Tieren
machen, die der äussere Eindruck durch die Sinne, zu Maschinen, die das
Eingreifen eines Rades in das andere unwiderstehlich bestimmt, zu Bäumen, in
denen der Kreislauf und die Destillation der Säfte die Frucht des Gedankens
hervorbringt; dass sie sich unmittelbar durch jene Behauptung zu allem diesen
machen, wenn ihre Denkmaschine nur richtig gestellt ist. Es ist hier gar nicht
meines Vorhabens, ihre Menschheit gegen sie selbst in Schutz zu nehmen, und
ihnen zu beweisen, dass sie doch nicht unvernünftige Tiere, sondern reine
Geister sind. Sie können, wenn die Uhr ihres Geistes richtig geht, auf unsere
Fragen gar nicht fallen, an unseren Untersuchungen gar nicht Teil nehmen. Wie
sollten sie zu den Ideen der Weisheit oder des Rechts kommen?
    Aber ich sehe, dass auch andere, die solche Urgesetze der Geisterwelt
entweder ausdrücklich verteidigen, oder sie doch, wenn ihre Untersuchungen bis
zu dieser äussersten Grenze noch nicht vorgedrungen sind, stillschweigend
annehmen und auf Resultate ihrer Ursprünglichkeit bauen, sich schon für eine
Beurteilung nach Erfahrungsgesetzen entschieden haben. Sie haben das
unterrichtete Publicum, das seine Sachkunde, seine ihm so am Herzen liegende
Sachkunde gern recht vollgültig machen möchte, und das zerstreuete und
oberflächliche, das die Arbeit des Denkens scheut, und alles mit seinen Augen
sehen, mit seinen Ohren hören und mit seinen Händen betasten will, die
begünstigten Stände, die von der bisherigen Erfahrung ein vorteilhaftes Urteil
erwarten - sie haben alles auf ihrer Seite; es scheint für die entgegengesetzte
Meinung kein Raum mehr da zu sein. - Ich möchte gelesen werden; ich möchte
Eingang in die Seele des Lesers finden. Was soll ich tun? Versuchen, ob ich
nicht auf irgend eine Art mich mit dem grossen Haufen vereinigen könne.
                                       I.
    Also die Frage: ob ein Volk ein Recht habe, seine Staatsverfassung zu
verändern, - oder die bestimmtere: ob es ein Recht habe, es auf eine gewisse Art
zu tun, soll durch Erfahrung beantwortet werden, und ihre Beantwortung wird
wirklich durch Erfahrung versucht. - Auf die mehresten Antworten, die man auf
diese Fragen gegeben hat und noch täglich gibt, haben Erfahrungsgrundsätze, das
heisst hier, im allgemeinsten Sinne des Wortes, deutlich gedachte, oder
unbemerkt unserem Urteile zu Grunde liegende Sätze, die wir auf das blosse
Zeugnis der Sinne, ohne sie auf die ersten Grundsätze alles Wahren
zurückzuführen, angenommen haben - solche Erfahrungsgrundsätze, sage ich, haben
auf die Beantwortung der obigen Fragen auf zweierlei Art einen Einfluss ,
nämlich teils willkürlich, teils unwillkürlich und mit Bewusstsein.
    Ohne unser Bewusstsein haben Erfahrungsgrundsätze auf das Urteil, das wir
fällen, einen Einfluss, weil wir sie nicht für Erfahrungsgrundsätze, nicht für
Sätze halten, die wir auf Treu und Glauben unserer Sinne angenommen haben,
sondern für reingeistige, ewig wahre Grundsätze. - Auf das Ansehen unserer Väter
oder Lehrer nehmen wir ohne Beweis Sätze für Grundsätze auf, die es nicht sind,
und deren Wahrheit von der Möglichkeit ihrer Ableitung von noch höheren
Grundsätzen abhängt. Wir treten in die Welt, und finden in allen Menschen, mit
denen wir bekannt werden, unsere Grundsätze wieder, weil auch sie dieselben auf
ihrer Eltern und Lehrer Ansehen angenommen haben. Niemand macht uns durch einen
Widerspruch aufmerksam auf unseren Mangel an Ueberzeugung, und auf das
Bedürfnis, sie noch einmal zu untersuchen. Unser Glaube an das Ansehen unserer
Lehrer wird durch den Glauben an die allgemeine Uebereinstimmung ergänzt. Wir
finden sie allentalben in der Erfahrung bestätigt; eben aus dem Grunde, weil
jeder sie für ein allgemeines Gesetz hält, und seine Handlungen darnach
einrichtet. Wir selbst legen sie unseren Handlungen und unseren Urteilen zum
Grunde, bei jeder neuen Anwendung werden sie inniger mit unserem Ich vereint,
und verweben sich endlich so mit demselben, dass sie nicht anders, als mit ihm
zugleich zu vertilgen sind.
    Dies ist der Ursprung des allgemeinen Meinungssystems der Völker, dessen
Resultate man uns gewöhnlich für Aussprüche des gesunden Menschenverstandes
gibt, welcher gesunde Menschenverstand aber ebensowohl seine Moden hat, als
unsere Fracks oder unsere Frisuren. - Wir hielten vor zwanzig Jahren
unausgepresste Gurken für ungesund, und halten heut zu Tage ausgepresste für
ungesund, aus eben den Gründen, aus welchen bis jetzt noch die meisten unter uns
meinen: ein Mensch könne Herr eines anderen Menschen sein - ein Bürger könne
durch die Geburt auf Vorzüge vor seinen Mitbürgern ein Recht bekommen - ein
Fürst sei bestimmt seine Untertanen glücklich zu machen.
    Versucht es nur - ich fordere euch alle auf, die ihr Kantische Gründlichkeit
mit Sokratischer Popularität vereinigt,- versucht es, einem ungebildeten
Besitzer von Leibeigenen den ersten, oder einem ungebildeten Altadeligen den
zweiten Satz zu entreissen; treibt ihn durch Fragen, durch kinderleichte Fragen
in die Enge: er sieht eure Vordersätze ein, er gibt sie euch alle mit voller
Ueberzeugung zu - ihr zieht jetzt den gefürchteten Schluss, und ihr erschreckt,
wie der vorher so hellsehende Mann auf einmal so ganz blind ist, den greiflichen
Zusammenhang eurer Folgerung mit dem Vordersatze nicht greifen kann. Euere
Folgerung ist auch wirklich wider seinen gesunden Menschenverstand.
    Solche Sätze nun - untersucht, ob sie an sich richtig oder unrichtig sind,
d.i. ob sie sich von den Grundsätzen, unter denen sie stehen, ableiten lassen,
oder ihnen widersprechen - solche Sätze sind wenigstens für den, der sie auf die
Autorität seiner Lehrer, seiner Mitbürger und seiner Erfahrung angenommen hat,
blosse Erfahrungsgrundsätze, und alle Urteile, denen er sie zum Grunde legt,
sind Urteile aus der Erfahrung. Ich werde, im Verlauf dieser Untersuchung,
mehrere politische Vorurteile dieser Art - Vorurteile wenigstens für den, der
sie nicht nachher untersucht hat - anführen und ihre Richtigkeit prüfen.
    Dies ist eben der unbemerkte Einfluss der Sinnlichkeit, des Werkzeugs der
Erfahrung, bei der vorliegenden Beurteilung auf unseren Verstand. Einen ebenso
unbemerkten und ebenso mächtigen hat sie bei dieser Untersuchung auf unseren
Willen, und dadurch auf unser Urteil, vermittelst des dunkeln Gefühles unseres
Interesse.
    Von dem Hange unserer Neigung hängt, und besonders bei der Frage vom Rechte,
sehr oft unser Urteil ab. Ungerechtigkeiten, die uns widerfahren, scheinen uns
viel härter, als ebendieselben, wenn sie einem anderen widerfahren. Ja, die
Neigung verfälscht unser Urteil öfters in einem noch weit höheren Grade.
Bemüht, die Ansprüche unseres Eigennutzes anderen und endlich auch uns selbst
unter einer ehrwürdigen Maske vorzustellen, machen wir sie zu rechtlichen
Ansprüchen und schreien über Ungerechtigkeit, oft, wenn man nichts weiter tut,
als uns verhindert, selbst ungerecht zu sein. Glaubt dann ja nicht, dass wir
euch täuschen wollen; wir waren selbst längst vor euch getäuscht. Wir selbst
glauben in vollem Ernste an die Rechtmässigkeit unserer Ansprüche; wir machen an
euch nicht den ersten Versuch, euch zu belügen; wir haben längst vor euch uns
selbst belogen.
    Willkürlich und mit Bewusstsein untersucht man die auf gegebene Frage aus
Erfahrungsgrundsätzen, wenn man sie aus Tatsachen der Geschichte beantworten
will. - Es ist schwer zu glauben, dass irgend einer, der je eine solche
Beantwortung versuchte, eigentlich gewusst habe, wonach gefragt werde: - doch
das wird erst im Folgenden seine völlige Deutlichkeit erhalten.
    Aus den angezeigten Grundsätzen also denken wir die vorliegende Frage zu
beantworten? Aus Sätzen, die wir auf Treu und Glauben aufgenommen haben? Wenn
nun aber diese Sätze selbst falsch wären; so würde ja dadurch unsere auf sie
gegründete Antwort notwendig auch unrichtig. - Diejenigen, nach deren Ansehen
wir unser Meinungssystem bildeten, nahmen sie freilich für wahr an. Aber wie,
wenn sie irrten? Unser Volk und unser Zeitalter nimmt sie freilich mit uns für
wahr an. Aber wissen wir denn nicht - wir, die wir so viele Tatsachen wissen -
wissen wir denn nicht, dass in Konstantinopel gerade das allgemein für wahr
anerkannt wird, was man in Rom allgemein für falsch anerkennt? - Dass vor
etlichen hundert Jahren in Wittenberg und Genf allgemein für richtig gehalten
wurde, was man jetzt ebendaselbst eben so allgemein für einen verderblichen
Irrtum hält? Wenn wir unter andere Nationen oder in ein anderes Zeitalter
versetzt würden, wollten wir auch alsdann unsere jetzigen Grundsätze, die dann
der allgemeinen Denkungsart widersprechen würden, diesem unserem Probesteine der
Wahrheit zuwider, beibehalten; oder sollte dann für uns nicht mehr wahr sein,
was bis jetzt uns wahr gewesen ist? Richtet unsere Wahrheit sich nach Zeiten und
Umständen?
    Was für eine Antwort suchten wir den eigentlich? Eine solche, welche nur für
unser Zeitalter, nur für die Menschen gelte, die in ihren Meinungen mit uns
übereinstimmen? - Dann hätten wir uns der Mühe der Untersuchung überheben
können; sie werden ohne uns sich die Frage gerade so beantworten, wie wir. -
Oder wollten wir eine solche, die für alle Zeiten und Völker. die für alles
gelte, was Mensch ist? Dann müssen wir sie auf allgemeingültige Grundsätze
bauen.
    Unserem Interesse wollten wir einen Einfluss erlauben, wo vom Rechte die
Frage ist - d.h. unsere Neigung sollte allgemeines Sittengesetz für die ganze
Menschheit werden? - Es ist wahr, Ritter vom goldenen Vliess, der du nichts
weiter bis, als das - es ist wahr, und niemand läugnet es dir ab, dass es für
dich sehr unbequem sein würde, wenn die. Achtung für deine hohe Geburt, für
deine Titel und für deine Orden sich plötzlich aus der Welt verlöre, und du auf
einmal bloss nach deinem persönlichen Werte geehrt werden solltest; wenn alles
von deinen Gütern, dessen Besitz sich auf ungerechte Rechte gründet, dir
abgenommen werden sollte: - es ist wahr, dass du der verachtetste und ärmste
unter den Menschen werden, dass du in das tiefste Elend versinken würdest; aber
verzeihe - die Frage war auch gar nicht von deinem Elende oder Nicht-Elende; sie
war von unserem Rechte. »Was dich elend macht, kann nie recht sein:« meinst du.
- Aber siehe hier deine bisher von dir unterdrückten leibeigenen Sklaven; - es
würde sie wahrhaftig sehr glücklich machen, selbst dasjenige Wenige deiner
Schätze, was du mit Recht besitzest, unter sich zu teilen; dich zu ihrem
Sklaven zu machen, wie sie bisher die deinigen waren; deine Söhne und Töchter zu
Knechten und Mägden zu nehmen, wie du bisher die ihrigen dazu nahmst; dich vor
sich her das Wild treiben zu lassen, wie sie es bisher vor dir trieben; - sie
rufen uns zu: der Reiche, der Begünstigte gehört nicht zum Volke; er hat keinen
Anteil an den allgemeinen Menschenrechten. Das ist ihr Interesse. Ihre Schlüsse
sind so gründlich, als die deinigen. Was sie glücklich macht, könne nie unrecht
sein: meinen sie. Sollen wir sie nicht hören? Nun so erlaube, dass wir auch dich
nicht hören.
    Gegen diesen geheimen Betrug der Sinnlichkeit sich zu verwahren, ist selbst
bei dem besten Willen und bei dem hellsten Kopfe schwer. Kein Adeliger,2 keine
Militairperson in monarchischen Staaten, kein Geschäftsmann in Diensten eines
gegen die französische Revolution erklärten Hofes3 sollte in dieser Untersuchung
gehört werden. Mischt sich denn der unter harten Abgaben seufzende gemeine
Bürger, der unterjochte Landmann, der zerschlagene Soldat darein? - Oder würden
wir ihn hören, wenn er es täte? Nur der, der weder Unterdrücker noch
Unterdrückter ist, dessen Hände und Erbteil rein sind vom Raube der Nationen,
dessen Kopf nicht von Jugend auf in die conventionelle Form unseres Zeitalters
gepresst wurde, dessen Herz eine warme, aber stille Ehrfurcht fühlt für
Menschenwert und Menschenrecht, kann hier Richter sein.
    Das sind geheime Täuschungen der Sinnlichkeit. Offenbar beruft man sich auf
ihr Zeugnis, wenn man die Frage aus der Geschichte beantworten will. - Doch ist
es auch wahr, sollte es wirklich Menschen, richtig denkende Menschen, Gelehrte
gegeben haben, welche durch eine Antwort auf die Frage: was geschehe, oder
geschehen sei, zu beantworten geglaubt hätten, was geschehen solle? - Unmöglich;
wir haben sie nur nicht, sie haben sich selbst nur nicht richtig verstanden.
Ohne uns auf strenge Beweise mit ihnen einzulassen, welches hier ganz ausser
unserem Plane liegt, wollen wir ihnen nur ihre eigenen Worte deutlich zu machen
suchen.
    Wenn sie von einem sollen reden, so sagen sie unmittelbar hierdurch auch ein
Andersseinkönnen aus. Was so sein muss, und schlechterdings nicht anders sein
kann, davon wird kein vernünftiger Mensch untersuchen, ob es so oder anders sein
solle. Sie gestehen also unmittelbar durch die Anwendung dieses Wortes manchen
Dingen die Unabhängigkeit von der Naturnotwendigkeit zu.
    Sie können und sie werden diese Unabhängigkeit, oder diese Freiheit, welches
Wort eben das heisst, keinem anderen Dinge zugestehen wollen. als den
Entschliessungen vernünftiger Wesen, welche insofern auch Handlungen genannt
werden können. Sie anerkennen also freie Handlungen vernünftiger Wesen.
    Von diesen wollen sie untersuchen, ob sie so sein, oder anders sein sollen,
d.i. sie wollen die bestimmt gegebene Handlung an eine gewisse Norm halten, und
über die Uebereinstimmung jener mit dieser ein Urteil fällen. Woher wollen sie
nun diese Norm nehmen? Aus der nach ihr zu richtenden Handlung nicht; denn die
Handlung soll ja an der Norm, nicht die Norm an der Handlung geprüft werden.
Also aus anderen durch die Erfahrung gegebenen freien Handlungen? - Sie wollen
vielleicht das Gemeinschaftliche in ihren Bestimmungsgründen abziehen, und es
unter eine Einheit als ein Gesetz bringen? So werden sie doch wenigstens nicht
so unbillig sein, das handelnde freie Wesen nach einem Gesetze richten zu
wollen, das es seiner Handlung nicht zum Grunde legen konnte, weil es ihm nicht
bekannt war; sie werden über die Rechtgläubigkeit des Erzvaters Abraham nicht
nach dem preussischen Religionsedicte, über die Rechtmässigkeit der Ausrottung
der Cananiter durch das jüdische Volk nicht nach den Manifesten des Herzogs von
Braunschweig gegen die Pariser urteilen wollen. Sie können diesem Wesen nichts
weiter zumuten, als dass es die bis auf sein Zeitalter mögliche Erfahrung
benutzt, und das durch ihr Mannigfaltiges mögliche Gesetz befolgt habe. Sie
müssen mitin für jedes Zeitalter ein eigenes Gesetz der freien Handlungen
vernünftiger Wesen festsetzen, und nach ihnen haben wir heute ganz andere Rechte
und Pflichten, als unsere Väter vor hundert Jahren; nach ihnen wird über hundert
Jahre durch die vermehrte Erfahrung das ganze Moralsystem der Geisterwelt sich
wieder umgeändert haben, und sie selbst, wenn sie zu einem so hohen Alter
gelangen sollten, werden dann verdammen, was sie jetzt recht heissen, und recht
heissen, was sie jetzt verdammen. - Doch, was sage ich für jedes Zeitalter! -
Für jede einzelne Person müssen sie ein besonderes Gesetz annehmen, da unmöglich
jeder so stark in der Geschichte sein kann, als sie, und sie doch niemandem
zumuten werden, Verhaltungsregeln aus Begebenheiten zu ziehen, welche er nicht
weiss. Oder ist es Pflicht, solche tiefe Geschichtsforscher zu werden, wie sie,
damit wir nicht in dieser rohen Unwissenheit über unsere Pflichten verharren?
    Endlich, da ihre Erfahrung doch irgendwo ein Ende hat, müssen sie an einen
Punct kommen, wo sie keine vorherige Erfahrung nachweisen können. Nach welchen
Gesetzen wollen sie dann urteilen? - Oder hört hier, hört z.B. bei der ersten
Entschliessung Adams die Betrachtung einer freien Handlung in Rücksicht des
Sollens gänzlich auf, da sie diesem seine Erfahrungen von den Präadamiten her,
nach welchen er sich hätte richten sollen, unmöglich aufzählen können?
    In diese und weit ärgere Widersprüche würden die Verteidiger einer
empirischen Beantwortung der Frage vom Rechte sich verwickeln, wenn sie nicht zu
ihrem Glücke inconsequent wären, und wenn nicht ihr Herz ihnen den Betrug
spielte, richtiger zu empfinden, als ihr Kopf denkt und ihr Mund redet. Wir
sehen doch, dass sie die freien Handlungen aller Völker und Zeiten so ziemlich
nach einerlei Grundsätzen beurteilen, und von der Erfahrung der Folgezeit
ebensowenig einen Widerspruch zu befürchten scheinen, und dass sie das, was sie
historische Beweise, oder historische Deductionen fälschlich betiteln, im
Gebrauche doch nur als Beispiele, als sinnliche Darstellung ursprünglicher Sätze
anwenden.
    Oder verwechseln sie auch wohl zuweilen unsere Frage mit der von ihr
gänzlich verschiedenen: handele ich so klug? Ehe nicht die erstere völlig
beantwortet ist, findet die zweite gar nicht statt. - Dass es aber ganz etwas
anderes sei, seine Pflicht tun, als auf eine vernünftige Art seinen Vorteil
suchen, ist dem natürlichen ungebildeten Menschenverstande klar, und nur der
Schule war das Kunststück möglich, diese Klarheit zu verdunkeln, und der Sonne
die Augen zu verbinden. Dass es öfters Pflicht sei, seinen ganz richtig
verstandenen Vorteil aufzuopfern, - dass es ganz in unserer Willkür stehe, ihn
auch ausser diesem Falle aufzuopfern, und dass wir darüber keinem verantwortlich
sind, als allenfalls uns selbst; da hingegen etwas Pflichtmässiges der andere
von uns fordern und als Schuldigkeit begehren darf, fühlt jeder, wenn er es auch
nicht immer zugestehen sollte: beide Fragen sind also wesentlich verschieden.
    Geben sie nun ein solches Sollen, das nach einem allgemein geltenden Gesetze
gefordert werden kann - ein Dürfen, oder Nicht-Dürfen, das von diesem Gesetze
abhängt, wirklich zu, und spielen nicht etwa bloss mit Worten, so geben sie zu
gleicher Zeit zu, dass dieses Gesetz nicht erst von der Erfahrung abzuleiten,
noch durch sie zu bestätigen, sondern dass es selbst einer gewissen
Beurteilung, aller Erfahrung, welche insofern selbst unter ihm steht, zu Grunde
zu legen, mitin von aller Erfahrung unabhängig und über sie erhaben gedacht
werden müsse. Geben sie ein solches Sollen nicht zu, warum mischen sie sich denn
in eine Untersuchung, die dann für sie schlechterdings richtig ist, die nach
ihnen ein Hirngespinnst betrifft? Lassen sie doch dann ruhig uns unsere
Geschäfte treiben, und treiben sie die ihrigen!
    Die Frage vom Sollen und Dürfen, oder was, wie sich sogleich ergeben wird,
das nemliche ist, die Frage vom Recht gehört gar nicht vor den Richterstuhl der
Geschichte. Ihre Antwort passt gar nicht auf unsere Frage; sie beantwortet uns
alles übrige, nur nicht das, was wir wissen wollten: und es ist ein lächerliches
Eins fürs Andere, wenn wir die Antwort, die sie gibt, an unsere Frage reihen.
Sie gehört vor einen anderen Richterstuhl, den wir aufsuchen werden. - Ob nicht
etwa die zweite Frage, die von der Klugheit, vor ihn gehöre, und unter welchen
Bedingungen sie vor ihn gehöre, wird sich weiter unten zeigen.
    Wir begehren demnach Tatsachen nach einem Gesetze zu beurteilen, das von
keinen Tatsachen entlehnt, und in keinen entalten sein kann. Von woher denken
wir denn nun dieses Gesetz zu nehmen? Wo denken wir es aufzufinden? Ohne Zweifel
in unserem Selbst, da es ausser uns nicht anzutreffen ist: und zwar in unserem
Selbst, insofern es nicht durch äussere Dinge vermittelst der Erfahrung, geformt
und gebildet wird (denn das ist nicht unser wahres Selbst, sondern fremdartiger
Zusatz), sondern in der reinen, ursprünglichen Form desselben; - in unserem
Selbst, wie es ohne alle Erfahrung sein würde. Die Schwierigkeit dabei scheint
nur die zu sein, allen fremdartigen Zusatz aus unserer Bildung abzusondern, und
die ursprüngliche Form unseres Ich rein zu bekommen. - Wenn wir aber etwas in
uns auffinden sollten, das schlechtin aus keiner Erfahrung entstanden sein
kann, weil es von ganz anderer Natur ist, so könnten wir sicher schliessen,
dieses sei unsere ursprüngliche Form. So etwas finden wir, nun wirklich an jenem
Gesetze des Sollens. Ist es einmal in uns da - und dass es da ist, ist Tatsache
- so kann es, da es der Natur der Erfahrung völlig entgegengesetzt ist, kein
durch sie hinzugekommener fremdartiger Zusatz, sondern es muss die reine Form
unseres Selbst sein. Das Dasein dieses Gesetzes in uns als Tatsache führt uns
demnach auf eine solche ursprüngliche Form unseres Ich; und von dieser
ursprünglichen Form unseres Ich leitet sich hinwiederum die Erscheinung des
Gesetzes in der Tatsache, als Wirkung von seiner Ursache ab.
    Um auch dem leisesten Verdachte eines Widerspruchs mit mir selbst
auszuweichen, merke ich noch ausdrücklich an, dass das Dasein eines solchen
Gesetzes in uns, als Tatsache, so wie alle Tatsachen, unserem Bewusstsein
allerdings durch die (innere) Erfahrung gegeben werde; wir werden durch
Erfahrung in einzelnen Fällen z.B. bei der Reizung einer sträflichen Neigung uns
einer inneren Stimme in uns bewusst, die uns zuruft: tue es nicht, es ist nicht
recht; die Erfahrung liefert uns einzelne Äusserungen, einzelne Wirkungen
dieses Gesetzes in unserer Brust, aber sie bringt es darum nicht hervor. Das
kann sie schlechterdings nicht.
    Diese ursprüngliche, unveränderliche Form unseres Selbst nun begehrt die
veränderlichen Formen desselben, welche durch Erfahrung bestimmt werden, und
hinwiederum die Erfahrung, bestimmen, mit sich selbst einstimmig zu machen, und
heisst darum Gebot - sie begehrt dies durchgängig für alle vernünftigen Geister,
da sie die ursprüngliche Form der Vernunft an sich ist, und heisst darum Gesetz
- sie kann dies nur für Handlungen, die bloss von der Vernunft, nicht von der
Naturnotwendigkeit abhängen, d.i. nur für freie Handlungen begehren, und heisst
daher Sittengesetz. Die gewöhnlichsten Benennungen seiner Äusserung in uns,
unter denen es auch der Ununterrichtetste kennt, sind: das Gewissen, der innere
Richter in uns, die Gedanken, die sich unter einander anklagen und entschuldigen
, u. dgl.
    Was uns dieses Gesetz gebietet, heisst im allgemeinen recht, eine Pflicht;
was es uns verbietet, unrecht, pflichtwidrig. Das erstere sollen wir, das
letztere sollen wir nicht. - Stehen wir als vernünftige Wesen schlechterdings
und ohne alle Ausnahme unter diesem Gesetze, so können wir, als solche, unter
keinem anderen stehen: wo demnach dieses Gesetz schweigt, sind wir unter keinem
Gesetz, wir dürfen. Alles, was das Gesetz nicht verbietet, dürfen wir tun. Was
wir tun dürfen, dazu haben wir, weil dieses dürfen gesetzlich ist, ein Recht.
    Auch dasjenige in unserer Natur, ohne welches das Gesetz in ihr überhaupt
nicht möglich wäre, so wie dasjenige, was das Gesetz wirklich gebietet, gehört
mit dem durch dasselbe bloss Erlaubten unter den Inbegriff des durch das Gesetz
Nicht-Verbotenen; wir können mitin ebensowohl sagen: wir haben ein Recht,
vernünftige Wesen zu sein - wir haben ein Recht, unsere Pflicht zu tun als wir
sagen können: wir haben ein Recht zu tun, was das Sittengesetz erlaubt.
    Aber hier zeigt sich sogleich ein grosser wesentlicher Unterschied. Was uns
nämlich das Sittengesetz bloss erlaubt, das zu tun haben wir ein Recht; wir
haben aber auch das ihm entgegengesetzte Recht, es nicht zu tun. Das
Sittengesetz schweigt, und wir stehen bloss unter unserer Willkür. - Unsere
Pflicht zu tun haben wir auch ein Recht; aber wir haben nicht das ihm
entgegengesetzte Recht, sie nicht zu tun. Ebenso haben wir das Recht, freie,
sittliche Wesen zu sein; aber wir haben nicht das Recht, es nicht zu sein. Die
Berechtigung ist also in diesen beiden Füllen sehr verschieden: im ersteren ist
sie wirklich bejahend, im zweiten bloss verneinend. Ich habe ein Recht zu tun,
was das Sittengesetz erlaubt, heisst: das Tun oder Unterlassen hängt bloss von
meiner Willkür ab; ich habe ein Recht frei zu sein und meine Pflicht zu tun,
heisst nur: nichts darf, niemand hat ein Recht, mich daran zu hindern. Diese
Unterscheidung ist um ihrer Folgen willen unendlich wichtig.
    Dies sind die Grundsätze, aus denen alle Untersuchungen über die
Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit einer freien Handlung geführt werden
müssen, und andere gelten schlechterdings nicht. Bis auf die ursprüngliche Form
unseres Geistes muss die Untersuchung zurückgehen, und nicht bei den Farben
desselben, welche Zufall, Gewohnheit, aus Irrtum unwillkürlich, oder von der
Unterdrückungssucht willkürlich ausgestreute Vorurteile ihm anhauchen, muss sie
stehen bleiben. (Sie muss aus Principien a priori, und zwar aus praktischen, und
darf schlechterdings nicht aus empirischen geführt werden.) Wer hierüber noch
nicht mit sich einig ist, ist zur aufgegebenen Beurteilung noch nicht reif. Er
wird im Finstern herumtappen, und seinen Weg mit den Fingerspitzen suchen; er
wird mit dem Strome seiner Ideenassociation fortschwimmen, und es vom guten
Glücke erwarten, an welches Eiland er ihn werfen werde; er wird ungleichartige
Materialien, in der Ordnung, in der er sie von der Oberfläche seines
Gedächtnisses auffischte, auf einander schichten, so gut es geht; weder er
selbst, noch ein anderer wird ihn verstehen; er wird den Beifall des feineren
Publicums erhalten, das in ihm sich selbst wiederfindet. Es war nicht mein
Wille, die Geschichte von Autoren zu erzählen, die über diesen Gegenstand
geschrieben haben.
                                      II.
    Die zweite Frage, die bei der Beurteilung einer Revolution vorkommen
konnte, war die über ihre Weisheit, d.i. ob die besten, wenigstens unter diesen
Umständen besten Mittel zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewählt
worden.
    Und hier drängen denn unsere vielwissenden Sachkenner sich enger zusammen,
in der sicheren Voraussetzung, dass diese Frage - eine Frage von Weisheit - ganz
und allein vor ihren Richterstuhl gehöre. Geschichte, Geschichte, rufen sie, ist
ja die Sehwarte aller Zeiten, die Lehrmeisterin der Völker, die untrüglichste
Verkünderin der Zukunft - und ich will, ohne auf ihr Rufen zu hören, die
aufgegebene Frage zergliedern und sehen, welche andere Fragen in ihr entalten
sind: dann wird ja jeder an sich nehmen können, was sein ist- und alsdann erst
ein paar Worte über ihre gepriesene Geschichte.
    Wenn das Verhältnis gewählter Mittel zu einem Zwecke geprüft werden soll,
so ist vor allen Dingen die Güte des Zwecks selbst, und in unserem Falle die
Güte des Zwecks, insofern er einer Staatsverfassung zum Grunde gelegt werden
soll, zu beurteilen - Die Frage: welches ist derbeste Endzweck der
Staatsverbindung? hängt von der Beantwortung folgender ab: welches ist der
Endzweck jedes Einzelnen? Die Antwort auf diese Frage ist rein moralisch, und
muss sich auf das Sittengesetz gründen, welches allein den Menschen als Menschen
beherrscht, und ihm einen Endzweck aufstellt. Die daraus zunächst folgende,
ausschliessende Bedingung jeder moralisch möglichen Staatsverbindung ist die:
dass ihr Endzweck dem durch das Sittengesetz vorgeschriebenen Endzwecke jedes
Einzelnen nicht widerspreche; seine Erreichung nicht hindere oder störe. Ein
Endzweck, der gegen diese Grundregel sündigt, ist schon in sich selbst
verwerflich, denn er ist ungerecht. Ueberdies aber muss er, wenn die ganze
Verbindung nicht völlig zwecklos sein soll, auch noch den höchsten Endzweck
jedes Einzelnen befördern. Da aber dies in mehreren Graden möglich, und keine
bestimmte höchste Stufe anzugeben ist, weil diese Erhöhung ins unendliche geht,
so lässt in dieser Rücksicht die Güte des Endzwecks sich nicht nach einer festen
Regel, sondern nur nach dem möglichen Mehr oder Weniger bestimmen.
    Hier ist nun, einmal angenommen, dass der Endzweck der Menschheit im
Einzelnen und im Ganzen nicht nach Erfahrungsgesetzen, sondern nach ihrer
ursprünglichen Form zu bestimmen sei, für den Historiker nichts zu tun, als
höchstens etwa das Geschäft, uns Materialien für die Vergleichung des Mehr oder
Weniger in verschiedenen Staatsverfassungen zuzulangen; aber wir befürchten,
dass sein Suchen nach dergleichen Materialien in der Geschichte der bisherigen
Staaten sehr undankbar sein, und dass er mit untauglicher Ausbeute beladen
zurückkommen werde.
    Die zweite Aufgabe ist die: die gewählten Mittel mit dem Zwecke zu
vergleichen, um zu sehen, ob die ersteren zum letzteren sich verhalten, wie
Ursachen zu ihrer Wirkung. Diese Prüfung ist nun wirklich auf zweierlei Art
möglich; nämlich entweder nach deutlich gedachten Gesetzen, oder nach ähnlichen
Fällen.
    Wenn die Rede von Mitteln ist, um in einer Gesellschaftlichen Verbindung
einen gewissen Endzweck zu erreichen, so sind die Gegenstände der Anwendung
dieser Mittel hauptsächlich die Gemüter der Menschen, in welchen und durch
welche dieser Endzweck erreicht werden soll. Diese nun werden nach gewissen
allgemeinen Regeln gereizt, in Bewegung gesetzt, zum Handeln bestimmt, welche
wohl Gesetze würden heissen können, wenn wir sie gründlich genug kennten. Ich
rede nämlich hier nicht von jenem ersten Grundgesetze der Menschheit, das seine
freien Handlungen immer bestimmen soll; sondern ich rede von denjenigen Regeln,
nach welchen er, insofern er nicht bloss der ursprüngliche reine Mensch, sondern
der durch Erfahrung, durch sinnlichen Zusatz gebildete Mensch ist, bestimmt
werden kann, und besonders zur Uebereinstimmung mit jener ursprünglichen Form
bestimmt werden soll. Nemlich, so wie der ursprünglichen Vernunftform nach alle
Geister, so sind gewissen anderen sinnlichen Geistesformen nach alle Menschen
sich gleich. Die Unterschiede, welche Zeitalter, Klima, Beschäftigung in ihnen
hervorbringen, sind gegen die Summe der Gleichheiten wirklich gering, müssen bei
fortrückender Cultur unter den Händen weiser Staatsverfassungen immer mehr
wegfallen; man lernt sie leicht, und die Mittel, sie zu benutzen, sind kleine,
unbedeutende Hausmittel. Das Studium ihrer allgemeinen Formen aber ist nicht so
leicht geendet.
    Hier nun ist es, wo wirklich die Erfahrung eintritt; aber nicht jene, wie
viel Hauptmonarchieen es gegeben habe, oder an welchem Tage die Schlacht bei
Philippi vorgefallen sei, sondern die uns viel nähere - die
Erfahrungseelenkunde. - - Wähle dich selbst zu deinem vertrautesten
Gesellschafter, folge dir in die geheimsten Winkel deines Herzens, und locke dir
alle deine Geheimnisse ab: lerne dich selbst kennen - das ist der erste
Grundsatz dieser Seelenkunde. Die Regeln, die du dir aus dieser
Selbstbeobachtung über den Gang deiner Triebe und Neigungen, über die Form
deines sinnlichen Selbst abziehen wirst, gelten - du darfst es sicher glauben -
für alles, was menschliches Antlitz trägt. Hierin sind sie dir alle ähnlich. -
Lass nicht unbemerkt, dass ich sage: hierin. Du nämlich bist vielleicht redlich
entschlossen, der Stimme deines Gewissens immer zu folgen, kannst dich vor dir
selbst schämen und bist ein ehrlicher Mann. Ich rate dir nicht, jeden anderen
so zuversichtlich für eben das zu nehmen. Er vielleicht nimmt sich nichts übel,
was nur hilft, und ist eben so fest entschlossen, der Stimme seines Interesse zu
gehorchen. Selbstsucht ist die Triebfeder seiner Handlungen, wie Achtung fürs
Gesetz die Triebfeder der deinigen ist. Aber das kannst du sicher glauben, dass
diese zwei so sehr verschiedenen Triebfedern ziemlich auf einerlei Wege euch
beide zum Handeln führen. - Du wirst dich doch wohl ferner aus der Geschichte
deines Herzens noch der Zeit erinnern, da du nicht viel besser warst, als er
jetzt ist; du wirst dich auch wohl noch erinnern, wie und auf welche Art du
allmählig zur Vernunft bekehrt, und geistig wiedergeboren wurdest. Eben diesen
Gang - nicht eben von diesem Puncte aus - muss auch er gehen, wenn er je ein
besserer Mensch werden soll; und du musst ihn auf diesen Weg leiten helfen, wenn
du ihn etwa dazu machen willst.
    Nach den Regeln dieser Seelenkunde nun, welche durch fortgesetzte weise
Beobachtung sich dem Range der Gesetze nähern werden, sind die in einer
Staatsverfassung zur Erreichung ihres Endzweckes gewählten Mittel zu prüfen; es
ist zu untersuchen, ob sie, der allgemeinen Analogie des sinnlichen Menschen
nach, die begehrte Wirkung auf ihn hervorbringen können und werden: und diese
Art der Beurteilung ist die gründlichste, die ohnfehlbarste und die
einleuchtendste. Mit ihr hat der Historiker vom gewöhnlichsten Schlage nichts zu
tun, sondern sie ist das Geschäft des beobachtenden Selbstdenkers.
    Ein zweiter Weg, eine Antwort auf die vorliegende Frage zu suchen, ist die
Beurteilung nach ähnlichen Fällen. Der Grundsatz dieser Beurteilung ist
folgender: Aehnliche Ursachen haben einst gewisse Wirkungen hervorgebracht,
folglich werden sie jetzt ähnliche Wirkungen hervorbringen. Diese
Betrachtungsart nun scheint auf den ersten Anblick rein historisch; aber es ist
mancherlei über sie zu erinnern.
    Zuvörderst können doch nur immer bloss ähnliche, und nie völlig gleiche
Ursachen aufgewiesen, folglich darf auch nur auf ähnliche, nie auf gleiche
Wirkungen geschlossen werden. Woher wisst ihr denn aber, worin die verlangte
Wirkung der gegebenen wirklich ähnlich, und worin sie ihr unähnlich sein werde -
wie das Unähnliche beschaffen sein werde? Keins von beiden lehrt euch die
Geschichte; ihr müsst es also, wenn ihr es wissen wollt, nach Vernunftgesetzen
aufsuchen.
    Dann, worauf gründet sich denn überhaupt eure Folgerung, dass ähnliche
Ursachen ähnliche Wirkungen haben werden? Soll diese Folgerung gesetzlich sein,
so müsst ihr ja stillschweigend voraussetzen, dass die Wirkung mit den Ursachen
durch ein allgemein - und auf alle Fälle gültiges Gesetz wirklich zusammenhänge,
und dass sie nach diesem Gesetze aus ihnen erfolge.
    Sehet demnach, ihr Verteidiger der ausschliessenden, oder der vorzüglichen
Gültigkeit dieser Beurteilungsart - sehet, inwiefern wir mit euch
übereinkommen, und wo wir von euch abgehen. Ihr nehmt ein Gesetz und die
Allgemeingültigkeit desselben einstimmig mit uns an; aber es liegt euch nicht
daran, es aufzusuchen. Ihr wollt nur die Wirkung haben; ihr Zusammenhang mit der
Ursache ist das, was euch am wenigsten kümmert. Wir suchen das Gesetz selbst,
und folgern nun nach dem Gesetze die Wirkung aus der gegebenen Ursache. Ihr
kauft aus der zweiten Hand; wir ziehen unsere Waaren aus der ersteren. Wer von
uns beiden, meint ihr wohl, wird sie aufrichtiger, und um einen billigeren Preis
bekommen? Ihr beobachtet ins grosse hin, seht von der Warte auf den am markte
gedrängten Volksklumpen herunter; wir gehen tiefer ins einzelne, nehmen jeden
besonders vor, und forschen ihn aus. Wer, meint ihr wohl, wird mehr erfahren!
    Und wie, wenn ihr auf einen Fall kommt, der in eurer Geschichte noch nicht
da gewesen ist, was macht ihr dann? Ich fürchte sehr, dass das bei der Frage von
den Mitteln, den einzig wahren Zweck einer Staatsvereinigung zu erreichen,
wirklich der Fall sei. Ich fürchte, dass ihr in allen bisherigen Staaten
vergeblich nach einer Zweckseinheit suchen werdet - in ihnen, die der Zufall
zusammenfügte, an denen jedes Zeitalter mit schüchternem Respecte für die Manen
der vorhergehenden flickte und ausbesserte - in ihnen, deren lebenswürdigste
Eigenschaft es ist, dass sie inconsequent sind, weil die Durchführung mancher
ihrer Grundsätze die Menschheit völlig zerdrückt, und jede Hoffnung eines
einstigen Auferstehens in ihr vernichtet haben würde - in ihnen, in denen man
höchstens nur diejenige Einheit antrifft, die die verschiedenen Gattungen der
fleischfressenden Tiere zusammenhält, dass das schwächere vom stärkeren
gefressen wird, und das noch schwächere selbst frisst. Ich fürchte, dass ihr
über die Wirkungen mancher Triebfedern auf den Menschen in eurer Geschichte
keine Nachricht finden werdet, weil die Helden derselben sie dem menschlichen
Herzen anzulegen vergassen. Ihr werdet demnach mit einer Untersuchung a priori
euch - begnügen müssen, wenn die a posteriori nicht möglich sein sollte.
    Und, da wir einmal bei diesem reichhaltigen Texte sind, noch ein paar Worte
darüber! - Es ist mit der Menschheit im ganzen, wie mit dem Individuum. Jene
wird durch die Begegnisse ihrer Dauer gebildet, wie dieses. Wir haben die
Begebenheiten unserer ersten Kindheitsjahre völlig vergessen. Sind sie darum für
uns verloren, - gründet sich darum, weil wir sie nicht wissen, weniger die ganze
originelle individuelle Richtung unseres Geistes auf sie! Bleibt uns nur diese,
was gehen jene uns an? - Wir gehen über ins Knabenalter, und unsere kleinen
Taten und Leiden prägen sich dauernder in unser Gedächtnis. Indessen rückt
durch sie unsere Bildung weiter, und wie sie weiter rückt, fangen wir an uns
unserer kindischen Einfälle und Torheiten zu schämen; eben das, was uns weiser
macht, wird uns, um der grösseren Reife willen, die es uns gibt, in der
Erinnerung verhasst, und wir möchten es gern vergessen, wenn wir könnten. Die
Zeit, da wir uns desselben gleichgültig erinnern, kommt später; kommt erst
alsdann, wenn jene Jahre uns fremd geworden sind, und wir uns nicht mehr als
dasselbe Individuum betrachten. - Noch scheint die Menschheit nicht bis zum
Alter des Schämenlernens heraufgewachsen zu sein; sie würde sonst weniger mit
ihren kindischen Heldentaten prahlen, und einen kleineren Wert in die
Aufzählung derselben setzen.
    Nichts als das, was in der Menschheit als erworbenes Gut wirklich bleibt,
ist wahrer Gewinn ihres Alters und ihrer Erfahrung. Wie sie dazu gekommen sei,
verschlägt uns weniger, und unsere Neugier würde auch in der gewöhnlichen
Geschichte wenig Belehrung darüber finden. Sie beschreiben uns mit aller
Ausführlichkeit die Gerüste und das äussere Maschinenwerk: - wie ein Stein an
den anderen sich fügte, konnten sie vor dem wunderbaren Gerüste nicht sehen. Das
hätten wir allenfalls wohl wissen mögen: - was das Gerüste an belangt - wenn nur
das Gebäude da stünde, möchte doch das Gerüste abgetragen werden!4
    Soll man denn darum die Geschichte ganz eingehen lassen? O nein, nur aus
euren Händen soll sie genommen werden, die ihr ewig Kinder bleibt, und nie etwas
anderes könnt, als lernen; die ihr euch nur immer geben lasst, und nie selbst
hervorbringen könnt; deren höchste Schöpfungskraft nie über das Nachmachen
hinausgeht: der Pflege des wahren Philosophen soll sie übergeben werden, damit
dieser in dem bunten, euer Auge durch die Farben anziehenden Marionettenspiele
euch den fasslichen Beweis führe, dass alle Wege versucht sind, und dass keiner
zum Ziele geführt hat, auf dass ihr endlich aufhört, seinen Weg, den Weg der
Grundsätze, gegen den eurigen, den Weg des blinden Probirens, zu verschreien:
seiner Pflege soll sie übergeben werden, damit er durch sie euch in dem
Alphabete, das ihr lernen sollt, einige Buchstaben rot färbe, auf dass ihr sie
so lange an der Farbe kennt, bis ihr sie an ihren inneren Charakteren werdet
kennen lernen.
    Zur Bereicherung und endlichen Befestigung der Erfahrungsseelenkunde soll er
sie brauchen. - Den Menschen im Ganzen, den Menschen unter gewöhnlichen
Umständen kennen zu lernen, bedarf es keiner ausgebreiteten Geschichtshunde.
Jedem ist sein eigenes Herz, und die Handlungsarten seiner beiden Nachbarn
rechts und links ein unerschöpflicher Text. Was aber begünstigte Seelen unter
ausserordentlichen Umständen vermögen, das lehrt die tägliche Erfahrung nicht.
Begünstigte Seelen unter Umständen, die ihr ganzes Vermögen entwickeln und
darstellen, werden nicht alle Jahrhunderte geboren. Um diese, um die Menschheit
in ihrem Feierkleide kennen zu lernen, bedarf es der Belehrung der Geschichte. -
Wolltet ihr mir wohl vorrechnen, wie viel wir in dieser Rücksicht durch eure
Behandlung derselben gewonnen haben? mir die Plutarche nennen, die ihr uns
erzogen habt?
    Wirklich, es hält schwer, der Bewegung seiner Galle oder seines
Zwerchfelles, je nachdem nun die eine oder das andere reizbarer bei uns ist, zu
widerstehen, wenn man die Declamationen unserer - Sachkenner gegen die Anwendung
ursprünglich vernünftiger Grundsätze im Leben, die heftigen Anfälle unserer
Empiriker auf unsere Philosophen mit anhört; als ob zwischen Teorie und Praxis
ein nie zu vermittelnder Widerstreit wäre. - Aber ich bitte euch, wornach treibt
denn ihr eure Geschäfte im Leben? Ueberlasst ihr sie denn ganz dem blinden Wehen
des Zufalls, oder, da ihr meistens sehr fromm redet, der Leitung der Vorsehung;
oder richtet auch ihr euch nach Regeln? Im ersteren Falle - wozu denn eure
wortreichen Warnungen an die Völker, sich durch die Vorspiegelungen der
Philosophen doch ja nicht blenden zu lassen? Seid ihr doch ganz stille, und
lasst euren Zufall walten. Werden die Philosophen gewinnen, so werden sie ja
recht gehabt haben; werden sie nicht gewinnen, so werden sie unrecht gehabt
haben. Es ist nicht eure Sache, sie zu widerlegen; der Zufall wird schon über
sie Gericht halten. Im zweiten Falle - woher bekommt ihr denn eure Regeln? Aus
der Erfahrung, sagt ihr. Aber wenn dies nicht heisst: ihr findet sie da wirklich
von anderen Männern vor euch in Worte verfasst, und nehmt sie auf ihre Autorität
hin - heisst es aber das, so frage ich euch: woher haben jene sie genommen? Und
ihr seid um keinen Schritt weiter. - Wenn es dies aber nicht heisst, so müsst
ihr ja wohl erst die Erfahrung beurteilen, das Mannigfaltige in derselben unter
gewisse Einheiten bringen, und so eure Regeln daraus folgern. Dieser Weg, den
ihr geht, kann nicht wieder aus der Erfahrung abgezogen sein, sondern die
Richtung und die Schritte desselben sind euch durch ein ursprüngliches Gesetz
der Vernunft vorgezeichnet, das euch aus der Schule unter dem Namen Logik
bekannt ist. Aber dieses Gesetz schreibt euch doch nur die Form eurer
Beurteilung, nicht den Gesichtspunct vor, aus dem ihr die Tatsachen
beurteilen wollt. Ihr musst das Mannigfaltige unter gewisse bestimmte Einheiten
bringen, sagte ich, und ihr werdet es mir gewiss nicht abläugnen, wenn ihr
diesen Ausdruck versteht. Wo nicht, so denkt ein wenig über ihn nach. Wie kommt
ihr denn nun zu diesen Einheitsbegriffen? Durch Beurteilung des in der
Erfahrung gegebenen nicht, denn die Möglichkeit jeder Beurteilung setzt sie
schon voraus; wie ihr aus dem Gesagten begriffen haben müsst. Sie müssen also
ursprünglich und vor aller Erfahrung vorher in eurer Seele gelegen haben, und
ihr habt nach ihnen geurteilt, ohne es zu wissen. Die Erfahrung an sich ist ein
Kasten voll untereinander geworfener Buchstaben; der menschliche Geist nur ist
es, der einen Sinn in dieses Chaos bringt, der hier eine Iliade, und dort ein
Schlenkertsches historisches Drama aus ihnen zusammensetzt. - Ihr habt euch
demnach höchlich unrecht getan; ihr seid mehr Philosophen, als ihr es selbst
glauben konntet. Es geht euch, wie Meister Jourdain in der Komödie: ihr habt
euer ganzes Leben philosophirt, ohne ein Wort davon zu wissen. Verzeiht uns
daher nur immer eine Sünde, die ihr mit uns zugleich begangen habt.
    Wo der eigentliche Streitpunct zwischen euch und uns liegt, kann ich euch
wohl mitteilen. Ihr wollt es freilich nicht ganz mit der Vernunft, aber auch
nicht ganz mit eurem wohltätigen Freunde, dem Schlendrian, verderben. Ihr wollt
euch zwischen beide teilen, und geratet dadurch, zwischen zwei so
unverträglichen Gebietern, in die unangenehme Lage, es keinem zu Danke machen zu
können. Folgt doch lieber entschlossen dem Gefühle der Dankbarkeit, das euch zu
dem letzteren hinzieht, und wir wissen dann, wie wir mit euch daran sind.
    Ihr möchtet wohl gern ein wenig vernünftig handeln, nur ums Himmels willen
nicht ganz. - Recht wohl! aber warum eben bis zu der von euch festgesetzten
Grenze - warum hört ihr nicht noch innerhalb derselben auf - warum geht ihr
nicht noch einige Schritte weiter? Einen vernünftigen Grund könnt ihr dafür
nicht anführen, da ihr hier die Vernunft verlasst. Was wollt ihr nun auf diese
Frage uns - was wollt ihr auf sie euren Verbündeten, die über die Sache selbst,
nur nicht über die Grenze mit euch einig sind - was wollt ihr auf sie,
entschiedenen Verfechtern des Alten, so wie es ist, antworten? Ihr geratet mit
der ganzen Welt in Streit, und steht allein und ohne Antwort da.
    Aber, ihr bleibt dabei, unsere philosophischen Grundsätze liessen sich
einmal nicht ins Leben einführen; unsere Teorien seien freilich unwiderleglich,
aber sie seien nicht ausführbar. - Das meint ihr denn doch wohl nur unter der
Bedingung, wenn alles so bleiben soll, wie es jetzt ist - denn sonst wäre eure
Behauptung wohl zu dreist. Aber wer sagt denn, dass es so bleiben solle? Wer hat
euch denn zu eurem Ausbessern und Stümpern, zu eurem Aufflicken neuer Stücke auf
den alten zerlumpten Mantel, zu eurem Waschen, ohne einem die Haut nass machen
zu wollen, gedungen? Wer hat denn geläugnet, dass die Maschine dadurch vollends
ins Stocken geraten, dass die Risse sich vergrössern, dass der Mohr wohl ein
Mohr bleiben werde? Sollen wir den Esel tragen, wenn ihr Schnitzer gemacht habt?
    Aber ihr wollt, dass alles hübsch bei dem Alten bleibe; daher euer
Widerstreben, daher euer Geschrei über die Unausführbarkeit unserer Grundsätze.
Nun so seid wenigstens ehrlich, und sagt nicht weiter: wir können eure
Grundsätze nicht ausführen, sondern sagt gerade, wie ihr es meint: wir wollen
sie nicht ausführen.
    Dies Geschrei über die Unmöglichkeit dessen, was euch nicht gefallt, treibt
ihr nicht erst seit heute; ihr habt von jeher so geschrieen, wenn ein mutiger
und entschlossener Mann unter euch trat und euch sagte, wie ihr eure Sachen
klüger anfangen solltet. Dennoch ist, trotz eurem Geschrei, manches wirklich
geworden, indes ihr euch seine Unmöglichkeit bewieset. - So rieft ihr vor nicht
gar langer Zeit einem Manne zu, der unseren Weg ging, und bloss den Fehler
hatte, dass er ihn nicht weit genug verfolgte: proposez nous donc ce, qui est
faisable - das hiesse: proposez nous ce, qu'on fait, antwortete er euch sehr
richtig. Ihr seid seitdem durch die Erfahrung, das einzige, was euch klug machen
kann, belehrt worden, dass seine Vorschläge doch nicht so ganz untunlich waren.
    Rousseau, den ihr noch einmal über das andere einen Träumer nennt, indes
seine Träume unter euren Augen in Erfüllung gehen, verfuhr viel zu schonend mit
euch, ihr Empiriker; das war sein Fehler. Man wird noch ganz anders mit euch
reden, als er redete. Unter euren Augen, und ich kann zu eurer Beschämung
hinzusetzen, wenn ihr es noch nicht wisst, durch Rousseau geweckt, hat der
menschliche Geist ein Werk vollendet, das ihr für die unmöglichste aller
Unmöglichkeiten würdet erklärt haben, wenn ihr fähig gewesen wäret, die Idee
desselben zu fassen: er hat sich selbst ausgemessen. Indes ihr noch an den
Worten des Berichts herumklaubt, - nichts merkt, nichts ahndet, - euch in ein
paar abgerissene Fetzen desselben, wie in eine zweite Löwenhaut, einhüllt - in
aller Unschuld und Unbefangenheit seinen Grundsätzen zu folgen glaubt, indem ihr
die hässlichsten Verstösse dagegen macht, nähren sich vielleicht in der Stille
am Geiste desselben junge kraftvolle Männer, die seinen Einfluss in das System
des menschlichen Wissens nach allen seinen Teilen, die die gänzliche neue
Schöpfung der menschlichen Denkungsart, die jenes Werk bewirken muss, ahnden,
bis sie sie darstellen werden. Ihr werdet noch oft nötig haben, euch die Augen
zu reiben, um euch zu überzeugen, ob ihr recht seht, wenn wieder eine eurer
Unmöglichkeiten wirklich geworden ist.
    Wollt ihr die Kräfte des Mannes nach denen des Knaben messen? Glaubt ihr,
dass der freie Mann nicht mehr vermögen werde, als der Mann in Fesseln
vermochte? Beurteilt ihr die Stärke, die ein grosser Entschluss uns geben wird,
nach der, die wir alle Tage haben? Was wollt ihr doch also mit eurer Erfahrung?
Stellt sie uns etwas anders dar, als Kinder, gefesselte und Alltagsmenschen?
    Ihr eben seid die competenten Richter über die Grenzen der menschlichen
Kräfte! Unter das Joch der Autorität, als euer Nacken noch am biegsamsten war,
eingezwängt, mühsam in eine künstlich erdachte Denkform, die der Natur.
widerstreitet, gepresst, durch das stete Einsaugen fremder Grundsätze, das stete
Schmiegen unter fremde Pläne, durch tausend Bedürfnisse eures Körpers
entselbstet, für einen höheren Aufschwung des Geistes, und ein starkes hehres
Gefühl eures Ich verdorben, könnt ihr urteilen, was der Mensch könne? - sind
eure Kräfte der Massstab der menschlichen Kräfte überhaupt? Habt ihr den
goldenen Flügel des Genius je rauschen gehört? - nicht dessen, der zu Gesängen,
sondern dessen, der zu Taten begeistert. Habt ihr je ein kräftiges: ich will
eurer Seele zugeherrscht, und das Resultat desselben, trotz aller sinnlichen
Reizungen, trotz aller Hindernisse , nach jahrelangem Kampfe hingestellt und
gesagt: hier ist es? Fühlt ihr euch fähig, dem Despoten ins Angesicht zu sagen:
tödten kannst du mich, aber nicht meinen Entschluss ändern? Habt ihr, - könnet
ihr das nicht, so weichet von dieser Stätte, sie ist für euch heilig.
    Der Mensch kann, was er soll; und wenn er sagt: ich kann nicht, so will er
nicht.
                                      III.
    Ohne vorläufig die Untersuchung, vor welchen Richterstühlen wir unsere
Sachen anhängig machen sollten, ins reine gebracht zu haben, war ein Urteil
völlig unmöglich. Jetzt, da sie im reinen ist, entsteht eine neue, vor deren
Entscheidung ein gründliches und zusammenhängendes Urteil ebenso unmöglich ist
- die von dem Range der beiden competenten Richterstühle, und von der
Unterordnung ihrer Aussprüche unter einander. Ich mache mich deutlicher.
    Es kann eine Handlung sehr klug sein, welche doch unrecht ist; wir können zu
einer Sache ein Recht haben, dessen Gebrauch doch sehr unklug wäre: denn beide
Richterstühle sprechen ganz unabhängig von einander, nach ganz verschiedenen
Gesetzen, und auf ganz verschiedene Fragen. Warum sollte denn das Ja oder das
Nein, das auf die eine passt, immer auch auf die andere passen, wenn wir nun
unsere Frage vor beide Richterstühle gebracht hätten, in der Absicht, um unser
Tun oder Lassen nach den Antworten, die wir bekommen würden, einzurichten, und
der eine erlaubte oder beföhle, was der andere widerriete, welchem müssten wir
gehorchen?
    Der Ausspruch der Vernunft, insofern er die freien Handlungen geistiger
Wesen betrifft, ist schlechtin gültiges, allgemeines Gesetz; was sie gebietet,
muss schlechterdings geschehen; was sie erlaubt, darf schlechterdings nicht
gehindert werden. Die Stimme der Klugheit ist nur guter Rat; wenn wir klug
sind, so werden wir ihn freilich hören: - aber, wenn wir nun nicht so klug sind,
als ihr, wenn wir nun eure scharfe Rechenkunst der Vorteile nicht besitzen -
freilich ist das übel für uns - aber dürft ihr uns nötigen, klug zu sein! Wenn
also auf eine unserer Fragen das Sittengesetz uns antwortete: du darfst nicht -
so müssen wir es nicht tun, und wenn die Stimme der Klugheit noch so laut
riefe: tue es, es ist dein höchster Vorteil; wenn du es unterlässest, so ist
dein ganzes Wohl vereitelt, so versinkest du in das tiefste Elend, so stürzen
die Trümmer des Weltalls über dich zusammen. Lass sie stürzen, und dich mit dem
Bewusstsein, nicht unrecht gehandelt zu haben, und eines besseren Schicksals
würdig zu sein, in ihrem Schoss begraben.
    Wenn dir das Sittengesetz antwortet: du darfst, - dann gehe hin, und berate
dich mit der Klugheit; dann untersuche deine Vorteile, wäge de gegeneinander
ab, wähle den vollwichtigsten, und geniesse ihn mit gutem Gewissen; dein Herz
gesegnet ihn dir.
    Wenn wir aber diese Frage bloss erhoben hätten, um Über die Handlung eines
anderen zu urteilen, wie hätten wir uns dann in dem Falle verschiedener
Antworten des Sittengesetzes und der Klugheit zu betragen? - Hat er unrecht
gehandelt, so verdient seine Handlung unseren ganzen Abscheu, und wenn seine
Ungerechtigkeit uns betraf, unsere Ahndung. Hat er nur unklug gehandelt, so
verdient sie bloss unseren Tadel; er höchstens unser Mitleid und unsere guten
Wünsche: unsere Achtung können wir ihm nicht entziehen, denn er hat das Gesetz
geehrt.
    Aber - o, es ist ein tiefer, verborgener, unaustilgbarer Zug des
menschlichen Verderbens, dass sie immer lieber gütig, als gerecht sein; lieber
Almosen geben, als Schulden bezahlen wollen! - Aber wir sind grossmütig, wir
suchen sein eigenes Beste, und wollen ihn auf den Weg desselben, sei es auch
durch gewaltsame Mittel, zurückführen.
    Wissen wir denn nun so ganz gewiss, was sein Wohl, oder sein Unglück
befördere? Es kann wohl sein, dass wir uns in seiner Lage höchst elend befinden
würden; wissen wir denn aber, ob er, seinen besonderen Eigenscharen, Kräften,
Anlagen nach, sich ebenso elend befinde? Wir halten und rechnen ja sonst so sehr
auf die individuellen Verschiedenheiten der Menschen; warum vergessen wir denn
hier unseren eigenen Grundsatz? Haben wir denn ein allgemeines Gesetz zur
Beurteilung der Glückseligkeit? Wo ist es doch anzutreffen?
    Woher doch der allgemeine Zug im Menschen, die individuelle Richtung anderer
so gern nach seiner eigenen zu messen, so gern für andere Pläne zu entwerfen,
die weiter keinen Fehler haben, als den, dass sie bloss für ihn passen! Der
Furchtsame zeichnet dem Kühnen, der Kühne dem Furchtsamen den Weg vor, den er
selbst freilich gehen würde; aber wehe dem Armen, der auf solchen guten Rat
hört! Er wird nie an seiner Stelle sein, er wird beständig eines Vormundes
bedürfen, weil er ein einzigesmal unmündig war. - Das würde ich auch tun, wenn
ich Parmenio wäre, sagte Alexander; und war in diesem Augenblicke mehr
Philosoph, als vielleicht sein ganzes übriges Leben durch. Sei dir selbst Alles,
oder du bist Nichts. - Erkennt in diesem Zuge die sinnliche Verunstaltung eines
Grundzuges unserer geistigen Natur; des - Uebereinstimmung in den Handlungsarten
vernünftiger Wesen, als solcher, hervorzubringen.
    Gesetzt aber, ihr könntet beweisen, was ihr doch nie beweisen werdet, dass
er sich durch seine Handlung notwendig unglücklich mache - ihr fühltet euch von
eurem grossmütigen Herzen fortgerissen, ihn am Rande des Abgrundes
zurückzuhalten - wollt ihr euch nicht wenigstens so lange gedulden, bis ihr über
die Rechtmässigkeit eurer Handlungen mit euch zu Rate gegangen seid?
    Er zeigt eine Erlaubnis des einigen Gesetzes vor, welches euch, wie ihn,
verbindet. Ist dieses Gesetz wirklich euer gemeinschaftliches einiges, so ist
seine vorgezeigte Erlaubnis für euch ein Verbot. Das Gesetz will, er soll unter
keinem anderen Gesetze stehen, als unter ihm. Im gegenwärtigen Falle schweigt es
und befreit ihn mitin von aller Gesetzlichkeit; und ihr wolltet ihm durch euren
Zwang ein neues Gesetz auflegen? Dann nehmt ihr ja eine Erlaubnis zurück, die
das Gesetz gab; dann wollt ihr ja den gebunden, den das Gesetz frei will; dann
seid ihr ja dem Gesetze ungehorsam; dann setzt ihr ja euren Stuhl über den Stuhl
der Gotteit, - denn selbst sie macht kein freies Wesen wider seinen Willen
glücklich.
    Nein, vernünftige Kreatur, du darfst niemanden wider sein Recht glücklich
machen, denn das ist unrecht.
    O heiliges Recht, wann wird man dich doch für das, was du bist, für ein
Siegel der Gotteit an unserer Stirn anerkennen, und vor dir niederfallen und
anbeten; wann wirst du uns doch, wie eine himmlische Aegide, unter dem Kampfe
des gegen uns verschworenen Interesse der ganzen Sinnlichkeit bedecken, und
durch deinen blossen Anblick alle unsere Gegner versteinern; wann werden doch
vor deiner blossen Idee die Heere erheben und niederfallen, und vor den Strahlen
deiner Majestät dem Starken die Waffen entsinken?
                                      IV.
    In dieser den Vorerinnerungen gewidmeten Einleitung vergönne man noch
nachfolgender ihr Plätzchen, die zwar nicht eigentlich die Grundsätze der
Beurteilung, aber das Recht der öffentlichen Beurteilung selbst betrifft.
    Man erhebt nämlich jetzt wieder bei freien politischen Untersuchungen ein
Geträtsch, wie man es schon ehemals bei religiösen trieb, über exoterische und
esoterische Wahrheiten, d.h. - denn du sollst es nicht verstehen, unstudirtes
Publicum, darum werden sie sich wohl hüten, es deutsch zu sagen - d.h. also: von
Wahrheiten, die ein jeder wissen mag, weil eben nicht viel Tröstliches daraus
folgt, und von anderen Wahrheiten, die, leider! eben so wahr sind, von denen
aber niemand wissen soll, dass sie wahr sind. - Siehe, liebes Publicum, so
spielen deine Lieblinge dir mit, und du freuest dich in kindlicher
Unbefangenheit über die Brosamen, die sie dir von ihrer reich besetzten Tafel
zufliessen lassen. Traue ihnen nicht; das, worüber du eine so herzliche Freude
hast, ist nur das Exoterische; das Esoterische solltest du erst sehen; aber -
das ist nicht für dich. »Die Tronen der Fürsten werden und müssen ewig stehen,«
sagen sie; nämlich, denken sie, Fürst heisst jeder Verwalter der Gesetze: »nur
das beherrschte Volk kann frei sein,« sagen sie; nämlich, denken sie, durch
selbstgegebene Gesetze beherrscht.
    Das ist auch eine von euren alten Untugenden, feige Seelen, dass ihr uns mit
einer geheimnisvollen Miene ins Ohr flüstert, was ihr aufgespürt habt; aber,
aber - setzt ihr hinzu und macht ein kluges Gesicht, dass es ja nicht weiter
auskommt, Frau Gevatterin! Das ist nicht männlich; was der Mann redet, mag jeder
wissen.
    »Aber es würde doch grosses Unheil davon entstehen, wenn es jeder wüsste.«
Wenn du nicht bestallet bist, für das Wohl der Welten zu sorgen, so lass das
deine letzte Sorge sein. Die Wahrheit ist nicht ausschliessendes Erbteil der
Schule; sie ist ein gemeinsames Gut der Menschheit, von ihrem gemeinschaftlichen
Vater ihr zur köstlichsten Ausstattung, zum innigsten Vereinigungsmittel der
Geister mit Geistern gegeben; jeder hat das gleiche Recht, sie aufzusuchen, und
sie nach seiner ganzen Empfänglichkeit dafür zu geniessen und zu benutzen. Du
darfst ihn daran nicht hindern; denn das ist unrecht: du darfst ihn nicht
täuschen, ihm nichts aufbinden; sei es auch in der wohltätigsten Absicht. Was
für ihn wohltätig ist, weisst du nicht; aber dass du schlechterdings nie lügen,
schlechterdings nie gegen deine Ueberzeugung reden sollst, weisst du. Freilich
können wir dich auch nicht nötigen, ihm die Wahrheit zu sagen; du kannst deine
Ueberzeugung gänzlich für dich behalten; wir haben weder ein Mittel, noch ein
Recht, sie aus deiner Seele herauszupressen. - Aber, ich will sie ihm sagen.
Siehst du darüber scheel, dass ich so gütig bin? Habe ich nicht Recht zu tun
mit dem Meinen, was ich will? Kannst du es ohne Ungerechtigkeit verhindern -
ohne Ungerechtigkeit gegen mich, indem du mir den freien Gebrauch meines
Eigentums, also ein Menschenrecht streitig machen - ohne Ungerechtigkeit gegen
den anderen, indem du ihn eines frei dargebotenen Mittels zur Erreichung einer
höheren Geistescultur berauben würdest? Was aus meiner Mitteilung erfolgen
möge, ist nicht deine Sorge; deine Sorge ist nur die, nicht ungerecht zu sein.
    Aber sollte denn auch wirklich soviel Schreckliches daraus erfolgen, oder
ist es nur deine erhitzte Phantasie, welche Windmühlen für Riesen ansieht? - Die
allgemeine Verbreitung der Wahrheit, die unseren Geist erhebt und veredelt, die
uns über unsere Rechte und Pflichten unterrichtet, die uns die besten Wege
auffinden lehrt, wie wir die ersteren behaupten, und die Erfüllung der zweiten
recht fruchtbar für das menschliche Geschlecht machen können, sollte schädliche
Folgen haben? Vielleicht für diejenigen, welche uns auf immer in der Tierheit
erhalten möchten, damit sie uns auf immer ihr Joch auflegen, und zu ihrer Zeit
uns schlachten können? Und welche denn auch für sie, als etwa die, dass sie dann
ein anderes Handwerk ergreifen müssten? Fürchtet ihr dies als ein Unglück? Nun
freilich, darin sind wir mit euch nicht einig; wir fürchten dieses Unglück
nicht. O, möchte doch über alle Menschen die klarste, belebendste Erkenntnis
der Wahrheit sich verbreiten; möchten doch alle Irrtümer und Vorurteile vom
Erdballe vertilgt sein! Dann wäre der Himmel schon auf der Erde.
    Ein halbes Wissen, losgerissene Sätze ohne Uebersicht des Ganzen, die nur
auf der Oberfläche des Gedächtnisses herumschwimmen, und die der Mund
herplaudert, ohne dass der Verstand die geringste Notiz davon nimmt, könnten
vielleicht Schaden stiften, aber sie sind auch nicht Kenntnis. Welchen Satz wir
nicht aus seinen Grundsätzen entwickelt, und die Folgen desselben überschaut
haben, dessen Sinn verstehen wir sogar nicht. - Aber nein, auch sie stiften
keinen Schaden; sie sind in der Seele wie ein todtes Capital, ohne allen
Einfluss: die Leidenschaften sind es, die sie zum beschönigenden Vorwande
ergreifen - die Leidenschaften, welche, wenn sie diesen Vorwand nicht hätten,
einen anderen fänden, oder, wenn sie gar keinen fänden, ohne allen Vorwand
dieselben bleiben würden.
    Wir haben euch also wohl gar unrecht getan? Wüsstet ihr etwas Gründliches,
so würdet ihr auch die Folgen desselben übersehen haben, und wissen, dass sie,
wie jeder Wahrheit Folgen, nicht anders als heilsam sein können. Ihr mögt
höchstens im Fluge hier und da einen Lappen abgerissen haben, über dessen fremde
Gestalt ihr so erschrakt, dass ihr ihn sogleich, als eine heilige Reliquie, vor
profanen Augen verschlosset. Wir werden also hinführo weniger lüstern nach euren
esoterischen Wahrheiten sein. Ihr gebt uns, vermute ich, mit aller Treue, was
ihr habt, und die verschlossenen Kasten sind nur darum verschlossen, damit wir
nicht sehen, dass sie leer sind.
    Siehe, Wohltäterin der Menschheit, belebende Wahrheit, so gehen diejenigen
mit dir um, die sich deine Priester nennen. Weil sie dich noch nie erblickten,
verläumden sie dich ungescheut. Du bist ihnen ein menschenfeindlicher Dämon. Sie
haben sich ein hölzernes Bild geschnitzt, das sie statt deiner anbeten. Nur von
dem Teile aus, von welchem Moses seine Gotteit erblickte, zeigen sie dies an
hohen Festen dem Volke, und geben vor, wer ihre Bundeslade berühre, müsse
sterben. O, mache doch ihrer Gaukelei ein Ende. Erscheine du selbst mitten unter
uns in deinem milden Glanze, dass alle Völker dir huldigen.
 
                                Erstes Capitel.
      Hat überhaupt ein Volk das Recht, seine Staatsverfassung abzuändern?
    Es sei seit Rousseau gesagt und wieder gesagt worden, dass alle bürgerlichen
Gesellschaften sich der Zeit nach auf einen Vertrag gründeten, meint ein neuerer
Naturrechtslehrer: aber ich wünschte zu wissen: gegen welchen Riesen diese Lanze
eingelegt sei. Wenigstens sagt Rousseau das nicht;5 und hat seit ihm es Jemand
gesagt, so hat dieser Jemand etwas gesagt, gegen das es gar nicht der Mühe
lohnt, sich zu ereifern. Man sieht es ja freilich unseren Staatsverfassungen,
und allen Staatsverfassungen, die die bisherige Geschichte kennt, an, dass ihre
Bildung nicht das Werk einer verständigen kalten Beratschlagung, sondern ein
Wurf des Ohngefähr, oder der gewaltsamen Unterdrückung war. Sie gründen sich
alle auf das Recht des Stärkeren; wenn es erlaubt ist, eine Blasphemie
nachzusagen, um sie verhasst zu machen.
    Dass aber rechtmässigerweise eine bürgerliche Gesellschaft sich auf nichts
anderes gründen kann, als auf einen Vertrag zwischen ihren Mitgliedern, und dass
jeder Staat völlig ungerecht verfahre und gegen das erste Recht der Menschheit,
das Recht der Menschheit an sich, sündige, wenn er nicht wenigstens hinterher
die Einwilligung jedes einzelnen Mitgliedes zu jedem, was in ihm gesetzlich sein
soll, sucht, ist ohne Mühe auch dem schwächsten Kopfe einleuchtend darzutun.
    Steht nämlich der Mensch, als vernünftiges Wesen, schlechtin und einzig
unter dem Sittengesetze, so darf er unter keinem anderen stehen, und kein Wesen
darf es wagen, ihm ein anderes aufzulegen. Wo ihn sein Gesetz befreit, da ist er
ganz frei: wo es ihm Erlaubnis gibt, verweiset es ihn an seine Willkür, und
verbietet ihm in diesem Falle ein anderes Gesetz anzuerkennen, als diese
Willkür. Aber eben darum, weil er an seine Willkür, als einzigen
Entscheidungsgrund seines Verhaltens beim Erlaubten, gewiesen ist, darf er das
Erlaubte auch unterlassen. Liegt einem anderen Wesen daran, dass er es
unterlasse, so darf dies ihn darum bitten, und er hat das völlige Recht, auf
diese Bitte frei von seinem strengen Rechte herunter zu lassen - aber zwingen
lassen darf er sich nicht. - Er darf dem anderen die Ausübung seines Rechts frei
schenken.
    Er darf auch einen Tausch über Rechte mit ihm treffen; er darf sein Recht
gleichsam verkaufen. - Du verlangst, dass ich einige meiner Rechte nicht ausübe,
weil ihre Ausübung dir nachteilig ist; nun wohl, du hast auch Rechte, deren
Ausübung mir nachteilig ist: tue Verzicht auf die deinigen, und ich tue
Verzicht auf die meinigen.
    Wer legt mir nun in diesem Vertrage das Gesetz auf? Offenbar ich selbst.
Kein Mensch kann verbunden werden, ohne durch sich selbst: keinem Menschen kann
ein Gesetz gegeben werden, ohne von ihm selbst. Lässt er durch einen fremden
Willen sich ein Gesetz auflegen, so tut er auf seine Menschheit Verzicht und
macht sich zum Tiere; und das darf er nicht.
    Man glaubte ehemals im Naturrechte - dass ich dies im Vorbeigehen erinnere -
auf einen ursprünglichen Naturzustand des Menschen zurückgehen zu müssen; und
neuerlich ereifert man sich über dieses Verfahren, und findet darin den Ursprung
wer weiss welcher Ungereimteiten. Und doch ist dieser Weg der einzig richtige:
um den Grund der Verbindlichkeit aller Verträge zu entdecken, muss man sich den
Menschen noch von keinen äusseren Verträgen gebunden, bloss unter dem Gesetze
seiner Natur, d.i. unter dem Sittengesetze stehend, denken; und das ist der
Naturzustand. - »Ein solcher Naturzustand ist aber in der wirklichen Welt nicht
anzutreffen, noch je anzutreffen gewesen.« - Wenn das auch wahr wäre - wer
heisst euch denn unsere Ideen in der wirklichen Welt aufsuchen? Müsst ihr denn
alles sehen? Aber leider, dass er nicht da ist! Er sollte da sein. Freilich
glauben noch selbst unsere scharfsinnigeren Naturrechtslehrer: jeder Mensch sei
schon von seiner Geburt an durch die wirklich geschehenen Leistungen des Staats
ihm verbunden und an ihn gebunden. Leider übte man diesen Grundsatz immer
praktisch aus, ehe er noch teoretisch aufgestellt war. Keinen unter uns hat der
Staat um seine Einwilligung gefragt; aber er hätte es tun sollen, und bis zu
dieser Anfrage wären wir im Naturzustande gewesen, d.h. wir hätten, durch keinen
Vertrag eingeschränkt, bloss unter dem Sittengesetze gestanden. Doch davon, wenn
wir dieses Weges wiederkommen werden!
    Bloss dadurch also, dass wir selbst es uns auflegen, wird ein positives
Gesetz verbindlich für uns. Unser Wille, unser Entschluss, der als dauernd
gefasst wird, ist der Gesetzgeber und kein anderer. Ein anderer ist nicht
möglich. Kein fremder Wille ist Gesetz für uns; auch der der Gotteit nicht,
wenn er vom Gesetze der Vernunft verschieden sein könnte.
    Doch, über diesen Punct macht der Herr Geheime Canzlei-Secretair Rehberg
eine neue wichtige Entdeckung. Die volonté générale des Rousseau nämlich
entstehe aus einer Verwechselung mit der moralischen Natur des Menschen, vermöge
deren er keinem anderen Gesetze unterworfen sei noch sein könne, als dem der
praktischen Vernunft. Ich will mich hier nicht darauf einlassen, was Rousseau
gesagt oder gedacht habe; ich will nur ein wenig untersuchen, was Herr R. hätte
sagen sollen. Die Gesetzgebung der praktischen Vernunft ist nach ihm für die
Grundlage eines Staats nicht hinreichend; die bürgerliche Gesetzgebung geht
einen Schritt weiter; sie hat es mit Dingen zu tun, welche jene der Willkür
überlässt. - Das meine ich auch, und glaube, Herr R. hätte diesen Satz noch
weiter ausdehnen und überhaupt sagen können: das Sittengesetz der Vernunft geht
die bürgerliche Gesetzgebung gar nichts an, es ist ohne sie völlig vollendet,
und die letztere tut etwas Ueberflüssiges und Schädliches, wenn sie ihm eine
neue Sanction geben will. Das Gebiet der bürgerlichen Gesetzgebung ist das durch
die Vernunft Freigelassene; der Gegenstand ihrer Verfügungen sind die
veräusserlichen Rechte des Menschen. So weit hat Herr R. recht, und er möge es
verzeihen, dass wir seine Meinung in etwas bestimmtere Ausdrücke übersetzt
haben, da er selbst an anderen alles unbestimmte so sehr hasst. Nun aber folgert
er: weil diese Gesetzgebung etwas an sich Willkürliches zum Grunde hat, so- doch
ich kann einmal nicht deutlich einsehen, was er folgert. Aber ich fragte so:
mögen doch diese Gesetze betreffen, was sie wollen, woher entsteht denn ihre
Verbindlichkeit? - Ich weiss nicht, welch eine Abneigung Herr R. gegen das Wort
»Vertrag« haben mag; er windet sich durch ganze Seiten, um ihm auszuweichen, bis
er endlich, S. 50.6 doch noch eingestehen muss, dass gewissermaassen die
bürgerliche Gesellschaft als eine freiwillige Association zu betrachten sei. Ich
bekenne, dass ich die »gewissermaassen« und ihre ganze Familie nicht liebe.
Weisst du etwas Gründliches, und willst du es uns sagen, so rede bestimmt, und
ziehe statt deines »gewissermaassen« eine scharfe Grenze; weisst du nichts, oder
getraust du dich nicht zu reden, so lass es gar sein. Tue nichts halb. - Also
die Frage war: woher entsteht die Verbindlichkeit der bürgerlichen Gesetze? Ich
antworte: aus der freiwilligen Uebernahme derselben durch das Individuum; und
das Recht, kein Gesetz anzuerkennen, als dasjenige, welches man sich selbst
gegeben hat, ist der Grund jener souveraineté indivisible, inaliénable des
Rousseau, nicht unsere vernünftige Natur selbst, aber gegründet auf das erste
Postulat ihres Gesetzes, unser einiges Gesetz zu sein. Statt jenes Recht
entweder anzuerkennen, oder seinen Ungrund aus ursprünglichen Grundsätzen der
reinen Vernunft darzutun, erzählt uns Herr R. eine Menge Dinge, die wir ein
andermal anhören wollen. Wir fragten ihn: Fremdling, von wannen bist du? und er
erzählt uns ein Paar Mährchen darüber, was er sei, damit wir indessen jene
unbequeme Frage vergessen.
    Um das Publicum urteilen zu lassen, was es sich von der Gründlichkeit eines
Schriftstellers zu versprechen habe, der durch seinen schneidenden Ton imponirt,
und nicht aufhört, Über fades, seichtes, unausstehliches Geschwätz zu klagen,
gehe ich die erste Stelle durch, die ich aufgreife. S. 45. sagt er: »Gesetzt, es
vereinigt sich eine gewisse Zahl von Menschen, welche unabhängig nebeneinander
wohnten, innere Ordnung unter sich, und Verteidigung gegen äussere Feinde
gemeinschaftlich zu besorgen.« - Hier gesteht er ja doch einen
Gesellschaftlichen Vertrag nicht nur gewissermaassen, sondern völlig zu. »Einer
von den Nachbarn schlägt die angetragene Verbindung aus. Er findet es nächstdem
zuträglich, sich noch dazu zu gesellen. Nunmehr hat er aber kein Recht, es zu
verlangen.« - Was zu verlangen? Sich dazu zu gesellen? Das Anbieten ist seine
Sache. Hat er kein Recht von sich selbst zu verlangen, dass er hingehe, und die
Gesellschaft um die Aufnahme unter sie bitte? Solche Nachlässigkeiten erlaubt
sich hier ein Schriftsteller, der es sonst wohl gezeigt hat, dass er seiner
Sprache mächtig sei. - Die Aufnahme zu verlangen, will er sagen. Ich bitte,
hatte er dieses Recht denn vorher? Hatte er vor allem Vertrage vorher einen
rechtlichen Anspruch auf die Gesellschaft? So schreibt man - soll ich sagen aus
Unkunde, oder mit Bedacht? - zweideutig, um einen falschen Satz durchschlüpfen
zu lassen, und macht aus diesem Satze eine Folgerung, die selbst dann falsch
bliebe, wenn auch ihr Vordersatz richtig wäre: »er muss sich nun, fährt er fort,
besonders verabredete Bedingungen gefallen lassen, die ihm vieleicht härter
fallen, als den Anderen.« Die mit ihm besonders verabredeten Bedingungen fallen
ihm härter, als (eben diese? den Anderen? Ich dachte, die Anderen stünden nicht
unter den gleichen Bedingungen; sie ständen unter anderen, die an sich, und
nicht darum, weil sie jenem nur härter fallen, (nur relativ) gelinder wären. So
viel über die Nachlässigkeit des Ausdrucks. Jetzt über die Sache selbst! Warum
müsste er denn? und warum nun? Wenn er nun müsste, so hätte er vorher auch
gemusst, wenn es der Gesellschaft gefallen hätte, ihm härtere Bedingungen
aufzulegen. Durfte sie das etwa nicht? - Aber er muss weder nun, noch vorher.
Sind ihm die Bedingungen zu hart, so hat er das volle Recht, auf den Beitritt
zur Gesellschaft Verzicht zu tun. Er und sie sind zwei Handelsleute, die ihre
Waaren jeder so hoch anschlagen, als sie sie los zu werden hoffen. Glück zu,
dem, der bei dem Handel etwas gewinnt! Wer hätte denn den Marktpreis festsetzen
sollen? - Die Frage ist nur die, ob es nicht Rechte gibt, die an sich
unveräusserlich sind, und deren Veräusserung jeden Vertrag rechtswidrig und
unkräftig machen würde. Auf diese Frage wird Herr R. aus allen seinen Beispielen
keine Antwort ziehen können; er wird sich mit uns auf Speculationen einlassen,
oder schweigen müssen.
    Ich werde zu diesem Schriftsteller, der Streitpunct und Gerichtshof
verkennt; der durchgängig aus dem, was geschieht, auf das schliesst, was
geschehen soll; der alles wieder verwirrt, was Rousseau und seine Nachfolger
auseinandergesetzt haben, und ich hier auseinandersetze; der den Ursprung des
Eigentumsrechts an Grund und Boden in der Gesellschaft sucht; und der uns von
unserer Geburt an, ohne alles unser Zutun, an den Staat bindet, noch öfterer
zurückkommen müssen.
    Entsteht nun bloss aus dem Willen der Contrahirenden im Vertrage die
Verbindlichkeit Gesellschaftlicher Vertrage, und kann dieser Wille sich ändern;
so ist klar, dass die Frage: ob sie ihren Vertrag ändern können, jener: ob sie
überhaupt einen Vertrag schliessen konnten, völlig gleich ist. Jede Veränderung
des ersten Vertrags ist ein neuer Vertrag, worin der alte in so oder so weit,
oder ganz aufgehoben, in so oder so weit bestätigt wird. Veränderungen und
Bestätigungen erhalten ihre Verbindlichkeit von der Einwilligung der
Contrahirenden im zweiten Vertrage. Eine solche Frage lässt mitin
vernünftigerweise sich gar nicht aufwerfen. - Dass alle Contrahirende einig sein
müssen, und dass keinem der Beitritt abgezwungen werden könne, folgt unmittelbar
aus dem obigen. Sonst würde ihm ja durch etwas anderes, als durch seinen Willen,
ein Gesetz aufgelegt.
    »Wenn es aber eine Bedingung des Vertrags wäre, dass er ewig gültig und
unabänderlich sei,« Ich will mich hier nicht auf die Frage einlassen: ob ein
solcher für immer gültiger Vertrag, den selbst die Einwilligung beider Teile
nicht aufheben könne, nicht etwa überhaupt widersprechend sei. Um die
Untersuchung fruchtbarer, einleuchtender und unterhaltender zu machen, wende ich
sie geradezu auf den vorliegenden Fall, und stelle die Frage so: ist eine
Staatsverbindung, welche unabänderlich sei, nicht etwa widersprechend und
unmöglich? Es kann nämlich hier, wo die ganze Untersuchung aus moralischen
Grundsätzen geführt wird, nur von moralischen Widersprüchen, von moralischer
Unmöglichkeit die Rede sein. Die Frage lautet also eigentlich so: widerstreitet
die Unabänderlichkeit irgend einer Staatsverfassung nicht etwa der durchs
Sittengesetz aufgestellten Bestimmung der Menschheit?
    Nichts in der Sinnenwelt, nichts von unserem Treiben, Tun oder Leiden, als
Erscheinung betrachtet, hat einen Wert, als insofern es auf Cultur wirkt.
Genuss hat an sich gar keinen Wert; er bekommt einen, höchstens als Mittel zur
Belebung und Erneuerung unserer Kräfte für Cultur.
    Cultur heisst Uebung aller Kräfte auf den Zweck der völligen Freiheit, der
völligen Unabhängigkeit von allem, was nicht wir selbst, unser reines Selbst
ist. Ich mache mich hierüber deutlicher.
    Wird uns durch und in der Form unseres reinen Selbst7, durch das
Sittengesetz in uns, unser wahrer letzter Endzweck aufgestellt, so ist alles in
uns, was nicht zu dieser reinen Form gehört, oder alles, was uns zu sinnlichen
Wesen macht, nicht selbst Zweck, sondern bloss Mittel für unseren höheren
geistigen Zweck. Es soll uns nämlich nie bestimmen, sondern soll durch das
Höhere in uns, durch die Vernunft, immer bestimmt werden. Es soll nie tätig
sein, als auf das Geheiss der Vernunft; und nie auf andere Art tätig sein, als
nach der Norm, die jene ihm vorschreibt. Wir können von der Sinnlichkeit sagen,
was jener Wilde bei Marmontel in seinem Todtengesange von der Gefahr sagt: so,
wie wir geboren worden, forderte sie uns zu einem langen, fürchterlichen
Zweikampfe um Freiheit, oder Sklaverei auf. Ueberwindest du, sagte sie uns, so
will ich dein Sklav sein. Ich werde dir ein sehr brauchbarer Diener sein können;
aber ich bleibe immer ein unwilliger Diener, und sobald du mein Joch
erleichterst, empöre ich mich gegen meinen Herrn und Ueberwinder. Ueberwinde ich
dich aber, so werde ich dich beschimpfen und entehren und unter die Füsse
treten. Da du mir zu nichts nütze sein kannst, so werde ich nach dem Rechte
eines Eroberers dich ganz zu vertilgen suchen.
    In diesem Kampfe nun muss mit der Sinnlichkeit zweierlei geschehen. Sie soll
erstlich bezähmt und unterjocht werden; sie soll nicht mehr gebieten, sondern
dienen; sie soll sich nicht mehr anmaassen, uns unsere Zwecke vorzuschreiben,
oder sie zu bedingen. Dies ist die erste Handlung der Befreiung unseres Ich; die
Bezähmung der Sinnlichkeit. - Aber damit ist noch lange nicht alles geschehen.
Die Sinnlichkeit soll nicht nur nicht Gebieter, sie soll auch Diener, und zwar
ein geschickter, tauglicher Diener sein; sie soll zu brauchen sein. Dazu gehört,
dass man alle ihre Kräfte aufsuche, sie auf alle Art bilde, und ins unendliche
erhöhe und verstärke. Das ist die zweite Handlung der Befreiung unseres Ich: die
Cultur der Sinnlichkeit.
    Hierbei zwei Anmerkungen! Zuvörderst, wenn ich hier von Sinnlichkeit rede,
so verstehe ich nicht etwa bloss das darunter, was man sonst wohl mit diesem
Namen bezeichnete, die niederen Gemütskräfte, oder wohl gar bloss die
körperlichen Kräfte des Menschen. Im Gegensatze gegen das reine Ich gehört alles
zur Sinnlichkeit, was nicht selbst dieses reine Ich ist, also alle unsere
körperlichen und Gemütskräfte, welche, und insofern sie durch etwas ausser uns
bestimmt werden können. Alles was bildsam ist, was geübt und verstärkt werden
kann, gehört dazu. Die reine Form unseres Selbst ist es, die keiner Bildung
fähig ist: sie ist völlig unveränderlich. In diesem Sinne des Worts gehört
demnach Bildung des Geistes oder Herzens durch das reinste Denken, oder durch
die erhabensten Vorstellungen aus der Religion, nicht minder zur Bildung der
Sinnlichkeit, des sinnlichen Wesens in uns, als etwa die Uebung der Füsse durch
den Tanz.
    Zweitens dürfte etwa die vorgeschlagene Uebung und Erhöhung der sinnlichen
Kräfte jemanden auf den Gedanken bringen, dass dadurch die Macht der
Sinnlichkeit selbst vermehrt, und sie mit neuen Waffen gegen die Vernunft werde
ausgerüstet werden. Aber das ist nicht. Gesetzlosigkeit ist der ursprüngliche
Charakter der Sinnlichkeit; nur in ihr liegt ihre eigentümliche Stärke, so wie
dieses Werkzeug ihr entwunden wird, wird sie kraftlos. - Alle jene Bildung
geschieht wenigstens nach Regeln, wenn auch nicht nach Gesetzen, auf gewisse
Zwecke hin, mitin zum wenigsten gesetzmässig; es wird durch sie der
Sinnlichkeit gleichsam die Uniform der Vernunft angelegt; die Waffen, die diese
gibt, sind ihr selbst unschädlich, und sie ist gegen sie unverwundbar.
    Durch die höchste Ausübung dieser beiden Rechte des Ueberwinders über die
Sinnlichkeit nun würde der Mensch frei, d.i. bloss von sich, von seinem reinen
Ich abhängig werden. Jedem: Ich will, in seiner Brust müsste ein: Es steht da,
in der Welt der Erscheinungen entsprechen. Ohne die Ausübung des ersteren könnte
er auch nicht einmal wollen; seine Handlungen würden durch Antriebe ausser ihm,
wie sie auf seine Sinnlichkeit wirken, bestimmt; er wäre ein Instrument, das zum
Einklange in das grosse Concert der Sinnenwelt gespielt würde, und jedesmal den
Ton angäbe, den das blinde Fatum auf ihm griffe. Nach Ausübung des ersteren
Rechts könnte er zwar selbsttätig sein wollen; aber ohne das zweite geltend zu
machen, wäre sein Wille ein ohnmächtiger Wille; er wollte, und das wäre es
alles. Er wäre ein Gebieter - aber ohne Diener, ein König - aber ohne
Untertanen - Er stünde noch immer unter dem eisernen Scepter des Fatums, wäre
noch an seine Ketten gefesselt, und sein Wollen wäre ein ohnmächtiges Gerassel
mit denselben. Die erste Handlung des Ueberwinders versichert uns das Wollen;
die zweite, des Anwerbens und Wehrhaftmachens unserer Kräfte, versichert uns das
Können.
    Diese Cultur zur Freiheit nun ist der einzig - mögliche Endzweck des
Menschen, insofern er ein Teil der Sinnenwelt ist; welcher höchste sinnliche
Endzweck aber wieder nicht Endzweck des Menschen an sich, sondern letztes Mittel
für Erreichung seines höheren geistigen Endzwecks ist, der völligen
Uebereinstimmung seines Willens mit dem Gesetze der Vernunft. Alles, was
Menschen tun und treiben, muss sich als Mittel für diesen letzten Endzweck in
der Sinnenwelt betrachten lassen, oder es ist ein Treiben ohne Zweck, ein
unvernünftiges Treiben.
    Freilich hat der bisherige Gang des Menschengeschlechtes diesen Zweck
befördert. - Aber ich bitte, erlauchte Vormünder desselben, nehmt dies nur nicht
so voreilig als einen grossen Lobspruch eurer weisen Leitung auf, und wartet
noch ein wenig, ehe ihr mich so zuversichtlich unter die Klasse eurer
Schmeichler versetzt. Lasst mich erst geduldig mit euch untersuchen, was ich mit
jenem Ausspruche vernünftigerweise kann sagen wollen. - - Wenn ich nämlich
diesem Gange hinterher nachdenke, und annehme, er könne einen Zweck gehabt
haben, so kann ich vernünftigerweise meiner Betrachtung keinen anderen Zweck
unterlegen, als den jetzt entwickelten, weil er der einzig - mögliche ist. Ich
sage also dadurch gar nicht: ihr, oder irgend ein Wesen habe sich diesen Zweck
bei der Richtung des Ganges bestimmt gedacht; sondern nur: ich denke mir ihn
bestimmt zum Behuf einer möglichen Beurteilung seiner Zweckmässigkeit. - »Wenn
dieser Gang wirklich durch ein vernünftiges Wesen geleitet, und der Begriff
jenes Zwecks seiner Leitung zu Grunde gelegen hätte, hätte es dann die
tauglichsten Mittel zur Erreichung desselben gewählt?« frage ich mich. Ich sage
nicht, dass es so gewesen sei: was weiss ich das? - Und was werde ich nun in
dieser Untersuchung finden?
    Fürs erste: niemand wird cultivirt, sondern jeder hat sich selbst zu
cultiviren. Alles bloss leidende Verhalten ist das gerade Gegenteil der Cultur;
Bildung geschieht durch Selbsttätigkeit, und zweckt auf Selbsttätigkeit ab.
Kein Plan der Cultur kann also so angelegt werden, dass seine Erreichung
notwendig sei; er wirkt auf Freiheit, und hängt vom Gebrauche der Freiheit ab.
Die Frage steht also so: sind Gegenstände vorhanden gewesen, an denen freie
Wesen ihre Selbsttätigkeit auf den Endzweck der Cultur hin üben konnten?
    Und was in der ganzen Welt der Erfahrung könnte denn so beschaffen sein,
dass Wesen, die tätig sein wollen, ihre Tätigkeit daran nicht üben könnten?
Dieser Forderung ist also leicht entsprochen, denn sie ist nicht zudringlich.
Wer sich bilden will, bildet sich an allem. - Der Krieg, sagt man, cultivirt;
und es ist wahr, er erhebt unsere Seelen zu heroischen Empfindungen und Taten,
zur Verachtung der Gefahr und des Todes, zur Geringschätzung von Gütern, die
täglich dem Raube ausgesetzt sind, zum innigeren Mitgefühl mit allem, was
Menschenantlitz trägt, weil gemeinschaftliche Gefahr oder Leiden sie enger an
uns andrängen; aber hattet dies ja nicht für eine Lobrede auf eure blutgierige
Kriegssucht, für eine demütige Bitte der seufzenden Menschheit an euch, doch ja
nicht abzulassen, sie in blutigen Kriegen aneinander aufzureiben. Nur solche
Seelen erhebt der Krieg zum Heroismus, welche schon Kraft in sich haben; den
Unedlen begeistert er zum Raube und zur Unterdrückung der wehllosen Schwäche; er
erzeugte Helden und feige Diebe, und welches wohl in grösserer Menge? - Wenn ihr
bloss nach diesem Grundsatze beurteilt werdet, so würdet ihr weiss bleiben wie
Schnee; und wenn ihr ärger wäret, als eures Zeitalters Nervenlosigkeit es euch
erlaubt. Der härteste Despotismus cultivirt. Der Sklave hört in dem
Todesurteile seines Despoten den Ausspruch des unabänderlichen Verhängnisses,
und ehrt sich mehr durch freie Unterwerfung seines Willens unter das eiserne
Schicksal, als irgend etwas in der Natur ihn entehren kann. Dies Schicksal, das
heute den Sklaven aus dem Staube erhebt und ihn an die Stufen des Trones
stellt, und morgen ihn in sein Nichts zurückschleudert, lässt am Menschen nichts
übrig, als den Menschen, und gibt den edleren Sarazenen und Türken jene milde
Sanfteit, die aus ihren Romanen haucht, und jene Aufopferung für Fremdlinge und
Leidende, die in ihren Handlungen herrschet: eben das Schicksal, das den
unedleren Japaner zum entschlossenen Verbrecher macht, weil Unsträflichkeit ihn
nicht schützt. - Werdet also auch sogar Despoten. Wenn wir sonst wollen, werden
wir noch in den Schlingen eurer seidenen Schnur uns veredlen.
    Mittel zur Cultur sind immer da; - und jetzt entsteht die zweite Frage: sind
sie wirklich gebraucht worden? Lässt sich ein Fortschritt des
Menschengeschlechts zur vollkommenen Freiheit im bisherigen Gange desselben
nachweisen? - Lasst euch nicht bange sein vor dieser Untersuchung; wir urteilen
nicht nach dem Erfolge, wie ihr. Wenn sich kein merklicher Fortschritt zeigen
sollte, so dürft ihr dreist sagen: das ist eure Schuld; ihr habt die vorhandenen
Mittel nicht gebraucht - und wir werden hierauf nichts Gründliches zu antworten
haben, und, da wir keine Sophisten sind, gar nichts antworten.
    Aber ein solcher Fortschritt zeigt sich wirklich, und das war denn auch von
der Natur des Menschen, die schlechterdings nicht stille stehen kann, nicht
anders zu erwarten. Die sinnlichen Kräfte der Menschheit sind allerdings,
seitdem wir ihrem Gange nachschauen können, auf mannigfaltige Art gebildet und
gestärkt worden. Sollen wir dies nun euch verdanken, oder wem bringen wirs in
Rechnung?
    Ist denn wirklich die Möglichkeit und die Leichtigkeit unserer Cultur bei
Gründung und Regierung eurer Staaten euer Endzweck gewesen? Ich sehe eure
eigenen Erklärungen darüber nach, und so weit ich zurückgehen kann, höre ich
euch von Behauptung eurer Rechte und eurer Ehre, und von der Rache eurer
Beleidigungen reden. Hier scheint es ja fast, als ob euer Plan gar nicht auf uns
, als ob er überhaupt nur auf euch angelegt wäre, und als ob wir in denselben
nur als Werkzeuge für eure Zwecke aufgenommen wären. Oder, wo sich eures Mundes
eine seltene Grossmut bemächtiget, redet ihr gar viel vom Wohle eurer treuen
Untertanen. Verzeiht, wenn eure Grossmut uns ein wenig verdächtig wird, wo ihr
für uns auf einen Zweck ausgeht, den wir selbst völlig aufgeben - auf sinnlichen
Genuss.
    Doch, vielleicht wisst ihr euch nur nicht auszudrücken; vielleicht sind eure
Handlungen besser, als eure Worte. Ich spüre demnach, so gut es durch das
dädalische Labyrint eurer krummen Gänge, durch die tiefe, geheimnisvolle
Nacht, die ihr über sie verbreitet, möglich ist, nach einer Einheit in den
Maximen bei euren Handlungen, die ich ihnen als Zweck unterlegen könnte. Ich
forsche vor Gott, gewissenhaft, und finde - Alleinherrschaft eures Willens im
Innern - Verbreitung eurer Grenzen von Aussen. Ich beziehe den ersteren Zweck
als Mittel auf unseren höchsten Endzweck, Cultur zur Freiheit; und ich gestehe
nicht zu begreifen, wie es unsere Selbsttätigkeit erhöhen könne, wenn niemand
selbsttätig ist, als ihr; wie es zur Befreiung unseres Willens abzwecken könne,
wenn niemand in eurem ganzen Lande einen Willen haben darf, als ihr; wie es zur
Herstellung der reinen Selbsteit dienen möge, wenn ihr die einzige Seele seid,
welche Millionen Körper in Bewegung setzt. Ich vergleiche den zweiten Zweck mit
jenem Endzwecke, und bin wieder nicht scharfsichtig genug einzusehen, was es
unserer Cultur verschlagen könne, ob euer Wille an die Stelle noch einiger
Tausend mehr trete, oder nicht. Meint ihr, dass es den Begriff von unserem
Werte um ein grosses erhöhen werde, wenn unser Besitzer recht viele Heerden
besitzt?
    Doch freilich kann auch dieses alles niemand einsehen, der nicht so
glücklich ist, in die tiefen Geheimnisse eurer Politik8, besonders in den
Abgrund von allem, das Geheimnis des Gleichgewichts von Europa, eingeweiht zu
sein. Ihr wollt, dass euer Wille alleinherrschend in euren Staaten sei, damit
ihr die ganze Kraft derselben, im Falle einer Gefahr jenes Gleichgewichtes,
plötzlich gegen sie aufbieten könnet; ihr wollt, dass euer Staat von Innen so
mächtig, von Aussen so ausgebreitet sei, als möglich, damit ihr dieser Gefahr
eine recht grosse Kraft entgegenzusetzen habt. Die Erhaltung dieses
Gleichgewichtes ist euer letzter Endzweck, und jene beiden Zwecke sind Mittel
für die Erreichung desselben.
    Also, euer wirklich letzter Endzweck wäre dieser? Erlaubt mir, daran noch
einen Augenblick zu zweifeln. Von wem hat denn dies Gleichgewicht so viel
schlimmes zu fürchten, als von euresgleichen? Es muss doch also wirklich welche
unter ihnen geben, die es zu stören suchen. Welches ist denn der letzte Endzweck
dieser Ruhestörer? Ohne Zweifel eben das, was ihr für Mittel zu eurem höheren
Endzwecke ausgebt: die unumschränkteste und ausgebreitetste Alleinherrschaft.
    Es muss sich doch ohngefähr bestimmen lassen, wie gross die Macht eines
jeden Staates sein müsse, dem die Politik die Erhaltung dieses Gleichgewichts
aufträgt, wenn die Wagschale schwebend erhalten werden soll. Hier findet ihr ja
eure bestimmte Grenze; geht bis zu ihr fort, und lasst den Anderen auch in Ruhe
bis zu ihr vorschreiten, wenn es euch wirklich sonst um nichts, als um das
Gleichgewicht zu tun ist, und wenn ihr es alle ehrlich meint. - Aber der Andere
hat diese Grenzen überschritten; ihr müsst sie nun auch überschreiten, damit das
unterbrochene Gleichgewicht wieder hergestellt werde? - Wenn die Schalen vorher
wagerecht standen, so hättet ihr ja nicht nötig gehabt, sie ihn überschreiten
zu lassen; ihr hättet es ja verhindern sollen. Ihr werdet verdächtig, es nur
darum zugelassen zu haben, damit auch ihr einen Vorwand fändet, die eurigen zu
überschreiten, weil ihr euch in der Stille mit der Hoffnung schmeicheltet, ihn
dabei zu übervorteilen, und ein paar Schritte weiter zu tun, als er; damit
auch ihr wieder an eurem Teile das Gleichgewicht stören könntet. Man hat in
unseren Zeiten Verbindungen grosser Mächte gesehen, welche Länder unter sich
teilten, - um das Gleichgewicht zu erhalten. Das wäre ebensogut geschehen, wenn
keiner von allen etwas genommen hätte. Warum wählten sie denn das erstere Mittel
vorzüglich vor dem letzteren? - Es mag freilich wahr sein, dass ihr euch
begnüget, Erhalter dieses Gleichgewichtes zu sein, so lange ihr nicht Kraft
genug habet, zu werden, was ihr lieber wäret: Störer desselben; und dass ihr
zufrieden seid, andere zu verhindern, es aufzuheben, damit ihr es selbst einst
aufheben könnet. Aber es ist eine durch Gründe a priori und durch die ganze
Geschichte bestätigte Wahrheit: Die Tendenz aller Monarchien ist nach Innen
uneingeschränkte Alleinherrschaft, und nach Aussen Universalmonarchie. Durch die
Behauptung von einem bedrohten Gleichgewichte gestehen unsere Politiker dies ja
sehr naiv selbst ein, indem sie bei dem Anderen sicher voraussetzen, wessen sie
sich selbst wohl bewusst sind. Ein Minister muss lachen, wenn er den anderen
ernstaft über dieses Gleichgewicht sprechen hört; und sie müssen beide lachen,
wenn wir Anderen, die wir dabei keinen Fuss breit Landes, und keine Pension zu
gewinnen haben, unbefangen in ihre wichtigen Untersuchungen eingehen. Wenn keine
der neueren Monarchien sich der Erreichung ihres Zweckes sonderlich genähert
hat, so hat es wahrlich nicht am Wollen, es hat am Können gefehlt.
    Aber, gesetzt dieses Gleichgewicht wäre wirklich euer letzter Endzweck, wie
er es doch erweislich nicht ist, so muss er doch darum nicht der unserige sein.
Wir wenigstens werden diesen Zweck auf unseren letzten Endzweck als Mittel
beziehen müssen. Wir wenigstens werden fragen dürfen: warum soll denn auch das
Gleichgewicht erhalten werden?
    Sobald es umgestürzt wird, sagt ihr, wird ein schrecklicher Krieg Eines
gegen Alle entstehen, und dieser Eine wird Alle verschlingen. - Also, diesen
Einen Krieg fürchtet ihr so sehr für uns, der, wenn alle Völker unter Einem
Haupte vereiniget wurden, einen ewigen Frieden gebären würde? Diesen Einen
fürchtet ihr, und um uns vor ihm zu verwahren, verwickelt ihr uns in
unaufhörliche? - Die Unterjochung durch eine fremde Macht fürchtet ihr für uns,
und um uns vor diesem Unglück zu sichern, unterjocht ihr uns lieber selbst, O,
leiht uns doch nicht so ganz zuversichtlich eure Art, die Sachen anzusehen. Dass
es euch lieber ist, wenn ihr es seid, die uns unterjochen, als wenn es ein
anderer wäre, ist zu glauben: warum es uns um vieles lieber sein sollte, wüssten
wir nicht. Ihr habt eine zärtliche Liebe zu unserer Freiheit; ihr wollt sie
allein haben. - Die völlige Aufhebung des Gleichgewichtes in Europa könnte nie
so nachteilig für die Völker werden, als die unselige Behauptung desselben es
gewesen ist.
    Aber wie und unter welcher Bedingung ist es denn auch wohl notwendig, dass
auf die Aufhebung des berufenen Gleichgewichtes jener Krieg, jene allgemeine
Eroberung erfolge? Wer wird sie denn veranstalten? Eines der Völker, welche
eurer Kriege herzlich Überdrüssig sind, und sich schon gern in friedlicher Ruhe
gebildet hätten? Glaubt ihr, dass dem deutschen Künstler und Landmanne sehr viel
daran liege, dass der lotringische oder elsassische Künstler und Landmann seine
Stadt und sein Dorf in den geographischen Lehrbüchern hinführo in dem Capitel
vom deutschen Reiche finde, und dass er Grabstichel und Ackergerät wegwerfen
werde, um es dahin zu bringen? Nein, der Monarch, der nach Aufhebung des
Gleichgewichtes der mächtigste sein wird, wird diesen Krieg erheben. Seht also,
wie ihr argumentirt, und wie wir dagegen argumentiren. - Damit nicht Eine
Monarchie alles verschlinge und unterjoche, sagt ihr, müssen mehrere Monarchien
sein, welche stark genug sind, sich das Gegengewicht zu halten, und damit sie
stark genug seien, muss jeder Monarch sich im Innern der Alleinherrschaft zu
versichern, und von Aussen seine Grenzen von Zeit zu Zeit zu erweitern suchen. -
Wir dagegen folgern so: dieses stete Streben nach Vergrösserung von Innen und
Aussen ist ein grosses Unglück für die Völker; ist es wahr, dass sie es ertragen
müssen, um einem ungleich grösseren zu entgehen, so lasst uns doch die Quelle
jenes grösseren Unglückes aufsuchen, und sie ableiten, wenn es möglich ist. Wir
finden sie in der uneingeschränkten monarchischen Verfassung; jede
uneingeschränkte Monarchie (ihr sagt es selbst) strebt unaufhörlich nach der
Universalmonarchie. Lasst uns diese Quelle verstopfen, so ist unser Uebel aus
dem Grunde gehoben. Wenn uns niemand mehr wird angreifen wollen, dann werden wir
nicht mehr gerüstet zu sein brauchen; dann werden die schrecklichen Kriege und
die noch schrecklichere stete Bereitschaft zum Kriege, die wir ertragen, um
Kriege zu verhindern, nicht mehr nötig sein; - nicht mehr nötig sein, dass ihr
so geradehin auf die Alleinherrschaft eures Willens arbeitet. - Ihr sagt: da
uneingeschränkte Monarchien sein sollen, so muss sich das menschliche Geschlecht
schon eine ungeheure Menge von Uebeln gefallen lassen. Wir antworten: da sich
das menschliche Geschlecht diese ungeheure Menge von Uebeln nicht gefallen
lassen will, so sollen keine uneingeschränkten Monarchien sein. Ich weiss, dass
ihr eure Folgerungen durch stehende Heere, durch schweres Geschütz, durch
Fesseln und Festungsstrafe unterstützt; aber sie scheinen mir darum nicht die
gründlicheren.
    Ehre, dem Ehre gebühret; Gerechtigkeit jedem! Das Reihen des mannigfaltigen
Räderwerkes dieser künstlichen politischen Maschine von Europa erhielt die
Tätigkeit des Menschengeschlechtes immer in Atem. Es war ein ewiger Kampf
streitender Kräfte von Innen und von Aussen. Im Innern drückte, durch das
wunderbare Kunststück der Subordination der Stände, der Souverain auf das, was
ihm am nächsten stand; dieses wieder auf das, was zunächst unter ihm war; und so
bis auf den Sklaven herab, der das Feld baute. Jede dieser Kräfte widerstrebte
der Einwirkung, und drückte wieder nach oben herauf, und so erhielt sich durch
das mannigfaltige Spiel der Maschine und durch die Elasticität des menschlichen
Geistes, der es belebte, dieses sonderbare Kunstwerk, das in seiner
Zusammensetzung gegen die Natur sündigte, und brachte, auch wo es von einem
Puncte ausging, die verschiedensten Producte hervor: in Deutschland eine
föderative Republik, in Frankreich eine unumschränkte Monarchie. Von Aussen, wo
keine Subordination stattfand, wurde Wirkung und Gegenwirkung durch die stete
Tendenz zur Universalmonarchie, die darum, weil sie nicht immer deutlich gedacht
wurde, nicht weniger das letzte Ziel aller Unternehmungen war, bestimmt und
erhalten; vernichtete in der politischen Reihe ein Schweden, schwächte ein
Oesterreich und Spanien, und erhob ein Russland und Preussen aus dem Nichts; und
gab an moralischen Phänomenen der Menschheit eine neue Triebfeder zu heroischen
Taten, den Nationalstolz ohne Nation. Die Betrachtung dieses mannigfaltigen
Spieles kann dem denkenden Beobachter eine erweckende Gemütsergötzung geben,
aber befriedigen, und über das, was ihm Not ist, belehren, kann es den Weisen
nicht.
    Wenn wir also auch nicht bloss unter euren politischen Verfassungen, sondern
auch mit durch sie an Cultur zur Freiheit gewonnen hätten, so haben wir euch
dafür nicht zu danken, denn es war nicht nur euer Zweck nicht, es war sogar
gegen ihn. Ihr ginget darauf aus, alle Willensfreiheit in der Menschheit, ausser
der eurigen, zu vernichten; wir kämpften mit euch um dieselbe, und wenn wir in
diesem Kampfe stärker wurden, so geschah euch damit sicher kein Dienst. - Es ist
wahr, um euch volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, ihr habt einige unserer
Kräfte sogar absichtlich cultivirt; aber nicht, damit wir für unsere Zwecke,
sondern damit wir für die eurigen tauglicher würden. Ihr ginget mit uns ganz so
um, wie wir mit uns selbst hätten umgehen sollen. Ihr unterjochtet unsere
Sinnlichkeit, und zwanget sie, ein Gesetz anzuerkennen. Nachdem ihr sie
unterjocht hattet, bildetet ihr sie zur Tauglichkeit für allerlei Zwecke: soweit
war alles recht, und wäret ihr hier stehen geblieben, so wäret ihr wahre
Vormünder der unmündigen Menschheit geworden. Nun aber sollte eure Vernunft, und
nicht die unsere, euer: Ich will; und nicht das unsere, der obere Beherrscher
sein, welcher dieser gezähmten und gebildeten Sinnlichkeit ihre Zwecke
bestimmte. Ihr liesset uns in mancherlei Wissenschaften unterrichten, deren Form
und Inhalt schon nach euren Absichten eingerichtet waren, damit wir lenksamer
für sie würden. Ihr liesset uns mancherlei Künste lehren, damit wir euch und
diejenigen, die euch umgeben, entweilen könnten, oder damit wir euch und den
Werkzeugen der Unterdrückung in euren Händen, wo eure Hände selbst nicht
hinreichen konnten, den Prunk verschaften, womit ihr die Augen des Pöbels
blendet. Ihr unterwieset endlich Millionen, - und das ist das Meisterstück,
worauf ihr euch am meisten zu gute tut - in der Kunst, sich auf einen Wink
rechts und links zu schwenken, an einander geschlossen wie Mauern sich plötzlich
wieder zu trennen, und in der fürchterlichen Fertigkeit zu würgen; um sie gegen
alles zu brauchen, was euren Willen nicht als sein Gesetz anerkennen will. Das
sind, so viel ich es weiss, eure absichtlichen Verdienste um unsere Cultur.
    Dagegen habt ihr von einer anderen Seite sie absichtlich gehindert, unsere
Schritte aufgehalten, und Fussangeln auf unsere Bahn geworfen. Ich will euch
nicht an die Taten des Ideals aller Monarchien, derjenigen, die die Grundsätze
derselben am festesten und folgerechtesten ausdrückte, an das Papsttum
erinnern. Das ist derjenige Unfug, an welchem ihr unschuldig seid; ihr waret
damals selbst Werkzeuge in einer fremden Hand, wie wir es jetzt in der eurigen
sind. Aber inwieweit sind denn, seitdem ihr frei seid, eure Grundsätze von den
Grundsätzen eures grossen Meisters, dem nur wenige unter euch die schuldige
Dankbarkeit zeigen9, abgewichen? - Um den letzten Keim der Selbsttätigkeit im
Menschen zu zerdrücken, um ihn bloss passiv zu machen, lasse man seine Meinungen
von fremder Autorität abhängen, - war der Grundsatz, auf welchem diese
fürchterliche Universalmonarchie auf geführt war; ein Satz, der so wahr ist, als
je der Witz der Hölle einen erfand; ein Satz, mit welchem die unumschränkte
Monarchie unausbleiblich entweder steht oder fällt Wer nicht bestimmen darf, was
er glauben will, wird sich nie unterstehen, zu bestimmen, was er tun will; wer
aber seinen Verstand frei macht, der wird in kurzem auch seinen Willen befreien.
- Das rettet deine Ehre bei der richtenden Nachwelt, unsterblicher Friedrich,
erhebt dich aus der Klasse der zertretenden Despoten, und setzt dich in die
ehrenvolle Reihe der Erzieher der Völker für Freiheit. Diese natürliche Folge
unbemerkt sich entgehen lassen, konnte dein hellsehender Geist nicht; doch
wolltest du den Verstand deiner Völker frei; du musstest also sie selbst frei
wollen, und hätten sie dir reif für die Freiheit geschienen, du hättest ihnen
gegeben, wozu du unter einer zuweilen harten Zucht sie nur bildetest. - Aber ihr
Anderen, was tut ihr? - Consequent verfahrt ihr freilich, vielleicht
consequenter, als ihr selbst es wisst: denn es wäre nicht das erstemal, dass
jemanden der Instinct richtiger geführt hätte, als seine Folgerungen. Wenn ihr
herrschen wollt, so müsst ihr zuerst den Verstand der Menschen unterjochen;
hängt dieser von eurer Willkür ab, so wird das übrige ihm ohne Mühe folgen.
Neben uneingeschränkter Denkfreiheit kann die uneingeschränkte Monarchie nicht
bestehen. Das wisst ihr oder fühlt es, und nehmt eure Massregeln darnach. So
erhob sich, dass ich euch ein Beispiel anführe, aus der Mitte der
Geistessklaverei ein mutiger Mann, den ihr jetzt in eure Grüfte der Lebenden
einmauern würdet, wenn er jetzt käme, und entwand das Recht, über unsere
Meinungen zu sprechen, der Hand des römischen Despoten, und trug es auf ein
todtes Buch über. Das war für den ersten Anfang genug, besonders da jenes Buch
der Geistesfreiheit einen weiten Spielraum liess. Die Erfindung mit dem Buche
gefiel euch, aber nicht der weite Spielraum. Was einmal geschehen war, liess
sich nicht ungeschehen machen; aber für die Zukunft nahmt ihr eure Massregeln.
Ihr zwängtet jeden in den Raum ein, den bei jenem Aufschwunge der Geister der
seinige eingenommen hatte, verpfähltet ihn hier, wie ein beschworenes Gespenst
in seinem Banne, mit Distinctionen und Clauseln, bandet an diese Clauseln seine
bürgerliche Ehre und Existenz, und sprachet: da du nun leider einmal hier bist,
so wollen wir dich wohl hier lassen, aber weiter sollst du nicht kommen, als
diese Pfähle gesteckt sind, - und jetzt waret ihr unserer Geistessklaverei
versicherter, als je. Unsere Meinungen waren an einen harten, unbiegsamen
Buchstaben gebunden; hättet ihr uns doch lieber den lebendigen Meinungsrichter
gelassen! Durch keinen Widerspruch gereizt wäre er wenigstens in einiger
Entfernung dem Gange des menschlichen Geschlechts gefolgt, und war wären
wahrlich heute weiter. - Das war euer Meisterstück! So lange wir nicht begreifen
werden, dass nichts darum wahr ist, weil es im Buche steht; sondern dass das
Buch gut, heilig, göttlich, wenn wir wollen, darum ist, weil wahr ist, was darin
steht, werdet ihr an dieser einzigen Kette uns festalten können.
    Diesem Grundsatze seid ihr hier, ihr seid ihm in allem treu geblieben. Ihr
habt nach allen Richtungen hin, die der menschliche Geist nehmen kann,
Grenzpfähle, privilegirte Grundwahrheiten zu betiteln, gesteckt, und gelehrte
Klopffechter dabei gestellt, die jeden, der über sie hinaus will, zurücktreiben.
Da ihr nicht immer auf die Unüberwindlichkeit dieser gemieteten Kämpfer rechnen
konntet, so habt ihr zu mehrerer Sicherheit einen bürgerlichen Zaun zwischen den
Pfählen geflochten; und Besucher an die Pförtchen desselben gesetzt. Dass wir
innerhalb dieser Umzäunung uns herumtummeln, mögt ihr dulden; werft auch wohl,
wenn ihr bei guter Laune seid, einige Schaupfennige unter uns, um euch an
unserer Geschäftigkeit, sie aufzufangen, zu belustigen. Aber wehe dem, der sich
über diese Umzäunung hinauswagt; - der überhaupt keine Umzäunung anerkennen
Will, als die des menschlichen Geistes. Schlüpft ja einmal einer hindurch, so
kommt das daher, weil weder ihr, noch eure Besucher etwas merken. Sonst ist
alles, was darauf abzweckt, die Vernunft in ihre unterdrückten Rechts wieder
einzusetzen, die Menschheit auf ihre eigenen Füsse zu stellen, und sie durch
ihre eigenen Augen sehen zu lassen, oder - damit ich euch ein Beispiel gebe, das
euch auf der Stelle überzeugt - Untersuchungen, wie die gegenwärtige, vor euren
Augen eine Torheit und ein Greuel.
    Dies wäre demnach unsere Abrechnung mit euch über die Fortschritte in der
Cultur, die wir unter euren Staatsverfassungen gemacht haben. - Ich übergehe den
Einfluss derselben auf unsere unmittelbare moralische Bildung: ich will euch
hier nicht an das sittliche Verderben erinnern, das sich von euren Tronen aus
rund um euch her verbreitet, und nach dessen verstärktem Anwachs man die Meilen
berechnen kann, die man noch bis zu euren Residenzen zu reisen hat.
    Dass, wenn wirklich Cultur zur Freiheit10 der einzige Endzweck der
Staatsverbindung sein kann, alle Staatsverfassungen, die den völlig
entgegengesetzten Zweck der Sklaverei Aller, und der Freiheit eines Einzigen,
der Cultur Aller für die Zwecke dieses Einzigen, und der Verhinderung aller
Arten der Cultur, die zur Freiheit mehrerer führen, zum Endzwecke haben, der
Abänderung nicht nur fähig seien, sondern auch wirklich abgeändert werden
müssen, ist nun erwiesen; und wir stehen nun heim zweiten Teile der Frage: wenn
nun eine Staatsverfassung gegeben würde, welche diesen Endzweck erweislich durch
die sichersten Mittel beabsichtigte, würde nicht diese schlechterdings
unabänderlich sein?
    Wären wirklich taugliche Mittel gewählt: so würde die Menschheit sich ihrem
grossen Ziele allmählig annähern; jedes Mitglied derselben würde immer freier
werden, und der Gebrauch derjenigen Mittel, deren Zwecke erreicht wären, würde
wegfallen. Ein Rad nach dem anderen in der Maschine einer solchen
Staatsverfassung würde stille stehen und abgenommen werden, weil dasjenige, in
welches es zunächst eingreifen sollte, anfinge, sich durch seine eigene
Schwungkraft in Bewegung zu setzen. Sie würde immer einfacher werden. Könnte der
Endzweck je völlig erreicht werden, so würde gar keine Staatsverlassung mehr
nötig sein; die Maschine würde stille stehen, weil kein Gegendruck mehr auf sie
wirkte. Das allgemeingeltende Gesetz der Vernunft würde alle zur höchsten
Einmütigkeit der Gesinnungen vereinigen, und kein anderes Gesetz würde mehr
über ihre Handlungen zu wachen haben. Keine Norm würde mehr zu bestimmen haben,
wie viel von seinem Rechte jeder der Gesellschaft aufopfern sollte, weil keiner
mehr fordern würde, als nötig wäre, und keiner weniger geben würde: kein
Richter würde mehr ihre Streitigkeiten zu entscheiden haben, weil sie stets
einig sein würden.
    Hier ist es, wo der Verehrer der Menschheit auch nicht einen flüchtigen
Blick hinwerfen kann, ohne sein Herz von einem sanften Feuer durchdrungen zu
fühlen. Ich darf noch nicht jenen Umriss ausmalen, ich bin noch beim Reiben der
Farben. Aber schon hier bitte ich euch, lasst euch doch durch jenen
Gemeinspruch: so viele Köpfe, so viel verschiedene Gesinnungen, nicht schrecken.
Er widerspricht dem anderen: die Menschheit muss und soll und wird nur Einen
Endzweck haben, und die verschiedenen Zwecke, die Verschiedene sich vorsetzen,
um ihn zu erreichen, werden sich nicht nur vertragen, sondern auch einander
gegenseitig erleichtern und unterstützen - nicht im geringsten. Lasst euch doch
diese erquickende Aussicht nicht durch den misgünstigen Gedanken verleiden, dass
das doch nie in Erfüllung gehen werde. Freilich, ganz wird es nie in Erfüllung
gehen; aber - es ist nicht bloss ein süsser Traum, nicht eine bloss täuschende
Hoffnung, der sichere Grund beruht auf dem notwendigen Fortgange der Menschheit
- sie soll, sie wird, sie muss diesem Ziele immer näher kommen. Sie hat vor
euren Augen an einem Ende einen Durchbruch begonnen; sie hat unter einem harten
Kampfe mit dem gegen sie verschworenen Verderben, das an ihr selbst und ausser
ihr seine ganzen Kräfte gegen sie aufbot, etwas geleistet, das doch wenigstens
besser ist, als eure despotischen Verfassungen, die auf die Herabwürdigung der
Menschheit ausgehen. - Doch ich will meinem Gegenstande nicht vorgreifen - nicht
ernten, ehe ich gesäet habe.
    Keine Staatsverfassung ist unabänderlich, es ist in ihrer Natur, dass sie
sich alle ändern. Eine schlechte, die gegen den notwendigen Endzweck aller
Staatsverbindungen streitet, muss abgeändert werden; eine gute, die ihn
befördert, ändert sich selbst ab. Die erstere ist ein Feuer in faulen Stoppeln,
welches raucht, ohne Licht noch Wärme zu gelten; es muss ausgegossen werden. Die
letztere ist eine Kerze, die sich durch sich selbst verzehrt, so wie sie
leuchtet, und welche verlöschen würde, wenn der Tag anbräche.
    Die Clausel im Gesellschaftlichen Vertrage: dass er unabänderlich sein
solle; wäre mitin der härteste Widerspruch gegen den Geist der Menschheit. Ich
verspreche: an dieser Staatsverfassung nie etwas zu ändern oder ändern zu
lassen, heisst: ich verspreche, kein Mensch zu sein, noch zu dulden, dass, so
weit ich reichen kann, irgend einer ein Mensch sei. Ich begnüge mich mit dem
Range eines geschickten Tiers. Ich verbinde mich, und verbinde alle auf der
Stufe der Cultur, auf die wir hinaufgerückt sind, stehen zu bleiben. So wie der
Biber heute ebenso baut, wie seine Vorfahren vor tausend Jahren bauten; so wie
die Biene heut ihre Zellen ebenso einrichtet, wie ihr Geschlecht vor
Jahrtausenden; so wollen auch wir und unsere Nachkommen nach Jahrtausenden
unsere Denkart, unsere teoretischen, politischen, sittlichen Maximen immer so
einrichten, wie sie jetzt eingerichtet sind. - Und ein solches Versprechen, wenn
es auch gegeben wäre, sollte gültig sein? - Nein, Mensch, du durftest das nicht
versprechen; du hast das Recht nicht, auf deine Menschheit Verzicht zu tun.
Dein Vorsprechen ist rechtswidrig, mitin rechtsunkräftig.
    So weit also hätte die Menschheit ihrer selbst vergessen können, dass sie
das einzige Vorrecht, welches ihre Tierheit vor anderen Tieren auszeichnet,
das Vorrecht der Vervollkommnung ins unendliche, aufgegeben; dass sie unter dem
eisernen Joche des Despoten für ewig sogar auf den Willen Verzicht getan hätte,
es zu zerbrechen? - Nein, verlass uns nicht, heiliges Palladium der Menschheit,
tröstender Gedanke, dass aus jeder unserer Arbeiten und jedem unserer Leiden
unserem Brudergeschlechte eine neue Vollkommenheit und eine neue Wonne
entspringt, dass wir für sie arbeiten, und nicht vergebens arbeiten; dass an der
Stelle, wo wir jetzt uns abmühen und zertreten werden, und - was schlimmer ist
als das - gröblich irren und fehlen, einst ein Geschlecht blühen wird, welches
immer darf, was es will, weil es nichts will, als Gutes; - indes wir in höheren
Regionen uns unserer Nachkommenschar freuen, und unter ihren Tugenden jeden Keim
ausgewachsen wiederfinden, den wir in sie legten, und ihn für den unsrigen
erkennen. Begeistere uns, Aussicht auf diese Zeit, zum Gefühl unserer Würde, und
zeige uns dieselbe wenigstens in unseren Anlagen, wenn auch unser gegenwärtiger
Zustand ihr widerspricht. Geuss Kühnheit und hohen Entusiasmus auf unsere
Unternehmungen, und würden wir darüber zerknirscht? so erquicke - indes der
erste Gedanke: ich tat meine Pflicht, uns erhält - erquicke uns der zweite
Gedanke: kein Saamenkorn, das ich streute, geht in der sittlichen Welt verloren;
ich werde am Tage der Garben die Früchte desselben erblicken; und mir von ihnen
unsterbliche Kränze winden.
    Jesus und Luter, heilige Schutzgeister der Freiheit, die ihr in den Tagen
eurer Erniedrigung mit Riesenkraft in den Fesseln der Menschheit herumbrachet,
und sie zerknicktet, wohin ihr grifft, seht herab aus höheren Sphären auf eure
Nachkommenschar, und freut euch der schon aufgegangenen, der schon im Winde
wogenden Saat: bald wird der Dritte, der euer Werk vollendete, der die letzte
stärkste Fessel der Menschheit zerbrach, ohne dass sie, ohne dass vielleicht er
selbst es wusste, zu euch versammelt werden. Wir werden ihm nachweinen; ihr aber
werdet ihm fröhlich den ihn erwartenden Platz in eurer Gesellschaft anweisen,
und das Zeitalter, das ihn verstehen und darstellen wird, wird euch danken.
 
                                Zweites Capitel.
             Vorzeichnung des weiteren Ganges dieser Untersuchung.
    Wer seine Sätze aus ursprünglichen Grundsätzen der Vernunft durch strenge
Folgerungen ableitet, ist ihrer Wahrheit und der Unwahrheit aller Einwendungen
dagegen schon im voraus sicher; was neben ihnen nicht bestehen kann, muss falsch
sein, das kann er wissen, ohne es auch nur angehört zu haben. Ist demnach im
vorigen Capitel aus dergleichen ursprünglichen Grundsätzen durch richtige
Folgerungen erwiesen - ob es geschehen sei, überlasse ich der Entscheidung
schärferer Denker - wenn aber erwiesen ist, dass das Recht eines Volkes, seine
Staatsverfassung zu verändern, ein unveräusserliches, unverlierbares
Menschenrecht sei, so sind alle Einwendungen, die man gegen die Unverlierbarkeit
dieses Rechts anführt, gewiss erschlichen und gründen sich auf falschen Schein.
Die Untersuchung über die Rechtmässigkeit der Revolutionen überhaupt, und mitin
jeder einzelnen, wäre, wenn wir der Strenge nach gehen wollten, geschlossen; und
jeder, der anderer Meinung wäre, hätte uns entweder einen Fehler in unserer
Annahme, oder in unseren Folgerungen nachzuweisen, oder seine Meinung, auch wenn
er dem falschen Scheine, auf den sie sich gründet, nicht auf die Spur käme, als
falsch und unrichtig aufzugeben. Es ist nicht überflüssig, dies bei jeder
schicklichen Gelegenheit zu erinnern und einzuschärfen, damit doch allmählig
unser Publicum - ich meine hier nicht bloss das unphilosophische - sich gewöhne,
seine Ueberzeugungen oder Meinungen unter festen haltbaren Grundsätzen zu einem
Systeme zu vereinigen, und den Geschmack am Zusammenflicken sehr ungleichartiger
Lappen, und am Disputiren durch Consequenzenmacherei verliere. Was aus einem
erwiesenen Satze durch richtige Schlüsse folgt, ist wahr, und ihr werdet den
entschlossenen Denker durch das gefährliche Aussehen desselben nicht
erschrecken; was ihm widerspricht, ist falsch, und muss aufgegeben werden, und
wenn die Achse des Erdballs darin zu laufen schiene.
    Da diese notwendige Consequenz aber vor der Hand, und im allgemeinen
vielleicht noch auf sehr lange Zeit bloss ein frommer Wunsch ist, so würde man
bei der jetzigen Lage der Sachen dem Publicum einen sehr schlimmen Dienst
erzeigen, wenn man es nach Feststellung der ersten Grundsätze der Beurteilung
stehen liesse, und die Sorge, sie anzuwenden, und seine übrigen Meinungen damit
zu vereinigen, oder nach ihnen zu berichtigen, ihm selbst übertrüge. Wir werden
demnach tun, was wir der strengen, schriftstellerischen Schuldigkeit nach nicht
tun müssten; wir werden alle möglichen Einwürfe gegen die Unverlierbarkeit
dieses Rechts aufsuchen und den falschen Schein derselben aufdecken.
    Eine Widerlegung müsste aus ursprünglichen Vernunftgrundsätzen geführt
werden, da der Beweis aus ihnen geführt worden ist. Sie müsste zeigen, dass
Cultur zur Freiheit nicht der einzig-mögliche Endzweck der bürgerlichen
Gesellschaft sei; dass es kein unveräusserliches Menschenrecht sei in dieser
Cultur bis ins unendliche fortzuschreiten; und dass Unveränderlichkeit einer
Staatsverfassung diesem Fortgange ins unendliche nicht widerspreche.
    Da eine solche Widerlegung bisher noch nicht möglich gewesen ist, weil, so
viel ich es wenigstens weiss, noch niemand jene Sätze in dieser Verbindung
aufgestellt hat, so habe ich mich auf keine einzulassen. Alles, was ich zu tun
hatte, war das, dem künftigen Widerleger zu zeigen, was er zu leisten hätte,
welches der Widerleger nicht allemal weiss: und ich tat es. - Eine andere
Widerlegung ist nicht möglich.
    Misverständnisse aber sind möglich, nämlich wenn man sagt: das Recht eines
Volkes, seine Staatsverfassung zu verändern, muss wohl veräusserlich sein, denn
es ist wirklich veräussert worden. Ein solcher Einwurf aber entdeckt die völlige
Ungeschicklichkeit seines Urhebers zur vorliegenden Beurteilung, indem er
deutlich zeigt, dass er auch nicht einmal wisse, wovon die Rede sei. Hätten wir
nämlich behauptet: es sei gegen das Gesetz der Naturnotwendigkeit, dieses Recht
zu veräussern, es könne nicht veräussert werden (die Veräusserung sei physisch
unmöglich): so wäre die Antwort, die uns daraus, dass es wirklich geschieht,
zeigt, dass es geschehen könne, entschieden sieghaft; da wir aber jenes gar
nicht, sondern bloss so viel behauptet haben: es sei gegen das Gesetz der
Sittlichkeit, es solle nicht geschehen (es sei moralisch unmöglich): so trifft
uns ein Einwurf nicht, der aus einer ganz anderen Welt hergenommen ist. Leider
geschieht manches in der wirklichen Welt, was nicht geschehen sollte; aber
dadurch, dass es geschieht, wird es nicht recht.
    Doch man bleibt dabei: es ist veräussert worden; und wir müssen wohl ganz
allmählig und Stück vor Stück diese Behauptung von ihrem falschen Scheine
entkleiden, und nicht bloss im Allgemeinen zeigen, dass er falsch sein müsse.
    Eine solche Veräusserung könnte nur durch Vertrag geschehen sein; das gibt
sogar Herr Rehberg gewissermaassen, und wo er glaubt, dass es keiner merken
werde, völlig zu. Sollte jemand noch härter sein, so bitte ich denselben, sich
so lange an den Anfang meines ersten Capitels zu halten, bis ich die allerletzte
Sophisterei gegen diesen Satz werde entblösst haben. Das Recht könnte an
Mitglieder des Staats selbst, oder an Jemanden ausser dem Staate veräussert
worden sein; in dem Staate durch den Vertrag Aller mit Allen, oder durch den
Vertrag der gemeinen mit den begünstigten Ständen, oder Innungen, oder mit Einem
Begünstigten, dem Souverain; ausser dem Staate an andere Staaten: in allen
diesen Fällen ganz oder zum Teile.
    In der Untersuchung dieses Einwurfs werden wir folgende zwei Fragen zu
beantworten haben; die erste, welche historisch ist: ist es denn auch wirklich
geschehen - lässt sich ein solcher Vertrag nachweisen? - Die zweite, welche aus
dem Naturrechte zu beantworten ist: hätte es in diesem Falle geschehen sollen,
und dürfen? Nach unserer vorhergehenden Erinnerung weiss der Leser schon im
voraus, wie die Antworten ausfallen werden, er weiss, dass wir diese
Untersuchungen gar nicht anheben, um unsere Grundsätze zu berichtigen, sondern
um sie durch Anwendung deutlicher zu machen. Homer also etwa in den folgenden
Capiteln günstigere Erklärungen für seine vorgefassten Meinungen zu finden, so
raten wir ihm mit aller Aufrichtigkeit, das Buch wegzuwerfen, wenn er es noch
nicht weggeworfen hat.
 
                                Drittes Capitel.
Ist das Recht, die Staatsverfassung zu ändern, durch den Vertrag Aller mit Allen
                                 veräusserlich?
    Durch Dämmerung geht der Weg aus der Finsternis zum Lichte. Ich kann meine
Leser keinen anderen Weg führen, als den die Natur führt. Ich habe im
vorhergehenden vom Rechte eines Volkes, seine Staatsverfassung zu ändern,
gesprochen, und habe den Begriff des Volkes nicht bestimmt. Was ausserdem ein
grosser Fehler ist, ist keiner, wenn die Natur der Sache ihn mit sich führt. -
So lange die grösste Gesellschaft, die ganze Menschheit, das ganze Geisterreich,
wenn wir wollen, bloss auf das Sittengesetz bezogen wird, ist es zu betrachten
als ein Individuum. Das Gesetz ist das Gleiche, und auf seinem Gebiete gibt es
nur einen Willen. Mehrere Individua sind erst da, wo uns jenes Gesetz auf das
Feld der Willkür übergehen lässt. Auf diesem Felde herrscht der Vertrag; ihn
schliessen mehrere. Wenn zu Ende dieses Capitels der Begriff des Volkes noch
unbestimmt ist, dann habe ich Unrecht.
    Durch dieses ganze Capitel herrscht die Voraussetzung, dass alle Mitglieder
des Staats, als solche, gleich seien, und dass im Bürgervertrage keiner mehr
versprochen habe, als alle ihm versprachen. Dass es so sei oder sein solle, will
ich dadurch gar nicht erschleichen. Ich werde in den folgenden Capiteln davon zu
reden haben. Im gegenwärtigen untersuche ich bloss, was daraus auf die
Abänderlichkeit der Staatsverfassung folgen werde, wenn es so sei.
    Das Recht, die Staatsverfassung zu verändern, könnte durch den Vertrag Aller
mit Allen auf zweierlei Art vergeben sein; nämlich, dass entweder Alle Allen
versprochen hätten, dieselbe überhaupt nie abzuändern; oder dass Alle Allen
versprochen hätten, es nicht ohne die Einwilligung eines jeden Einzelnen zu
tun.
    Von dem ersteren Versprechen ist schon oben in Rücksicht auf seine Materie -
auf seinen Gegenstand, die Unveränderlichkeit einer Staatsverfassung, gezeigt,
dass es schlechterdings unstattaft sei, weil es geradezu gegen den höchsten
Endzweck der Menschheit streitet. In Absicht der Form hätten dies Versprechen
Alle Allen getan; es wäre der gemeinsame Wille; das Volk hätte sich selbst ein
Versprechen gegeben. Wenn es nun späterhin der gemeinsame Wille, der Wille Aller
würde, die Verfassung abzuändern, wer hätte denn das Recht, Einspruch dagegen zu
tun? - Ein solcher vermeinter Vertrag verstösst gegen die formelle Bedingung
alles Vertrags, dass wenigstens zwei moralische Personen dazu gehören. Hier wäre
nur eine: das Volk. - Diese Voraussetzung ist mitin in sich unmöglich und
widersprechend, und es bleibt bloss die zweite übrig, dass nämlich im
Bürgervertrage die Uebereinkunft getroffen worden: die Verfassung solle nicht
ohne den gemeinsamen Willen, ohne den Willen Aller, abgeändert werden; Alle
hätten Jedem versprochen: sie würden ohne seine besondere Einwilligung nicht
abändern.
    Es scheint sowohl in der Natur der Sache, als auch in unseren eigenen, oben
festgestellten Grundsätzen zu liegen, dass ein solches Versprechen im
Bürgervertrage gegeben worden, und dass es gültig und verbindlich sein muss. Und
es ist wahr, oder auch nicht wahr, je nachdem man es nimmt. Da es aber unsere
Art nicht ist, den Leser die Sache nehmen zu lassen, wie er will, so haben wir
den angenommenen Satz vor allem ein wenig zu zergliedern. - Ein solches
Versprechen nämlich entält in sich folgende zwei: Alle würden ohne Einwilligung
jedes Einzelnen nichts Altes aufheben, und: - sie würden keinen der Bürger
zwingen, das an seine Stelle gesetzte Neue ohne seine eigene Einwilligung
anzunehmen.
    Der zweite Teil des Versprechens, dass keinen ohne seine Einwilligung neue
Veranstaltungen verbinden sollen, kann vernünftigerweise durch Vertrag gar nicht
gegeben werden; das Gegenteil würde, wie oben erwiesen ist, gegen das erste
aller Menschenrechte verstossen. Wer mir durch Vertrag verspricht: kein
unveräusserliches Menschenrecht in mir zu kränken, verspricht mir nichts; das
durfte er vor allem Vertrage vorher nicht. Der Staat mag es versprochen haben,
oder nicht: keine neue Veranstaltung verbindet den Bürger der alten Verfassung
ohne seine Einwilligung, und das nicht vermöge Vertrags, sondern vermöge
Menschenrechts.
    Die Frage über den ersteren Teil des Versprechens scheint auf den ersten
Anblick gerade so leicht, und gerade so zu beantworten, und ich sehe voraus,
dass die mehresten meiner Leser, welche mit mir denken, eine solche Antwort
geben werden. Die Einrichtungen im Staate sind Bedingungen des Bürgervertrags,
werden sie sagen; Alle haben gegen Alle sich verbunden, diese Bedingungen zu
erfüllen; wenn Einige ohne Einwilligung der Uebrigen sie aufheben, so brechen
sie einseitig den Vertrag, und handeln gegen ihre in demselben übernommenen
Verbindlichkeiten. Es versteht sich also von selbst, dass keine Einrichtung im
Staate ohne die Einwilligung Aller aufgehoben werden könne.
    Wenn diese Schlüsse so ganz richtig wären, so liefe unsere Teorie grosse
Gefahr, zwar nicht umgestossen zu werden, aber doch den Vorwurf zu verdienen,
dass sie im Leben nicht anwendbar sei. Möchte noch so scharf erwiesen sein, dass
jede Staatsverfassung, vermöge des durch das Sittengesetz geforderten Fortgangs
der Cultur von Zeit zu Zeit abgeändert und verbessert werden müsse: wann würde
in der wirklichen Welt je eine solche Verbesserung zu Stande kommen können, wenn
jedes Mitglied des Staats in der geringsten Veränderung erst seine Einwilligung
geben müsste? Und was würde unser Beweis weiter gewesen sein, als ein Kunstwerk
der Schule, ein Probestück des Vernünftelns? - Aber ehe wir so rasch schliessen,
lasst uns nur erst ein wenig tiefer in die Natur des Vertrages eingehen, als es
gemeinhin zu geschehen pflegt.
    Wenn über natürliche Menschenrechte kein Vertrag stattfindet, wie er denn
nicht stattfindet; so bekomme ich durch Vertrag auf jemanden ein Recht, das ich
nach dem blossen Vernunftgesetze nicht hatte, und er gegen mich eine
Verbindlichkeit, die er nach diesem Gesetze ebensowenig hatte. Was ist es, das
ihm diese Verbindlichkeit auflegt? Sein Wille; denn nichts verbindet, wo das
Sittengesetz schweigt, als unser eigener Wille. Mein Recht gründet sich auf
seine Verbindlichkeit; mitin zuletzt auf seinen Willen, auf den diese sich
gründet. Hat er den Willen nicht, so bekomme ich das Recht nicht. Ein
lügenhaftes Versprechen gibt kein Recht. - Man lasse sich nicht durch die
anscheinende Härte dieser Sätze schrecken. Es ist so, und man darf sagen, wie es
ist. Die Moralität, die Heiligkeit der Verträge, wird sich schon unter unseren
Folgerungen zu retten wissen.
    Ich gebe ein Versprechen dagegen. Ich habe wirklich den Willen, es zu
halten, lege mir mitin eine Verbindlichkeit auf, und gebe dem Anderen ein
Recht. Er hatte den Willen nicht, und gab mir kein Recht. Hat er mich betrogen?
Hat er mich hinterlistigerweise um ein Recht gebracht?
    »Ich habe nach dem Naturrechte kein vollkommenes Recht auf die
Wahrhaftigkeit des Anderen. Tut er mir ein lügenhaftes Versprechen, so kann ich
nicht eher über Verletzung klagen, bis ich durch dasselbe zu einer Leistung
verleitet bin,« sagt der scharfsinnigste und consequenteste Lehrer des
Naturrechtes, den wir bis jetzt haben11. Das folgende sei ein Commentar, und, wo
es Not tut, eine Berichtigung dieser Sätze.
    Als ich ihm mein wahrhaftes Versprechen gab; nahm ich da wohl an, dass er
löge, oder nahm ich nicht vielmehr an, er meine es ebenso aufrichtig, als ich?
Wenn ich vorausgesetzt hätte, dass er löge, würde ich ihm dann wohl
ehrlicherweise versprochen haben, - würde ich dann den Willen gehabt haben, mein
Versprechen zu halten? Mein Wille war also bedingt. Das Recht, das ich ihm durch
meinen Willen gebe, ist bedingt. Log er, so erhielt er kein Recht, weil ich
keines erhielt. - Es ist gar kein Vertrag geschlossen , denn es ist kein Recht
erteilt, und keine Verbindlichkeit übernommen.
    Du sagst mir: wenn auch Er log, so will doch Ich kein Lügner sein; seine
Treulosigkeit soll Meine Treue nicht aufheben; ich will ihm redlich halten, was
ich versprach: - und du tust wohl daran; nur musst du die Begriffe nicht
vermengen; du musst nicht aus den Grenzen des Naturrechtes in die der Moral
übergehen. - Du bezahlst ihm dann keine Schuld; du warst ihm nichts schuldig: du
schenkst ihm etwas. Du hältst dein Versprechen nicht auf Anforderung seines
Rechtes an dich; er hatte keins: sondern auf Aufforderung deiner Selbstachtung.
Es ist dir nicht darum, ihm nicht, - es ist dir darum, dir selbst nicht
verächtlich zu werden.
    Wahrhaftigkeit ist also die ausschliessende Bedingung je des Vertrages. Wenn
Einer von Beiden nicht Wort halten will; noch mehr, wenn Beide es nicht wollen,
ist gar kein Vertrag geschlossen.
    Beide meinen es in der Stunde des Versprechens aufrichtig. Es ist ein
Vertrag zwischen ihnen. Sie gehen hin, und Einer von Beiden, oder Beide,
bedenken sich eines anderen und nehmen in ihrem Herzen ihren Willen zurück. Der
Vertrag ist aufgehoben; die Versprechen sind ungeschehen gemacht; denn Recht und
Verbindlichkeit sind aufgehoben.
    Bis jetzt verbleibt die ganze Sache auf dem Gebiete des inneren
Richterstuhles. Jeder weiss, wie er selbst es meine; aber keiner weiss, wie der
andere es meint - Ob wirklich ein Vertrag da ist, oder nicht, weiss kein Wesen,
als dasjenige, in welchem für beide der gemeinschaftliche innere Richterstuhl
ist, die executive Macht des Sittengesetzes, Gott.
    Jetzt leistet der eine, was er versprochen hat, und nun geht die Sache in
die Welt der Erscheinungen über. - Was folgt hieraus, und was folgt nicht
hieraus? - Er macht ohne Zweifel durch seine Handlung klar und sichtbar, dass er
es ehrlich gemeint, und von dem anderen geglaubt hat, er meine es gleichfalls
ehrlich; dass er wirklich im Vertrage mit dem anderen zu stehen, - dass er ihm
ein Recht auf sich gegeben, und eins auf ihn erhalten zu haben glaubt. - Aber
erhält er etwa durch diese seine Handlung dieses Recht auf den anderen, oder
bestärkt er es auch nur, wenn er es vorher nicht hatte, oder nur halb hatte? Wie
wäre das möglich? Ist sein Wille, dass der Andere leisten solle, nicht
verbindend für den anderen, so lange dieser noch an der Wirklichkeit desselben
zweifeln konnte, so wird er es dadurch gar nicht mehr, dass seine Wirklichkeit
in der Welt der Erscheinungen sich bestätigt. Das eine wie das andere Mal ist es
doch nur sein Wille; und ein fremder Wille verbindet nie. - Oder um jede
mögliche Ausflucht abzuschneiden, - bekommt er etwa durch das äusserliche
Zeichen seiner Wahrhaftigkeit ein vollkommenes Recht auf die Wahrhaftigkeit des
anderen, d. i. verbindet er etwa durch seine Leistung den anderen, wirklich zu
wollen, was er versprochen hat, und durch diesen seinen eigenen Willen sich zu
verbinden? Wenn ich auf die Wahrhaftigkeit des anderen nie ein vollkommenes
Recht habe, wie kann ich es denn durch meine eigene Wahrhaftigkeit bekommen?
Verbindet meine Moralität den anderen zu der gleichen Moralität? Ich bin nicht
Executor des Sittengesetzes überhaupt: das ist Gott. Dieser hat die
Lügenhaftigkeit zu strafen: ich bin nur Executor meiner durch das Sittengesetz
mir verstatteten Rechte, und unter diese Rechte gehört die Aufsicht über die
Herzensreinigkeit anderer nicht.
    Also selbst durch die Leistung von meiner Seite bekomme ich kein Recht auf
die Leistung des anderen, wenn nicht sein freier Wille, dessen Richtung ich
nicht kenne, mir dieses Recht gegeben hat und fortgibt. - Aber ich werde ja
durch die Wortbrüchigkeit des anderen um diese meine Leistung verkürzt. Wie kann
nach solchen Grundsätzen noch irgend jemand einen Vertrag zu machen wagen? - Man
gehe mit Anwendung derselben nur noch einen Schritt weiter, und alles ist klar,
und die Schwierigkeit befriedigend gelöst.
    Ich habe geleistet, in der Meinung, der andere habe ein Recht auf meine
Leistung; sie sei nicht mein, sie sei sein; meine Kräfte, die ich dabei
verwandte, die Früchte dieser Kraftanwendung seien ein Eigentum des anderen.
Ich habe mich darin geirrt: sie waren mein, da der andere kein Recht auf mich
hatte, weil er mir keins auf sich gab. Vor den Augen des obersten Richters aller
Moralität waren sie mein; kein endlicher Geist konnte wissen, wessen sie seien.
Der andere leistet nicht, und nun wird, was vorher nur dem obersten Richter
bekannt war, auch in der Welt der Erscheinungen klar. Durch seine Unterlassung
wird nicht etwa meine Leistung wieder mein; sie war es vom Anfange an: es wird
nur bekannt, dass sie mein ist. Ich behalte mein Eigentum das Product meiner
Leistung ist mein. - Auch das von meiner Kraftanwendung, was auf reinen Verlust
verloren ist, ist mein Eigentum. Dass es verloren ist, geht mich nichts an; es
sollte nicht verloren sein. In den Kräften des anderen ist es zu finden; auf sie
habe ich meine Anweisung. Ich kann ihn zum völligen Schadenersatz zwingen. Nun
habe ich doch durch die Wortbrüchigkeit des anderen nichts verloren, Er nichts
gewonnen. Wir sind beide in den Zustand, der vor unserer Verabredung herging,
zurückversetzt; alles ist ungeschehen gemacht, und so sollte es sein, denn es
war kein Vertrag zwischen uns.
    Nur durch die vollendete Leistung an seinem Teile nimmt der andere meine
Leistung in sein Eigentum auf. Sie war sein, kraft meines freien Willens; dass
sie es aber sei, wusste niemand, als der Herzenskündiger, welcher wusste, dass
er leisten würde. Durch seine Leistung beweiset er auch in der Welt der
Erscheinungen, dass sie es sei. - Vor dem unsichtbaren Richterstuhle ist der
Vertrag geschlossen, sobald der wahrhafte Wille Beider zur versprochenen
Leistung da ist; in die Welt der Erscheinungen tritt er nicht eher ein, bis
beide Leistungen völlig vollzogen sind. Der Augenblick, der ihn hier einführt,
vernichtet ihn.
    Lasst uns dies auf eine fortdauernde Verbindung zu gegenseitigen Leistungen,
wie der Bürgervertrag eine ist, anwenden! - Alle haben Allen ein Recht auf sich
gegeben, und dagegen ein Recht auf sie übernommen, wenigstens ist das
vorauszusetzen, weil anzunehmen ist, sie seien ehrliche Leute. Dass sie es
waren, haben sie in der Welt der Erscheinungen gezeigt; sie haben Alle, jeder an
seinem Teile, geleistet, durch Handeln, durch Unterlassen, durch Unterwerfung
unter die gesetzmässige Busse, wenn sie unterliessen, wo sie handeln, oder
handelten, wo sie unterlassen sollten. So lange keiner durch Worte oder
Handlungen einen veränderten Willen zeigt, ist anzunehmen, er sei im Vertrage.
    Jetzt ändert einer seinen Willen, und von diesem Augenblick an ist er vor
dem unsichtbaren Richterstuhle nicht mehr im Vertrage; er hat kein Recht mehr
auf den Staat, der Staat keins mehr auf ihn. Er zeigt seinen veränderten Willen
entweder durch eine offene Erklärung, oder dadurch, dass er die vertragsmässige
Hülfe unterlässt, und sich der im Falle der Unterlassung gesetzmässigen
Abbüssung nicht unterwirft.12 Wie verhält er sich nunmehr zum Staate, und dieser
sich zu ihm? Haben beide Teile noch gegenseitige Rechte und Pflichten, und
welche?
    Offenbar sind sie gegen einander in den blossen Naturstand zurückgesetzt;
ihr ihnen noch jetzt gemeinschaftliches Gesetz ist das Sittengesetz. Was nach
diesem Gesetze, im Falle der unterlassenen Leistung, nachdem der eine Teil
geleistet hat, Rechtens sei, haben wir oben gesehen: Zurücknahme des Products
der Leistung und Schadenersatz.
    Aber tritt denn dieser Fall auch wirklich hier ein? Wenn in einer
bürgerlichen Gesellschaft Alle gleiche Rechte und gleiche Rechten haben - und
nur davon ist im gegenwärtigen Capitel die Rede - und jeder - im
Unterlassungsfalle durch Abbüssung - treulich leistet, was er nach Zeit, Ort und
Umständen leisten soll, so sehe ich nicht ein, wie sie je in Abrechnung kommen
können. - Bis diesen Augenblick habt ihr mir geleistet, was ihr schuldig waret;
ich euch. Von diesem Augenblicke leistet ihr nicht mehr, und ich nicht. Gleich
gegen Gleich geht auf; wir sind quitt. - Es kann sein, wenn ihr grosse Rechner
des Nützlichen seid, dass ich bei euch in dieser Rücksicht sehr in Rest bin.
Aber wir reden jetzt nicht davon; wir reden vom Rechte. Wenn ich in die Lage
gekommen wäre, weit mehr für euern Nutzen tun zu müssen, als ihr für den
meinigen tun konntet, so war es meine Schuldigkeit, es zu tun; es war euer
Recht: ich darf keine Restitutionsklage anstellen; denn was ich für euch tat,
war laut des Vertrages nie mein, es war euer Eigentum. Was ihr für mich tatet,
dürftet ihr zurückfordern? - es ist rechtlich mein Eigentum.
    Diese letztere Bemerkung deckt denn völlig den falschen Schein aller
Sophistereien auf, die man gegen das Recht des Bürgers, seine Constitution zu
ändern, aus dem langen Capitel der grossen Wohltaten ableitet, die er ihr zu
verdanken haben soll. Sie alle reden von Dankbarkeit, von Billigkeit; sie alle
rechnen auf milde Spenden: davon ist in einer solchen Beurteilung nicht die
Rede; die Rede ist von strengen Rechte und von Schuldforderungen. Lasst uns nur
erst diese Rechnung, ins reine bringen; dann werden wir ja sehen, was wir zu
verschenken übrig behalten. - So ermahnt uns einer von ihnen, nachdem er seine
Klagen über die nichtsbedeutenden Predigten und stumpfen, witzigen Einfälle der
Declamatoren, welche Moral und Politik verwechseln, kaum beschlossen hat, die
Cultur, die wir doch bloss unserer guten Mutter verdankten, doch nicht zu ihrer
eigenen Zerfleischung anzuwenden; aber - lassen wir die Kinder mit ihrer Mutter
spielen, und reden als Männer von der Sache!
    Welches wären denn die Leistungen, auf welche der Staat eine
Restitutionsklage gegen uns anstellen könnte? Unser ganzes Eigentum, sagen
Einige, das hat er euch verliehen, unter der Bedingung, dass ihr seine
Mitglieder sein solltet; - wenigstens das Grundeigentum, sagen Andere: denn der
Grund gehört sein: und diese sind wahrhaftig um nichts grossmütiger. Indes die
Einen uns nackend ausziehen, verweisen die Anderen uns in die Luft; denn Erde
und Meer sind ja bereits occupirt, und sogar das noch unentdeckte durch den
Papst, vermöge göttlichen Rechtes, verschenkt. Sollte es mit diesen Drohungen
völliger Ernst sein, so müssten wir uns freilich die Lust vergehen lassen, je
aus der bürgerlichen Gesellschaft zu treten. Eine Untersuchung über den
Rechtsgrund des Eigentums überhaupt, und des Grundeigentums besonders, wird
die Sache klar machen.
    Ursprünglich sind wir selbst unser Eigentum. Niemand ist unser Herr, und
niemand kann es werden. Wir tragen unseren, unter göttlichem Insiegel gegebenen
Freibrief tief in unserer Brust. Er selbst hat uns freigelassen und gesagt: sei
von nun an Niemandes Sklave. Welches Wesen dürfte uns sich zueignen?
    Wir sind unser Eigentum: sage ich, und nehme dadurch etwas Zweifaches in
uns an: einen Eigentümer und ein Eigentum. Das reine Ich in uns, die Vernunft,
ist Herr unserer Sinnlichkeit, aller unserer geistigen und körperlichen Kräfte;
sie darf sie als Mittel zu jedem beliebigen Zwecke gebrauchen.
    Um uns herum sind Dinge, die nicht ihr eigenes Eigentum sind; denn sie sind
nicht frei: ursprünglich aber auch nicht das unsere; denn sie gehören nicht
unmittelhaft zu unserem sinnlichen Ich.
    Wir haben das Recht, unsere eigenen sinnlichen Kräfte zu jedem beliebigen
Zwecke zu gebrauchen, den das Vernunftgesetz nicht verbietet. Das Vernunftgesetz
verbietet nicht, durch unsere Kräfte jene Dinge, die nicht ihr eigenes Eigentum
sind, als Mittel für unsere Zwecke zu gebrauchen, noch, sie geschickt zu machen,
es zu sein. Wir haben also das Recht, unsere Kräfte auf diese Dinge zu
verwenden.
    Haben wir Dingen diese Form eines Mittels für unsere Zwecke gegeben, so kann
kein anderes Wesen sie gebrauchen, ohne entweder die Wirkung unserer Kräfte,
mitin unsere Kräfte selbst, die doch ursprünglich unser Eigentum sind, für
sich zu verwenden; oder ohne diese Form zu zerstören, d.i. unsere Kräfte in
ihrer freien Wirkung aufzuhalten - (denn dass das unmittelbare Wirken unserer
Kräfte vorüber ist, tut nichts zur Sache; so lange die Wirkung dauert, dauert
unser Wirken): - das aber darf kein vernünftiges Wesen; denn das Sittengesetz
verbietet ihm, die freie Wirkung irgend eines freien Wesens zu stören, und
diesem Verbote entspricht in uns ein Recht, eine solche Störung zu verhindern. -
Wir haben also das Recht, jeden anderen von dem Gebrauche einer Sache
auszuschliessen, die wir durch unsere Kräfte gebildet haben, der wir unsere Form
gaben. Und dieses Recht heisst bei Sachen das Eigentum.
    Diese Bildung der Dinge durch eigene Kraft (Formation) ist der wahre
Rechtsgrund des Eigentums; aber auch der einzige naturrechtliche13. Herr
Rehberg hätte also weniger naiv finden können, dass in Schlözers Staatsanzeigen
gesagt wird: wer nicht arbeite, solle auch nicht essen - Wer nicht arbeitet,
darf wohl essen, wenn ich ihm etwas zu essen schenken will; aber er hat keinen
rechtskräftigen Anspruch aufs Essen. Er darf keines Anderen Kräfte für sich
verwenden; ist keiner so gut, es freiwillig für ihn zu tun, so wird er seine
eigenen Kräfte anwenden müssen, um sich etwas aufzusuchen oder zuzubereiten,
oder Hungers sterben, und das von Rechts wegen.
    Aber der Mensch könne doch nichts Neues hervorbringen, nichts erschaffen,
bemerkt Herr Rehberg; die Materie, der er seine Form gebe, müsse doch vorher
vorhanden gewesen sein; wenn er also gleich einen rechtsgegründeten Anspruch auf
die Form derselben dartun könne, so sei es doch nie möglich, ein Eigentum auf
die Materie zu beweisen. - Es hat uns aufrichtig leid getan, dass Herr R. aus
der einzigen Bemerkung in seinem ganzen Buche, welche scharfsinnig war, und zu
belehrenden Erörterungen führen konnte, eine falsche Folgerung zog. Er wendet
nämlich diese Bemerkung auf das Grundeigentum an; und da nach ihr nach
natürlichem Rechte niemand Eigentümer des Bodens sein könne, so müsse er dieses
Recht vom Staate haben, meint er.
    Herr R. hat aus seinem Grundsatze lange nicht genug gefolgert. Nicht nur der
Boden ist Materie, die wir nicht her vorbringen; allem, was je unser Eigentum
werden kann, liegt solche Materie, die ganz ohne unser Zutun vorhanden ist, zu
Grunde. - Das Kleid, das ich trage, war freilich ein rechtmässiges Eigentum des
Schneiders, der es verfertiget hatte, das er durch Vertrag auf mich übertrug;
das Tuch dazu war Eigentum des Webers, ehe es an den Schneider kam; die Wolle,
aus der es verfertiget wurde, Eigentum des Heerdenbesitzers; dem wurde die
Heerde durch seine angeerbten oder durch Vertrag erworbenen Schaafe zugeboren;
das erste Schaaf wurde Eigentum dessen, der es zähmte und ernährte; aber woher
doch dieses erste Schaaf selbst? Es war ohne sein Zutun organisirte Materie.
Uebertrug der Staat diese an den ersten Besitzer, so besitze ich ohne Zweifel
auch mein Kleid bloss durch die Vergünstigung des Staates. Trete ich aus der
Verbindung, so lässt er es mir ausziehen.
    Aber, vor allen Dingen, wie kommt denn der Staat zu einem Rechte, das keiner
von den einzelnen Mitgliedern hat, aus denen er besteht? Keiner hat ein
Eigentumsrecht an die Materie, wie ihr sagt; wenn aber alle ihre Rechte
vereinigen, soll ein solches Recht daraus werden? Setzt ihr aus mehreren
gleichartigen Teilen ein Ganzes zusammen, das von anderer Art ist, als die
Teile? Meint ihr, wenn jeder Rum in die Schale giesse, werde Punsch daraus
werden? - Das ist unlogisch.
    Es ist an sich völlig richtig, dass sich nicht nur kein Eigentumsrecht auf
die Materie, als solche, sondern dass sich auch das Widersprechende eines
solchen Rechtes handgreiflich dartun lässt. Ein solches Recht widerspricht dem
Begriffe der rohen Materie im naturrechtlichen Sinne. Ist nämlich keine andere
Art der Zueignung möglich, als durch Formation, so ist notwendig alles, was
noch nicht formirt, was roh ist, noch nicht zugeeignet, niemandes Eigentum. Auf
die rohe Materie haben wir das Zueignungsrecht, auf die durch uns modificirte
das Eigentumsrecht. Das erstere bezeichnet die moralische Möglichkeit; das
zweite die moralische und physische Wirklichkeit. Könnt ihr uns die Materie
nicht nehmen, ohne die Form mitzunehmen, und dürft ihr diese Form uns nicht
nehmen, so wollen wir uns über das Eigentum der Materie, von der Form
abgesondert gedacht, nicht mit euch streiten; wenn ihr sie nur nicht wirklich
absondern könnet. Wenn sie nicht unser Eigentum ist, so ist sie auch nicht das
eure; und da ihr uns die Form lassen müsst, so werdet ihr uns die Materie wohl
auch lassen müssen. - Man kann, wenn auch nicht streng philosophisch, doch
bildlich richtig sagen: Gott sei der Eigentümer der rohen Materie; wir seien
von ihm damit belehnt, jeder mit der ganzen Materie, die da ist; das
Freiheitsgesetz in unserer Brust sei sein Belehnungsbrief; und bei unserer
Formation übertrage er uns den wirklichen Besitz. Man hätte also immer jenen
alten Gedanken weniger trivial finden können; nur muss man freilich diese
Belehnung nicht von Adam, oder von den drei Söhnen Noahs auf uns forterben
lassen. Geerbt haben wir sie nicht; jeder hat sie unmittelbar zugleich mit dem
Geschenke der moralischen Freiheit erhalten.
    Und sollte es denn anders sein? Wenn die rohe Materie, als solche, irgend
jemandes Eigentum sein könnte, wie sollten wir denn je zu einem Eigentum
kommen? Was sollten wir uns denn zueignen? Einen Beweis des Eigentumsrechtes
auf die Materie suchen, heisst alles Eigentum überhaupt aufheben wollen.
    Jeder Mensch, - um diese Sätze auf das Grundeigentum anzuwenden, - hat
ursprünglich ein Zueignungsrecht auf den ganzen Erdboden: dass keiner dieses
Recht in seiner völligen Ausdehnung geltend mache, dagegen ist schon, teils
durch eines jeden eigene Schwäche, teils dadurch, dass jedes Individuum das
gleiche Recht hat, gesorgt, - wo ein Anderer schon occupirt hat, ist für ihn
nichts mehr zu occupiren. Dass alle Menschen auf einen gleichen Teil Landes
rechtlichen Anspruch haben, und dass der Erdboden zu gleichen Portionen unter
sie zu verteilen sei, wie einige französische Schriftsteller behaupten, würde
nur dann folgen, wenn jeder nicht bloss das Zueignungs-, sondern das wirkliche
Eigentumsrecht auf den Erdboden hätte. Da er aber erst durch Zueignung
vermittelst seiner Arbeit etwas zu seinem Eigentume macht, so ist klar, dass
der, welcher mehr arbeitet, auch mehr besitzen darf, und dass der, welcher nicht
arbeitet, rechtlich gar nichts besitzt. - Stellt euch einen Haufen Menschen vor,
die mit Ackergerät und Zugvieh auf einer wüsten, unangebauten Insel ankommen.
Jeder setzt seinen Pflug in die Erde, wo er will; wo der seinige steht, kann
kein anderer stehen. Jeder ackert um, was er kann, und wer am Abend das grösste
Stück urbar gemacht haben wird, wird das grösste Stück rechtlich besitzen. -
Jetzt ist die ganze Insel umgeackert. Wer den Tag verschlafen hat, wird nichts
besitzen, und das von Rechts wegen.
    Herr R. indem er die Frage aufwirft14: woher sich das Recht schreibe15, de
Gegenstände, die uns nicht gehören, zu bearbeiten! - eine Frage, die ich oben
beantwortet habe, und die auch schon vorher, z.B. in Hrn. Schmalzs Naturrechte16
, gründlich beantwortet war - schiebt ein accentuirtes »ausschliesslich« ein,
welches entscheiden soll, und welches die Wagschale auch nicht um eines Haares
Breite neigt. Wenn ich ein Stück rohe Materie unmittelbar in den Händen habe, so
ist der andere ja wohl ausgeschlossen; denn er kann es nicht bearbeiten, ohne
mir es zu entreissen, und das darf er nicht. Hätte er, indem ich es vom Boden
aufnehmen wollte, geschwinder zugegriffen, so wäre es in seinen Händen, und ich
wäre ausgeschlossen. Als es noch auf dem Boden lag, hatten wir beide gleiches
Recht darauf; jetzt habe ich das ausschliessende, oder, wie Herr R. das
ausdrücken würde, das ausschliessliche17 Recht, es zu bearbeiten. Ich halte es
unmittelbar in meinen Händen.
    Doch er redet auch nicht von solchen Dingen, die man unmittelbar in den
Händen haben kann, ohnerachtet er im allgemeinen von Gegenständen redet, diese
scheinen seiner Gründlichkeit entgangen zu sein: sein Beispiel ist von Grund und
Boden hergenommen. »Wenn ich einen Acker besäen will, ein anderer aber, der
keinen tauglichen Acker zur Hand hat, oder eben diesen vorzieht, will ihn auch
bearbeiten: woher sollen die Entscheidungsgründe genommen werden?« fragt er. -
Wenn das Stück Land, worüber die Frage entsteht, nur wirklich ein Acker ist
(oder steht dies Wort nur darum hier, um die anderen, welche müde sind,
abzulösen?), so ist die Entscheidung leicht, und man dürfte sagen: wer so frage,
sei keiner Antwort wert. Ein Acker ist umgeackert; es muss ihn jemand
umgeackert haben; dieser Jemand ist nach dem Naturrechte Eigentümer, und es
wolle doch kein Anderer sich die vergebliche und widerrechtliche Mühe machen,
ihn noch einmal zu bearbeiten. Jeder Acker hat einen Eigentümer, so gewiss er
das ist; denn er ist nicht mehr rohe Materie, sondern hat eine Form. Herr R.
will den bewussten Acker gar schon besäen - (wenn nicht dieses Alles, und
vielleicht sein ganzes Buch, bloss um der beliebten copia dicendi willen da
steht): mitin muss er wirklich frisch umgeackert sein. Das, sollte ich meinen,
wäre Grund genug, um jeden Anderen von der Bearbeitung desselben
auszuschliessen. - Doch wir wollen uns nicht durch einen Advocatenkniff der
Ungeschicklichkeit unseres Gegners bedienen: wir wollen untersuchen, um zu
belehren. - Wenn auch der Acker nicht frisch umgeackert wäre, wenn er es auch
seit einer Reihe von Jahren nicht wäre, so bleibt der erste Bearbeiter, oder
seine Stellvertreter, doch immer rechtmässiger Eigentümer, so lange doch die
geringste Wirkung der ersten Bearbeitung im Boden ist - und wann könnte die je
verschwinden? Ist die äussere Spur derselben verschwunden, so ist freilich der,
der sich seiner bemächtiget, ohne von der ehemaligen Bearbeitung zu wissen, ein
redlicher Besitzer, aber kein rechtlicher. Auf den Einspruch des wahren
Eigentümers muss er seine Bearbeitung unterlassen.
    Die folgende Frage Herrn Rs. lässt eine richtigere Deutung zu, und wir
wollen diese annehmen, so verdächtig auch die Frage durch ihre Nachbarschar mit
der ersteren wird. »Womit will ich, fragt er, aus der blossen Vernunft beweisen,
dass dieser Boden, auf dem Beide stehen, einem eher, als dem anderen gehöre?«
Wir wollen annehmen, Boden heisse hier, was es heissen muss, wenn wir uns auf
die Frage einlassen sollen: kein urbares, sondern ein rohes, noch nie
bearbeitetes Stück Land; und dann verdient die Frage eine Antwort. - Weiches ist
denn dieser Boden, von dem er redet? Dieser eine und ebenderselbe Boden, auf
welchem Beide stehen sollen? Wo begrenzt er ihn denn? Wo schneidet er ihn denn
von anderem Boden ab, der nicht mehr derselbe Boden ist, auf dem Beide stehen?
Hat ihm nicht etwa seine Phantasie hier den Streich gespielt, ihm ganz in aller
Stille Umzäunungen, Gräben, Raine, Grenzsteine unterzuschieben? Das etwas kann
nicht da sein, sonst ist der Boden schon occupirt, und gehört entweder dem
Einen, oder dem Anderen, oder Keinem von Beiden, sondern einem Dritten
ausschliessend. Verzeihung also wegen des Bodens: reden wir lieber vom Platze! -
Auf einem und ebendemselben Platze können Beide nicht stehen; das ist Fegen das
Gesetz der Undurchdringlichkeit der Materie. Von dem Platze, auf dem der Eine
steht, ist der Andere ausgeschlossen; er kann nicht da stehen, ohne Jenen
wegzustossen, und das darf er nicht. Jeder ist rechtmässiser und
ausschliessender Eigentümer des Platzes, auf welchem er steht, wenn dieser
Platz nicht schon vorher einen Eigentümer hatte. Er ward es dadurch, dass er
sich darauf stellte. Weiter aber, als er es mit seinem Körper bedecken kann,
geht sein Eigentum auch nicht. - Jetzt zieht der Eine eine Furche. Diese Furche
ist sein; sie ist das Product seiner Arbeit. Die Furche zu ziehen, war er
vermöge seiner vernünftigen Natur berechtigt. - Er könne sein Eigentum an den
Erdschollen nicht beweisen: sagt ihr. - Das kümmert ihn wenig. Wenigstens ist
die Furche, zu der er jetzt die Erdschollen umgestaltet hat, sein: nehmt ihm
doch die Erdschollen, aber lasst ihm die Furche! - Sein Nachbar zieht hart neben
der seinigen auch eine Furche. Das darf er wohl tun, aber wo der erstere
gezogen hat, kann er nicht ziehen, ohne die Furche desselben zu zerstören, und
das darf er nicht. - So lässt sich demnach die Frage, warum auf nicht occupirtem
Boden der Platz, auf dem jemand steht, und die Furche, die er gezogen hat, ihm,
und nicht demjenigen, der nicht darauf steht, und der sie nicht gezogen hat,
gehöre, befriedigend beantworten, und wir haben in diesem Augenblicke eine von
Herrn Rs. Unmöglichkeiten wirklich gemacht.
    Ueberhaupt - der rechtmässige Eigentümer der letzten Form ist Eigentümer
des Dinges. - Ich gebe ein Stück Gold, welches ich rechtmässig, sei es durch
eigene Bearbeitung oder durch Vertrag, besitze, an den Goldschmied, mit dem
Auftrage, mir einen Becher daraus zu machen. Ich habe ihm einen gewissen Lohn
dafür versprochen; zwischen uns scheint ein Vertrag zu sein. Er bringt den
Becher, und ich gebe ihm seinen Lohn nicht. Es war kein Vertrag zwischen uns:
seine Arbeit war sein' und bleibt sein. - Aber das Gold ist ja mein! - Mag ich
es zurücknehmen, wenn ich kann, ohne den Becher mitzunehmen, oder ihn zu
zerstören. Will er mich für meinen Verlust entschädigen, so ist das recht und
gut; aber einen rechtlichen Anspruch auf seinen Becher habe ich nicht. Er ist
rechtmässiger Besitzer der letzten Form; denn er hat meinem Golde mit meiner
Bewilligung Seine Form gegeben. Wäre er unrechtmässiger Besitzer derselben, -
hätte er ohne meine Einwilligung mein Gold zum Becher gemacht, so müsste er, mit
oder ohne seine Form, mir das Gold zurückgeben.
    Aus diesem Allen erhellet, dass nicht der Staat, sondern die vernünftige
Natur des Menschen an sich die Quelle des Eigentumsrechtes sei, und dass wir
allerdings nach dem blossen Naturrechte etwas besitzen, und alle Anderen
rechtlich vom Besitze desselben ausschliessen können.
    Aber was kann uns, die wir im Staate geboren sind, dieses helfen? sagt man.
Wir hätten, es sei zugegeben, nach dem blossen Naturrechte uns ein Eigentum
erwerben, und es so gänzlich unabhängig vom Staate machen können. Aber wir haben
nun einmal das unsere nicht so erworben; wir verdanken es den Anordnungen des
Staates, und werden es ihm, wenn wir aus der Verbindung mit ihm treten, wohl
zurückgeben müssen. - Wir werden sehen, ob diese Befürchtung gegründet sei.
    Wir wurden freilich arm, nackend und hülflos geboren. Was der Staat zur
Entwickelung unserer Kräfte getan haben will, seine Behauptung, dass wir noch
diesen Augenblick eben so arm, nackend und hülflos sein würden, wenn er nichts
getan hätte - darüber hernach! Jetzt sei mir ein Sprung über die Jahre der
unbeholfenen Tierheit hinweg verstattet; unsere Kräfte sollen entwickelt sein,
wir sollen uns selbst helfen können: die Verdienste des Staates um diese
Entwickelung werde ich hernach schon anzuerkennen wissen, wenn sie sich
aufzeigen lassen. - Unsere Kräfte sind also entwickelt; wir wollen uns etwas
zueignen, richten unsere Augen rund um uns herum, und alles hat seinen
Eigentümer, ausser Luft und Licht; aus dem einfachen Grunde, weil sie keiner
fremden Form empfänglich sind. Wir dürften die Erde umwandern, ohne etwas zu
finden, worauf wir unser Zueignungsrecht, das auf alle rohe Materie sich
erstreckt, geltend machen könnten. Es gibt fast keine rohe Materie mehr. -
Wollen wir etwa dem Staate darüber Vorwürfe machen, als ob er schon alles
weggenommen, und uns nichts übrig gelassen habe? Nein, dadurch würden wir eine
grosse Ungeschicklichkeit verraten, und zeigen, dass wir von der Sache nichts
verstehen. Der Staat ist es nicht, der alles schon in Besitz genommen hat: die
Einzelnen sind es. Wollen wir mit diesen rechten, dass sie nicht auf uns
gewartet, - dass sie nicht auf uns gerechnet haben, ehe wir da waren? Wollen wir
ein Recht in der Welt der Erscheinungen fordern, ehe wir erschienen? Dass alle
Plätze schon besetzt sind, ist freilich schlimm für uns; aber warum wurden wir
auch nicht eher geboren? Jemanden von seinem Platze herabstossen, weil wir eines
bedürfen, dürfen wir einmal nicht. Wir mögen also sehen, wie wir zu recht
kommen. Das ist unsere Sorge.
    Hier nun, meint man, tritt der Staat ins Mittel. Er setzt uns vorläufig in
die Miterrschaft über das Eigentum unserer Eltern, wenn sie eins haben, und
nach ihrem Tode zu Erben desselben ein. - Das wäre grossmütig vom Staate, einem
Uebel abzuhelfen, das er, wie wir eben zugestanden, nicht verursacht hat. Aber
man erlaube mir nur vorläufig zur Erweckung der Aufmerksamkeit zu fragen: woher
hat denn der Staat das Recht, mir erst die Miterrschaft, und dann die völlige
Herrschaft über ein fremdes Eigentum zu schenken? Können Alle ein Recht haben,
das kein Einzelner hat? Habe ich nicht schon gesagt, dass kein Punsch entstanden
sein könne, wenn jeder nur Rum in die Schale gegossen habe?
    Wie es mit der Miterrschaft der Kinder über das Eigetum ihrer Eltern nach
Grundsätzen des Naturrechts beschaffen sei, werden wir sehen, wo von der Cultur
die Rede sein wird. Jetzt vom Erbe! - Nach dem Naturrechte findet kein
Erbschaftsrecht statt, sagt man. Ei? - Gar ein grosses, ausgedehntes; nur muss
man die Begriffe rein aufzufassen wissen, und nicht fremdartige, aus der
Gewohnheit entlehnte Merkmale durch die Phantasie in sie einmischen lassen.
    Sobald einer aus der Welt der Erscheinungen heraustritt, verliert er seine
Rechte in derselben. Sein Eigentum wird wieder so gut als rohe Materie, denn
niemand ist Besitzer seiner Form. Die ganze Menschheit ist der rechtmässige Erbe
jedes Verstorbenen; denn die ganze Menschheit hat das uneingeschränkte
Zueignungsrecht auf alles, was keinen Besitzer hat. Wer es zuerst sich wirklich
zueignen wird, wird der rechtmässige Eigentümer sein. - So hat die Natur durch
das allmählige Abrufen der alten Besitzer vom Schauplatze für diejenigen
gesorgt, die sie nachgebiert. Natur und Sittengesetz sind hier im vollkommensten
Einverständnisse. Die erstere ist hier, was sie immer sein sollte, Dienerin des
letzteren. - Du sollst keinen von seinem Platze herabstossen, sagt das Gesetz.
Ich muss aber einen Platz haben, sagst du. Hier ist dein Platz, sagt die Natur,
und stösst herunter, den Du nicht herunterstossen durftest.18
    Dieses Rennen nach einem Besitze, das doch vergeblich sein kann; diese
Streitigkeiten und Feindscharen, die darüber entstehen müssen, gefallen uns
nicht, sagten die Menschen, als sie Bürger wurden; und sie sagten wohl daran.
Jeder nehme hinführo, was ihm am nächsten ist, so erspart er sich und anderen
den Gang. Er nehme, was in seiner väterlichen Hütte, und um seine väterliche
Mitte seines Vaters war; jeder von uns tut Verzicht auf sein Zueignungsrecht an
diesen er ledigten Besitz, wenn er an seinem Teile auf sein Zueignungsrecht an
die Habe jedes anderen verstorbenen Mitbürgers Verzicht tun will - Du hast
demnach das bürgerliche Erbrecht nicht umsonst; du hast ein veräusserliches
Menschenrecht - das, jeden Verstorbenen zu beerben, wenn du kannst - dagegen
aufgegeben. Hast du nun mir wirklich nicht, so lange du im Staate lebtest,
occupirt, so hast du deine Bedingung erfüllt, und der Staat die seinige. Dein
väterliches Erbe ist dein, laut des von dir erfüllten Vertrags. Besitze es mit
gutem Gewissen, auch wenn du aus dem Staate heraustrittst; fordert er es zurück,
so fordere du von ihm alles, was du während der Zeit vom Hinterlasse
verstorbener Bürger dir hättest zueignen können, und er wird es dir wohl lassen.
    Die zweite Art, wie wir im Staate zu einem Eigentume gelangen, ist
vermittelst Vertrages durch Arbeit. Blosse Arbeit gibt im Staate selten oder
nie ein Eigentum; denn es ist selten oder nie rohe Materie da. Was irgend wir
bearbeiten wollen, hat schon seine Form; wir dürfen es nicht bearbeiten, ohne
Einwilligung des Eigentümers der letzten Form. Trägt uns dieser die weitere
Bearbeitung des Dinges, gegen eine Entschädigung für unsere verwendete Kraft,
die ursprünglich unser Eigentum ist, auf; so wird das, was er von seinem
Eigentume an uns abtritt, unser, durch Vertrag und Arbeit. Er verkauft es uns.
- Giebt er uns seine Einwilligung, das Ding willkürlich zu bearbeiten (schon das
an sich Nehmen ist eine verwandte Mühe), ohne etwas dagegen von uns zu
verlangen, so wird das Ding selbst, gleichfalls durch Vertrag und Arbeit, unser:
denn ehe wir eine Mühe darauf verwendet haben, können wir ihn nicht nötigen,
sein Versprechen zu halten; er könnte den Willen gar nie gehabt haben, es uns zu
geben, oder ihn geändert haben, und dann wäre es, laut obiger
Auseinandersetzungen, nicht unser. Da er aber nichts dagegen in sein Eigentum
aufnimmt, so verkauft er es uns nicht; er schenkt es uns. - Erbe und
Arbeitsvertrag erschöpfen alle Arten, auf welche wir im Staate zu einem Besitze
gelangen. Handel ist nur ein Tauschvertrag über Besitzungen, deren Besitz schon
Erbe, oder Arbeitsvertrag voraussetzt.
    »Diese Verträge nun werden doch im Staate, unter dem Schutze des Staates,
vermöge der Existenz des Staates, dessen erster Vertrag die Grundlage aller
möglichen folgenden Verträge ist, geschlossen; wir verdanken mitin alles, was
wir dadurch erlangen, dem Staate.« - Viel auf einmal, und rasch geschlossen! Wir
brauchen Zeit, um diese Dinge auseinanderzusetzen.
    Fürs erste muss ich hier eine Verwirrung der Begriffe rügen, die, soviel ich
weiss, bis auf diesen Tag allgemein geherrscht, und so sehr bis in das Innere
der Sprache sich verwebt hat, dass es schwer fällt, ein Wort zu finden, um ihr
ein Ende zu machen. Das Wort »Gesellschaft« nämlich ist die Quelle des leidigen
Misverständnisses. Man braucht es als gleichlautend bald mit Menschen, die
überhaupt in einem Vertrage, bald mit Menschen, die in dem besonderen
Bürgervertrage stehen, mit dem Staate; und schleicht sich dadurch über die
wichtige Erörterung weg: wie es mit Menschen beschaffen sei, die um, neben,
zwischen einander leben, ohne in irgend einem Vertrage, geschweige denn im
Bürgervertrage zu stehen, Ich unterscheide beim Worte Gesellschaft zwei
Hauptbedeutungen; einmal indem es eine physische Beziehung mehrerer auf einander
ausdrückt, welches keine andere sein kann, als das Verhältnis zu einander im
Raume; dann, indem es eine moralische Beziehung ausdrückt, das Verhältnis
gegenseitiger Rechte und Pflichten gegen einander. In der letzteren Bedeutung
brauchte mau das Wort, und liess diese Rechte und Pflichten durch Verträge,
entweder überhaupt, oder durch den besonderen Bürgervertrag bestimmt werden. Und
so war und musste notwendig jede Gesellschaft durch Vertrag entstanden sein,
und ohne Vertrag war seine Gesellschaft möglich.
    Warum vergass man doch die erstere Bedeutung des Wortes Gesellschaft so gar?
- Wesen, die einmal nicht bloss Körper sind, können auch selbst als Körper nie
ohne moralische Beziehungen bei einander im Raume sein. - Richtig; aber? Daran
hatte jene alte falsche Vorstellung vom Naturzustande des Menschen Schuld; jener
Krieg Aller gegen Alle, der da Rechtens sein sollte; jenes Recht des Stärkeren,
das auf diesem Boden herrschen sollte. Zwei Menschen könnten sich nicht auf
eines Fusses Breite nahe kommen, meinte man, ohne dass jeder das vollkommene
Recht erhielte, den anderen für einen guten Fund zu erklären, ihn zu ergreifen
und zu braten. Wenn keiner recht wisse, ob er auch der Stärkere sein werde, so
müssten sie einander sagen: Iss mich nicht, Lieber, ich will dich auch nicht
essen;- und von nun an sei es nicht mehr Rechtens, sich unter einander
aufzufressen, denn sie hätten sichs ja versprochen; und ob sie gleich an sich
das völlige Recht hätten, sich aufzufressen, so hätten sie doch das Recht nicht
- einander ihr Wort nicht zu halten. Nun dürften sie sicher bei einander leben.
Eine gründliche Philosophie! Selbst in denjenigen Systemen, wo jene Vorstellung
gänzlich verworfen wird, zeigen sich doch nähere oder entferntere Folgesätze
derselben.
    Die Menschen können allerdings, d.h. es ist moralisch möglich, in
Gesellschaft, in der ersteren Bedeutung des Worts, d.i. um, neben, zwischen,
unter einander leben, ohne in Gesellschaft in eurer zweiten Bedeutung, im
Vertrage, zu stehen. Sie sind dann nicht ohne gegenseitige Rechte und Pflichten.
Ihr gemeinschaftliches Gesetz, welches diese scharf genug bestimmt, ist das
Freiheitsgesetz; der Grundsatz: hemme niemandes Freiheit, insofern sie die
deinige nicht hemmt.
    »Aber, würden sich denn auch die Menschen ohne Zwangsgesetze diesem
Grundsatze unterwerfen? Würden sie nicht immer mehr darnach fragen, was sie
vermöchten, als darnach, was sie dürften?«- Ich weiss, dass ihr euch immer auf
eine ursprüngliche Bösartigkeit der Menschen beruft, von der ich mich nicht
überzeugen kann; aber es sei: diese Zwangsgesetze gelten auch im Naturzustande;
wer meine Freiheit hemmt, den darf ich rechtlich zwingen, sie selbst, und alle
Wirkungen derselben wieder herzustellen. - »Du darfst; aber wirst du allemal
können - allemal der Stärkere sein?« - Immer nur davon, was ich würde, oder
werde; ich rede davon, was ich sollte. Wenn das Sittengesetz die Natur
beherrschte, würde ich allemal der Stärkere sein, wenn ich recht habe; denn ich
soll es dann sein. Ihr versetzt mich unaufhörlich in das Gebiet der
Naturnotwendigkeit. Eine kleine Geduld, und ich werde euch die Einwendung, die
ihr auf dem Herzen habt, entwunden haben, ohne mich mit euch in die Untersuchung
der Hypotese, was der Mensch im Naturzustande wirklich sein würde, einzulassen.
    Die Menschen können auch in Gesellschaft, in eurer zweiten Bedeutung des
Worts, d.i. im Vertrage überhaupt, stehen, ohne eben im Staate, im
Bürgervertrage zu leben. Was beim Vertrage überhaupt rechtlich sei, wird nicht
erst durch eine besondere Art des Vertrages, durch den bürgerlichen, bestimmt;
das würde (im Vorbeigehen sei auch das noch für diejenigen erinnert, denen es so
einleuchtender ist) ein greiflicher Cirkel sein. - Wir machen einen Vertrag,
dass Verträge überhaupt gültig sein sollen; und derselbe Vertrag ist gültig,
weil, laut unseres Vertrages, Verträge überhaupt gültig sind. - Es ist, wie oben
gezeigt worden, durch das Sittengesetz genau bestimmt:- gegenseitige Leistung,
oder Zurückgabe der einseitigen Leistung und Schadenersatz. Darauf zu dringen
erhalte ich das Recht nicht vom Staate; ich erhielt es zugleich mit dem
Geschenke der Freiheit zu meiner Ausstattung vom gemeinschafllichen Vater der
Geister.
    Ich habe diese Auseinandersetzung nicht zum blossen Vergnügen übernommen,
sondern um eine wichtige Folgerung daraus zu ziehen. - Kann uns der Staat die
Rechte, die ursprünglich unser sind, weder nehmen noch geben, so müssen alle
diese Beziehungen in der bürgerlichen Gesellschaft wirklich fortdauern. Ein
Recht, das ich als Mensch besitze, kann ich nie als Bürger, insofern ich das bin
, besitzen. Ein Recht, das ich als Bürger besitzen soll, kann ich nicht schon
als Mensch besessen haben. Es ist also ein grosser Irrtum, wenn man glaubt, der
Naturzustand des Menschen werde durch den bürgerlichen Vertrag aufgehoben; der
darf nie aufgehoben werden; er läuft ununterbrochen mit durch den Staat
hindurch. - Der Mensch im Staate lässt sich in vielerlei Beziehungen betrachten.
Zuvörderst isolirt, mit seinem Gewissen und dem höchsten Executor seiner
Aussprüche allein. Dies ist seine höchste Instanz, der alle seine übrigen
Beziehungen untergeordnet sind. Hier kann kein Fremder (die Gotteit ist ihm
nicht fremd) sein Richter sein. Das Gesetz, wornach der unsichtbare Richter
dieses Gerichtshofes spricht, ist das Sittengesetz, insofern es sich bloss auf
die Geisterwelt bezieht. In dieser ersten Beziehung ist er Geist. - Dann ist er
zu betrachten in Gesellschaft, unter anderen seines Gleichen lebend. In diesem
Verhältnisse ist sein Gesetz das Sittengesetz, inwiefern es die Welt der
Erscheinungen bestimmt, und Naturrecht heisst. Vor diesem äusseren Gerichtshofe
ist jeder sein Richter, mit dem er lebt. Er ist in dieser Beziehung Mensch. -
Jetzt schliesst er Verträge. Das Feld der Verträge ist die Welt der
Erscheinungen, insofern sie durch das Sittengesetz nicht völlig bestimmt ist.
Sein Gesetz auf demselben ist die freie (vom Gesetz befreite) Willkür. Verletzt
er durch Zurückziehung seiner Willkür die Freiheit des anderen, so ist seine
Willkür nicht mehr frei; sie tritt unter das Gesetz zurück, und er wird nach dem
Gesetze gerichtet. Er kann solcher Verträge schliessen, so viele und so
mancherlei er will. - Er kann unter ihnen auch den besonderen Vertrag Eines mit
Allen, und Aller mit Einem schliessen, den man den Bürgervertrag nennt. Das Feld
dieses Vertrages ist ein beliebiger Teil des Gebietes der freien Willkür.
Gesetz und Rechte sind, wie bei dem Vertrage überhaupt, wovon dieser eine Art
ausmacht. Inwiefern er in diesem Vertrage steht, heisst er Bürger. - Man ziehe,
um sich den Umfang und das Verhältnis dieser verschiedenen Gebiete anschaulich
zu machen, einen Cirkel. Diese ganze Scheibe sei das Gebiet des Gewissens. Man
ziehe innerhalb seines Umkreises einen viel kleineren. Dieser umfasst die
sichtbare Welt; denjenigen Teil vom Gebiete des Gewissens, auf welchem, unter
ihm, auch noch das Naturrecht, das Gesetz der vollkommenen Pflichten richtet.
Man ziehe innerhalb dieses zweiten einen dritten kleineren. Innerhalb seines
Umkreises richtet, unter Gewissen und Naturrecht, auch noch das Vertragsrecht.
Innerhalb dieses dritten einen vierten kleineren gezogen, gibt den Platz, auf
welchem unter obigen Richtern der besondere bürgerliche Vertrag richtet. Um
meinen Gedanken anschaulicher zu machen, erlaube ich mir folgende Zeichnung
hinzuzufügen.
    
    
    Nur das ist noch anzumerken, dass die höheren Gerichtshöfe unsichtbar ihr
Gebiet durch die Felder der niederen durchführen; dass das Naturrecht selbst in
seinem Gebiete nur über solche Gegenstände spricht, die das Gewissen frei
gelassen hat u.s.f. Die eingeschlossenen Cirkel umfassen gar nicht eben das,
welches innerhalb ihrer Umkreise die ausgeschlossenen umfassen; sondern in diese
Umkreise fallen nun ganz andere Gegenstände, über welche ihr Gericht sich
erstreckt. Um es ganz anschaulich zu machen, müsste man vier dergleichen Cirkel
ausgeschnitten über einander legen. - Das Gebiet des Gewissens umfasst alles;
das des Bürgervertrages das wenigste. Es muss jedem erlaubt sein, sich vom
Mittelpuncte aus gegen den Umkreis, selbst aus dem Gebiet des Naturrechts
heraus, wenn er auf einer wüsten Insel leben will, zurückzuziehen; aber aus dem
Gebiete des Gewissens geht er nie heraus, wenn er kein Tier ist. - Man urteile
jetzt, mit welcher Befugnis der Staat, dessen Gebiet doch auf den engsten Raum
eingeschlossen ist, über seine Grenze hinübergreift; das Feld der Verträge
überhaupt, wohl gar das des Naturrechts, und, so Gott will, selbst das des
Gewissens zu erobern sucht.19 Was ich während meines Lobens im Staate durch
irgend einen Vertrag gewonnen habe, ist demnach mein, als Mensch, und nicht als
Bürger. Musste ich nicht eine moralische Person sein, um einen Vertrag
schliessen zu können? Bin ich denn, als Bürger betrachtet, eine moralische
Person? Habe ich denn als solcher einen freien Willen? O nein, nur wenn ich mit
allen zusammengenommen werde, entsteht erst diese moralische Person: durch den
Willen Aller entsteht also erst der Wille des Staats. Soll ich überhaupt einen
Vertrag schliessen können, so muss ich ihn als Mensch schliessen. Als Bürger
kann ich nicht. - Der andere, der ihn mit mir schloss, hat ihn gleichfalls als
Mensch geschlossen, und das aus dem angeführten Grunde.
    Selbst wenn ich den Vertrag mit dem Staate geschlossen hätte, habe ich ihn
nur als Mensch schliessen können, und das ist in diesem Falle fast noch
einleuchtender, als im vorigen. Die zwei freiwilligen Entschliessungen, die zum
Vertrage gehören, sind die des Staats und die meinige. Wäre mein Willen in dem
Willen des Staates mit eingeschlossen gewesen, so war nur ein Wille; der Staat
schloss einen Vertrag mit sich selbst, welches sich widerspricht. Habe ich
geleistet, und der Staat geleistet, so ist der Vertrag vollzogen; meine Leistung
bleibt dem Staate, und die des Staates mir.
    Aber, sagt man, wenn der Staat nicht täte, so würdest du auf die Heiligkeit
der Verträge, die du doch immer als Mensch schliessen magst, nicht sehr rechnen
können. Hielte der andere sein Wort nicht, so hättest du freilich nach dem
Naturrechte die Befugnis ihn zu Rückgabe der Leistung und Schadenersatz zu
zwingen; aber du würdest nicht immer der Stärkere sein. Dieses nun ist an deiner
Stelle der Staat. Er verhilft dir zu deinem Rechte, das du doch immer ein
Menschenrecht nennen magst - wenn es jemand verletzt; die Scheu vor ihm ist der
Grund, dass es seltener verletzt wird; - und so hätten wir denn den Einwurf,
dessen Widerlegung wir oben versprachen, mehr in der Nähe.
    Gegen Wen hat der Staat mein Recht geschützt - gegen einen Fremden, oder
gegen einen Mitbürger? - Hat er es gegen den Fremden geschützt, so war er durch
den blossen Vertrag dazu verbunden. Ich war damals im Vertrage. Ich gehörte auf
eine oder die andere Art - sei es bloss dadurch, dass ich ihm keine Störung in
den Weg legte - selbst mit zum schützenden Körper. Ich half die Rechte anderer
Mitbürger auch schützen. Ich tat das Meine; der Staat das Seine. Das ist nun
vorbei. Unser Vertrag ist vollzogen, und jeder behält das Seine. - Wenn ich aus
dem Vertrage heraustrete, so fällt freilich die vollkommene Pflicht des Staates,
mein Recht zu schützen, weg; weil die meinige, das Recht anderer schützen zu
helfen, wegfällt. Ich muss dann sehen, wie ich mir selbst helfe.
    Hat er es gegen einen Mitbürger geschützt, so wiederhole ich das obige; aber
ich setze noch weit mehr hinzu. - Ich schloss mit meinem und eurem Mitbürger den
Vertrag, als Mensch mit dem Menschen. Das Naturrecht und kein anderes ist hier
unser Gesetz. Er verletzt mich und setzt sich dadurch zu mir in das Verhältnis
eines Feindes. Ich habe das Recht, ihn feindlich zu behandeln, bis ich in mein
völliges Eigentum wieder eingesetzt bin. Ihr wollt nicht, dass ich euren
Mitbürger feindlich behandle? Nun wohl, so verhelft ihr selbst mir friedlich zu
meinem Rechte. Sobald ihr dadurch, dass ihr euch meiner rechtmässigen Verfolgung
desselben entgegensetzt, seine Partei ergreift, so wird die Sache eure Sache.
Ihr alle seid nunmehr die Eine moralische Person, die vor dem Gerichtshofe des
Naturrechtes angeklagt wird; und ich bin die zweite moralische Person, welche
klagt. Ich bis jetzt nicht Bürger. Gebt nur friedlich mein Recht, oder ich
überziehe euch mit Krieg. Ich sei euer Mitbürger, oder ich sei ein Fremder; ich
sei aus eurem Staate herausgetreten, oder ich - sei überhaupt nie darin gewesen,
das tut hier nichts zur Sache: in dieser Handlung bin ich überhaupt nicht
Bürger. »Wie? Du Einzelner willst den ganzen Staat mit Krieg überziehen? Du bist
sicher der Schwächere.« - So? Habt ihr euch vereiniget, ungerecht zu sein, und
tritt man darum mit euch in Verbindung, um ungestraft rauben zu können? Wenn ihr
so philosophirt, so lasse ich euch stehen, und setze meinen Gang weiter fort.
    Es ist jetzt erwiesen, dass alles Eigentum, das wir im Staate erworben und
er uns geschützt hat, rechtlich unser bleibe, wenn wir auch aus dem Staate
heraustreten: und wir stehen bei dem zweiten Gegenstande, über welchem er uns
mit einer Restitutionsklage bedroht, bei unserer in demselben erworbenen Cultur.
- So fürchterlich auch der erstere Prozess war, so ist dieser es doch noch weit
mehr. Hätte man uns auch, wie man drohte, nackend ausgezogen, und von Erde und
Meer verwiesen, so hätten wir doch vielleicht ein Mittel ausfindig gemacht, um
in die Luft zu entkommen, und da hätten wir denn ruhig existiren dürfen. Aber um
alle unsere körperlichen und geistigen Fertigkeiten uns abzunehmen, dazu gibt
es kein Mittel, als das, uns mit einem grossen Hammer auf den Kopf zu schlagen.
    Unsere Cultur also fordert der Staat, als das Seine, zurück. Können wir sie
ihm nicht wiedergeben, so bleiben wir ohne jemalige Rettung an ihn gefesselt.
Wir gestehen, dass er ein Mittel, das beste, wohltätigste Mittel, wird er
sagen,- gefunden hat, um uns auf immer an sich zu ketten. Was wollen wir sagen?
Menschheitsrechte zurückfordern? Wir verdanken ihm ja, wenn auch nicht die
Möglichkeit Menschen zu sein, doch das Bewusstsein dieser Menschheit selbst. -
Verehre die Menschheit in mir, sagst du: Undankbarer, antwortet der Staat,
wärest du denn ein Mensch, wenn ich dich nicht dazu gemacht hätte? Wendest du
Ansprüche gegen mich, die ich selbst erst in dir geltend gemacht habe? O! hätte
ich dich doch nie ahnden lassen, dass du mehr seist als ein Tier, so würde ich
jetzt nicht so viel Not mit dir haben.
    Also, du hast mich zu dem Endzwecke gebildet, o Staat, dass ich dir für
deine Zwecke nützlich würde, nicht mir für die meinigen. Du hast mich behandelt
wie ein Stück rohe Materie, das dir zu etwas nütze sein sollte. Jetzt gebe ich
selbst mir Zwecke auf, und will sie selbst ausführen. Dazu hast du mich nicht
gebildet, sagst du. - Nun wohl. Also habe ich diese Art von Cultur nicht von
dir, und gebe sie nicht zurück. Wenn du mir nur diese lassen musst; die für
deine Zwecke - ich will dir mein Ehrenwort geben, sie nie zu gebrauchen.
    Die Bildung, die du mir gabst, gabst du mir also nur unter der Bedingung,
dass ich auf immer der deinige sei? Hast du mich denn gefragt, ob ich diese
Bedingung eingehe? Habe ich denn die Sache überlegt, und gesagt: Ja? - Ich komme
hungernd herab in die Herberge der Pilger. Ich finde gerade vor meinem Platze
ein rotes Linsengericht, nehme es begierig an mich, und danke in meinem Herzen
dem unbekannten grossmütigen Geber. Du fällst aus deinem Schlupfwinkel heraus,
ergreifst mich und sprichst: du bist mein; warum hast du dies Gericht gekostet?
Es war der Kaufpreis für deine himmlische Erstgeburt. - Das ist weder
grossmütig, noch gerecht.
    Hättest du mich aber auch gefragt, hätte ich dir auch geantwortet; hätten
wir wirklich einen Vertrag geschlossen: worüber hätte doch dieser Vertrag sich
erstrecken können? Du hättest mir gesagt: ich will dich aus einem bloss
leidenden Tiere zu einem selbsttätigen Menschen machen? und ich hätte dir
dagegen versprochen, nie selbsttätig zu werden; du hättest mir gesagt: ich will
dich dahin bringen, dass du selbst urteilen könnest; und ich hätte dir
feierlich zugesagt, nie selbst zu urteilen? - Du gestandest ja, dass ich noch
unausgebildet sei; denn wozu hättest du mich sonst ausbilden wollen? Ehe du aber
die Hand ans Werk legest, soll ich deine Verfassung beurteilen und billigen?
Wie kann ich das doch jetzt, Lieber? Vollende erst dein Werk; mache mich erst zu
einem vernünftigen Menschen, dann werden wir ja sehen. Du magst freilich den
Nebenzweck haben, mich durch die Cultur, die du mir giebst, in den Stand zu
setzen, deine Verfassung schön und vortrefflich zu finden, und sie aus
Ueberzeugung lieben zu lernen; aber dazu kannst du mich nicht im voraus
verbinden; wenn du anders nicht etwa mich nicht cultiviren, sondern verdrehen
und verkünsteln, nicht mein Auge schärfen, sondern ein gefärbtes Glas darauf
setzen willst. Gieb mir die verheissene Cultur. Werde ich durch sie zur Liebe
deiner Verfassung gebracht, so hast du ja deinen Zweck erreicht. Werde ich nicht
dazu gebracht, so taugt entweder die vorgebliche Cultur nichts, die du mir
gabst, und du hast dein Wort nicht gehalten; oder, wenn sie taugt, so muss deine
Verfassung nichts taugen. Kann ich dein Geschenk besser anwenden, als zu deiner
eigenen Verbesserung? - Doch, was antworte ich auch den Leuten nach ihrer Weise?
Was tummele ich mich auch mit den Sophisten auf ihrem eigenen Felde herum? Sie
verdauen wohl grössere Widersprüche, als diese. Ich rede mit dem unparteiischen
Wahrheitsforscher.
    Die Cultur lässt sich dem Menschen nicht so aufhängen, wie ein Mantel auf
die nackten Schultern eines Gelähmten. Gebrauche deine Hände, greif zu und halte
fest, und schmiege das Gewand in alle die eigenen Biegungen deines Wuchses: oder
du wirst ewig Blössen geben und frieren. Was ich bin, verdanke ich zuletzt mir
selbst, wenn ich für mich etwas bin. Bin ich nur mit, in oder an anderen etwas -
ein Hausrat, der das Zimmer putzt, und selbst wieder vom Zimmer seinen höchsten
Reiz entlehnt, oder ein Degen, der nur in der belebten Hand verwundet, oder eine
Flöte, der ihre süssen Töne erst der Mund des Virtuosen einhauchte, so seid
sicher, dass ich nicht selbst aus eurem Zimmer gehen, eurer Hand mich entwinden,
von eurem Munde mich abziehen werde. Hast du mich dazu gemacht, o Staat, und
habe ich mich dazu machen lassen, so magst du das vor einem anderen
Richterstuhle verantworten; ich wenigstens werde dich nie zur Rechenschar
ziehen. - Wer seine Cultur gegen den Staat wendet, der hat sie nicht vom Staate;
und wer sie vom Staate hat, wendet sie nicht gegen den Staat.
    Soll ich meinem Leser alles sagen? Soll ich den eben erst entwickelten
Unterschied zwischen Gesellschaft und Staat auch hier anwenden? Cultur geben
kann weder die erstere, noch der zweite; niemand wird cultivirt. Der Mittel zur
Cultur gibt die erstere ungleich mehrere und ungleich brauchbarere, als der
letztere. Beider Einfluss auf unsere Cultur verhält sich wie ihr beiderseitiges
Gebiet.
    Ich will hier nicht des Grundzuges in der sinnlichen Natur des Menschen
gedenken, dass sie vor der Hülflosigkeit ihre ganze Stärke auszieht, und bei
ihrem Anblicke nichts fühlt, als Erbarmen gegen die Schwäche. Ist es der Staat,
der diesen Zug in unser Inneres zog? Ich will nicht des animalischen Instinctes
im Menschen gedenken, das aus sich, oder aus seinem Weibe Geborene zu lieben.
Ist es der Staat, der ihn uns einprägte? Ich will nicht erinnern, dass der
Augenblick der Erscheinung eines Menschen für Ein menschliches Wesen notwendig
ein Augenblick der Freude ist, weil derselbe es einer drückenden Bürde und
quälender Schmerzen entlastet; - will nicht erwähnen, dass der erste Zug aus der
Brust meiner Mutter mich mit einem menschlichen Wesen in das süsse Verhältnis
des gegenseitigen Wohltuns versetzte. Sie gab mir Nahrung, und ich entledigte
sie einer Last20. Ist es der Staat, der dieses heilige Naturgesetz gab? - Ich
will dies alles nicht erwähnen, denn ich will den Menschen hier nicht betrachten
als Tier, sondern als Geist: ich will nicht von den Zügen seiner sinnlichen
Natur, sondern von seinen Rechten reden.
    Mein erster Schritt in die Welt der Erscheinungen geschieht an einer fremden
Hand; und diese Hand gibt mir, indem sie sich mir bietet, vollgültige Ansprüche
an sich. Hast du mich darum hervorgezogen, um mich hülflos verderben zu lassen?
Verderben konnte ich ohne dich; du sagst mir die Erhaltung zu: hältst du dein
Wort nicht, so klage ich dich über alle die Leiden an, die ich seit deiner
Hervorziehung an das Licht des Tages bis zu meinem Abschiede von ihm erdulde.
Ich darf klagen, denn ich trage das dir wohl bekannte Gepräge der Vernunft an
mir.
    Mein erstes Weinen ist ein Aufruf an die Welt der Geister, dass wieder einer
von ihnen in die Welt der Erscheinungen eingetreten sei, und seine Rechte in ihr
geltend machen wolle; - ist eine feierliche Erklärung und Ankündigung dieser
Rechte für die gesammte Natur; ist eine feierliche Besitznehmung derselben.
Durch nichts anderes konnte ich sie auch in Besitz nehmen, als durch dieses
ohnmächtige Weinen; ich kann nichts weiter. Du, der du es hörst, erkenne in mir
deine Rechte, und eile herbei, sie zu beschützen, bis ich es selbst könne. Du
schützest in mir die Rechte der gesammten Menschheit.
    Das ist der Rechtsgrund der elterlichen Gewalt. Wenn einer, der menschlich
Antlitz trägt, unfähig ist, seine Menschenrechte zu behaupten, so hat die ganze
Menschheit Recht und Pflicht, sie statt seiner auszuüben. Sie werden ein
gemeinsamer Anteil, und ihre Behauptung eine gemeinsame Pflicht des ganzen
Geschlechtes; in ihrer Verletzung wird das ganze Geschlecht verletzt. - Etwas,
worauf die ganze Menschheit gemeinschaftliche Ansprüche hat, fällt dem anheim,
der sich seiner zuerst bemächtiget. Das unvernünftige Ding wird selbst ein
Eigentum; das des Gebrauches der Vernunft unfähige Wesen kann nicht selbst
Eigentum sein, aber seine Rechte werden ein Eigentum desjenigen, der sich
ihrer bemächtiget. Bemächtigung geschieht hier durch Ausübung derselben. Die
Geburtshelferin, die mich an das Licht hervorzog, und in die Welt der
Erscheinungen hinlegte, übte in ihr mein erstes Recht aus. Ich hatte Anspruch
auf einen Ort im Raume. Ich konnte ihn nicht selbst einnehmen; sie tat es statt
meiner, als sie mich hinlegte, wo ich selbst mich nicht hinstellen konnte. Hätte
sie nicht durch Vertrag meinen Eltern versprochen, ihr Recht auf mich an sie
zurück abzutreten; hätte sie nicht überhaupt laut dieses Vertrages im Namen
meiner Eltern gehandelt, so wären meine Rechte durch diese erste Ausübung
derselben die ihrigen: so aber sind sie meinen Eltern. - Ich darf rechtlich
jedes auch noch so fremden Kindes Rechte occupiren, wenn ich es bei seinem
Eintritte in die Welt auffasse und kein Vertrag mich verbindet, sie
zurückzugeben. Dass gemeinhin die Eltern der Rechte ihrer Kinder sich
bemächtigen, kommt daher, weil sie bei Erscheinung derselben die nächsten sind,
sie vorhersehen, und schon im voraus Anstalten zu ihrem Empfange in der Welt
getroffen haben. Es ist demnach zufällig. Ein ausschliessendes Recht auf ihre
Kinder, als Eltern derselben, haben sie nach dem Naturrechte nicht. Sie machen
ihr mit der ganzen Menschheit gemeinschaftliches Zueignungsrecht nur durch
Occupation zu einem Eigentumsrechte. - Die Anwendung dieser Teorie auf
Wahnsinniggewordene überlasse ich dem Leser, und ersuche ihn, sich daran zu
prüfen, ob er sie richtig gefasst habe.
    Habe ich die Rechte eines ohne Gebrauch der Vernunft vernünftigen Wesens zu
den meinigen gemacht, so bleiben sie gegen jeden fremden Einspruch die meinigen,
eben darum, weil sie mein sind. - Du verlangst dieses unmündige Kind, dessen
Rechte ich rechtlich occupirt habe, in deinen Schutz. Und wärest du sein
Erzeuger oder seine Gebärerin, so darf ich dir sagen: Nein. Hätte wohl dieses
unmündige Kind, wenn es nicht unmündig, sondern seiner Vernunft mächtig wäre,
das Recht dir zu sagen: ich will deines Schutzes nicht! Hätte es ohne Zweifel
dieses Recht, so habe ich es, wenn seine Rechte die meinigen sind, und ich sage
dir als Executor seiner Rechte: ich will deines Schutzes nicht. Willst du dich
mit mir darüber vertragen, so magst du das wohl, und ich mag es. Aber rechtlich
sie von mir zurückzufordern, hat keiner das Recht, als er selbst. Er wird, so
wie seine Vernunft sich entwickelt, eins nach dem anderen selbst ausüben, er
wird sich Schritt vor Schritt von meinem Ich ablösen, um ein eigenes zu bilden:
und das wird mir Winkes genug sein, in keines Fremden Rechte einzugreifen, und
tue ich es, so wird er rechtlich mich in meine Grenzen zurückweisen. - Ich
weiss, dass über die hier hereinfallenden Puncte der Staat von jeher mancherlei
verordnet hat; ich weiss aber auch, dass der Staat von jeher gearbeitet hat, uns
auf jede Art zu gewöhnen, Maschinen zu sein statt selbstständige Wesen zu sein.
    Uebernahm ich seine Rechte, so übernahm ich zugleich seine Pflichten,
vermöge deren er allein Rechte hat. Ich handle ganz in seine Seele, und meine
Vernunft tritt völlig an die Stelle der seinigen. Ich übernahm seine
Verbindlichkeiten gegen andere. Dieses Kind hat dir Schaden zugefügt; dein
Schaden muss ersetzt werden; an dasselbe kannst du dich nicht halten, es ist
seiner Vernunft nicht mächtig. Du hältst dich an mich, der ich statt seiner
Vernunft zu haben mich anheischig gemacht. Ich bin dir gleichsam das Unterpfand
für ihn. - Ich übernehme seine noch weit höheren Verbindlichkeiten gegen sich
selbst; seine Beziehungen auf das Sittengesetz an sich. Er ist berufen, durch
Cultur auf den höchsten Endzweck aller moralischen Wesen hin zu arbeiten. Um das
zu können, muss er vor allen Dingen in der Welt der Erscheinungen, in die er
aufgenommen ist, leben können. Ich bin ihm Unterhalt schuldig, denn er selbst
ist ihn sich schuldig, und ich handle an seiner Stelle. Dagegen habe ich das
Recht, die Producte seiner sich entwickelnden Kräfte in mein Eigentum
aufzunehmen, denn seine Kräfte sind die meinigen. Dies ist das Miteigentum im
Naturstande, welches richtiger das Recht des Mitgenusses heissen würde; denn ein
eigentliches Eigentum kann keiner haben, der nicht occupiren kann, und ein Kind
kann das nicht. - Er hat Pflicht und Recht, die Mittel zur Cultur aufzusuchen
und anzuwenden. Ich habe seine Pflichten und Rechte statt seiner übernommen; er
hat demnach das vollkommene Recht, diese Mittel, inwiefern sie in meiner Gewalt
stehen, von mir zu fordern. Es ist nicht mein guter Wille, es ist meine
unnachlässliche Pflicht, auf seine Cultur aus allen Kräften hinzuarbeiten. - Man
dürfte - ich erinnere dies nur im Vorbeigehen - sagen, niemand werde sich leicht
mit der Vormundschaft für Unmündige befassen, da unserer eigenen Deduction nach
die Last derselben weit grösser sei, als der geringe Vorteil, wenn nicht der
Staat wohltätig ins Mittel getreten, und es den Eltern zur bürgerlichen Pflicht
gemacht hätte; aber da zeigt sich wieder euer Mistrauen gegen die menschliche
Natur, die ihr nicht aufhört zu verleumden, nachdem ihr sie durch eure
bürgerlichen Verordnungen, die unaufhörlich in fremde Grenzen eingreifen, erst
verdorben habt. Jeder Grundzug derselben ist gut, und nur durch ihre Ausartung
werden sie schädlich. - Jeder mag gern der Obere sein, mag lieber beschützen,
als beschützt werden. Er erhebt sich dadurch in seinen eigenen Augen, und
bekommt vor sich selbst eine gewisse Wichtigkeit. Jeder mag gern in anderen sich
wieder darstellen, und ihre charakteristischen Eigenheiten zum Abdrucke der
seinigen machen. Diese, solange sie nicht in die Freiheit anderer eingreifen,
trefflichen Grundzüge würden uns immer antreiben, uns der Unmündigen anzunehmen,
und uns selbst in ihnen wieder darzustellen, und uns vor unseren eigenen Augen
zu erheben, wenn ihr nicht das unselige Geheimnis gefunden hättet, uns die
Schande der Erniedrigung ehrenvoll, und den Schein in anderer Augen angenehmer
zu machen, als die Ehre in den unserigen, kurz, wenn ihr nicht unseren edlen
Stolz aus unserer Seele getilgt hättet, um eure kleinliche Eitelkeit an seine
Stelle zu setzen.
    Das taten meine Vormünder für mich, und sie taten nichts, als ihre
Pflicht. Aber sie selbst lebten in der Gesellschaft, und jeder, der mit ihnen
einen Berührungspunct gemein hatte, bildete mit an mir; jedes Wort, das sie
redeten, diente mit dazu, meine Fähigkeiten zu entwickeln. - Dank sei der guten
Natur und dem glücklichen Zufalle, der mich in der Gesellschaft geboren werden
liess, insofern sie dies nicht bezweckten; Dank sei ausser jenen auch noch ihrem
eigenen guten Herzen, wenn sie es wirklich bezweckten! Sie gaben dann dem
Dürftigen aus freier Güte ein Almosen; sie bezahlten keine Schuld; und ich gebe,
was allein sich für Geschenke geben lässt, meinen Dank. - Aber, was hat hier der
Staat zu tun! Rann er nicht beweisen, dass die Gesellschaft überhaupt bloss
kraft seiner da ist, so sind die Verdienste der Gesellschaft nicht die seinigen;
das aber kann er nicht beweisen; wir haben bewiesen, dass er selbst kraft der
Gesellschaft da ist. Verdanke er selbst der Gesellschaft, was er ihr zu
verdanken hat; wir werden uns schon auch ohne seine Vermittelung mit ihr
abfinden.
    Aber mein Gesichtskreis erweitert sich; ich betrete die Schwellen der
höheren Geistescultur. Ich finde niedere und höhere Schulen, bereit mich
aufzunehmen. Diese wenigstens sind doch vermöge der Anordnungen des Staates da!
Es würde nicht schwer werden, zu zeigen, dass auch sie Institute, nicht des
Staates, sondern der Gesellschaft seien, und dass ihr Dasein sich nicht auf den
Bürgervertrag, sondern auf andere besondere Verträge kleinerer oder grösserer
Gesellschaften gründe; dass höchstens dasjenige in ihnen, was den Geist
niederdrückt, und seine freie Schwungkraft lähmt, hier mönchische Disciplin,
dort Aufsicht über Rechtgläubigkeit aller Art, Anhänglichkeit an das Alte, weil
es alt ist, vorgeschriebene Lehrbücher und Lehrgänge, seiner Fürsorge
beizumessen sei. Aber ich will nicht alles ängstlich genau nehmen; einmal
wenigstens will ich den Staat seiner Neigung überlassen, alles Gute, was in der
Gesellschaft ist, sich, und alles Böse in derselben unserer Widersetzlichkeit
gegen seine heilsamen Verfügungen zuzuschreiben. Er mag jene Institute
gestiftet, die Lehrer auf dieselben berufen und bezahlt haben. Ich will ihn
selbst daran nicht erinnern, dass ich, ohngeachtet seiner weisen Fürsorge, doch
nie weder gelehrt noch klug geworden wäre, wenn ich nicht meine eigenen Kräfte
gebraucht hätte. Mag er doch sogar das Vermögen besitzen, die Menschen wider
ihren Willen weise zu machen, und mag, er uns an seinen erhabenen Stützen, an
denjenigen, auf die er ja wohl seine besten Kunststücke verwenden wird, an
seinen Fürstenkindern und seinem Adel glänzende Proben davon geben.
    Berufen also und besoldet hat er unsere Lehrer? Sein Ruf war es, der jene
Fähigkeit, in unser Inneres einzudringen, und ihren Geist in uns überzuflössen;
jene zärtliche Teilnahme an uns, als an Kindern ihres Geistes, über sie
ausgoss? Sein kärglicher Sold war es, der sie für die tausend Unannehmlichkeiten
ihres Standes, für alle die Sorgen und anhaltende Mühen, die sie ertrugen,
entschädigte; für die Behauptung des menschlichen Geistes auf dem errungenen
Standpuncte, oder auch wohl für den mächtigen Fortstoss, den sie ihm gaben,
bezahlte? O, glaubt doch dem Staate eher alles andere, als dieses. Wen sein
heller, biegsamer Geist, und sein für Menschenwert warm schlagendes Herz nicht
längst zum Menschenlehrer verordnete, den macht keine Vocation dazu; sie kann
nichts weiter, als einen leeren Platz mit einem Manne besetzen, welcher, wenn er
den höheren Ruf nicht längst zuvor erhalten hatte, den Würdigeren verdrängt, und
seine Stelle vergeblich drückt. Freie Mitteilung der Wahrheit ist das schönste
Vereinigungsband, das die Welt der Geister zusammenhält; ein Geheimnis, das
niemand kennt, denn der es empfangen hat Die Wahrheit ist ein gemeinsames Erbgut
dieser höheren Welt, frei wie der Aeter, und von Myriaden zugleich zu
geniessen, ohne sich zu verzehren. Ihr händigtet mir meinen Anteil davon ein,
nicht als mein Eigentum, sondern als ein auf eure späteren Nachkommen zu
überlieferndes heiliges Unterpfand. Ich werde, ich muss es abliefern; wohl mir,
wenn es in meinen Händen gewuchert hat; nur dadurch kann ich meinen Platz in der
Welt der Geister bezahlen. Ich bezahle allerdings eine Schuld, aber nicht an
dich, o Staat; dein Reich gehört nicht zu der Welt, mit der ich in Abrechnung
stehe. - Du redest von Besoldung? Deine Anweisungen gelten nicht in derselben
Welt, und der Lehrer der Menschheit macht sich durch eine Münze bezahlt, die du
nicht ausgeprägt hast. So oft er einem anderen die Wahrheit mitteilt, fällt ihm
selbst eine neue Beleuchtung darauf, und jeder Schüler, den er zu ihr bekehrt,
zeigt ihm eine neue Seite an ihr. Alle Freuden und alle Belohnungen, die du ihm
geben kannst, sind nichts gegen diejenigen, die er täglich erneuert schmeckt -
Einmütigkeit im Denken hervorzubringen, und einen menschlichen Geist mit dem
seinigen in Eins zu verschmelzen. Die Aussichten auf diese kurze Spanne Leben,
die du ihm eröffnen könntest, sind nichts gegen die seinigen, dass die Früchte
seiner Arbeiten fortdauern werden in die Ewigkeit, und dass nichts in der
unendlichen Reihe der Ursachen und Wirkungen zur Vervollkommnung des
Menschengeschlechtes vergehen wird, das er in sie brachte. Der Jünger ist nicht
grösser als sein Meister, wenn er nichts als Jünger und Lehrling ist, und nichts
kann, als nachmachen; aber gross und glücklich wäre der Meister, der alle seine
Schüler grösser machen könnte, als er selbst war. Welch' eine Saat von
Menschenwert und Menschenglück, aus dem Korne, das er warf, entsprossen, müsste
vor seinem Auge dämmern! - Gehe doch mein Name verloren, und die Sylben
desselben rollen nicht über die Zungen der Nachwelt, wenn nur in der grosen
Kette der Vervollkommnung meines Brudergeschlechtes meine Existenz ein Glied
ausmacht, in welches sich Glieder schlingen, bis in die Ewigkeit hinaus; wenn es
auch keiner weiss, wenn es nur so ist.
    Nein, Geister der Vorwelt, deren Schatten mich unsichtbar umschweben,
Griechen und Römer, an deren noch fortleben den Schriften mein Geist sich zuerst
versuchte; die ihr diese Kühnheit, diese Verachtung der List, der Gefahr und des
Todes, dieses Gefühl für alles, was stark und gross ist, unmerklich in meine
Seele hauchtet - und ihr anderen zum Teil noch lebenden Lehrer, an deren Hand
ich noch täglich tiefer in die Natur unseres Geistes und seiner Begriffe
einzudringen, und von eingewurzelten Vorurteilen mich immer mehr zu entfesseln
suche: - fern sei von mir der entehrende Gedanke, dass ich alles das durch die
paar armseligen Groschen bezahlt habe, die ich für eure Schriften gab. Mein
Geist fliegt in dieser Minute sehnend zu euren unbekannten Gräbern, oder zu den
Städten, wo ihr weilt, und von denen Länder und Seen mich trennen, und möchte
gerührt aber männlich auf eurem Grabe danken, oder euch die Hand drücken, und
euch sagen: ihr seid meine Väter, Teile von eurem Geiste sind in den meinigen
übergegangen. - Und ihr? meine mündlichen Lehrer, besonders du,
verehrungswürdiger G***, bei dessen geradem harmonischem Gedankengange durch
Blumengefilde mein Geist zuerst aus dem langen Schlummer erwachte, und sich
selbst fand: euch werde ich vielleicht noch danken können, und das wird der Lohn
sein, womit ihr euch begnügt.
    Vergebens also fordert der Staat eine Cultur zurück, die er mir weder gab
noch geben konnte; vergebens beklagt er sich, dass ich ein Geschenk gegen ihn
wende, das nicht von ihm ist. - Jeder hat das vollkommene Recht aus dem Staate
zu treten, sobald er will; er wird weder durch den Bürgervertrag, der nur so
lange gilt, als jeder es will, und dessen Rechnung sich in jedem Augenblicke
abschliessen lässt, noch durch besondere Verträge über sein Eigentum, oder über
seine erworbene Cultur gehalten: sein Eigentum bleibt sein; seine Cultur, die
sich ihm überdies nicht abnehmen lässt, gibt dem Staate keine Befugnis, über
Verletzung eines Vertrages, oder über Undankbarkeit zu klagen.
    Kann Einer aus dem Staate treten, so können es Mehrere. Diese stehen nun
gegen einander und gegen den Staat, den sie verliessen, unter dem blossen
Naturrechte. Wollen die, welche sich abgesondert haben, sich enger unter
einander vereinigen, und einen neuen Bürgervertrag auf beliebige Bedingungen
schliessen, so haben sie vermöge des Naturrechts, in dessen Gebiet sie sich
zurückgezogen haben, dazu das vollkommene Recht. - Es ist ein neuer Staat
entstanden. Die zur Zeit nur noch einen Teil umfassende Revolution ist
vollendet. - Zu jeder Revolution gehört die Lossagung vom ehemaligen Vertrage,
und die Vereinigung durch einen neuen. Beides ist rechtmässig, mitin auch jede
Revolution, in der beides auf die gesetzmässige Art, d.i. aus freiem Willen,
geschieht.
    Bis jetzt bestehen noch zwei Staaten neben und in einander, die sich
verhalten, wie alle Staaten sich gegen einander verhalten, d. i. wie Einzelne,
die ohne besondere Verträge unter dem blossen Gesetze des Naturrechtes stehen. -
- Aber, hier stosse ich auf den mächtigen Einwurf von der Schädlichkeit des
Staates im Staate, welcher Fall hier offenbar eintreten würde. Ich habe mich
losgerissen, und bin in die neue Verbindung eingetreten. Meine beiden Nachbarn
rechts und links stehen noch in der alten; und so ist über die ganze unabsehbare
Strecke alles vermischt. Welche Verwirrungen und Unordnungen werden daraus nicht
entstehen?
    Aber, fragt doch nicht immer zuerst, was daraus entstehen wird, sondern
untersucht vor allen Dingen, was ihr tun dürft, oder nicht dürft, um es
abzuwenden. Mich verhindern aus eurer Verbindung zu gehen, und in eine neue
einzutreten, dürft ihr nun einmal nicht; ihr würdet ein Menschenrecht in mir
verletzen. Euch zwingen, dass ihr die alte aufgebt, und mit mir in die neue
tretet, darf ich ebensowenig: dann würde ich das Menschenrecht in euch
verletzen. Wir müssen uns also beide einrichten, so gut wir können, und
ertragen, was wir nicht hindern dürfen. Es kann wohl sein, dass es einem Staate
unangenehm ist, einen Staat in sich entstehen zu sehen; aber davon ist hier
nicht die Frage. Die Frage ist: ob er es rechtlich verhindern dürfe; und darauf
antworte ich: Nein.
    Aber ich bitte euch, ist es denn notwendig, ist es denn auch nur
wahrscheinlich, dass sogar viel Unheil daraus erfolgen würde? Ihr, die ihr die
Gefahr eines solchen Verhältnisses so sehr fürchtet, habt ihr denn noch nie über
eure eigene Lage nachgedacht, noch nie entdeckt, dass diese Gefahren euch
immerfort hundertfach umringen?
    Fast durch alle Länder von Europa verbreitet sich ein mächtiger, feindselig
gesinnter Staat, der mit allen übrigen im beständigen Kriege steht, und der in
manchen fürchterlich schwer auf die Bürger drückt; es ist das Judentum. Ich
glaube nicht, und ich hoffe es in der Folge darzutun, dass dasselbe dadurch,
dass es einen abgesonderten und so fest verketteten Staat bildet, sondern
dadurch, dass dieser Staat auf den Hass des ganzen menschlichen Geschlechtes
aufgebaut ist, so fürchterlich werde. Von einem Volke, dessen Geringster seine
Ahnen höher hinaufführt als wir Anderen alle unsere Geschichte, und in einem
Emir, der älter ist als sie, seinen Stammvater sieht - eine Sage, die wir selbst
unter unsere Glaubensartikel aufgenommen haben; das in allen Völkern die
Nachkommen derer erblickt, welche sie aus ihrem schwärmerisch geliebten
Vaterlande vertrieben haben; das sich zu dem den Körper erschlaffenden, und den
Geist für jedes edle Gefühl tödtenden Kleinhandel verdammt hat, und verdammt
wird; das durch das bindendste, was die Menschheit hat, durch seine Religion,
von unseren Mahlen von unserem Freudenbecher, und von dem süssen Tausche des
Frohsinns mit uns von Herz zu Herzen ausgeschlossen ist; das bis in seinen
Pflichten und Rechten, und bis in der Seele des Allvaters uns andere alle von
sich absondert, - von so einem Volke sollte sich etwas anderes erwarten lassen,
als was wir sehen, dass in einem Staate, wo der unumschränkte König mir meine
väterliche Hütte nicht nehmen darf und wo ich gegen den allmächtigen Minister
mein Recht erhalte, der erste Jude, dem es gefällt, mich ungestraft ausplündert.
Dies alles seht ihr mit an, und könnt es nicht läugnen, und redet zuckersüsse
Worte von Toleranz und Menschenrechten und Bürgerrechten, indes ihr in uns die
ersten Menschenrechte kränkt; könnet eurer liebevollen Duldung gegen diejenigen,
die nicht an Jesum Christum glauben, durch alle Titel, Würden und Ehrenstellen,
die ihr ihnen gebt, kein Genüge tun, indes ihr diejenigen, die nur nicht eben
so, wie ihr, an ihn glauben, öffentlich schimpft, und ihnen bürgerliche Ehre und
mit Würde verdientes Brot nehmt. Erinnert ihr euch denn hier nicht des Staates
im Staate? Fällt euch denn hier nicht der begreifliche Gedanke ein, dass die
Juden, welche ohne euch Bürger eines Staates sind, der fester und gewaltiger ist
als die eurigen alle, wenn ihr ihnen auch noch das Bürgerrecht in euren Staaten
gebt, eure übrigen Bürger völlig unter die Füsse treten werden?21
    Neben diesen hin flicht sich ein beinah' eben so fürchterlicher Staat durch
militairische Monarchien: das Militair. Durch eben das, was ihren Stand hart
macht, die strenge Mannszucht, und die mit Blut geschriebenen Gesetze desselben
an ihn angefesselt, finden sie in ihrer Erniedrigung ihre Ehre, und in der
Ungestrafteit bei Vergehungen gegen den Bürger und Landmann ihre Entschädigung
für die übrigen Lasten desselben. Der roheste Halbbarbar glaubt mit der Montur
die sichere Ueberlegenheit über den scheuen, von allen Seiten geschreckten
Landmann anzuziehen, welcher nur zu glücklich ist, wenn er seine Neckereien,
Beschimpfungen und Beleidigungen ertragen kann, ohne noch dazu von ihm vor
seinen würdigen Befehlshaber geschleppt und zerschlagen zu werden. Der Jüngling,
der mehr Ahnen, aber nicht mehr Bildung hat, nimmt sein Degenband als einen
Berechtigungsbrief, auf den Kaufmann, den würdigen Gelehrten, den verdienten
Staatsmann, der ihn vielleicht selbst in der Ahnenprobe besiegen würde, höhnend
herabzusehen, ihn zu necken und zu stossen; oder unsere Jünglinge, die sich den
Wissenschaften widmen, von ihren etwanigen Unarten durch Fusstritte zu heilen22.
    Weniger gefährlich, seitdem er nicht mehr der ausschliessende Besitzer der
Reichtümer und der dürftigen Cultur unmündiger Völker ist, aber doch noch immer
ein wirklicher Staat im Staate ist der Adel, abgesondert durch seinen
Zunftgeist, durch seine Verheiratungen unter einander, und durch das noch immer
ausschliessende Recht auf gewisse Bedienungen; allenfalls nur da gut, wo das
Volk noch einer solchen Vormauer gegen den Despotismus bedarf. - Ich erwähne
nicht der fortdauernden furchtbaren Gewalt der Hierarchie, weil ich zunächst für
protestantische Länder schreibe; wenn aber auch unsere Geistlichkeit durch ihre
ausschliessende Subordination unter Oberconsistorien, Consistorien und
Superintendenten, durch ihren abgesonderten Gerichtshof und durch die hier und
da noch sehr herrschende Maxime, manches nicht zu Gad und Askalon zu
verkündigen, um den Philistern nicht ein Lachen zuzubereiten; kurz, durch ihren
abgesonderten Staat nicht öffentlicher und stärker auf die ausgeschlossenen
Bürger drückt, so beweist dies nichts weiter, als dass die Reformation wirklich
einen besseren Geist ins Christentum gebracht hat. Und ist es denn nicht auch
unserer Geistlichkeit gelungen, den Fortgang des menschlichen Geistes
aufzuhalten und wichtigen Verbesserungen sich mit Glück zu widersetzen? -
Kleinere Neckereien begehen die Zünfte der Künstler und Handwerker, die man
bloss darum weniger fühlt, weil man mit grösseren Plagen zu kämpfen hat.
    Alles dieses sind ja Staaten im Staate, die nicht nur ein abgesondertes,
sondern ein allen übrigen Bürgern entgegengesetztes Interesse haben; -
Wahrheiten, deren ich hier bloss im Vorbeigehen erwähne, die ich aber, wenn ich
meine Leser je wieder sehe, im folgenden Capitel auf Grundsätze zurückzuführen
habe. Es sind wirklich feindselige Staaten. Warum erinnert man sich doch nur
hier seines Grundsatzes nicht?
    Kein Staat wird dadurch gefährlich, dass er dem Raume nach in einem anderen
Staate ist, sondern dadurch, dass er ein dem anderen entgegengesetztes Interesse
hat. Wenn nun alle Staaten, so wie isolirte Menschen, unter dem Gesetze des
Naturrechtes stehen, und dieses Gesetz jedem schlechtin verbietet, die
gesetzmässige Freiheit des anderen zu hemmen, inwiefern sie die seinige nicht
hemmt, so kann ein solcher Widerstreit gar nicht entstehen, wenn nicht in einem
von beiden, oder in beiden Staaten die Mitglieder sich verbunden haben,
ungerecht zu sein. Das sollten sie nicht; sie haben demnach gar nicht über den
Druck der Umstände, sondern über ihren eigenen bösen Willen zu klagen. Sie
durften nur alle gerecht sein, und sie würden, ganz vermengt und doch
abgesondert von einander, die verschiedensten Geschäfte treiben können.
    Habt ihr nie gesehen, dass in verschiedenen Strichen des deutschen Reiches
die gedrückten und ausgesogenen Ländereien grösserer und kleinerer Despoten sich
durch die gesegneten Fluren milder und menschenfreundlicher Fürsten
hindurchwinden; und dass dennoch der verwelkende Sklave neben dem starken
Landmanne ruhig ackert? Seid ihr nie aus dem Gebiete einer gewissen Reichsstadt,
auf welchem der genährte, gebildete und geehrte Landmann es nicht neu findet,
dass er eures Gleichen sei, da er ein Mensch sei, über Grenzen getreten, welche
statt des Wappens überall durch das Bild der Hand unter dem Beile, und des an
die Karre Gefesselten bezeichnet werden, auf welchen euch ausgetrocknete Mumien
in Lumpen begegneten, die vor eurem ganzen Rocke den Rest ihrer Kopfbedeckung
abzogen, ehe sie noch in euren Gesichtskreis kamen? Die Letzteren leben ruhig
neben und unter den Ersteren, und verbluten jetzt ihren letzten Tropfen Blutes
für den, der ihre vorherigen verkaufte. Hier sind ja wohl sehr verschiedene
Staaten im gleichen Raume, und es entsteht kein Widerstreit derselben gegen
einander.
    Mögen doch also diejenigen, die aus der alten Verbindung getreten sind, sich
durch eine neue vereinigen und ihren Bund durch freiwilligen Beitritt Mehrerer
stärken; sie haben dazu das vollkommene Recht. Hat endlich die alte Verbindung
gar keinen Anhänger mehr, und haben alle sich zur neuen freiwillig gewendet, so
ist die gänzliche Revolution rechtmässig vollzogen.
    Und hier lege ich denn die Feder nieder, um sie eben da wieder aufzunehmen,
wenn ich finden sollte, dass ich nicht vergebens gearbeitet, und wenn das
Publicum den gewohnten Vorwurf, dass es zu solchen Untersuchungen noch lange
nicht reif sei, einmal durch die Tat widerlegt. Wo nicht, so laufe ich meine
Bahn in einer anderen Sphäre.
 
                                 Zweites Heft.
                                Viertes Capitel.
   Von begünstigten Volksklassen überhaupt, in Beziehung auf das Recht einer
                               Staatsveränderung.
    Bis jetzt ging unser Weg die ebene Heerstrasse des Naturrechts; von nun an
windet er sich durch die finstern Hohlwege gotischer Meinungen, und durch die
Hecken und die Büsche einer halbbarbarischen Politik. Ich muss den Leser, der
bis zu diesem Puncte mit mir kam, hier um Erneuerung seiner Nachsicht und seines
Mutes bitten. Es ist nichts Leichtes, vor dem Richterstuhle der Vernunft
gewissen Meinungen, die so wenig gewohnt sind, die Sprache derselben zu reden,
ihr volles Recht widerfahren zu lassen; ihrer Unberedheit noch selbst zu statten
zu kommen, Verteidiger des Angeklagten, und gerechter Richter zu gleicher Zeit
zu sein. Wenigstens ist es nicht mein Wille, unbillig zu verfahren: nach der
Maxime des Richters, jeden für so ehrlich zu halten, als es angeht, werde ich
den Beklagten allentalben die besten Gründe leihen, welche aufzufinden sind;
sollte auch dann ihre Sache sich nicht behaupten, so wird es um so weniger
zweifelhaft bleiben, ob sie sachfällig sei, wo sie sich mit schlechteren
behilft.
    Ausgezeichnete Staatsbürger sind solche, gegen welche die übrigen sich zu
besonderen Leistungen verpflichtet haben, die ihnen jene nicht zurückgeben -
etwa gegen andere Leistungen von ihrer Seite, die der ausgezeichnete von den
übrigen Bürgern ebensowenig zurückerhält. - Ueber diese pflichtmässigen
Gegenleistungen der ausgezeichneten lasst uns hier nicht hart sein! - selbst
ihre Herablassung, die Ehrenbezeugungen der geringeren Bürger anzunehmen, und
einen Wert auf dieselben zu setzen, oder ihre Mühe, die Vorrechte, die wir
ihnen verstattet haben, zu gebrauchen, unsere Dienste zu benutzen, und die an
sie abgetretenen Einkünfte zu verzehren, mögen diese Gegenleistungen sein, wenn
sie wollen, dass wir es dafür aufnehmen. - Dass diese gegenseitigen Rechte und
Verpflichtungen nur auf Vertrag sich gründen können, und dass die Gültigkeit
oder Ungültigkeit dieses besonderen Vertrags auf den Grundsätzen der Verträge
überhaupt, welche wir oben entwickelten, beruhe, fällt, ohne weitere
Untersuchung, jedem sogleich in die Augen.
    Meist alle Angriffe, die man auf die Gültigkeit dieser. Art von Verträgen
getan hat, schienen sich auf den Zweifel zu gründen, ob auch wohl die
gegenseitigen Leistungen der ausgezeichneten und der übrigen Staatsbürger als
gleichgeltend zu betrachten seien, oder ob etwa der wahre innere Wert der einen
den der anderen unverhältnissmässig überwiege; ob der erstere durch seine
Leistung den letzteren für die seinige auch wirklich bezahle, oder ob er etwa
bei ihm noch sehr im Rest bleibe; ob da wirklich ein Tausch von Vorteilen
vorgehe, oder etwa ein Teil von beiden über alle Maassen bevorteilt werde. Der
Verdacht, dass mehrenteils wirklich der letztere Fall vorhanden sei, hat
gemacht, dass man die Ausgezeichneten auch Begünstigte genannt hat; und da ich
nicht läugnen will, dass ich den gleichen Verdacht hege, so sei mirs erlaubt,
die gleiche Benennung von hier an zu verfrühen, bis ich sie rechtfertigen werde.
Nach unseren oben festgestellten und entwickelten Grundsätzen findet jene
Bevorteilung über alle Maassen ganz sicher da statt, wo ein unveräusserliches
Menschenrecht veräussert worden. Für ein solches ist gar kein gleichgeltender
Ersatz möglich; ein solches dürfen wir nicht aufgeben, so lange wir nicht
aufhören, Menschen zu sein; ein Vertrag, in welchem es aufgegeben wird, ist
schon an sich völlig ungültig und nichtig. Wir können demnach, zufolge unserer
obigen Betrachtungen, als ausschliessende Bedingung der Gültigkeit jedes
Begünstigungs-Vertrages festsetzen:
    dass kein unveräusserliches Menschenrecht durch ihn veräussert sein müsse.
Diese Bedingung ist von grosser Ausdehnung; sie ist aber die einzige. Unsere
veräusserlichen Rechte können wir vergeben, wie, und gegen welche Bedingungen
wir wollen; wir können sie umsonst verschenken; der andere hat nichts zu tun,
als sie an sich zu nehmen; und der Vertrag ist vollzogen und in die Welt der
Erscheinungen eingeführt.
    Es ist ein unveräusserliches Recht des Menschen auch einseitig, sobald er
will, jeden seiner Verträge aufzuheben; Unabänderlichkeit und ewige Gültigkeit
irgend eines Vertrages ist der härteste Verstoss gegen das Recht der Menschheit
an sich. Für den Bürgervertrag insbesondere ist dies schon oben aus dem
Materiellen desselben, aus seinem Endzwecke, erwiesen worden; für alle Verträge
überhaupt lässt es sich aus den oben festgestellten Grundsätzen über die Form
des Vertrages an sich ohne Mühe folgern.
    Nemlich, im Vertrage ist die gegenseitige freie Willkür Grund der Rechte und
der Verbindlichkeit. Dass nur über Dinge, die in unserer Willkür stehen, welche
veränderlich ist, nicht aber über solche, in deren Rücksicht unser Wille durch
das Sittengesetz unveränderlich bestimmt sein soll, ein Vertrag stattfinde, ist
oben erwiesen. Dass, sobald Eines von beiden Willkür über den Gegenstand des
Vertrages sich geändert, die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, mitin
der Vertrag selbst, aufgehoben seien, ist an dem gleichen Orte dargetan worden.
Hier also bleibt nur die Frage noch zu beantworten: ob ein Mensch nicht etwa das
Recht habe, sich im voraus zu verbinden, seine Willkür über einen gewissen
Gegenstand nie zu andern; - etwa so, wie er verbunden ist, seinen Willen, seine
Pflicht zu tun, nie zu ändern? Von ihrer Beantwortung hängt die Beantwortung
der aufgeworfenen Frage ab: ob die Unabänderlichkeit eines Vertrages mit dem
unveräusserlichen Rechte der Menschheit vereinbar sei oder nicht? Da nämlich die
Fortdauer des Rechts und der Verbindlichkeit im Vertrage sich auf nichts als auf
die Fortdauer der freien Willkür gründen kann, so setzt die Unabänderlichkeit
eines Vertrages notwendig das Versprechen voraus, dass man seine Willkür über
den Gegenstand des Vertrages nie abändern wolle. - Ich mache einen
unabänderlichen Vertrag, heisst: ich mache mich anheischig, meinen jetzigen
Willen über die im Vertrage begriffenen Gegenstände nie zu ändern.
    Die Willkür an sich, insofern und weil sie das ist, ist vom verbindenden
Vernunftgesetze völlig befreit; ihre Richtung hängt ab von physischen Ursachen,
die das Maass unserer Einsicht bestimmen. Ich ergreife die Entschliessung, die
mir jedesmal die nützlichste und zuträglichste scheint, und ich habe durch die
Erlaubnis des Sittengesetzes dazu das vollkommenste Recht. Meine Willkür ändert
sich notwendig, so wie meine Einsichten ab- oder zunehmen. Das Versprechen, sie
nicht zu ändern, wäre ein Versprechen, seine Einsichten nicht zu vermehren und
zu vervollkommnen. Ein solches Versprechen aber darf kein Mensch geben. Jeder
hat die Pflicht, mitin auch das unveräusserliche Recht, ins unendliche an
seiner Vervollkommnung zu arbeiten, und seinen besten Einsichten jedes mal zu
folgen. Er hat demnach auch das unveräusserliche Recht, seine Willkür nach dem
Grade seiner Vervollkommnung abzuändern; keineswegs aber das Recht, sich zu
verbinden, dass er sie nie abändern wolle Die Clausel in einem Vertrage, von
welcher Natur er auch sei, dass er unabänderlich sein solle, Ist demnach völlig
leer und nichts bedeutend, weil sie gegen ein unveräusserliches Menschenrecht
verstösst; es ist völlig so gut, als ob sie nicht da wäre.
    Dennoch steht die einseitige Aufhebung selbst des nachteiligsten Vertrages
unter den Bedingungen aller einseitigen Vertragsaufhebungen. So sehr du auch
bevorteilt seist, du hast nicht nur das Recht nicht, die Wiedererstattung
desjenigen zu fordern, was der andere einmal mit deinem guten Willen in sein
Eigentum aufgenommen hat, sondern du hast sogar ihm den Schaden, in den er
erweislich durch die Rechnung auf die Fortdauer deines zurückgenommenen guten
Willens gekommen ist, zu ersetzen. Das Vergangene ist vergangen: für die Zukunft
magst du deine Massregeln besser nehmen. Du hast Rechte, mit denen du nichts
anfangen konntest, verschenkt; jetzt hast du gelernt, sie besser zu nutzen:
fordere die Ausübung derselben zurück, aber ahnde nicht den Misbrauch, den man
vorher von deiner unbedachten Güte machte; du hast allein dir ihn zuzuschreiben.
Du hat edle Vorzüge gegen ein Linsengericht verkauft; du bist freilich
bevorteilt: - wenn du das erkennst, so nimm sie zurück, und koste seines
Linsengerichtes nicht mehr. Es wäre höchst ungerecht, dich zu nötigen, ein Tor
zu bleiben, weil du es einmal warst; aber es ist gar nicht ungerecht, dass du
die Folgen deiner vorigen Torheit tragest.
    Sobald demnach der unbegünstigtere Bürger anfängt zu merken, dass er durch
den Vertrag mit dem begünstigten bevorteilt sei, so hat er das völlige Recht,
den nachteiligen Vertrag aufzuheben. Er entbindet jenen seines Versprechens,
und nimmt dagegen das seinige zurück. Er hebt entweder die Leistungen, zu denen
jener sich verpflichtet hatte, ganz auf, weil er ihrer entbehren zu können
glaubt, oder er denkt darauf, sie um einen wohlfeileren Preis zu haben. Er
findet es etwa nicht mehr so ehrenvoll für sich, dass eine Handvoll Adeliger
oder Prinzen auf seine Kosten einen glänzenden Hofstaat bilde, oder nicht mehr
so zuträglich für das Heil seiner Seele, dass eine Schaar von Bonzen sich von
dem Marke seiner Ländereien mäste, - oder er bietet etwa die wenigen ihm
nötigen Kriegsdienste gegen erträglichere Bedingungen aus. Wer ihm die
gelindesten macht, dem wird er jene Leistungen übertragen. Wer dürfte dies dem
Staate wehren?
    Dem Staate, sagte ich; - und indem stehe ich vor einem mächtigen Einwurfe,
dem: der Begünstigte ist auch Staatsbürger; es lässt mitin ohne seine
Zustimmung über die Aufhebung seiner Privilegien nichts allgemein verbindendes
sich ausmachen. - Aber, das ist nicht wahr: der Begünstigte, insoweit er das
ist, ist sicher nicht Bürger. Er hat einen Vertrag mit den übrigen Bürgern
geschlossen, sagt ihr. Konnte er das als Staatsbürger, der keinen eignen Willen
hat, und der erst in Verbindung mit allen übrigen eine moralische Person aus
macht, Er war Partei, als er seinen Vertrag schloss; er ist es, indes dieser
Vertrag durch die andere Partei aufgehoben werden soll; er wird sich gefallen
lassen, zu schweigen, so lange über die Aufhebung desselben beratschlagt wird.
Wenn diese Sache abgetan sein wird, dann wird er sein Stimmrecht als
Staatsbürger wieder erhalten. Wenn es in Frage kommen wird, wie und auf welche
Bedingungen die von ihm erledigten Verwaltungen wieder besetzt werden sollen,
dann mag er seine. Meinung sagen. Wenn z.B. die Frage über den Adel entstände,
so darf er wohl sagen: es sollen in unserem Staate Adelige sein; aber er darf
nicht sagen: ich will in unserem Staate ein Adeliger sein.
    Aber unsere Begünstigen nehmen sich anders. Indem wir den Vertrag mit ihnen
aufheben, und ihre etwanigen Leistungen auf mildere Bedingungen anderen
übertragen wollen, zeigen sie uns ihre persönliche Berechtigung vor, diese
Leistungen ausschliessend vor allen anderen zu verwalten; ein Verbot für jeden
anderen, sich, damit zu befassen: und, wenn ihnen das durchgeht, so sind wir
schlimmer daran, als vorher. Wir müssen diese Leistungen fernerweitig von ihnen
annehmen; wir dürfen sie nicht aufheben; denn sie sind darauf angewiesen, sie zu
verrichten: wir dürfen sie keinem anderen auftragen, sie sind ausschliessend
darauf angewiesen; wir können nicht ihnen nicht markten, sie verhindern alle
Concurrenz; sie schlagen uns ihre Dienste so hoch an, als sie wollen, und wir
haben nicht, zu tun, als zu bezahlen. - Wir wollen z.B. keine Verzierungen an
unserem Staatsgebäude mehr, die weiter nichts sind, als Verzierungen. »Nein,
sagen sie, solche Verzierungen müssen sein denn wir sind dazu da, diese
Verzierungen auszumachen, wenn sie nicht mehr sind, so werden auch wir nicht
mehr sein.« - Wohl, sagen wir, aber warum soll ihr denn auch sein? »Weil
Verzierungen sein müssen,« antworten sie. - Wir wollen unnütze Dinge abschaffen.
- »Nein, sagen sie, diese Dinge sind gar nicht unnütz; sie sind uns nütze.« -
Ja, aber was nütz ihr denn? - Wir nützen, um jene Dinge zu benutzen - und wir
sind um keinen Schritt weiter mit ihnen. Wir müssen demnach, wohl, ohne weiter
auf sie zu hören, untersuchen, was das denn eigentlich für eine Berechtigung,
ist, die sie vorzeigen.
    Sie, nur sie sind ausschliessend berechtiget. - Wer sind denn diese Sie;
durch was werden sie denn von allen anderen, die nicht diese Sie, sind,
unterscheiden; was ist denn ihr ausschliessendes Kennzeichen? Nicht auf jenen
vorausgesetzten Vertrag gründet es sich, den wir aufheben wollten; ihr Recht
soll ja älter als jeder Vertrag mit ihnen sein. Es muss demnach wohl ein
angebornes, ein auf sie vererbtes Recht sein. Nun kennen wir keine angebornen
Rechte, als die allgemeinen Menschenrechte, und deren ist keins ausschliessend.
Ihr Recht müsste demnach doch zuletzt, wenn auch gleich nicht von ihnen, dennoch
von einem anderen erworben sein, der es auf sie übertragen hätte; und zwar durch
Vertrag müsste es erworben sein, da kein Recht auf Personen anders erworben
werden kann. - Wir wollen jetzt nicht nach diesem Vertrage suchen. Es leuchtet
aus dem obigen ein, dass wir das völlige Recht hätten, die Verbindlichkeit
desselben für uns aufzuheben und zu vernichten; wir wollen jetzt nur von der
sonderbaren Rechtsübertragung reden, deren rechtskräftige Gültigkeit hier
vorausgesetzt wird.
    Jedes Recht auf Personen beruht auf einer Verbindlichkeit des anderen
Teils; und hier, da von keinem natürlichen Menschen-, sondern von einem
erworbenen Bürgerrechte die Rede ist, auf einer Verbindlichkeit, die nicht das
Vernunftgesetz, sondern die eigne freie Willkür auflegte; und es setzt demnach
einen Vertrag voraus. Das Recht wird übertragen, heisst: der eine Teil setzt,
statt seiner, eine andere Person in den Vertrag ein. Dass dies wenigstens mit
Wissen des verbundenen Teils geschehen müsse, ist offenbar; denn wie sollte er
sonst wissen, gegen Wen er seiner Verbindlichkeit, genug zu tun habe? Dass es
auch mit seinem Willen geschehen müsse, folgt in unserem Systeme unmittelbar
daraus, weil nur durch seinen fortdauernden Willen sogar mit dem ersten
eigentlichen Contrahenten der Vertrag fortgedauert hätte; aber wir können hier
dem Gegner dies völlig schenken. Wenn der eingesetzte Teil nur auf die gleichen
Bedingungen in den Vertrag eingesetzt worden, so könne dies der anderen Partei
völlig gleichgültig sein, mag er immer sagen; so lange diese zweite Partei nur
eine und ebendieselbe Person bleibt.
    Aber bei der Rechtsübertragung, von welcher hier die Rede ist, bei der
Rechtsübertragung in unseren Staaten bleibt sie nicht eine und ebendieselbe
Person: auch der, welcher die Verbindlichkeit übernommen hat, soll einen anderen
an seine Stelle in den Vertrag eingesetzt haben. Wenn es wirklich ein Vertrag
zwischen einer begünstigten und einer bevorteilten Partei ist, so ist völlig zu
erwarten, dass der Stellvertreter des Begünstigten freiwillig und gern in den
Vertrag eingetreten sei; aber ist wohl der Stellvertreter des Bevorteilten eben
so freiwillig in ihn eingetreten: oder konnte der Bevorteilte ganz willkürlich
seine Verbindlichkeit auf einen anderen übertragen, ohne bei ihm anzufragen, ob
er sie übernehmen wolle? oder, welches eben das heisst, verbindet diesen ein
fremder Wille, Ein fremder Wille verbindet nie; das ist der erste Grundsatz
alles Vertragsrechtes. - Mag doch hier immer der Begünstigte läugnen, dass der
Bevorteilte noch während seines Lebens, sobald er wolle, seinen Vertrag
aufheben dürfe; stirbt dieser Bevorteilte, so hört doch dann seine
Verbindlichkeit gewiss auf, weil er ihr gar keine Genüge mehr tun kann. Wer aus
der Welt der Erscheinungen herausgetreten ist, ist seiner Rechte darin verlustig
und seiner Verbindlichkeiten entledigt. Verfolge ihn doch der Begünstigte in die
andere Welt, und mache dort seine Ansprüche auf ihn geltend, wenn er kann; in
dieser ist er einmal nicht mehr anzutreffen. - Aber den ersten den besten zu
ergreifen, und ihm zu sagen: ich hatte Anforderungen auf jemanden; er hat durch
seinen Tod sich denselben entzogen; mir muss Genüge geleistet werden; komm, du
sollst mir für ihn einstehen - wie sollte das angehen? - Aber er hat mich auf
dich angewiesen, sagst du mir. - Dann bedaure ich, dass du dich hintergehen
liessest; er hatte kein Recht über mich zu verfügen; das hat niemand, als ich
selbst. - Aber du bist sein Sohn - Aber darum nicht sein Eigentum. - Er hat als
Verwalter deiner Rechte, während deiner Unmündigkeit, dich in den Vertrag mit
mir eingeschlossen. - Das durfte er wohl tun, bis auf den Zeitpunct, wo ich
mündig sein würde, nicht aber länger. Jetzt bin ich mündig und Verwalter meiner
Rechte selbst, und gebe dir keines auf mich.
    Geschah es aus einem kaum denkbaren Unverstande, oder geschah es in der
deutlich gedachten unredlichen Absicht, die Untersuchung zu verwirren, und die
Bestimmung zu erschleichen, die er durch Gründe nicht zu erzwingen hoffte, dass
Herr Rehberg23 unter der Benennung Erbrecht das Recht, Sachen zu erben, die
nicht ihr eigenes Eigentum sind, und das Recht, Verbindlichkeiten von Personen
zu erben, die doch wohl alle ihr eigenes Eigentum sind, ohne weitere
Unterscheidung zusammenfasste? Ich sollte meinen, beide, das erstere
wohlgegründete und das letztere erdichtete und der Vernunft widersprechende
Recht, wären sichtbar genug verschieden. Der Rechtsgrund des bürgerlichen
ausschliessenden Erbrechts auf Sachen ist oben (S. 126-128.) entwickelt worden.
Er gründete sich auf einen Vertrag aller Staatsbürger unter einander, ihr
gemeinsames Erbrecht auf die Güter jedes Verstorbenen gegen das ausschliessende
Erbrecht auf die Güter gewisser Verstorbenen aufzugeben. Beim Gegenstande des
Vertrages, den Gütern, hatten sie hierüber nicht anzufragen; sie waren sehr
sicher, dass diese gegen ihre Verfügungen keinen Einspruch machen würden. - Der
Rechtsgrund eines Erbrechts auf Übernommene Verbindlichkeiten der Personen
könnte nur auf einem Vertrage der begünstigten Staatsbürger beruhen, ihr
gemeinsames Erbrecht auf die Verbindlichkeiten aller Bevorteilten und
Unterdrückten gegen das ausschliessende Erbrecht auf die Verbindlichkeiten
gewisser Bevorteilten und Unterdrückten aufzugeben. Und jenes vorausgesetzte
gemeinsame, gegen ein ausschliessendes veräussertes Erbrecht selbst - wenn es
nicht etwa auf das Recht des Stärkeren, auf den rechtskräftigen Krieg Aller
gegen Alle sich gründen, wenn jener Vertrag nicht etwa der Vertrag von
Strassenräubern sein soll, die in einer Höhle ihre Beute friedlich teilen,
damit sie nicht mit dem Schwerte über einander herfallen, und einander alle
morden, wie er es doch nicht wohl sein soll - worauf, sage ich, könnte denn
dieses gemeinsame Erbrecht sich gründen, als auf einen vorhergegangenen Vertrag
mit den bevorteilten Bürgern, ihre aufgegebenen Rechte nie zurückzufordern? - -
Hier gänzlich davon abgesehen, dass, laut obigem, ein solcher Vertrag an sich
rechtsunkräftig ist, weil das unveräusserliche Menschenrecht, seine Willkür, zu
verändern, darin veräussert wird - wo sollen denn nach dem Absterben der ersten
bevorteilten Bürger andere herkommen? wo sollen die zu vererbenden
Verbindlichkeiten her entstehen? Will man denn die Personen, welche sie
übernehmen sollen, ebensowenig darüber fragen, als man im Erbvertrage über
Sachen die Sachen fragte? Ohne Zweifel wird man auch auf diese Frage ohne
Bedenken Ja antworten, in einem Systeme, wo gar keine Gleichheit unter den
Menschen zugegeben wird, als die vor Gott in Beziehung auf die Kirche: und wenn
gefragt würde, ob nicht die Menschen selbst als ein Eigentum sich vererbeu,
vertauschen, verkaufen, verschenken liessen, so müsste man, diesem Systeme
zufolge, auch darauf Ja antworten.
    Wo man sehr einleuchtende Dinge sagt, überfuhrt man am wenigsten, sagt
Montesquieu; und es ist mir keinesweges unbekannt, dass ich hier Sachen
vortrage, die gegen die allgemeinen Meinungsfragmente der Völker - sonst auch
mit einem ehrlicheren Namen gemeiner Menschensinn genannt - gewaltig verstossen.
Aber was kümmert das mich? Nehmt euch die Mühe, zu den Grundsätzen
zurückzugehen, und stosst diese um; oder wenn ihr sie stehen lassen müsst, so
seid versichert, dass alles, was durch richtige Folgerungen daraus herfliesst,
notwendig richtig, und eure Meinung, die ihm widerstreitet, notwendig falsch
ist, und ob vom Anfange des Menschengeschlechtes an bis jetzo alle Menschen
eurer Meinung gewesen wären. Von dem ersten gesetzgebenden Volke, das wir
kennen, von den Aegyptern an, ist es freilich in allen Staaten angenommen
gewesen, dass der Sohn in die Verbindlichkeiten des Vaters einzutreten schuldig
sei, und darum meint der nach Autoritäten sich bestimmende Undenker, dass es
doch wohl wahr sein müsse. Aber in mehreren der Staaten, welche mit ihren
Gesetzen ihre Meinungen auf uns fortgepflanzt haben, wurde es auch für
rechtmässig gehalten, dass der Vater sein neugebornes Kind wegsetze, oder sein
erwachsenes am Leben strafe, ohne dass irgend jemand das Recht habe ihn zu
fragen, warum? Wie kommt es, dass man neben der ersteren Meinung nicht auch die
letztere beibehalten hat? - Oder liegt nicht etwa beiden der gleiche Satz zum
Grunde, dass das Kind ein Eigentum des Vaters sei, mit welchem er nach Belieben
schalten könne? - Oder ist es etwa härter, ein junges, noch gar nicht zum vollen
Bewusstsein seiner selbst gekommenes Kind hilflos verderben zu lassen, das
vielleicht bei seinem Tode weniger empfindet, als eine Taube, die ihr würgt,
oder ein erwachsenes, allen Mühseligkeiten des Lebens durch einen schnellen Tod
auf einmal zu entziehen, als es hart ist, dasselbe im vollen Gefühl seiner Kraft
und seines Rechts zu nötigen aus Furcht des Todes ein Knecht zu sein sein
Lebenlang? - Aber das kommt daher: - das Christentum hat eine andere Meinung -
für euch ist es nichts mehr als Meinung - von einer unsterblichen Seele des
Menschen, und von dem Einflusse seines hienieden zugebrachten Lebens, besonders
seiner letzten Stunden, auf das Schicksal dieser Seele in einem anderen Leben
unter euch gebracht, die einer so willkürlichen Verfügung über Menschenleben
widerstreitet. Dasselbe, oder vielmehr seine dem Despotismus verkauften Diener
haben vergessen, eine Meinung zu verbreiten, die der willkürlichen Verfügung
über Menschenfreiheit widerspräche; und der Philosoph kann einmal nicht so der
Volksmeinung gebieten, wie der begeisterte göttliche Gesandte. - In Absicht des
ersteren Fragments eurer unzusammenhängenden Meinungen habt ihr euch durch eine
sanftere menschlichere Religion umstimmen lassen; in Absicht des zweiten
bestimmt euch noch immerfort die rohe Denkungsart halber Wilden, die jetzt den
ersten Schritt taten, sich vom Menschenfleische zu entwöhnen. Kann es eine
andere Denkungsart sein, als eine solche, welche von der gedrückten Lage eines
Mitmenschen, der nun einmal keine gute Mahlzeit verspricht, doch allen möglichen
übrigen Vorteil zu ziehen sucht - die ihm das Versprechen einer
lebenslänglichen Sklaverei, mit der gänzlichen Verzichtleistung auch nur auf den
Wunsch der Freiheit, abfordert; und wenn der Geängstete das versprochen hat,
sich die Untertänigkeit seiner Kinder gegen die Kinder des Unterdrückers - und
wenn er in der Angst seines Herzens auch das versprochen hat, sich die gleiche
Untertänigkeit für das dritte, dann für das vierte, dann für das fünfte Glied,
und dann für alle möglichen Generationen ins unendliche hinaus versprechen
lässt? - und kann das jemand versprechen, als im Angesichte des brennenden
Holzstosses und des Spiesses, an welchem er geröstet werden soll? - Sehet da
eure Autoritäten!
    Selbst der starkmütige Herr R. will Männern, die bei Anwendung solcher
Grundsätze auf den gegenwärtigen Zustand der Welt etwas fühlen sollten, das sich
in ihrem Herzen empöre, nicht alle Einsicht absprechen, und ihnen ihre
wehmütigen Empfindungen nicht zum Argen auslegen; aber seine Gutmütigkeit ist
nicht von langer Dauer. »Man zerstört einmal, sagt er, alle Möglichkeit einer
bürgerlichen Ordnung, wenn das, was ein Vorfahr, und wäre es auch vor einer
Million Jahren gewesen, vielleicht aus Not getan« (wozu er sich verbunden hat,
will er sagen)24 »nicht noch diesen späten Erben binden soll. Kein Staat könnte
bestehen, wenn nicht Kinder oder andere Erben genötigt wären, in die Stelle der
Verstorbenen zu treten.« Soll dies heissen: keiner der jetzt bestehenden Staaten
könne, so wie er jetzt ist, bestehen, wenn nicht auch jene Verfassung, so wie
sie jetzt ist, bleiben sollte, so hat er völlig recht, und es bedurfte seines
Scharfsinus nicht, um uns dies zu entdecken. Soll es aber heissen: es sei
überhaupt keine bürgerliche Vereinigung ohne diese Veranstaltung denkbar, und
diese sei in jenem Begriffe als Merkmal entalten, so würde ich daraus folgern,
dass die bürgerliche Vereinigung an sich völlig vernunftwidrig und unrechtmässig
sei, und dass keine geduldet werden müsse. - Es soll eine bürgerliche Verfassung
sein: dies ist ohne Ungerechtigkeit nicht möglich: mitin müssen
Ungerechtigkeiten begangen werden; wäre dann Herrn R.s Folgerung. Ich hingegen
würde so folgern: es sollen keine Ungerechtigkeiten begangen werden: ohne diese
ist keine bürgerliche Verfassung möglich; mitin muss keine bürgerliche
Verfassung sein. Die Entscheidung unseres Streites würde dann von der
Beantwortung der Frage abhangen: ob es letzter Endzweck des Menschengeschlechtes
sei, in der bürgerlichen Vereinigung zu leben, oder, ob recht zu tun? - Die
Prüfung der R.schen Behauptung an sich, dass, ohne jene Einrichtung die
bürgerlichen Verbindlichkeiten forterben zu lassen, gar keine Staatsverfassung
möglich sei, gehört hieher nicht. Ich rede noch nicht von den möglichen
Einrichtungen einer bestimmten Staatsverfassung, sondern von den
ausschliessenden Bedingungen der moralischen Möglichkeit aller
Staatsverfassungen überhaupt.
    Bis jetzt haben wir die Gültigkeit der Begünstigungsverträge in Absicht auf
ihre Form untersucht, und haben gefunden, dass nicht nur keine Vererbung der
Begünstigungen stattfinde, wie man vorgeben wollte, sondern dass sogar der
unmittelbare erste Contrahent jeden Vertrag, durch den er sich bevorteilt
glaubt, aufheben könne, sobald er wolle. Wir erinnerten, dass in diesem lalle
der einseitig Aufhebende zur Zurückgabe und Schadenersatz verbunden sei. Um
diesen Ersatz schätzen zu können, haben wir jetzt noch eine Untersuchung über
Begünstigungsverträge ihrer möglichen Materie nach, d.h. über die Gegenstände
solcher Verträge, anzustellen. - Nur Einen denkbaren Gegenstand eines solchen
Vertrages müssen wir sogleich, ehe wir ihn in seiner Reihe finden,
vorausschicken. Nemlich, es durfte jemand glauben, die gemeinen Glieder des
Staates könnten in einem Vertrage an eine begünstigte Bürgerklasse, oder auch
wohl an Einen Begünstigten das Recht, etwas an der Staatsverfassung zu ändern,
ausschliessend abgetreten haben. Wäre ein solcher Vertrag geschlossen, so wären
dadurch alle übrigen Begünstigungsverträge, als zur Staatsverfassung gehörig,
für die ausgeschlossenen Bürger befestigt und unverletzlich gemacht. Dürften sie
diesen ohne vorhergegangene Entschädigung nicht brechen, so würden sie auch
keinen aller übrigen Begünstigungsverträge aufheben können, weil für die
Aufhebung des ersteren keine gleichgeltende Entschädigung möglich ist, als die
Beibehaltung der übrigen, mitin jenes Vertrages selbst. - Aber ein solcher
Vertrag ist schon an sich null und nichtig, eben darum, weil er alle übrigen
Begünstigungsverträge für einen Teil der Staatsmitglieder unabänderlich macht,
mitin das unveräusserliche Menschenrecht, seine Willkür, zu ändern, aufhebt. -
Ich tue gänzlich Verzicht auf das Recht, an dieser Verfassung irgend etwas
abzuändern, und übertrage es einem anderen - heisst: ich will meine freie
Willkür über die mir darin aufgelegten Verbindlichkeiten nicht abändern, ich
will dasjenige, was ich heute für notwendig und nützlich halte, so lange dafür
halten, als es ein gewisser anderer dafür halten wird - und ein solches
Versprechen ist doch wohl vernunftwidrig? Ein solcher Vertrag ist so gut, als
nicht geschlossen: durch ihn wird demnach kein Staatsmitglied verhindert, seine
Begünstigungsverträge aufzuheben.
    Nur veräusserliche Rechte können, wie in allen Verträgen überhaupt, also
auch in diesem, aufgegeben werden. Ein Leitfaden zur Auffindung aller
veräusserlichen Rechte, wenn sich ein solcher sollte auffinden lassen, würde
demnach das sichere Mittel sein, alle möglichen Gegenstände der
Begünstigungsverträge, so wie aller Verträge überhaupt, zu erschöpfen.
    Veräusserliche Rechte sind insgesammt Modificationen unveräusserlicher
Rechte: die letzteren können auf mannigfaltige Art ausgeübt werden: zu jeder Art
der Ausübung hat das freie Wesen ein Recht; aber eben darum, weil es mehrere
derselben gibt, ist ihrer keine an sich unveräusserlich. Uebe ich es auf diese
Art nicht aus, so übe ich es auf eine andere: auf irgend eine Art ausüben muss
ich es freilich, denn das Urrecht ist unveräusserlich.
    Alle Urrechte der Menschheit lassen sich auf folgende zwei Klasse
zurückführen: Rechte der unveranderlichen Geistigkeit, und Rechte der
veränderlichen Sinnlichkeit. - Durch das Sittengesetz in mir wird die Form
meines reinen Ich unabänderlich bestimmt: ich soll ein Ich - ein selbstständiges
Wesen, eine Person sein - ich soll meine Pflicht immer wollen; ich habe demnach
ein Recht, eine Person zu sein, und meine Pflicht zu wollen. Diese Rechte sind
unveräusserlich, und aus ihnen entspringen keine veräusserlichen Rechte, weil
mein Ich in dieser Rücksicht gar keiner Modification fähig ist. - Alles in mir,
was nicht selbst dieses reine Ich ist, ist Sinnlichkeit (in der allerweitesten
Bedeutung des Wortes, Teil der Sinnenwelt), mitin veränderlich Ich habe ein
Recht, dieses veränderliche Ich in mir zu jener gegebenen Form des reinen Ich
durch allmählige Bearbeitung desselben (welches eine Modification ist) zu
bilden: ich habe das Recht, meine Pflicht zu tun. Da jene reine Form meines Ich
unabänderlich bestimmt ist, so wird auch die in meinem sinnlichen Ich
hervorzubringende Form dadurch unabänderlich bestimmt (nämlich in der Idee). Das
Recht, meine Pflicht zu tun, ist nur auf Eine Art ausübbar, und keiner
Modificationen fähig; mitin entspringen daher keine veräusserlichen Rechte. -
Es sind aber in diesem meinen sinnlichen Ich noch eine Menge Modificationen
übrig, die auf jene unveränderlichen Formen des reinen Ich nicht zu beziehen
sind; Modificationen, über welche das unabänderliche Sittengesetz nichts
festsetzt, deren Bestimmung daher in meiner Willkür steht, welche selbst
veränderlich ist. Da sie dies ist, so kann sie jene Modificationen auf
mannigfaltige Art bestimmen; zu jeder Art derselben hat sie ein Recht; aber alle
sind an sich veräusserlich; und hier erst ist es, wo wir auf das Feld der
veräusserlichen Rechte treten.
    Durch diese Willkür werden entweder meine inneren Kräfte, das, was in meinem
Gemüte vorgeht, modificirt; oder meine äusseren körperlichen Kräfte. Ich darf,
in Rücksicht der ersteren, meine Betrachtungen auf einen gewissen Punct
hinrichten, über diesen oder über andere Gegenstände nachdenken und urteilen;
ich darf dadurch mich dahin bringen, dass ich dies begehre, jenes verabscheue,
diesen verehre, jenen gering achte, diesen liebe, jenen hasse. Da dieses alles
veränderliche Bestimmungen meines Gemütes sind, so wären die Rechte zu ihnen in
moralischer Absicht nicht unveräusserlich; aber sie sind es in physischer. Sie
dürften wohl veräussert werden, aber sie können es nicht, weil kein fremdes
Wesen wissen könnte, ob ich meiner übernommenen Verbindlichkeit gegen dasselbe
nachkäme oder nicht. - Man könnte bildlich sagen, sie würden oft an uns selbst,
an unsere Urteilskraft veräussert. Diese rät uns oft an, unsere Gedanken von
diesem Gegenstande abzuziehen, ihn auf jenen zu richten; und die freie Willkür
verwandelt diesen guten Rat in ein Gesetz für uns25. - Es findet also gar kein
rechtskräftiges Versprechen darüber statt, dass man über gewisse Dinge oder über
gewisse Grenzen hinaus nicht nachdenken wolle; dass man einem anderen hold sein,
ihn lieben, ihn verehren wolle: denn, gesetzt auch, das stände gänzlich in
unserer Willkür - wie könnte der andere sich je versichern, dass wir ihm Wort
hielten?
    Es bleiben demnach gar keine durch einen Vertrag zu veräussernden Rechte
übrig, als die auf den Gebrauch unserer körperlichen Kräfte, auf unsere äusseren
Handlungen.
    Unsere Handlungen gehen auf Personen oder Sachen . Auf Personen üben wir
entweder ein natürliches, oder erworbene Rechte aus. Das erstere, das Recht der
Selbstverteidigung durch Zwang, das Kriegsrecht, kann an einen anderen
abgetreten werden; doch mit zwei Einschränkungen. Wir müssen uns das Recht
vorbehalten, oder vielmehr es bleibt notwendig, auch ohne ausdrücklichen
Vorbehalt unser, uns gegen einen schleunigen Angriff, der einen unersetzlichen
Besitz, den unseres Lebens, in Gefahr bringt, und der das Erwarten fremder Hülfe
unmöglich macht, selbst - und gegen den höchsten Verteidiger unserer Rechte
immer in eigener Person zu verteidigen. Ueber das erstere dieser Rechte hat im
allgemeinen nie ein Zweifel stattgefunden, ohngeachtet es in den mehresten
Staaten merklich gekränkt worden durch jene Rechtsängstlichkeiten, durch jene
Forderung eines Erweises vom Falle der Notwehr, der jedem so einleuchte, als in
der Stunde der Angst uns selbst die Gefahr einleuchtete. Das zweite hat man in
den mehresten Staaten völlig untergeschlagen, und durch alle Mittel, besonders
durch Beredungsgründe, aus der christlichen Religion entlehnt, zur stummen
Ertragung alles Unrechtes, das unsere Verteidiger nicht rächen wollen, oder,
weil sie selbst es uns zufügten, nicht rächen können, zur willigen Hingebung
unter die Hand unseres Scheerers oder unseres Schlächters, uns zu überreden
gesucht. Aber, weil es unterdrückt wurde, ist es darum nicht minder fest
gegründet? - Du verteidigst uns gegen alle Gewalt Anderer; das ist recht und
gut; aber wenn du nun entweder selbst unmittelbar Gewalt gegen uns ausübst, oder
dadurch, dass du die versprochene Verteidigung unterlässest, die wir selbst
nicht übernehmen dürfen, die Gewalttätigkeiten anderer zu deinen eigenen
machst, wer soll uns dann gegen dich selbst verteidigen? Du selbst kannst nicht
dein eigener Richter sein; dürfen wir gegen dich uns nicht selbst Recht
verschaffen, so haben wir das Recht der Selbstverteidigung, insofern es sich
auf dich bezieht, völlig aufgegeben, und das durften wir nicht; denn nur die
Arten, dieses Recht auszuüben, ob es z.B. durch uns selbst oder durch einen
Stellvertreter geschehen solle, nicht aber das Recht selbst ist veräusserlich.
Ob und wie diese Verteidigung gegen die höchste Gewalt in einem Staate ohne
Unordnung und Zerrüttung möglich sei, habe ich hier noch nicht zu untersuchen:
ich hatte bloss zu zeigen, dass sie stattfinde, und notwendig stattfinden
müsse. Da übrigens diese Verteidigung unserer Rechte gegen andere an sich eine
beschwerliche Pflicht und keinesweges ein Gewinn ist, so lässt sich nicht
denken, wie derjenige, dem wir diese Sorge abnehmen, dadurch in Schaden kommen,
und einen Ersatz desselben von uns verlangen könnte: er müsste uns denn jene an
sich ungerechte und rechtsunkräftige Ungestrafteit seiner eigenen
Gewalttätigkeiten gegen uns, oder den nicht weniger ungerechten und
rechtsunkräftigen Überschuss über die Schadenerstattung, den er etwa von
unseren Beleidigern erpresst und für sich behält, für den verlorenen Gewinn
anrechnen: welches Anbringen aber eine offenbare Bitte sein würde, dass wir ihm
doch erlauben möchten, auch fernerhin ungestraft ungerecht zu sein; und folglich
ohne weiteres abzuweisen wäre. Oder fürchtet er etwa die Einziehung desjenigen,
was er für seine Verteidigung von uns erhält; und was die Mühe derselben am
Werte vielleicht sehr weit überwiegt? Unmittelbar mit der Aufhebung seines
Auftrages ziehen wir seinen Sold noch gar nicht ein. Wir werden auf diesen Sold
in seiner Reihe zu reden kommen, und finden, was über ihn von Rechts wegen zu
beschliessen ist. - Einer Art der Belohnung aber müssen wir hier sogleich
gedenken, weil wir unserem Plane nach im Verfolg nicht auf sie treffen werden. -
Wir sagten oben: es sei kein verbindendes Versprechen möglich, dass man jemanden
lieben oder verehren wolle, weil der andere Teil nie wissen könnte, ob man
seiner Verbindlichkeit Genüge leiste, oder nicht. Aber es sind Beschäftigungen
möglich, die ihrer Natur nach die Liebe und die Verehrung der Menschen auf sich
ziehen; und fast macht nichts ehrwürdiger, als der hohe Beruf, die Wehrlosen zu
verteidigen und die Unterdrückten vor Gewalttätigkeiten zu schützen. Die
Achtung wenigstens, die mit diesem Berufe notwendig verbunden sei, die ihm
durch die Gewohnheit, sie zu geniessen, zum Bedürfnis geworden, und auf deren
fortdauernden Besitz zu rechnen, er durch unseren Vertrag berechtigt worden,
werde ihm durch Aufhebung desselben geraubt, könnte unser bisheriger Schutzherr
sagen. Wir antworten ihm: nichts schändet auch mehr, als Ungerechtigkeiten an
einem solchen Platze begangen, Unterdrückung der wehrlosen Unschuld durch eine
Macht, die zur Verteidigung derselben eingesetzt ist: haben wir ihm die
Möglichkeit, die Verehrung der Nationen auf sich zu ziehen, geraubt, so haben
wir ihn zugleich der Versuchung, sich vor ihrem Angesichte öffentlich zu
schänden, ihr Fluch und ihr Abscheu zu werden, entzogen. Gleiches gegen Gleiches
hebt sich. - Aber nur Er ist seiner Unbestechbarkeit, seiner Unparteilichkeit,
seines Mutes und seiner Kraft sicher; Er würde sicher sich nie entehrt haben. -
Wohlan, ohne dem hätte nicht sein Auftrag, sondern die treue Erfüllung seines
Auftrages ihn geehrt: hätte er in ihm alles mögliche getan, so hätte er doch
nur getan, was wir von ihm erwarten durften, was er laut seines Auftrages zu
tun schuldig war. - Freie Ausübung edler Taten, die kein Gebot heischt, ehrt
noch mehr; er ist jetzt frei; - es wird immer noch gewalttätige Unterdrücker
des Wehrlosen geben, die Menschheit wird noch immer, hier und da, leiden; -
wende er jetzt seine Kraft dazu an, dem ungerechten Mächtigen kühn ins Angesicht
zu widerstehen, auf seinen Schultern der Menschheit aus dem Abgrunde des Elends
heraufzuhelfen, und unsere Verehrung wird ihm wahrlich nicht entgehen. An
Veranlassungen, sich Verehrung zu erwerben, fehlt es nie: an Männern, die unter
Mühe und Anstrengung sie erringen möchten, fehlt es öfter.
    Erworbene Rechte auf Personen werden durch Vertrag erworben. Wir haben das
Recht, Verträge zu schliessen, und können dieses Recht ganz, oder zum Teile
veräussern. Ganz, sage ich: da aber diese Veräusserung selbst nur durch Vertrag
möglich ist, so ist klar, dass der Veräusserung dieses Rechtes wenigstens die
einesmalige Ausübung desselben vorhergegangen sein muss; - sonst wäre auch eine
solche Veräusserung widersinnig, da, wie oben gezeigt worden, kein natürliches
Menschenrecht an sich, sondern nur besondere Modificationen desselben veräussert
werden können. - Der eine Teil verspricht dem anderen: Ich will, so lange ich
mit dir im gegenwärtigen Vertrage stehen werde, weder mit dir selbst, noch mit
irgend einem anderen, einen anderweitigen Vertrag schliessen. Ein solcher
Vertrag ist seiner Form nach völlig rechtskräftig; seinem Inhalte nach durch
seine fürchterliche Ausdehnung schrecklich, und wird er dabei als unabänderlich
gedacht, wie er bei dem an das Landeigentum geknüpften Landbauer gedacht werden
soll, so wird durch ihn der Mensch völlig zum Tiere herabgesetzt Auch ohne
diese schon an sich rechtsunkräftige Unabänderlichkeit zu denken, tut der
Bevorteilte auf jede Anforderung besserer Bedinungen bei dem Begünstigten, er
tut auf jede Beihülfe anderer die ihn vielleicht milder behandeln möchten,
förmlich Verzicht, so lange es ihm nicht möglich ist, sich von seinem
Unterdrücker völlig unabhängig zu machen. Die Welt wird für ihn menschenleer,
und ohne ein Wesen seines gleichen. Ein Augenblick der höchsten Angst, der
vielleicht nie wieder zurückkehren wird, wird in einem solchen Vertrage hastig
ergriffen, und so viel es vom Unterdrücker abhängt, verewigt.
    Das Recht, Verträge zu schliessen, wird teilweise veräussert, wenn der eine
Teil verspricht, entweder nur mit gewissen Personen nicht, oder nur über
gewisse Gegenstände nicht Verträge zu schliessen. Ob dergleichen Versprechungen
an sich rechtskräftig seien, kann keine Frage sein, da sogar dem Versprechen,
überhaupt keinen Vertrag zu schliessen, die Rechtskräftigkeit nicht streitig
gemacht werden konnte. Ueber die Ausnahme gewisser Personen vom Rechte einen
Vertrag mit ihnen zu schliessen, ist weiter nichts zu sagen. In Absicht der
Gegenstände, werden (ausser dem Ehevertrage, der bekannterweise allentalben auf
mannigfaltige Art eingeschränkt wird, und den der Leibeigene überhaupt nicht
ohne Erlaubnis seines Gutsherrn schliessen kann) Verträge geschlossen, entweder
über Kräfte, der Arbeitsvertrag; oder über Sachen, der Tausch und
Handelsvertrag. In Absicht der ersteren Art von Verträgen veräussert der eine
Teil entweder überhaupt sein Recht, über Anwendung seiner Kräfte mit irgend
jemandem, ausser dem Einen Begünstigten, einen Vertrag zu schliessen, für irgend
einen anderen zu arbeiten; - oder er veräussert es nur insofern, inwiefern sein
Contrahent seine Arbeit selbst brauchen kann; er verbindet sich, so oft er Zeit
übrig habe, für einen anderen zu arbeiten, erst bei jenem anzufragen, ob Er ihn
nicht brauchen könne. Es kann hierbei auch noch etwas über den Lohn für die
Arbeit im voraus auf immer bedungen sein; so dass der Arbeiter gehalten sei, so
oder so viel um einen gewissen Preis zu arbeiten, wenn er auch von anderen mehr
bekommen könnte. Es wird hier immer vorausgesetzt, dass der eine Teil nicht
schon durch den ersten Begünstigungsvertrag das Recht, über den Gebrauch seiner
Kräfte überhaupt zu verfügen, aufgegeben habe; denn in diesem Falle, von welchem
wir weiter unten reden werden, fände gar kein anderweitiger Arbeitsvertrag
statt. - In Absicht des Handelsvertrages kann entweder das Recht, seine Producte
oder Fabricate an irgend jemand, als an den einzigen Begünstigten abzusetzen,
überhaupt, oder nur auf den Fall veräussert sein, dass der Begünstigte sie
ankaufen wolle; so dass er entweder den Alleinkauf, wie mehrere Cantons-Städte
Helvetiens von ihren Landleuten, oder dass er den Vorkauf habe, wie viele
deutsche Gutsbesitzer von ihren Untertanen. Besonders im letzteren Falle kann
etwas über den Preis der Waare festgesetzt sein, so dass der Verkäufer verbunden
sei, sie dem Begünstigten um ein gewisses Geld abzulassen, wenn er auch
anderwärts mehr dafür bekommen könnte. Oder es kann umgekehrt abgeschlossen
sein, dass der eine Teil entweder alle seine Waaren, oder diejenigen, die der
Begünstigte hat, oder nur gewisse Waaren von dem Begünstigten ausschliessend
kaufen; oder dass er sie um einen gewissen Preis von ihm kaufen müsse, wenn er
sie anderwärts auch wohlfeiler haben könnte; so dass der Begünstigte den
Alleinhandel oder den Vorhandel habe. Die grausamste und gehässigste
Modification dieser Art des Vertrages ist die, wenn der leidende Teil verbunden
ist, von einer gewissen Waare schlechterdings eine bestimmte Menge zu nehmen,
und sie zu einem bestimmten Preise zu bezahlen, wie in mehreren Ländern die
Regierung es mit dem Salze hält, und wie Friedrich der Zweite eine Zeitlang
jeden Juden nötigte, bei seiner Verheiratung eine bestimmte Menge Porzellans
zu nehmen.
    Die zweite Art von Rechten, die durch unsere Verträge mit Begünstigten
veräussert werden konnten, waren die Rechte auf Sachen; das Recht des Eigentums
im weitesten Sinne des Wortes. Man nennt nämlich gewöhnlicherweise nur den
fortdauernden Besitz einer Sache das Eigentum derselben; da aber nur der
ausschliessende Besitz eigentlicher Charakter des Eigentums ist, so ist auch
der unmittelbare Genuss eines Dinges, das nur einmal genossen wird und durch den
Genuss sich verzehrt, ein wahres Eigentum; denn während irgend jemand es
geniesst, sind alle übrigen ausgeschlossen.
    Dieses Recht des Eigentums nun lässt sich ebensowohl, als das Recht der
Verträge, ganz oder zum Teil veräussern. Es lässt sich ganz veräussern. Das
unmittelbarste, alles übrige Eigentum des Menschen begründende Eigentum, sind
seine Kräfte. - Wer den freien Gebrauch dieser hat, hat schon unmittelbar an
ihnen ein Eigentum, und es kann ihm nicht fehlen, durch den Gebrauch derselben
auch bald ein Eigentum an Sachen ausser sich zu bekommen. Eine gänzliche
Veräusserung des Eigentumsrechtes lässt sich mitin nicht anders, als so
denken, dass der freie Gebrauch unserer Kräfte veräussert, dass einem anderen
das Recht übertragen sei, über ihre Anwendung frei zu verfügen, und dass sie
dadurch Sein Eigentum geworden seien. Dies war dem Buchstaben des Gesetzes nach
bei den alten Völkern der Fall aller Sklaven, und ist bei uns der Fall aller zum
Grundeigentume gehörigen Landbauern; wollte, oder will der Herr von seinem
strengen Rechte nachlasen, so ist das Güte von ihm, aber er ist
verfassungsmässig nicht dazu verbunden. - Dennoch findet diese Veräusserung nur
unter Einer Bedingung statt: der Herr muss dem Sklaven, der ihm die Verfügung
über seine Kräfte überlässt, seinen Unterhalt zusichern; dies ist nicht Güte;
der Unterworfene hat das völlige Recht, es von ihm zu fordern. Jeder Mensch muss
leben: das ist sein unveräusserliches Menschenrecht. Es gilt hier nicht zu
sagen: wenn ich meinen Sklaven nicht ernähre, so stirbt er mir; ich verliere
ihn, und der Schade ist mein: die Klugheit wird mich wohl treiben, ihn zu
erhalten. Es ist hier nicht von deinem Schaden, sondern von seinem Rechte, und
nicht von deiner Klugheit, sondern von deiner unerlasslichen Pflicht die Rede;
dein Sklave ist Mensch. Der Besitzer eines Tieres darf es umkommen lassen, wenn
es die Kosten seiner Erhaltung nicht abwirft, oder es abschlachten; nicht so der
Besitzer der Kräfte eines Menschen. Dieser schuldige Unterhalt ist sein
Eigentum, das er im Eigentume seines Herrn hat, und so oft er isst, ist das,
was er isst, sein unmittelbares Eigentum. Also ist auch eine gänzliche
Veräusserung des Eigentumes nicht möglich; wie sie denn auch nicht möglich sein
konnte, da kein Menschenrecht an sich, sondern nur besondere Modificationen
desselben veräussert werden können. Ausser diesem Eigentume hat derjenige, der
sich der freien Verfügung über seine Kräfte entäusserte, auf alles Eigentum
Verzicht getan, wie an sich klar ist.
    Das Eigentumsrecht kann auch nur teilweise veräussert sein. Das Eigentum
der Kräfte kann zum Teil veräussert sein, so dass eine gewisse Portion
derselben dem Begünstigten angehöre, wir mögen sie nun selbst brauchen können
oder nicht: wie bei den gemessenen26 Frohndiensten; oder dass der Überschuss
derselben, dessen wir selbst nicht bedürfen, ihm bedingungsweise oder ohne
Bedingung angehöre, wie bei der Einschränkung des Rechtes, Arbeitsverträge zu
schliessen, davon wir oben redeten. - Das Eigentum gewisser Sachen kann
veräussert sein, so dass wir diese auf keine Art uns zueignen dürfen. Dahin
gehört das ausschliessende Recht zu jagen, zu fischen, Tauben zu halten u. dgl.;
die Anordnung in einigen Gegenden, dass die Eiche, die auf dem Grund und Boden
des Landbauers wächst, nicht dem Bauer, sondern dem Gutsherrn gehöre; die
Hütungs- und Triftgerechtigkeit u.s.w.
    Dass alle diese Rechte auch einseitig von der bevorteilten Partei
aufgehoben werden können, darüber ist nach dem obengesagten kein Zweifel mehr
übrig. Hier ist nur die Frage von der Entschädigung im Falle der einseitigen
Aufhebung. - Bei der ersteren Art der Einschränkung unseres Rechtes, Verträge zu
schliessen, wo es ganz aufgehoben wird, lässt im allgemeinen (auf das Besondere
werden wir sogleich zu reden kommen) keine Klage des begünstigten sich denken,
als die, dass er in Hoffnung auf die Fortdauer unseres Vertrages seinerseits
versäumt habe, die ihm nützlichen und vorteilhaften Verträge zu schliessen.
Diese aber lässt sich kurz so beantworten: wir haben unsererseits, durch den
Vertrag mit ihm dazu verpflichtet, gleichfalls versäumt, die uns nützlichen und
vorteilhaften Verträge zu schliessen: bis jetzt haben wir keinen geschlossen.
Nun kündigen wir ihm auf, er weiss von nun an, wessen er sich zu uns zu versehen
hat; benutze er von nun an seine Zeit, so gut er kann; wir werden die unserige
gleichfalls zu benutzen suchen; wir haben ihn nicht übervorteilt, wir haben uns
auf gleichen Fuss mit ihm gesetzt. - Doch, seine Klagen werden bestimmter. In
Rücksicht der ausschliessenden Arbeitsverträge, so wie in Rücksicht der ganz
oder zum Teil veräusserten Verfügung über unsere Kräfte, wird er sich beklagen,
dass er seine Arbeit nicht mehr werde besorgt bekommen, wenn wir ihm den
Contract zurückgeben. Er hat also entweder mehr zu arbeiten, als ein einziger
bestreiten kann, oder er kann, oder will nicht selbst arbeiten. Die erstere
Voraussetzung würde, so wie sie da steht, richtig übersetzt, so viel heissen: er
hat mehr Bedürfnisse, als ihrer durch die Kräfte eines einzigen befriedigt
werden können, und er verlangt zu ihrer Befriedigung die Kräfte anderer zu
gebrauchen, welche sich so viel an ihren Bedürfnissen abbrechen sollen, als sie
Kraft auf die Befriedigung der seinigen verwenden. Ob eine solche Klage
abzuweisen sei, das bedarf wohl keiner weiteren Untersuchung. Aber er führt
einen gültigeren Grund an, das grössere Heer seiner Bedürfnisse zu
rechtfertigen. Hat er auch nicht unmittelbar mehr Kräfte als andere, so hat er
doch das Product mehrerer Kräfte, das vielleicht durch eine lange Reihe von
Vorfahren auf ihn fortgepflanzt worden: er hat mehr Eigentum, zu dessen
Benutzung die Kräfte mehrerer erforderlich sind. - Wohl, dieses Eigentum ist
sein, und muss sein bleiben; bedarf er zur Benutzung desselben fremder Kräfte,
so mag er zusehen, auf welche Bedingungen er ihrer habhaft werden kann; es
entsteht ein freier Tauschhandel über Teile seines Eigentums und die Kräfte
derer, die er zur Bearbeitung des Ganzen dingt, wobei jeder Teil zu gewinnen
sucht, so viel er kann. Wer ihm die gelindesten Bedingungen macht, dessen mag er
sich bedienen. Ueberhebt er sich seiner Uebermacht über den Gedrückten in der
Stunde seiner Not, so mag er den Nachteil tragen, dass dieser ihm den Kauf
aufkündigt, sobald die drückende Not vorüber ist; macht er ihm billige
Bedingungen, so wird er den Vorteil haben, dass seine Verträge dauernder sind.
- Aber, er wird dann, wenn jeder ihm seine Arbeit so hoch anschlägt als er kann,
sein Eigentum nicht mehr so hoch nützen können als bisher; der Wert desselben
wird sich ansehnlich verringern. - Das mag wohl geschehen; aber was geht das uns
an? Wir haben ihm von seinen liegenden Gründen keines Haares Breite abgepflügt;
wir haben ihm von seinem baaren Gelde keinen Heller genommen. Das durften wir
nicht. Aber den uns nachteilig scheinenden Vertrag mit ihm aufheben, durften
wir, und das haben wir getan. Wird sein Erbgut dadurch geringer, so muss es
doch vorher durch unsere Kräfte vermehrt worden sein, und unsere Kräfte sind
einmal nicht sein Erbgut. - Und warum ists denn auch notwendig, dass dem, der
tausend Hufen hat, jede seiner tausend Hufen so viel eintrage, als dem, der eine
hat, seine einzige? - Man klagt fast in allen monarchischen Staaten über die
ungleiche Verteilung der Reichtümer; über die unermesslichen Besitzungen
einiger wenigen, neben jenen Heeren von Menschen, die Nichts haben; und diese
Erscheinung nimmt euch bei der jetzigen Verfassung dieser Staaten Wunder? - und
ihr könnt die Auflösung des schweren Problems nicht finden, ohne Eingriff in die
Rechte des Eigentums eine geichmässigere Verteilung, der Güter zu bewirken?
Wenn die Zeichen des Werts der Dinge sich vermehren - sie vermehren sich durch
die hereschede Sucht der meisten Staaten, vermittelst des Commerces und der
Fabriken sich auf Kosten aller übrigen zu bereichern, durch den schwindelnden
Handel unseres Zeitalters, der seinem Einsturze immer näher rückt, und alle, die
auf die entfernteste Art daran Anteil haben, mit einer gänzlichen Zerrüttung
ihrer Vermögensumstände bedroht, durch den unbegrenzten Eredit, der das
ausgeprägte Geld von Europa mehr als verzehnfacht - wenn, sage ich, die Zeichen
des Wertes der Dinge sich so unverhaltnissmässig vermehren, so verlieren sie
immer mehr ihren Wert gegen die Dinge selbst. Der Besitzer der Producte, der
Landeigentümer, verteuert unablässig die Dinge, die wir haben müssen und seine
Ländereien selbst steigen eben dadurch unablässig im Werte gegen das baare
Geld. Vergrössern sich denn aber auch seine Ausgaben? Allenfalls weiss sich der
Kaufmann, der ihm die Bedürfnisse des Luxus liefert, schadlos zu halten; weniger
der Handwerker, der ihm das Unentbehrliche arbeitet, und der von beiden in die
Enge getrieben wird - aber der Landbauer? Noch immer ist er entweder ein Stück
des Grundeigentumes, oder tut Frohndienste unentgeltlich, oder um einen
unverhältnissmässig geringen Lohn; noch immer dienen seine Söhne und Töchter,
als Zwangsgesinde, dem Gutsherrn für ein Stück Geld, das selbst vor
Jahrhunderten in keinem Verhältnisse, gegen ihre Dienste stand. Er hat nichts,
und wird nie etwas haben, als den kümmerlichen Lebensunterhalt auf den heutigen
Tag. Wüsste der Gutsbesitzer seinen Luxus einzuschränken, so wäre er längst -
oder erleidet das jetzige Handelssystem eine Umwälzung, wie es sicher erleiden
wird, - so wird er dann gewiss der ausschliessende Besitzer aller Reichtümer
der Nation, und ausser ihm wird kein Mensch etwas haben. Wollt ihr dies
verhindern, so tut, was ihr ohnedies zu tun schuldig seid: gebt den Handel mit
dem natürlichen Erbteile des Menschen, mit seinen Kräften, frei; ihr werdet das
merkwürdige Schauspiel erblicken, dass der Ertrag des Grundeigentums und alles
Eigentums in umgekehrterm Verhältnis mit der Grösse desselben stehe, der Boden
wird, ohne gewalttätige Ackergesetze, die allemal ungerecht sind, von selbst
allmählig sich unter mehrere verteilen, und euer Problem wird gelöst sein. Wer
Augen hat zu sehen, der sehe; ich gehe meines Weges weiter fort.
    Hat der Begünstigte, nicht diese gültige Ausflucht eines angeerbten
Eigentums, so muss er arbeiten, er mag wollen oder nicht. Schuldig ihn zu
ernähren sind wir einmal nicht. - Aber er kann nicht arbeiten, sagt er. Im
Vertrauen, dass wir fortfahren würden ihn durch unsere Arbeit zu ernähren, hat
er es verabsäumt, seine eigenen Kräfte zu üben und zu bilden; er hat nichts
gelernt, wodurch er sich ernähren könnte; und jetzt ist es zu spät, jetzt sind
seine Kräfte durch den langen Müssiggang viel zu sehr geschwächt und gleichsam
verrostet, als dass es noch in seiner Macht stehen sollte, etwas nützliches zu
erlernen. - Daran haben wir freilich durch unseren unklugen Vertrag Schuld.
Hätten wir ihn nicht von Jugend auf glauben lassen, dass wir ihn schon ohne alle
sein Zutun ernähren würden, so würde er freilich etwas haben lernen müssen. Wir
sind demnach gehalten, und das von Rechts wegen, ihn zu entschädigen, d.h. ihn
zu ernähren, bis er gelernt haben wird, sich selbst zu ernähren. Aber wie sollen
wir ihn ernähren? sollen wir fortfahren, das Notwendige zu entbehren, damit er
im Ueberflusse schwelgen könne; oder ist es genug, wenn wir ihm das
Unentbehrliche reichen? - Und so stünden wir denn vor einer Frage, deren
gründliche Beantwortung unter die Bedürfnisse unseres Zeitalters gehört.
    Man hat unter uns wehmütige Gefühle gesehen und bittere Klagen gehört über
das vermeinte Elend so vieler, die aus dem grössten Ueberflusse plötzlich in
einen weit mittelmässigeren Zustand herabsanken - von denen sie beklagen gehört,
welche in ihren glücklichsten Tagen es nie so gut hatten, als jene in ihrem
grössten Unsterne, und welche die geringen Ueberbleibsel vom Glücke jener für
ein beneidenswertes Glück hätten halten dürfen. Die ungeheure Verschwendung,
die bisher an der Tafel eines Königs geherrscht hatte wurde in etwas
eingeschränkt, und Leute, die nie eine Tafel hatten, noch haben werden, wie jene
eingeschränkte, bedauerten diesen König; eine Königin hatte eine kurze Zeit lang
Mangel an einigen Kleidungsstücken, und diejenigen, welche sehr glücklich
gewesen wären, wenn sie diesen Mangel hätten teilen dürfen, beklagten ihr
Elend. Fehlt es auch unserem Zeitalter an manchen lobenswürdigen Eigenschaften,
so scheint wenigstens die Gutmütigkeit nicht darunter zu gehören! - Setzt man
etwa bei diesen Klagen ganz unbedingt das System voraus, dass nun einmal eine
gewisse Klasse von Sterblichen, ich weiss nicht welches Recht habe, alle
Bedürfnisse, die die ausschweifendste Einbildungskraft nur irgend sich erdichten
könne, zu befriedigen; dass eine zweite nur nicht ganz so viele, als diese; eine
dritte nur nicht ganz so viele, als die zweite, u. s. w haben müsse, bis man
endlich zu einer Klasse herabkomme, die das Allerunentbehrlichste entbehren
müsse, um jenen höheren Sterblichen das Allerentbehrlichste liefern zu können?
Oder setzt man diesen Rechtsgrund bloss in die Gewohnheit, und schliesst so:
weil Eine Familie bisher das Unentbehrliche von Millionen Familien verzehrt hat,
so muss sie notwendig fortfahren, es zu verzehren? Eine auffallende
Folgenlosigkeit in unserer Denkungsart ist es immer, dass wir so empfindlich für
das Elend einer Königin sind, die einmal kein frisches Linnen hat, und den
Mangel einer anderen Mutter, die dem Vaterlande auch gesunde Kinder gebar,
welche sie, selbst in Lumpen gehüllt, nackend vor sich herumgehen sieht, indes
in ihren Brüsten aus Mangel an Unterhalt die Nahrung austrocknet, die das
jüngstgeborne mit entkräftetem wimmern fordert - dass wir diesen Mangel sehr
natürlich finden. - Solche Leute sind es gewohnt, sie wissens nicht besser; sagt
mit stickender Stimme der satte Wollüstling, während er seinen köstlichen Wein
schlürft; aber das ist nicht wahr; an den Hunger gewöhnt man sich nie, an
widernatürliche Nahrungsmittel, an das Hinschwinden aller Kräfte und alles
Mutes, an Blösse in strenger Jahreszeit gewöhnt man sich nie. Dass nicht essen
solle, wer nicht arbeitet, fand Herr R. naiv: er erlaube uns, nicht weniger naiv
zu finden, dass allein der, welcher arbeitet, nicht essen, oder das Unessbarste
essen solle.
    Der Grund dieser Folgenlosigkeit lässt sich leicht auffinden. Unser
Zeitalter ist im Ganzen weit empfindlicher gegen die Bedürfnisse der Meinung,
als gegen die der Natur. Das Unentbehrliche haben jene Beurteiler so ziemlich
alle, und haben es von Jugend auf gehabt; alles, was sie davon abbrechen
konnten, haben sie auf das Entbehrliche, auf die Bedürfnisse des Luxus gewendet.
Diese Bedürfnisse nicht alle in dem Maasse befriedigen zu können, wie es jeder
wünscht, ist das allgemeine Loos. Du hast modernes Hausgerät; aber noch mangelt
dir eine Bildergallerie; du bekommst sie vielleicht; dann wird es dir nur noch
an einem Antiquitäten-Cabinette fehlen. - Jener Königin mangelte nur noch das
kostbare Halsband; aber sei versichert, sie litt nicht weniger dabei, als deine
modische Gemahlin litt, als ihr ein Kleid von der neuesten Farbe noch abging. -
Aber nicht genug, dass wir die steigenden Begierden, so wie sie steigen, nicht
immer befriedigen können; wir sind sogar oft genötigt, zurückzugehen,
Bedürfnisse abzubrechen, die wir schon gewohnt sind, befriedigt zu sehen, die
wir schon unter die Unentbehrlichkeiten rechneten. Dies ist ein Leiden, das wir
aus Erfahrung kennen; jeder, der es fühlt, ist unser Mitbruder in der Trübsal,
mit ihm sympatisieren wir innig. Unsere Einbildungskraft versetzt durch ihre
Zauberkünste uns alsbald an seine Stelle: jenem unglücklichen Könige wurden eine
Anzahl seiner Gerichte abgezogen; der reiche Domherr dachte sich ohne seinen
feinen Wein, oder ohne seine Lieblingspasteten, die kleine Bürgerin oder die
wohlhabendere Bäuerin ohne ihren Milchkaffee, jedes Mitglied der feineren oder
minder feinen Welt ohne Befriedigung desjenigen Bedürfnisses, das es zuletzt
errungen hatte; und wie hätte nicht alles inniges Mitleid für ihn empfinden
sollen? - Wir berechnen und unterscheiden Entbehrliches und Unentbehrliches nur
nach der Gewohnheit, es zu besitzen, weil wir selbst gar wohl erfahren haben,
wie durch die Gewohnheit uns manches unentbehrlich worden, das es vorher nicht
war; von der wahren Verschiedenheit desselben der Art nach haben wir gar keine
Vorstellung, oder hätten wir auch durch Nachdenken uns einen Begriff davon
verschafft, so haben wir doch keine durch die Einbildungskraft belebte und
unsere Empfindung in Bewegung setzende Vorstellung, weil wir selbst nie auf
dieser äussersten Grenze standen, und vor dem Anblicke anderer darauf uns von
jeher sorgfältig hüteten. »Das ist unnatürlich, so hungert sichs nicht.« sagen
wir mit jenem Finanzpächter beim Diderot, weil wir nie so gehungert haben. An
fortdauernden Nahrungsmangel, oder Frost, oder Blösse, oder erschöpfende Arbeit
soll man sich, meinen wir, so gewöhnen, wie wir uns etwa gewöhnt haben, die
reicher besetzte Tafel eines Grossen, oder die prächtigere Kleidung, oder das
beständige seelige Farniente desselben ohne grosse Mühe zu entbehren: wir wissen
nicht, oder fühlen nicht, dass diese Dinge nicht bloss dem Grade nach, sondern
dass sie der Art nach verschieden sind. - Wir vergessen, dass wir eine Menge der
Dinge, die wir uns versagen, uns mit einer Art von Freiwilligkeit versagen, und
dass wir sie etwa wohl auf eine Zeitlang haben könnten, wenn wir uns dem
nachherigen Mangel des Unentbehrlichsten aussetzen wollten; dass aber bei den
Entbehrungen jener auch nicht eine Spur des freien Willens übrig ist, und dass
sie alles entbehren müssen, was sie entbehren. Wir rechnen ja sonst so sehr auf
den Unterschied zwischen der freiwilligen und erzwungenen Aufopferung, wo wir
die Sache der Begünstigten führen, warum vergessen wir sie denn nur hier, wo von
der Sache der Unterdrückten die Rede ist?
    Nicht die Gewohnheit entscheidet über das an sich Entbehrliche und das an
sich Unentbehrliche, sondern die Natur. Eine dem menschlichen Körper zuträgliche
Nahrung in der zur Ersetzung der Kräfte nötigen Quantität, eine nach
Verhältnis des Klimas gesunde Kleidung und feste und gesunde Wohnung muss jeder
haben, der arbeitet: das ist Grundsatz.
    Ueber diese Grenze hinaus, auf dem Felde der Dinge, die die Natur nicht für
unentbehrlich erklärt, entscheidet allerdings die Gewohnheit; und hier steigt
das Leiden ohngefahr in dem Grade, in welchem angewöhnte Bedürfnisse nicht
befriedigt werden. Ich sage bloss ohngefähr, und das aus zwei Gründen: - Ein
grosses Heer unserer Bedürfnisse sind bloss und einzig Bedürfnisse der
Einbildungskraft; wir bedürfen ihrer bloss darum, weil wir ihrer zu bedürfen
glauben: sie verschaffen uns keinen Genuss, wenn wir sie haben; ihr Bedürfnis
macht sich bloss durch die unangenehme Empfindung und, wenn wir sie entbehren.
Dinge dieser Art haben das ausschliessende Kennzeichen, dass wir sie bloss um
anderer willen haben. Zu ihnen gehört alles, was zur Pracht gehört, die bloss
Pracht ist; alles, was zur Mode gehört, insofern es weder durch Schönheit, noch
durch Bequemlichkeit, noch durch irgend etwas von Dingen dergleichen Art sich
auszeichnet, als dadurch, dass es Mode ist. Wir können dabei keine andere
Absicht haben, als die, Anderen - nicht unseren Geschmack, denn durch Schönheit
sollen diese Dinge sich nicht auszeichnen - sondern bloss unsere Gefügigkeit in
die allgemeinen Formen und unsere Wohlhabenheit bemerklich zu machen. Da diese
Dinge bloss auf Andere berechnet sind, so können diese Anderen von der
Verbindlichkeit, sie zu haben, uns vollgültig lossprechen. Sie haben uns bisher
die Kosten dazu hergegeben; ziehen sie diese zurück, so ist begreiflich, dass
sie die Fortsetzung dieser Art des Aufwandes nicht mehr von uns fordern. Unsere
Umstände sind nun weltkundig; es ist weltkundig, dass unsere Einnahme nicht mehr
hinreicht, jenen Aufwand mit Ehren fortzusetzen. Verlangen wir ihn dennoch
fortzusetzen, d.h. verlangen wir durch unsere Entehrung zu glänzen? Ein solches
Verlangen ist so töricht, das Leiden über die Versagung desselben ist so
unsinnig, dass es gar keine Schonung verdient, und dass vernünftige Menschen es
sich gar nicht in Rechnung können bringen lassen. Durch Versagung dieser
Bedürfnisse wird dem, der sie weltkundig auf Kosten Anderer befriedigte, kein
Leiden zugefügt, und sie sind beim Aufnehmen des Verhältnisses von der Summe
abzuziehen. - Insofern zweitens die Befriedigung der Bedürfnisse wirklich einen
grob-oder feinsinnlichen Genuss, einen Kitzel der Nerven, oder eine leichtere
Bewegung der Einbildungskraft verursacht, lässt sich doch nicht läugnen, dass im
Grade desselben, und mitin im Grade des durch die Gewohnheit entstandenen
Bedürfnisses eine grosse Verschiedenheit sei. Es gibt ohngefähr eine äusserste
Grenze der Reizbarkeit der menschlichen Natur; über diese hinaus wird sie sehr
schwach und unmerklich. Es ist wohl kein Zweifel, dass der Luxus unseres
Jahrhunderts diese Grenze nicht erreicht, und hier und da sie nicht
überschritten habe. Die Entbehrung dessen, was hart an dieser Grenze, vielmehr
dessen, was über sie hinausliegt, kann bei weitem die unangenehme Empfindung
nicht verursachen, welche durch unbefriedigte Begierden erregt wird, die noch
innerhalb der Grenzen der grösseren Reizbarkeit stehen. Auch hierauf ist beim
Aufnehmen des richtigen Verhältnisses zwischen Versagungen und Leiden Rücksicht
zu nehmen.
    Abgezogen, was abgezogen werden muss, bleibt allerdings eine Summe von
Leiden der Begünstigten übrig, die aus den Einschränkungen des gewohnten Luxus
durch unsere Vertragsaufhebung für sie entstehen müssen: Leiden, an denen wir,
durch unser gutmütiges Versprechen, ihnen die Bedürfnisse eines unbegrenzten
Luxus fortdauernd zu liefern, allerdings die völlige Schuld haben. Wir sind
verbunden, diese Leiden aufzuheben, insofern es die Gerechtigkeit von der einen
Seite zulässt, von der anderen erfordert.
    Insofern sie es von der einen Seite zulässt. - Jeder muss das Unentbehrliche
haben, so wie wir es oben bestimmten; das ist unveräusserliches Menschenrecht:
insofern ihr Vertrag mit uns irgend einen von uns der Möglichkeit beraubte,
dieses zu haben, war er an sich rechtsunkräftig, und ohne allen Schadenersatz
aufzuheben. So lange auch nur noch Einer da ist, dem es um ihrer willen
unmöglich ist, durch seine Arbeit dies zu erwerben, muss ihr Luxus ohne alles
Erbarmen eingeschränkt werden. - Durch seine Arbeit es zu erwerben, sage ich:
denn nur unter Bedingung der zweckmässigen Anwendung seiner Kräfte hat er
Anspruch auf sein Unentbehrliches, und es wird gar nicht gefordert, dass der
Begünstigte alle Müssiggänger ernähren solle. Wer nicht arbeitet, soll nicht
essen, wenden wir mit nicht geringerer Strenge auf den gemeinen Bürger an, als
wir es auf den Begünstigten anwenden würden, wenn er arbeiten könnte.
    Insofern die Gerechtigkeit von der anderen Seite es erfordert. - Er beruft
sich auf die Kraft der Gewohnheit, nichts zu arbeiten und viel zu verzehren.
Sein Rechtsgrund sei auch der unsere. Sein eigentliches Uebel, die Quelle aller
seiner Leiden, die wir eröffnet haben, müssen wir auch wieder verstopfen. So wie
er allmählig sich zum Nichtstun und zur Verschwendung gewöhnt hat, so muss er
sich auch allmählig wieder entwöhnen. Er muss von der Stunde der Aufhebung
unseres Vertrages an seine Kräfte bilden, wozu er noch kann, und sie gebrauchen,
so gut er kann. Das Leiden, das diese Kraftanwendung ihm verursachen möchte,
kommt Bar nicht in Rechnung, denn es ist ein Leiden, das uns zu wohltätigen
Zwecken die Natur aufgelegt hat, und dessen wir war nicht das Recht hatten ihn
zu entledigen. Kein Mensch auf der Erde hat das Recht, seine Kräfte ungebraucht
zu lassen und durch fremde Kräfte zu leben. Es muss sich ohngefähr berechnen
lassen, binnen welcher Zeit er es dahin bringen könne, dass der Gebrauch
derselben ihm das Unentbehrliche verschaffe. Bis dahin müssen wir für seinen
Unterhalt sorgen; aber dagegen haben wir auch das Recht der Aufsicht, ob er sich
wirklich geschickt mache, sich denselben auf die Zeit hin, da wir ihn nicht mehr
ernähren wollen, selbst zu erwerben. - Er muss von der Stunde der Aufhebung
unseres Vertrages an sich allmählig die Befriedigung immer mehrerer Bedürfnisse
versagen lernen; wir werden ihm anfangs, nach Abziehung des oben Berechneten,
geben, was von seinen vorherigen Einkünften übrig bleibt; dann weniger, dann
allmählig immer weniger, bis seine Bedürfnisse mit den unsrigen ohngefähr ins
Gleichgewicht gekommen sind; und so wird er sich weder über Ungerechtigkeit,
noch über unbillige Härte zu beklagen haben. Er wird uns, wenn er durch diese
Bemühungen überdies noch gut und weise werden sollte, noch einst danken, dass
wir ihn aus einem verschwenderischen Müssiggänger zu einem frugalen Arbeiter,
und aus einer unnützen Last der Erde zu einem brauchbaren Mitgliede der
menschlichen Gesellschaft gemacht haben.
 
                                Fünftes Capitel.
   Vom Adel insbesondere, in Beziehung auf das Recht einer Staatsveränderung.
    »Alle alten Völker haben ihren Adel gehabt,« sagen Staatsmänner, die man
zugleich für grosse Geschichtskundige hält; und lassen uns daraus in aller
Stille folgern, dass der Adel so alt sei, als die bürgerliche Gesellschaft, und
dass in jedem wohlgeordneten Staate einer sein müsse. Es ist sonderbar, dass
eben diese Männer, bei denen die Notwendigkeit des Adels in jedem Staate sich
von selbst versteht, - wenn sie sich etwa zum Ueberflusse noch darauf einlassen,
den Ursprung des heutigen Adels zu erklären, sich in Mutmaassungen verlieren,
die sie auf nichts, als auf andere Mutmaassungen, stützen können.
    Ich rede nicht vom persönlichen Adel - von der Berühmteit oder den
Vorteilen, die der grosse Mann durch eigene Taten sich erwirbt; ich rede, wie
man es will, vom Erbadel, von der Berühmteit oder den etwanigen Vorteilen, die
er durch das Andenken dieser seiner Taten auf seine Nachkomnen überliefert.
    Ich unterscheide an diesem Erbadel zwischen dem Adel der Meinung, und dem
Adel des Rechtes. Diese Unterscheidung scheint mir der Leitfaden, welcher uns
aus den Irrgängen der Mutmaassung auf eine ebene gerade Bahn führen müsse; ihre
Vernachlässigung war ohne Zweifel der Grund aller Irrtümer, welche über diesen
Gegenstand unter uns herrschen.
    An jener Behauptung von einem Adel der alten Völker ist etwas wahres, aber
auch etwas falsches. Sie hatten meist alle einen Adel der Meinung; sie hatten -
einige kurz vorübergehende Fälle abgerechnet, welche durch gewaltsame
Unterdrükkung, und nicht durch die Staatsverfassung herbeigeführt wurden -
keinen Adel des Rechtes.
    Der Meinungsadel entsteht notwendig, wo Menschenstämme in fortdauernder
Verbindung und Bekanntschaft leben. Es ist fast kein Gegenstand, worauf er nicht
haften könne. Es gibt einen Gelehrten-Adel. Zwar hinterlassen grosse Gelehrte
selten Kinder; wir dürfen in keinem Leibnitz, keinem Newton werden in keinem
Kant Nachkommen jener grossen Männer zu erblicken glauben; aber wer kann einen
ihm unbekannten Luter sehen, ohne in ihm einen Nachkommen jenes grossen
deutschen Mannes zu vermuten, und seine nähere Aufmerksamkeit auf ihn zu
richten. Es gibt einen Kaufmanns-Adel - und wir würden bei Nennung gewisser
Namen, die in der Geschichte der Handlung verewigt sind, öfter die Nachkommen
der Männer zu erblicken glauben, welche sie verewigten, wenn nicht das
vorgesetzte »Graf,« oder »Freiherr,« oder »von« uns diesen Gedanken verböte27;
oder wenn nicht etwa gar der würdige Name sich höchst unähnlich erschiene - wenn
nicht etwa der Mann sich in einen Berg oder in ein Tal, oder in eine Ecke
umgewandelt hätte. - Es gibt einen Adel tugendhafter Grosstaten - Jeder, der
seinem Namen eine gewisse Berühmteit gibt, pflanzt mit diesem Namen zugleich
die Berühmteit desselben auf sein Geschlecht fort.
    Wo Menschen in einem Staate leben, muss sehr bald, um wenig dass der Staat
fortgedauert habe, ein ähnlicher Bürger-Adel entstehen. Ein Name - der in der
Geschichte unseres Staates öfters vorkömmt, der in den Erzählungen derselben
unsere Aufmerksamkeit öfters auf sich gezogen hat, mit dessen merkwürdigen
Besitzern wir hier Mitleid, dort Angst oder Furcht, dort die Ehre durchgeführter
Grosstaten innig empfunden haben, - ist uns ein alter Bekannter. Wir erblicken
einen, der ihn trägt; und mit diesem Namen knüpfen sich an unsere
Einbildungskraft alle die ehemaligen Bilder. Wir Übersehen sogleich die
Abstammung des Unbekannten, noch ehe er sie uns erzählt; wissen, wer sein Vater,
sein Grossvater, seine Seitenverwandten waren; was sie taten; - alles geht vor
unserer Seele vorüber. Unsere Aufmerksamkeit wird dadurch auf den Besitzer
dieses merkwürdigen Namens gezogen, und unsere Teilnehmung erregt; wir
beobachten ihn von nun an genauer, um unsere Vergleichung zwischen ihm und
seinen grossen Ahnen fortzusetzen. - Dies drückt das Wort »Nobilis,« womit die
Römer einen, ihrer Denkungsart nach, Adligen bezeichneten, treffend aus; einen
sehr Erkennbaren nannten sie ihn, von welchem man mancherlei weiss, den man
genauer beobachten und bald noch näher kennen wird. - Nichts ist ferner
natürlicher, als dass diese Aufmerksamkeit bald in Achtung und Zutrauen zu dem
Manne mit dem berühmten Namen sich verwandle; dass man, wenn er uns nur nicht
förmlich unseres Irrtumes überführt, die Talente seiner grossen Vorfahren oder
Verwandten in ihm voraussetze. Kommt eine Unternehmung vor, die das besondere,
ganz eigene Geschäft irgend eines grossen Mannes in unserer Geschichte wäre, und
dem wir sie auftragen würden, wenn wir ihn jetzt nicht unter uns vermissten; -
wohin wird von ihm das Andenken sich eher wenden, als auf einen seiner
Nachkommen; und da wir es ihm selbst nicht übertragen können, - wem werden wir
es lieber übertragen, als seinem Namen? Ein Scipio war es, der Cartago seinem
Untergange nahe brachte; von keinem sicherer, als von einem Scipio erwartete man
die völlige Vertilgung dieses Staates.
    Ein solcher Adel der Meinung war bei den alten Völkern - Er war bei den
Griechen; aber weniger bemerkbar, - weil der bei ihnen herrschende Gebrauch,
dass der Sohn nicht den Namen des Vaters, sondern einen eigenen führte, und dass
die Geschlechtsnamen nicht üblich waren, jene Täuschung der Einbildungskraft,
die sich an ein blosses Wort hängt, nicht unterstützte. Man musste erst nach der
Abstammung des jungen Griechen sich erkundigen, oder er musste sie selbst
anzeigen; und durch dieses Verweilen, bei Einziehung der Nachrichten, oder durch
diese abgenötigte Selbstanzeige, verlor um ein grosses der Eindruck, auf den
der junge Grieche bei seiner Erscheinung in der grossen Welt rechnete. Dennoch
erneuerte gewiss das Auftreten eines Miltiades das Andenken der Maratonischen
Schlacht. - Einen Adel des Rechtes, d. i. ausschliessende Vorrechte gewisser
Familien finde ich wenigstens in dem freien Griechenlande nirgends, als etwa zu
Sparta an dem Königsgeschlechte daselbst, den Herakliden. Aber abgerechnet, dass
dieses, seit Lykurgs Gesetzgebung, höchst eingeschränkte, unter der strengen
Oberaufsicht der unerbittlichen Ephoren stehende Regiment mehr eine erbliche
Verbindlichkeit, als ein erblicher Vorzug war, - lässt die Auszeichnung dieser
Familie sich auf ganz andere Grundsätze zurückführen, als auf die Vererbung
persönlicher Vorzüge durch Geburt. Sie gründete sich auf das Erbeigentum von
Lakonien; und ihr Adel war daher eher mit unserem Lehns-Adel, - von welchem
weiter unten, - als mit unserem Geschlechts-Adel zu vergleichen. Hercules hatte,
- nach dem zu seiner Zeit in Griechenland herrschenden Systeme, dass Königreiche
sich auf Kinder und Kindeskinder forterben, und unter sie verteilen liessen, -
Ansprüche auf einige Länder des Peloponnes. Seinen späteren Nachkommen gelang es
endlich nach mancherlei Versuchen dieses Erbrecht durch die Gewalt ihrer Waffen
geltend zu machen Zwei Brüder setzten sich in Sparta, und betrachteten Lakonien
als ihr Erbe. Daher ihr Familien-Vorzug.
    In Rom hatte dieser Adel der Meinung, diese Nobilität, - auch mit wegen der
bei ihnen eingeführten Geschlechtsnamen, - einen weiteren Spielraum, und wurde
in eine Art von System gebracht. Die Einteilung ihrer Bürger in Patricier,
Ritter und Plebejer scheint zwar auf einen anderen, als einen blossen
Meiaungsadel hinzudeuten, aber wir werden davon weiter unten reden. Jene
Nobilität gründete sich auf die Verwaltung der drei ersten Staatsämter, des
Consulats, der Prätur und einer Art der Aedilität; welche curulische Würden
genannt wurden. Jemehr eine Familie Männer unter ihren Vorfahren aufzählen
konnte, die diese Würden verwaltet hatten, desto edler war sie; die Bilder jener
betitelten Vorfahren wurden in dem Innersten ihrer Häuser aufgestellt und bei
ihren Leichenbegängnissen der Leiche vorgetragen. - Es ist sehr natürlich, dass
das Volk bei seinen Wahlen eben um jener Meinung willen die alten Geschlechter
vorzüglich begünstigte; aber diese hatten auf jene Würden so wenig ein
ausschliessendes Vorrecht, dass vielmehr eben dieses Volk von Zeit zu Zeit sich
das Vergnügen machte, ein noch unbekanntes neues Geschlecht zu erheben. Diese
Stammväter neuer Geschlechter schämten sich der Dunkelheit ihres Ursprunges
nicht im geringsten; sondern setzten sogar ihren Stolz darein, öffentlich zu
erinnern, dass sie sich selbst, durch eigene Kraft, von keinem Ruhme der
Vorfahren unterstützt, emporgeschwungen hätten. - Es zeigt eine lächerliche
Unwissenheit, wenn man diese Nobilität unserem Adel, und diese Stammväter neuer
Häuser (novi homines) unseren Neugeadelten gleichsetzt. Wenn bei uns die
Bekleidung gewisser Staatsbedienungen in den Adelstand erhöbe; wenn z.B. die
Nachkommen eines Staatsministers, eines Generals, eines Prälaten notwendig,
schon vermöge ihrer Geburt, und ohne alle weitere Förmlichkeiten, adelig wären,
dann fände eine Vergleichung statt.
    Zwar könnte man aus der Einteilung der römischen Bürger in Patricier,
Ritter und Plebejer auf einen anderen Adel, als den der blossen Meinung
schliessen; aber bei einer solchen Folgerung würde man das Wesentliche und das
Zufällige, das Recht und die gewalttätige Anmaassung, Zeiten und Orte
vermischen. - Romulus war es, der den Grund zu dieser Einteilung legte, und der
dadurch vorübergehende persönliche Würden und Verhältnisse im Staate,
keinesweges aber erbliche Vorrechte gewisser Familien, - als von welchen er
keinen Begriff haben konnte, - bezeichnen wollte. Die Väter, und die nachmalige
Vermehrung derselben, die Conscripten, wählte er nach dem Alter, das sie im
Kriege entbehrlich, zum Ratgeben und zur inneren Regierung des Staates desto
tauglicher machte. Sie waren bestimmt, bei den ununterbrochenen Kriegen, die er
führte, in der Stadt zu bleiben und der Staatsverwaltung vorzustehen. Glauben
wir, dass dieser unersättliche Krieger und eigenwillige Regent gemeint gewesen
sei, die jungen und starken Söhne derselben das väterliche Vorrecht, nicht mit
zu Felde zu ziehen, erben zu lassen; oder dass er sich in der Wahl der künftigen
Senatoren, so wie diese durch den Tod abgehen würden, auf diese Söhne habe
einschränken wollen, und sich nicht die Freiheit vorbehalten habe, inskünftige,
so wie bisher, aus der ganzen Bürgerschaft die Betagtesten und Weisesten zu
wählen, ob sie auch vorher Ritter oder Plebejer gewesen wären? Höchst
wahrscheinlich wurden die Söhne seiner ersten Senatoren - dieser Ritter, jener
Plebejer, so wie es dem Könige am bequemsten dünkte. - Die Ritter, bestimmt zu
Pferde zu dienen, wählte er nach dem Reichtume. Sie mussten vermögend sein, ein
Pferd zu unterhalten. - Wer nichts hatte als körperliche Stärke, - welches unter
diesem erst jetzt entstehenden Volke gewiss keine Unehre war, - wurde bestimmt
zu Fusse zu dienen, und hiess Plebejer. Ich wünschte, das' man dem Ursprunge
dieses Wortes auf die Spur kommen könnte. Täuscht mich nicht alles, so bedeutete
es ursprünglich einen Soldaten zu Fusse, ohne die geringste verächtliche
Nebenbedeutung. - Es lässt sich nicht dartun, nach welchen Grundsätzen man
unter den folgenden Regierungen diese Verhältnisse der Bürger geordnet habe. Es
ist wahrscheinlich, dass der Sohn des Ritters meistens wieder ein Ritter wurde,
weil bei ihm das dazu gehörige Vermögen aus der Erbschaft seines Vaters am
sichersten vorauszusetzen war; aber - ohnerachtet die Senatoren sich schon durch
Romulus gewaltsamen Tod eine gewisse Uebermacht verschafft hatten, wenn dies
nicht etwa eine spätere Erfindung der plebejischen Eifersucht war - es ist nicht
wahrscheinlich, dass jeder Sohn eines Senators wieder ein Senator wurde, und
dass kein Sohn eines Ritters oder eines Plebejers es habe werden können. Man
bedurfte weiser Räte, und die Weisheit wird nicht stets durch die Geburt
fortgeerbt. Einem Numa lässt diese Bemerkung sich schon zutrauen.
    Diese einfache Verfassung wurde unter Servius Tullius durch die Einführung
des Census um ein grosses verwickelter. Es entstand ein Adel des Reichtums, der
während der Dauer der Republik wichtig genug war, und an äusserlicher
Auszeichnung endlich das Roscische Gesetz hervorbrachte; der aber gar nicht
unmittelbar auf die Geburt, sondern auf die vermittelst ihrer ererbten
Reichtümer sich gründete. Die Nachkommen eines Bürgers der ersten Klasse sanken
unter die Aerarier herab, wenn sie ihr Erbgut verloren oder verschwendet hatten,
und wurden mit ihrem Vermögen ihres Platzes im Schauspielhause verlustig.
    Unter der despotischen Regierung des jungen Tarquinius, und noch mehr unter
den durch die Revolution herbeigeführten und durch die hinterlistigen Bemühungen
der vertriebenen Tarquinier unterhaltenen. Verwirrungen bemächtigten sich die
Patricier, die Nachkommen der alten Senatoren, grosser Vorrechte; und das Volk -
durch Bedrückung der Tyrannen, durch den Aufwand unaufhörlicher Feldzüge, durch
seine eigene Unwirtschaftlichkeit, untl durch die Härte seiner Schuldherren
ausgesogen, - musste es geschehen lassen. Nicht als Bürger, sondern als
Schuldner abhängig, erhoben sie jene Familien ausschliessend zu allen
Staatswürden die sie begehrten, und deren Aufwande sie allein durch ihre
Reichtümer gewachsen waren. In diesem Zeitpuncte war in Rom ein wahrer
Geburtsadel des Rechtes; aber die Vorrechte desselben gründeten sich nicht auf
die Staatsverfassung, sondern auf Zufall und gewaltsame Unterdrückung; - es
waren ungerechte Rechte. - Verzweiflung gab den zurückgesetzten Volksklassen die
Kräfte wie der, die ein erträgliches Elend ihnen entrissen hatte. Sie errangen
im langen Kriege mit den Patriciern alle ihre ihnen mit jenen gemeinschaftlichen
Bürgerrechte wieder, und von nun an war der Unterschied zwischen Patriciern,
Rittern und Plebejern ein blosser Name. Jeder konnte ohne Einschränkung alles im
Staate werden: der ausschliessende Adel des Patriciats verschwand, und jene
Nobilität trat an seine Stelle. - Die Ritter scheinen von der Zeit an, da
Handlung und Reichtum in die Republik kam, sich vorzüglich auf die Vermehrung
ihrer Schätze gelegt, sich mit dem Adel des Reichtums begnügt, und die
Verwaltung der aufwandsvollen Staatsämter anderen überlassen zu haben. Wir
finden wenigere ihrer Geschlechter unter den grossen Familien der Republik. Die
Plebejer aber liessen den Patriciern keinen Vorzug: wir finden eben so viele und
in dem gleichen Grade noble Häuser unter den ersteren als unter den letzteren.
    Die barbarischen Nationen, die den Römern bekannt wurden, hatten keinen
anderen Adel, als den der Meinung, und konnten keinen anderen haben; und wenn
römische Schriftsteller eine Nobilität unter ihnen finden, so haben sie dieses
Wort sicher nicht anders, als im Sinne ihrer Sprache gebraucht. - Doch das wird
sich sogleich bei Untersuchung der Frage ergeben: was für ein Adel ist denn
unser europäischer Adel, und - um dies beurteilen zu können - woher ist er doch
entstanden? Denn es ist nicht ohne Nutzen, mit unserem Adel und seinen
Verteidigern ein wenig in die Geschichte zu gehen, um ihnen zu zeigen, dass
auch sogar da nicht zu finden ist, was sie suchen.
    Die meisten und mächtigsten Völker des heutigen Europas entspringen von den
germanischen Völkerschaften, die frei und gesetzlos, wie die nordamerikanischen
Wilden, in ihren Wäldern herumstreiften. Im fränkischen Reiche war es zuerst, wo
sie sich zu festen Staaten bildeten. Von diesem stammen die ansehnlichsten
Reiche Europens, das deutsche Reich, Frankreich, die italiänischen Staaten ab.
Von diesem, oder von den aus ihm entsprungenen Zweigen, besonders dem
wichtigsten, dem deutschen Reiche, sind die Übrigen Reiche, die nicht
unmittelbar germanischen Ursprungs sind, wechselsweise beherrscht, belehrt,
gebildet, fast erschaffen worden. In den Wäldern Germaniens ist der Geist der
fränkischen Anordnungen; in diesem Reiche ist der Grund der neueren europäischen
Einrichtungen aufzusuchen. - Es gab zwei Stände unter den Germanen: Freie und
Knechte. Unter den ersteren gab es einen Adel der Meinung; es gab keinen des
Rechts; es konnte keinen geben. Worauf hätten unter diesen Völkern die Vorrechte
des Adels sich beziehen sollen? Auf ihre Mitbürger? bei ihnen, die in der
höchsten Unabhängigkeit lebten, die gar keine festen dauerhaften Gesellschaften,
ausser den Familienverbindungen, kannten, und die fast keine Befehle befolgten,
als für die Dauer einer kurz vorübergehenden einzelnen Unternehmung? Oder auf
Länderbesitz? bei ihnen, die den Feldbau nicht liebten, und die jedes Jahr an
einem anderen Platze waren? Wer durch kühne Unternehmungen, durch Stärke und
Tapferkeit, durch Raub und Sieg sich auszeichnete, auf Den richteten sich aller
Augen; er wurde ein Gegenstand des Gesprächs, er wurde berühmt, nobel - nach dem
Ausdrucke der Römer. Bei Erblickung seiner Söhne oder seiner Enkel erinnerte
sich seine Völkerschaft seiner Grosstaten, ehrte in ihnen sein Andenken, und
hatte das gute Vorurteil für sie, dass sie ihrem Ahn ähnlich sein würden.
Diese, durch dieses gute Vorurteil und durch die Erinnerung jener Taten
getrieben, wurden es mehrenteils. - »Sie wählen ihre Könige nach dem Adel; ihre
Anführer nach Maassgabe ihrer persönlichen Tapferkeit,« sagt Tacitus.28 Wer
waren jene Könige, und wer waren diese Anführer; und worin waren sie von
einander verschieden? - Ohne Zweifel führten die ersteren die ganze
herumstreifende Horde, leiteten ihre Richtung, bestimmten ihre Standplätze, und
wiesen ihnen Felder und Triften an. Wer gehorchen wollte, gehorchte; wer nicht
wollte, riss mit seiner Familie sich von der Horde los, und streifte einsam
herum, oder suchte sich mit einer anderen Horde zu vereinigen. Ein solcher
Hordenführer musste einiges Ansehen haben; und worauf hätte unter einem Volke,
welches auf nichts Wert setzte, als auf kriegerische Tapferkeit, dieses sich
gründen können, als auf das Andenken grosser Taten seiner Vorfahren, die er
durch eigene, - welche dem ganzen Volke bekannt waren, das an der Wahl Anteil
hatte, - in ihre Erinnerung zurückgebracht? Zog die ganze Horde in den Krieg, so
führte eben dieser König sie an. Aber gewöhnlich war dies nicht der Fall.
Einzelne Parteien machten abgesonderte Streifereien, so wie Kühnheit und
plötzliche Einfälle es ihnen rieten29 Der Zweck derselben war die Beute. Hier
geriet einer, dort einer auf eine kühne Unternehmung; jeder teilte seinen
Entwurf mit und warb sich Gefährten, so viele und so gute er konnte; jede Partei
wählte einen der ihr bekanntesten mutigsten Männer zum Anführer; jede zog ihres
Weges. Hätte der König alle diese einzelnen Parteien, deren oft mehrere zugleich
nach verschiedenen Richtungen hin auf Raub und Plünderung ausgingen, anführen
können? Sie kamen zurück; gingen in anderer Gesellschaft auf andere
Unternehmungen, und wählten vielleicht einen anderen zum Anführer derselben;
aber immer tapfere, kühne Männer. - Dies sind jene Anführer, von welchen Tacitus
redet. Wer auf diese Art oft Anführer war, und mit Glück und Mut seine
Unternehmungen ausführte, dessen Name wurde in der ganzen Völkerschaft, so wie
er nach und nach alle einzelnen Mitglieder derselben angeführt hatte, berühmt;
es wurde kein kühnes Wagestück beschlossen, dazu man nicht eben ihn zum Anführer
gewünscht hätte; er wurde nun selbst auch nobel, so wie es einst der König
geworden war, und starb dieser, so konnte er, oder ein unter seinen Augen
gebildeter, in seinen Fusstapfen einhergehender Sohn, sehr leicht zum Könige
gewählt werden. Hier ist also noch nicht die geringste Spur von einem Erbadel
des Rechtes.
    So war es zur Zeit des Tacitus, als die einzelnen Völkerschaften Germaniens
noch enger zusammenhingen, jede noch mehr einen Volkskörper bildete, und jedes
einzelne Glied desselben noch Gelegenheit hatte, mit den Taten der Tapfersten
unter ihnen, und mit den Taten ihrer Vorväter bekannt zu werden. Späterhin, als
durch die allgemeine Gährung dieser Völker, durch den Druck von Osten her, und
durch die Ausleerung ihrer Wohnsitze nach Süden und Westen hin, die bisherigen
Völkerschaften sich trennten; und durch ihre Vermischung unter einander neue
entstanden, die ohne Aufhören sich wieder vermischten, um wieder neue zu bilden,
deren Namen man in keinem der älteren Geschichtschreiber findet, - musste auch
dieser Adel der Meinung ziemlich verschwinden. Wer heute noch unter seinem Volke
war, das seine Taten, und seiner Väter Taten kannte, und dessen grösste und
berühmteste Männer er gleichfalls kannte, wurde vielleicht morgen unter einer
Nation gedrückt, von deren Helden er ebensowenig wusste, als sie von seinem
Heldentume. So verhielt es sich mit denjenigen Völkern? welche, weniger
gedrückt, in Germanien zurückblieben, als etwa mit den Sachsen, mit den Friesen
u.s.w. Aber so verhielt es sich ganz gewiss mit den Völkerschaften, die in das
römische Reich einrückten: mit den Burgundern, Vandalen, Franken. Allemannen:
bei welchen letzeren beiden man es schon aus ihrem Namen sieht, dass die ersten
aus allerlei freien Männern, die zweiten aus allen möglichen germanischen
Völkerschaften zusamengeflossen waren.
    Noch blieb eine Art des Zusammenhanges unter gewissen Mitgliedern dieser in
einer allgemeinen Auflösung und Vermischung begriffenen Völkerschaften, welche
der Grund alles Zusammenhanges wurde, einst wieder unter sie kommen sollte, und
deren Untersuchung daher äussert wichtig ist. »Jünglinge, erzählt Tacitus,30 von
den Germanen, um welche nicht schon ihr Ahnenruhm andere Jünglinge versammelt,
schliessen sich an einen bejahrten, schon längst durch eigene Taten
ausgezeichneten Krieger, und keiner schämt sich dieser Waffenbrüderschaft. Kommt
es zum Treffen, - so würde es einem solchen Führer Schande sein, durch seine
Waffenbrüder an Tapferkeit übertroffen zu werden; seinen Waffenbrüdern Schande,
ihres Führers Tapferkeit nicht zu erreichen; ein für ihr ganzes Leben dauerndes
Brandmal aber, aus einer Schlacht, in welcher er getödtet worden, lebendig davon
gekommen zu sein. Ihn zu decken, zu verteidigen, ihre eigenen Heldentaten ihm
in Rechnung zu bringen, ist ihr erster und heiligster Eid.« - Ein solcher Held
war der Vereinigungspunct seiner Waffenbrüder, auf ihn bezogen sie alles; wo er
hinging, begleiteten sie ihn; wo er stand, blieben sie. Dies waren die einzig
übriggebliebenen festen Puncte unter den in einem steten Flusse sich befindenden
Völkerschaften; und sie mussten die übrigen aufgelösten Elemente an sich ziehen.
Die ungewissen, ohne Hirten zerstreuten Völker schlossen sich an, wo sie eine
solche Verbindung sahen; und je grösser der Haufe war, und je tapferere Männer
sich unter ihnen befanden, desto zahlreicher schlossen sie sich an. In ihren
Wirbel wurde alles mit fortgerissen, und so fielen diese, wie Schneeballen mit
jedem Schritte sich vergrössernden Menschenhaufen in die Provinzen des
abendländischen Reiches ein und eroberten sie.
    Der Eroberer teilte, wie er schuldig war, die Beute unter seine getreuen
Waffenbrüder. - »Eine grosse Waffenbrüderschaft lässt sich nur durch Krieg
behaupten,« sagt Tacitus.31 »Von ihres Führers Freigebigkeit erwarten sie ihr
Streitross, und ihren blutigen und siegreichen Speer; und Schmäuse, wo zwar
nicht Feinheit, aber Überfluss herrscht, sind ihnen statt des Soldes. Von der
Ausbeute des Krieges wird dieser Aufwand bestritten.« - Das angenehmere Klima,
die angebauteren Ländereien, die mannigfaltigen Genüsse, die ihnen der Luxus der
Ueberwundenen bereitet hatte, luden sie ein, im Frieden zu geniessen, was da
war, und der herumschweifenden Lebensart ihrer unfreundlichen Wälder zu
entsagen. Sie bekamen Geschmack für den Ackerbau, und für die damit verbundene
bleibende Wohnung. Aecker wurden nun auch Beute für sie; und der Ueberwinder
befriedigte sie mit Aeckern. Er ahmte dabei die Politik der Wälder nach, und gab
sie ihnen nicht zum dauernden Eigentum, um sie nicht durch die Gewohnheit des
Besitzes Geschmack am Stillesitzen finden zu lassen, sondern bloss auf
willkürliche Zeit zum Genusse.
    Sehet da den Ursprung des Feudalsystems. Man hat geahndet, dass dieses mit
dem Ursprunge unseres heutigen Adels zusammenhänge; die Frage: ob der Adel die
Ursache des Feudalsystems, oder: ob das Feudalsystem die Ursache des Adels sei,
hat man aufzuwerfen vergessen; da doch ihre Beantwortung allein uns in den
richtigen Gesichtspunct stellen konnte.
    Der Waffenbruder des Eroberers erhielt von ihm Ländereien zum Lohne. Wurde
er etwa durch den Genuss derselben verbunden, ihn im Kriege zu begleiten?
Keinesweges; dazu war er längst vorher durch seinen Eid verbunden, er hing durch
seine Person von ihm ab, und nicht durch seinen Acker. Wenn er ihm nie einen
gegeben hätte, nie einen hätte geben können, so wäre er dennoch verbunden
geblieben, ihn bei allen seinen Unternehmungen zu begleiten, laut und in Kraft
seines ersten Eides. - Es mag wohl sein, dass durch den Genuss der ruhigen
Lebensart, und durch die Annehmlichkeiten des verliehenen Besitzes das Geschenk
für den Urheber desselben nachteilig wurde, und dass der Lehnsmann jetzt, da er
von seinem Herrn etwas besass, sich weigerte, ihn in das Feld zu begleiten;
welches er vorher, da er nichts besass, ohne Bedenken getan haben würde. Das
nächste, was der Lehnsherr tun konnte, war freilich das, dass er ihm sein Lehn
nahm; aber das war keine angemessene Strafe; es war überhaupt keine Strafe; auch
ohne jene Pflichtverletzung hatte er das vollkommene Recht, seine Ländereien
zurückzunehmen.
    Diese Vasallen des Eroberers waren allerdings im Besitze der Nobilität der
Meinung; es war natürlich, dass die Augen der übrigen freien Männer sich auf
Leute richteten, die zunächst an der Seite des mit Sieg gekrönten Eroberers
gefochten, die sich vor ihren Augen durch diese oder jene kühne Tat
ausgezeichnet hatten, die täglich in der Gesellschaft ihres Fürsten waren, die
an seiner Tafel speisten; es war eben so natürlich, dass das Volk auch ihren
Söhnen einen Teil der den Vätern schuldigen Hochachtung zollte, wenn sie sich
derselben nicht durch ihre eigene Feigheit unwert machten. Noch aber sehe ich
hier keinen Adel des Rechtes; - oder bestand dieser etwa in ihren
ausschliessenden Ansprüchen auf die Lehnsgüter ihres Herrn?
    Natürlich konnten nur die Begleiter und Waffenbrüder des Eroberers einen
Anspruch auf Anteil an der Ausbeute, und insbesondere auf Ländereien, als einen
Teil der Beute, machen; die übrigen hatten nichts verlangt, als Wohnsitze in
den eroberten Ländern. Aber was war es denn eigentlich, das jenen dieses
Vorrecht gewährte? War es etwa ihre Geburt, oder war es etwas anderes als die
Waffenbrüderschaft des Königs? Jeder andere freie Mann war wirklich von dem
Besitze der Lehne ausgeschlossen; aber nicht darum, weil er weiter nichts als
ein freier Mann, sondern darum, weil er kein Waffenbruder des Königs war. Diese
Waffenbrüderschaft war die Quelle des Rechtes. Sollte etwas für die damalige
Existenz eines ausschliessenden Vorrechtes gewisser Familien erwiesen werden, so
müsste gezeigt werden, dass nicht jeder freie Mann, sondern nur einige unter
ihnen das Recht gehabt hätten, sich in die Begleitung eines Helden zu begeben.
Wo hätte doch ein solches ausschliessendes Recht entstanden sein sollen? In
ihren Wäldern, wo, nach den ausdrücklichen Worten des Tacitus, gerade diejenigen
sich in die Begleitung eines stärkeren Kriegers begaben, die nicht. Ahnenruhm
genug hatten, und dadurch selbst einen Cirkel von Jünglingen um sich her zu
versammeln? oder nach der Entstehung der Monarchie? Und im letzteren Falle, wer
hatte denn das ausschliessende Vorrecht? etwa diejenigen, die schon zur
Begleitung des Monarchen gehörten? oder etwa ihre Kinder?
    Montesquieu, der das Dasein eines ausschliessenden Geburtsadels noch vor der
Eroberung annimmt ohne sich jedoch auf obige Unterscheidung zwischen Nobilität
der Meinung und Adel des Rechts einzulassen, liefert für dieses Dasein zwei
Beweise; er muss also, nach obiger Folgerung, annehmen: dass nur sein
vorausgesetzter Adel berechtigt gewesen, sich in die Begleitung eines auf
Eroberung ausgehenden Helden zu begeben, da er selbst über den Ursprung des
Feudalsystems der gleichen Meinung mit uns ist; - und dies ist es eigentlich,
was seine Beweise beweisen müssen.
    Ludwig der Fromme hatte einen gewissen Hebon, der als Sklav geboren war,
frei gemacht, und ihn zum Erzbistume von Rheims erhoben. Der Lebensbeschreiber
dieses Königs, Tegan, verweist diesem Hebon seine Undankbarkeit, und redet ihn
also an: »Was für einen Dank hast du ihm gegeben? Er hat dich frei gemacht;
nicht edel, was nach einer Freilassung unmöglich ist.«32 Hieraus will
Montesquieu erweisen, dass es schon damals einen bürgerlichen Unterschied
zwischen einem bloss freien Manne und einem Edelmanne gegeben habe. Aber was
sagt doch diese Stelle? - Wir wollen nicht erklären wie der Abt Du Bos, dessen
Erklärung Montesquieu mit Recht tadelt. - Es ist unmöglich einem Freigelassenen
den Adel zu geben, sagt der Lebensbeschreiber. In welcher Rücksicht ist es
unmöglich; in physischer und moralischer? oder in politischer? - aus natürlichen
Gründen, oder wegen der Reichsverfassung? Entweder Tegan sagt etwas
widersinniges, oder er wollte das letztere nicht sagen. War nur der Besitz des
Lehns das Zeichen des Adels; war nur die Waffenbrüderschaft des Königs der Weg
zu einem Lehne zu gelangen, - wie Montesquieu zugibt, wofern er consequent ist:
- so war jeder Bischof schon von selbst von diesem Lehnsadel ausgeschlossen.
Ohnerachtet die Bischöfe, wenigstens die von germanischer Abkunft, in diesen
Zeiten persönlich mit zu Felde zogen, so konnte doch kein der Kirche geweihter
Mann einem Könige so innigst, und so auf Tod und Leben geweiht sein, wie die
Waffenbrüder es waren Eins schliesst offenbar das andere aus. Tegan hätte
demnach sagen müssen: es ist unmöglich einem Bischofe den Adel zu geben; aber
nicht: es ist unmöglich einem Freigelassenen den Adel zu geben. Tegan redet
demnach von keiner politischen, sondern von einer physischen und moralischen
Unmöglichkeit, und meint die Nobilität der Meinung. Dass Hebon als Sklav geboren
war, war einmal bekannt; es war durch die Verhandlung seiner Freisprechung und
durch die hohe Würde, zu der ihn der König erhoben hatte, nur um so bekannter
geworden; nach einer solchen lauten Ankündigung konnte der König doch nicht der
öffentlichen Meinung gebieten und verlangen, dass man glauben solle, Hebon sei
aus altem freien Stamme geboren. - Vielleicht war Hebon um seiner niedrigen
Geburt willen verachtet worden, und dies hatte seine Laune verbittert, und
seinen Hass gegen den König gereizt, der ihn seiner Meinung nach durch die
Erhebung zu jenem hohen Posten derselben bloss gestellt. Tegan sucht den König
gegen Hebon gleichsam zu entschuldigen. Alles also, was diese Stelle beweisen
könnte, wäre das, dass man in diesem Zeitalter einen in der Sklaverei Geborenen
nicht so hoch geachtet, als einen Freigeborenen; eine Bemerkung, die wohl auf
jedes Zeitalter ohne Unterschied passen möchte. - Man mache dieser Erklärung
nicht etwa den Vorwurf, dass sie eine philosophische Unterscheidung bei dem
Tegan voraussetze, die sich von ihm nicht erwarten lasse! Gab es zu Tegans
Zeiten keinen anderen Adel, als den der Meinung, wie als erwiesen angenommen
wird, so hatte Tegan nichts zu unterscheiden, und seine Worte konnten für seine
Zeitgenossen keinen anderen Sinn haben, als den angezeigten. Hingegen muss
Montesquieu, um den Worten des Schriftstellers den Sinn unterzulegen, den er
damit verbindet, voraussetzen, dass Tegan schon einen Begriff von einem
Geburtsadel des Rechts gehabt, dass mitin zu seiner Zeit schon ein solcher
vorhanden gewesen; kurz, er muss zum Behuf seiner Erklärung schon als erwiesen
voraussetzen, was er durch sie erweisen will.
    Karl der Grosse machte in seiner Teilungsacte die Anordnung, dass kein
Vasall eines seiner Söhne wo anders, als im Reiche seines Lehnsherrn ein Lehn
besitzen,33 seine Allodiengüter34 aber, in wessen Teile sie auch lägen,
behalten solle; jedem freien Manne aber, dessen Lehnsherr gestorben, oder der
bisher keinen gehabt, erlaubte er, sich - in wessen Teile er wolle, dazu zu
erwählen, wen er wolle. In einem ähnlichen Teilungstractate, der im Jahre 587
zwischen Gontran, Childebert und Brunehild zu Andely geschlossen worden, und der
der Verordnung Karls des Grossen fast in allen Stücken ähnlich ist, kommt die
gleiche Verfügung über die Vasallen, aber keine über die freien Männer vor; und
daraus schliesst Montesquieu, dass erst zwischen den Regierungen Gontrans und
Karls des Grossen die freien Männer sich das Recht erworben, ein Lehn zu
besitzen, oder - was meiner Meinung nach das gleiche bedeutet - sich zur
Begleitung eines Königs, oder eines anderen Grossen anzutragen. Aber ich sehe
nicht, wie das folgt; wenn man es nicht etwa schon im voraus annimmt. Ich will
einmal das Gegenteil voraussetzen, und wir wollen sehen, ob jene
Verschiedenheit der beiden Teilungsacte sich nicht eben so natürlich erklären
lässt. - Wenn vom Anfange der Monarchie an, also vor und zu Gontrans Zeiten, der
freie Mann das Recht hatte, sich einem Lehnsherrn zu geben, welchem er wollte,
so war es völlig überflüssig, im Teilungstractate von Andely eine Verfügung
darüber zu machen. Es sollte und konnte kein neues Recht eingeführt werden: ob
ein freier Mann sich dem Gontran, oder dem Childebert gab - er wurde sein
Lehnsmann, und stand unter seinen Befehlen; und er konnte, da das Lehn nur unter
der Bedingung der Waffenbegleitung gegeben wurde, diese aber den Lehnsmann an
die Person seines Lehnsherrn band, nicht der Lehnsmann des anderen sein, noch
ein Lehn von ihm besitzen. So viel folgte, ohne alle weitere Anordnung, aus der
Natur der Sache. - Aber eben diese freien Männer, die jetzt Vasallen wurden,
besassen Allodien. Da diese unter keiner Bedingung verliehen waren, so konnten
sie auch unter keiner eingezogen werden; sie verblieben unangetastet dem
Eigentümer. Wenn ein Freier, der in Gontrans Gebiete ein Allodium besass, sich
dem Childebert zu einem Lehne darbot, so konnte er, der Natur der Sache nach,
von nun an kein Lehn mehr in Gontrans Gebiete besitzen: aber sein Allodium
musste ihm bleiben. - Jetzt bekamen beide Krieg. Er war, vermöge seines
Allodiums, verbunden, unter einem Grafen des Gontran - er war, vermöge seines
Vasalleneides; verbunden, unmittelbar unter Childebert Kriegsdienste zu tun. Er
konnte sich nicht teilen; das Lehn hatte den Vorzug, weil es unmittelbar seine
Person an die Person seines Lehnsherrn band; aber wie sollte Gontran befriedigt
werden? In das Eigentumsrecht des Allodiums einen Eingriff tun, und es etwa
einem anderen, der ihm die darauf ruhenden Kriegsdienste geleistet hätte,
übertragen, - das durfte er einmal nicht. Hieraus mussten mannigfaltige
Streitigkeiten zwischen den Königen entstehen. Höchstwahrscheinlich hatten die
Vorfahren Karls des Grossen die Veranlassung dieser Streitigkeiten entweder
durch den unrechtmässigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Allodiums; oder
durch den eben so unrechtmässigen, in das Recht der freien Männer - sich zum
Lehnsherrn zu wählen, wen sie wollten - zu heben gesucht: sie hatten entweder
die in ihrem Gebietel liegenden Allodien eines Mannes, der sich einen anderen
Regenten zum Lehnsherrn gegeben hatte, gleich den Lehnen, eingezogen; oder sie
hatten allen Allodienbesitzern in ihrem Anteile verboten, sich einen anderen
zum Lehnsherrn zu wählen, als sie selbst: und Karl fand, durch die Erfahrung der
Vorzeit gewarnt, nötig, ausdrücklich und mit klaren Worten zu untersagen, was
schon durch die Natur der Sachen untersagt war, und was, ohne diese
vorhergegangene Erfahrung, seine Vorfahren unmöglich untersagen konnten. -
Ueberdies war jetzt ein anderer Ausweg ergriffen worden, jenen Collisionen der
Lehns-und der Allodien-Pflicht auszuweichen; es war durch ausdrückliche
Verfügungen, die man bei Montesquieu angeführt findet, erlaubt worden, die auf
den Allodien ruhenden Dienste durch einen anderen verrichten zu lassen.
    So beweist dieser Umstand nicht für - aber die Worte der Verordnung beweisen
alles wider Montesquieu, und stürzen sein System ohne Rettung zu Boden. - Wer
seinen Lehnsherrn durch den Tod verloren, wird hier, eben so wie derjenige, der
nie einen gehabt, frei genannt. Was war doch der Lehnsmann vorher, ehe sein
Lehnsherr starb; war er da auch frei? Das Gesetz nennt ihn in diesem
Verhältnisse Vasall. Der freie Mann wird demnach nicht bloss im Gegensatze gegen
den Sklaven, sondern auch im Gegensatze gegen den Vasallen frei genannt; und
wirklich war, der ursprünglichen Verfassung nach, niemand weniger frei, als der
Lehnsmann, wie wir oben aus dem Tacitus gesehen haben. Wie will man also doch
einen forterbenden Adel suchen, wo der Lehnsmann sogar für seine eigene Person
durch den Tod seines Lehnsherrn seine Eigenschaft, als Vasall, verlor, und in
die gemeinsame Klasse der freien Männer zurücktrat? Wie könnte man glauben, dass
es da etwas höheres gegeben habe, als einen freien Mann, wo der Edelste stets
erwarten musste, es zu werden? Wurde er etwa durch den Tod seines Lehnsherrn
seines Adels entsetzt? Nach einem so entscheidenden Beweise sollte man, meine
ich, kein Wort weiter verlieren, um jenes System zu verteidigen.
    Ich verläugne nicht meine Verehrung gegen den grossen Mann, auf dessen
Schultern ich mich stellte, wenn ich, durch ihn selbst unterstützt, weiter zu
sehen glaube, als Er sah. Es ist ein mehr warnender als kitzelnder Anblick,
einen der grossten Männer im Reiche der Literatur eben durch seine
unermesslichen Kenntnisse und durch seinen bewundernswurdigen Scharfsinn zur
Verteidigung vorgefasster Meinungen fortgerissen zu sehen, vor denen jene
Eigenschaften ihn verwahren sollten.
    Noch finden wir keinen Erbadel des Rechtes; noch finden wir nicht einmal
persönliche Vorrechte des unmittelbaren Waffenbruders eines Königs, als
dasjenige, welches aus der Waffenbrüderschaft notwendig folgte, den Anteil an
der Beute. - Die Eroberer machten Gesetze, und es war zu erwarten, dass ihre
Waffen- und Tischgenossen vorzüglich würden begünstigt werden. Wer einen Freien
oder Freigelassenen tödtete, zahlte 200, wer einen Getreuen des Königs tödtete,
zahlte 600 Schilling für den Vertrag mit den Hinterlassenen des Getödteten35.
Das war allerdings ein Vorrecht; soll es aber für einen Erbadel des Rechtes
beweisen, so müsste abermals gezeigt werden, dass gewisse freie Familien von der
Eigenschaft, womit es verknüpft war, von der Begleitung des Königs,
ausgeschlossen gewesen; davon aber ist das gerade Gegenteil erwiesen worden. Es
war demnach ein bloss persönlicher Vorzug, der mit dem Tode des Lehnsmannes von
der Familie wegfiel; den er selbst sogar für seine Person verlor, wenn sein
Lehnsherr eher starb, als er; und er kein Mittel fand, unter die Begleitung
seines Nachfolgers aufgenommen zu werden. - Es war einer Lehnsmann Karls des
Grossen, und wer ihn getödtet hätte, hätte 600 Schilling bezahlt. Karl stirbt,
und er will nicht oder er kann nicht Lehnsmann Ludwigs des Frommen werden, und
heisst jetzt, laut obiger Verfügung Karls, ein Freier. Er wird getödtet. Wie
viel hat, nach obigem Gesetze, sein Mörder zu bezahlen? - Ausser diesem hatten
sie so wenig Vorzüge vor Gericht, dass jeder Edle, der einen Sklaven angeklagt
und ihn zum gerichtlichen Zweikampfe gefordert hatte, verbunden war, sich zu
Fusse und im Hemde auf seine Waffen, auf den Stock, mit ihm zu schlagen.36 Es
ist zu erwarten, dass der Sohn eines solchen Streiters des Königs, vielleicht
unter den Augen desselben in den Waffenübungen erzogen, die Verbindlichkeit
seines Vaters gern übernahm, und dass der König nicht leicht jemandem sie
williger übertrug als ihm. Er trat dadurch in die Rechte ein, die sein Vater
besessen hatte; aber nicht vermöge seiner Geburt von ihm, sondern vermöge seiner
eigenen Weihung an den König. Dankbares Andenken an die Verdienste der Vorfahren
musste allerdings die Könige bewegen, bei gegebener freier Wahl, die Nachkommen
bekannter und berühmter Männer unbekannten und fremden Familien vorzuziehen;
aber ein Gesetz verband sie dazu nicht. Jene Klagen über die Zurücksetzung alter
Häuser, und die Hervorziehung unbekannter oder ausländischer Familien, die schon
unter einigen Merowingern, und die lauter und bitterer unter Ludwig dem Frommen
und Karl dem Kahlen geführt wurden, gründeten sich demnach gar nicht auf eine
Verletzung der Reichsverfassung - welche ohnedem die schon mächtig und
unabhängig gewordenen Vasallen sicher nicht geduldet hätten; - sie gründeten
sich auf eine Vernachlässigung des dankbaren Andenkens, wo sie sich nicht bloss
auf den Neid und den Übermut der Edlen gründeten.
    Indes hatte immer mehr der Geist des Volkes von der kriegerischen Raubsucht
zum friedlichen Genusse dessen, was sie hatten, sich gebildet; - die Lehne
wurden auf Lebenslang sie wurden endlich erblich verliehen, und das ganze System
wurde gerade umgekehrt. Vorher war die Waffenbrüderschaft des Königs der Grund
des Lehnsbesitzes und der persönlichen Vorrechte: - bei dem ersten, der seines
Vaters Lehn erbte, wurde der Lehnsbesitz Grund der Waffenbrüderschaft des
Königs, und der damit verbundenen persönlichen Vorrechte: vorher gab der
Kriegsdienst dem Krieger ein Recht, das Lehn zu fordern; jetzt gab das Lehn dem
Könige ein Recht, Kriegsdienste zu fordern. - Der Erbe des Lehns erbte zugleich
die Verbindlichkeiten, die darauf ruhten, und nur kraft dieser Verbindlichkeiten
, die damit verknüpften persönlichen Vorrechte. Jetzt erst gab es eine Art von
Adel, welcher Rechte - erbte: die beiden ausschliessenden Kennzeichen unseres
neueren Adels. Auch nur auf diese Art, und nur unter diesen Bedingungen konnte
irgend ein Volk, so barbarisch es auch sein mochte, auf den Gedanken geraten,
etwas, das seiner Natur nach nur freiwillig übernommen, keinesweges aber
übertragen werden kann - Verbindlichkeiten und Rechte - zu vererben. Sie banden
sie an etwas, das sich allerdings vererben lässt, an den Boden; wer diesen nicht
wollte, war frei von der Verbindlichkeit, und tat Verzicht auf das Vorrecht: -
das war jedem unbenommen, das Vertragsrecht blieb ungekränkt: wer ihn übernahm,
übernahm auch die darauf ruhenden Verbindlichkeiten, und das nicht durch einen
stillschweigenden, sondern durch einen förmlichen Vertrag, - durch den Lehnseid,
welcher an die Stelle jenes in den Wäldern üblichen Weihungseides getreten war.
Mit diesen Verbindlichkeiten waren persönliche Vorrechte verknüpft, die er nicht
etwa mit dem Boden des Lehns ererbt hatte, sondern die er erst durch
Uebernehmung der darauf ruhenden Verbindlichkeiten - die er demnach nicht durch
Erbe, sondern durch Vertrag, erhielt.
    Dies ist die erste Veranlassung zur Entstehung unseres Erbadels des Rechts;
aber er ist es bei weitem noch nicht selbst. Noch immer gab nicht die Geburt den
Adel; sie gab das Lehn, und das Lehn erst gab den Adel. Wenn ein unmittelbarer
Reichsvasall mehrere Söhne hatte, und nur Einer von ihnen erbte das Lehn, so
erbte auch nur dieser Eine den Adel. Meist gab ein solcher Teile seines Lehns
an seine Brüder, als Afterlehne, und diese wurden nun Seine Edlen, so wie Er ein
Edler des Königs war. - Doch darauf werden wir bald zu reden kommen.
    Um der Entstehung unseres heutigen Erbadels auf die Spur zu kommen, der
nicht mittelbar durch etwas, das sich vererben lässt, - durch Ländereien,
sondern unmittelbar durch die Geburt; - und nicht vermöge übernommener
besonderer Verbindlichkeiten, sondern frei von allen Verbindlichkeiten,
Vorrechte zu ererben vermeint, muss man in ein eben so finsteres, als
verdorbenes Zeitalter herabsteigen, wo die alte Barbarei ohne ihre alte
Consequenz forterrschte, und wo man auf die Folgen eines Systemes fortbaute,
das man in seinen ersten Grundsteinen längst zerstört hatte.
    Jene ursprünglichen Lehne teilten sich in allen Ländern der ehemaligen
fränkischen Monarchie ins unbegrenzte hinaus in andere, ihnen untergeordnete
Lehne; jedes ward ein Baum, welcher Aeste trieb, und die Aeste trieben wieder
ihre Zweige, und die Zweige ihre Blätter. Jeder Vasall verschafte sich seine
Aftervasallen, und jeder Aftervasall wieder die seinigen; alle in der Absicht,
um durch die Macht derselben jeder seinem unmittelbaren Lehnsherrn widerstehen,
und sich von ihm unabhängig machen zu können; keiner ahndete vorher, was er nach
kurzer Zeit erfuhr, dass seine Vasallen bald diejenige Macht, die er sie gegen
seinen Lehnsherr zu wenden gelehrt hatte, gegen den ihrigen kehren würden. Der
grösste Lehnsherr, das Reich, verlor zuerst seine Kräfte; ihm folgten die
unmittelbaren Lehne nach Verhältnis ihrer grösseren Ausdehnung allmählig nach,
und so ging die Entkräftung fort zu den mittelbaren, und zu den noch
mittelbareren. Das Reich teilte sich in so viele Staaten, als es grosse Lehne
hatte; dann diese in so viele Staaten, als sie untergeordnete Lehne hatten, und
so weiter hin. Der freie Besitzer seiner Allodien, der niemandes Herr und
niemandes Knecht war, und der bisher unter dem Schutze des Reiches gestanden
hatte, verlor seine Stütze, so wie dieses seine Kraft verlor. War er nicht
mächtig genug, sich selbst zu schützen; war sein Allodium nicht ausgedehnt
genug, um durch Verteilung desselben sich selbst Vasallen zu verschaffen, so
musste er sich an eine mächtige Partei anschliessen, und sein Allodium zum
Afterlehne von einem mächtigen Reichslehne annehmen, und es demselben
einverleiben. So wurden allmählig alle Allodien zu Lehnen, und das Reich verlor
seinen letzten Besitz; nachdem es seinen ersten, die Lehne, durch die Vererbung
derselben schon längst verloren hatte. - In den Unruhen und Kriegen der vorigen
Zeiten hatten eine Menge freier Leute ihre Freiheit verloren; wer sie noch
erhalten und kein Gut hatte, um die halbe Freiheit, die jetzt noch Erlaubt war,
damit zu erkaufen, verlor jetzt sie sicher: es gab von nun an nichts mehr als
Sklaven oder Lehnsmänner; freie Männer gab es nicht mehr.
    Seitdem Gesetze und Gerichte eingeführt waren, hatten die Lehnsmänner in
ihren Lehnsherrschaften die Gerichtsbarkeit. Aehnliche Vorrechte, als sie selbst
vor den Reichsgerichten hatten, gaben sie vor den ihrigen - man nannte es ihren
Hof37 - ihren Vasallen; und diese wieder den ihrigen, wenn sie welche hatten.
Das Reich hatte seine Edlen, und jede kleinere Lehnsherrschaft die ihrigen38.
Die Grafen, Richter der freien Männer auf den Allodien, hatten die
Gerichtsbarkeit, die sie als solche ausgeübt hatten, längst verloren. Es gab
keine Allodien mehr. Sie selbst hatten die Grafschaften sich erblich zugeeignet,
und besassen vielleicht den grössten Teil derselben als Lehn. Alle Gerichte
waren Lehnsgerichte, und vor diesen waren alle Lehnsleute, die dahin gehörten,
edel Es gab demnach nur Edle und Sklaven; keinen dritten Stand gab es damals.
    Noch immer beruhte dieser so sehr mittelbare Adel auf dem Besitze eines
Lehns. Die Lehnsleute wurden nach ihren Lehnen genannt; es gab keine
Familiennamen39. Solche Abkömmlinge von Vasallen, die kein Lehn bekommen
konnten, fielen in ihre Dunkelheit zurück; nichts war, woran man sie erkennen
konnte; es ist unmöglich zu sagen, was aus ihnen geworden ist - ignotis
perierunt mortibus. - Noch immer gab es keinen Adel durch die blosse Geburt; als
eine Kleinigkeit, ein bemaltes Brett, ihn herbeiführte.
    Die grösseren Vasallen erzogen an ihren Höfen die Kinder ihren Lehnsleute in
den Waffenübungen. Diese Höfe wurden allmählig glänzender und galant; der Geist
der Ritterschaft entstand, und mit ihm die Turniere. Von der Scheitel bis an die
Füsse mit Eisen bedeckt, wollte der kämpfende Ritter sich durch irgend etwas
kenntlich machen, und tat es, nach mancherlei anderen Versuchen, durch ein Bild
auf seinem Schilde. Durch Taten der Kühnheit und der Stärke berühmt, bekam
dieses Bild etwas feierliches für seine Nachkommen. Der Vereinigungspunct der
Familien war gefunden, und wer nichts von seinem Vater erbte, erbte wenigstens
das Bild, das auf seinen Schild gemalt war, und wurde oft auch nach ihm genannt.
- Die Namen unserer alten deutschen Familien kommen entweder von ihren
ehemaligen Lehnen her - und dann wird man meist Dörfer oder Burgen des gleichen
Namens aufzeigen können; - oder sie kommen von ihrem Wappen her, und dann ist
die Aehnlichkeit sichtbar, und die wichtige Wissenschaft, welche von den Wappen
handelt, nennt ein solches Wappen ein redendes Wappen. - Der Name wurde damals
vom Wappen entlehnt. Bei den neugeadelten Familien ist es umgekehrt; oft wird da
das Wappen vom Namen hergenommen.
    Indessen hatte sich auch im Kriege ein Hauptumstand verändert. Ehemals zogen
nur die Freien zu Felde. Jetzt hatte die Anzahl dieser - die nun Edle geworden
waren - durch Unterjochung aller, die Das nicht werden konnten, sich ansehnlich
verringert; die Zahl der Fehden aber, dadurch, dass jeder Lehnsmann, so klein er
auch war, Kriege führte, sehr vermehrt. Der mächtigste Vasall hätte seinen
Feinden nicht Widerstand tun können, wenn er bloss seine edlen Lehnsmänner in
das Feld geführt hätte; wie viel weniger denn der Besitzer eines geringen
Dorfes, der doch auch seine Kriege hatte. Leibeigene Bauern taten jetzt
Kriegsdienste. Die mächtigeren Vasallen rechneten, die in den Waffen geübteren
Nachkommen ihrer Lehnsmänner, denen sie kein Lehn erteilen konnten, als
Anführer jener Leibeigenen in ihren Fehden gebrauchen zu können, und erteilten
ihnen wahrscheinlich um dieser Nutzbarkeit willen an ihren Höfen und vor ihren
Gerichten die Vorrechte ihrer wahren Lehnsmänner. Dies ward zur Gewohnheit; und
jetzt maassten auch diejenigen, denen niemand sie ausdrücklich erteilt hatte,
diese Vorrechte, als etwas, das sich von selbst verstünde, sich selbst an:
niemand konnte oder wollte es untersuchen, und so entstand die abenteuerliche
Meinung, dass man unmittelbar durch die Geburt Vorrechte vor anderen Menschen
und auf andere Menschen erhalten könne.
    Dass dies an sich unmöglich sei, weil es wider natürliche unveräusserliche
Menschenrechte streitet, habe ich im vorigen Capitel gezeigt; dass es in keinem
der alten Staaten, und eine geraume Zeit auch in keinem der neueren so gehalten
worden, und dass dieses Vorurteil nicht durch die Staatsverfassung begründet,
sondern durch Unwissenheit, Misbrauch und Anmaassung allmählig herbeigeführt
worden - in dem gegenwärtigen. - Doch lasst uns jetzt alle Ansprüche des Adels
einzeln, einen nach dem anderen, durchgehen!
    Zuerst machen sie einen Anspruch auf unsere Meinung: sie wollen für
vornehmer gehalten sein. Der Adel der alten Völker imponirte gleichfalls der
Meinung; darin kommt der neuere mit ihm im Ganzen überein, unterscheidet sich
aber auch hierüber, der Art nach, sehr merklich von ihm. - »Ich bin von Adel,«
sagt uns der moderne Edelmann. - Welch etwas ganz anderes war es, wenn ein Römer
sich einen Brutus, einen Scipio, einen Appius, oder Cimon sich eines Miltiades
Sohn nannte! Bestimmte Taten bestimmter Männer gingen dann vor der Seele des
Volkes vorüber, dem er sich nannte, und knüpften sich an den Mann, der durch
seinen Namen oder durch den Namen seines Vaters das Andenken derselben bei ihnen
erneuerte. - Aber was denken wir uns bei dem unbestimmten weitsichtigen
Begriffe: Adel? Etwas klares wenigstens nicht. - Oder, sagt uns auch der moderne
Edelmann seinen Namen: ich bin ein Herr von X***, oder ein Herr von Y***, oder
ein Herr von Z***; so ist er und wir dadurch meistenteils sehr wenig gebessert.
Wir sind im Allgemeinen in unserer vaterländischen Geschichte weit weniger
einheimisch, als die alten Völker, weil man uns so viel als möglich abhält,
Anteil an öffentlichen Geschäften zu nehmen: - und was wir allenfalls wissen,
erregt unsere Teilnehmung in weit geringerem Grade, weil es derselben meist so
wenig würdig ist. - Wenn wir denn nun von den Taten der Ahnherren des X*** oder
des Y*** Hauses sehr genau unterrichtet wären, - was würden wir denn nun wissen?
Vielleicht, dass der Eine bei einem Turniere des Kaisers Friedrich des Zweiten
mitgefochten; ein Anderer einen Kreuzzug mitgemacht; in den neueren Zeiten ein
Dritter Minister war, wie alle Minister zu sein pflegen; ein Vierter General,
wie alle Generale zu sein pflegen; dass ein Fünfter als Gesandter einen
Tauschvertrag über einige Dörfer abgeschlossen, oder eine versetzte Landschaft
eingelöst, dass ein Sechster in dem oder jenem Treffen brav getan habe. - Recht
wohl; aber wie hat er denn brav getan? kann man nicht einzelne Züge seines
Heldenmutes, nichts besonderes über die Umstände erfahren? - Was man nicht
alles fragt! Genug er hat brav getan; in dieser oder jener Chronik stehts. -
Ich wüsste gegenwärtig kein Land, wo durch die Nennung gewisser Namen kräftige
Neben-Ideen erweckt würden, als etwa die preussischen Staaten. Ich höre einen
Keit, einen Schwerin, einen Winterfeld nennen. Hier fallen mir wohl die Taten
der Helden Friedrichs von dem gleichen Namen bei; und ich werde begierig zu
wissen, ob der Unbekannte etwa von ihnen abstamme, und ob er in ihre Fusstapfen
trete. - Aber bald hängt in der Seele des Menschenfreundes sich auch an diese
Erinnerung eine wehmütige Empfindung, wenn man sich erinnert, für was - jene
Grosstaten getan wurden. - Sonst haben die Helden unserer Geschichte fast
keine Physiognomie; diese Geschichte hat für den Braven, und für den Treuen und
für den Geschickten nur Eine Form, worein sie sie alle giesst. Haben wir Einen
gesehen, so haben wir sie Alle gesehen. Liegt die Schuld davon an unseren
Helden, oder liegt sie an unseren Geschichtsschreibern?
    Ein wenig immer an den Helden, und in den neuesten Zeiten fast ganz. - Alles
hat bei uns seine bestimmte Regel, und unsere Staaten sind Uhrwerke, wo alles
geht, wie es einmal gestellt worden. Die Willkür, der individuelle Charakter hat
fast ganz keinen Spielraum, er soll keinen haben; er ist überflüssig, er ist
schädlich, und ein guter Vater oder Erzieher sucht sorgfältig seinen Zögling,
den er zu den Geschäften bestimmt, vor diesem nachteiligen Hausrate zu
verwahren. Jeder Kopf wird mühsam in die conventionelle Form seines Zeitalters
gegossen. - »Warum ist doch dies oder jenes so? es könnte auch anders sein;
Warum ist es nicht anders?« fragt der Zögling. - Schweig, antwortet ihm ein
weltkluger Lehrer; das ist so, und es muss so sein, darum, weil es so ist - und
um wenig dass er diese Lehre wiederholt, wird er seinen Zögling überreden, und
dieser wird sich seiner unbequemen Fragen hinführo entalten. - Bei den Alten
halten nicht nur bestimmte Personen ihre Charaktere; es gab sogar recht stark
gezeichnete Familiencharaktere. Man wusste meist ziemlich bestimmt, was man von
einem Manne mit einem gewissen Namen zu erwarten hätte. Wollten die Patricier
einen festen unbeweglichen Damm gegen Volksunruhen; - sie bedienten sich eines
Appiers: dieses waren geborene Feinde der Volksgewalt. Wollten die Römer einen
Unterdrücker der Freiheit aus dem Wege geräumt wissen; - sie schrieben ihrem
Manne: kannst du noch schlafen, Brutus? und dieser bedeutungsvolle Name Brutus
sagte mehr, als die längste Rede. Es war das Erbamt der Brutusse, die
Usurpatoren zu vertilgen. Als Augustus regierte, gab es keine mehr, sonst hätte
er nicht lange regiert. - Wolltet ihr mir nicht sagen, welchen bestimmten
Familiencharakter die Herren von X*** oder Y*** oder Z*** haben, und was ich
ganz besonderes erwarten darf, wenn man mir einen nennt.
    Endlich - der Hauptunterschied zwischen dem Meinungsadel der Alten und dem
unsrigen, der die Sache des letzteren völlig verdirbt - der alte wurde gegeben,
der unsrige wird genommen; dort bestimmte die Meinung sich freiwillig, hier wird
ihr geboten. Der alte Adel zeichnete sich durch nichts sichtbar aus; der
römische Noble führte seine drei Namen gerade so, wie sie der geringste Bürger
führte; die Bildnisse der Ahnen waren eine Privatsache; sie blieben in dem
Innersten ihrer Häuser verschlossen, und verliessen sie nur einmal nach dem Tode
des Besitzers, wo sie dem Volke nach vollendeter Laufbahn nicht ähnliche Taten
versprechen, sondern dasselbe bloss zur Vergleichung des jüngst Verstorbenen mit
seinen Ahnen einladen wollten; sie machten keinen Anspruch auf grössere
Ehrenbezeugungen oder auf besondere Titel in der Gesellschaft, und waren um so
herablassender, je edler sie waren, und je mehr sie wünschten, den Adel ihres
Geschlechtes durch neue Würden zu erhöhen. Wie viel anders benehmen sich unsere
Edelleute. Bis auf ihren Namen zeichnen sie sich vor uns anderen aus, und um
dieses blossen Namens willen fordern sie - vor wahren Würden - den Vortritt und
ausgezeichnete Ehrenbezeugungen; und dies tun sie bei so unendlich geringeren
Ansprüchen auf die öffentliche Meinung, als jene hatten, und glauben durch ihre
dreisten Forderungen die mangelnden Bewegungsgründe, sie vorzüglich zu achten,
zu ersetzen. Aber die Meinung lässt sich nie gebieten, und rächt sich an jedem,
der sie gegen ihre Natur behandelt. Die Patricier, zur Zeit, als sie unserem
Adel glichen, wurden vom bittersten Hasse und Spotte der übrigen Volksklassen
verfolgt; aber sobald sie in ihre Grenzen zurückgewiesen waren, und ein anderer
Adel, der Adel der blossen Meinung, sich an ihre Stelle setzte, finden wir nicht
weiter, dass bei den Römern der Adel verspottet oder gehasst worden. Aber
welches ist das Schicksal des unsrigen? Seitdem Er - und Denkmäler von der
Denkungsart der Zeiten vorhanden sind, ist er immer ein Gegenstand der Furcht,
des Hasses und der bitteren Anmerkungen der übrigen Stände gewesen; selbst die
Monarchen haben dasjenige, was doch ihre einzige Stütze war, und was unseren
Augen eine natürliche Stufenleiter bis zu ihrer unnatürlichen Erhöhung hinauf
darbot, von jeher herabzusetzen und zu entkräften gesucht, und in unserem
Zeitalter ist es so weit gekommen, dass der Edelmann, der weiter nichts als das
ist, nur durch übertriebene Demut es dahin bringen kann, in den Cirkeln des
angeseheneren Bürgerstandes, der Gelehrten, der Kaufleute, der Künstler geduldet
zu werden.
    Herr Rehberg, ein einer solchen Sache würdiger Verteidiger, ist zwar auch
der Meinung, dass die Nachkommen angesehener Männer von Rechtswegen geehrt
werden müssen. »Es klebt« - der Adel seines Gegenstandes scheint seine Sprache
eben nicht veredelt zu haben - »es klebt dem Hochgeborenen an, sagt er,40 dass
seine Vorfahren von jeher zu den Angesehenen des Landes gehört haben. Er kann
diese Würde vielleicht durch seine Laster schänden, so wie er sie durch seine
Tugend ehrt. Aber vertilgen kann er sie nicht, wenn er es nicht dahin bringt,
dass der Verwalter der Gesetze von Rechtswegen sein Wappen zerbricht, und seinen
Titel vernichtet.« Ich bitte, ist denn nun jene Würde, wenn es eine war,
vertilgt? Ist, nachdem der Verwalter der Gesetze sein Wappen zerbrochen hat,41
der Mann nicht mehr sein Vater, der es vorher war, und dieses Mannes Vater nicht
mehr der nämliche; - haben nun seine Vorfahren aufgehört, zu den Angesehenen des
Landes gehört zu haben, und sind geschehene Dinge ungeschehen geworden?
Richtiger als Herr R. raisonnirte jene Hofdame: Meine Geburt kann mir Gott Vater
nicht nehmen. Oder will vielleicht der Mann etwas anderes sagen, als er wirklich
sagt, und ist ihm bloss eine kleine Unbestimmteit entgangen? So viel aus seinen
übrigen Unbestimmteiten hervorgeht, mag er das wohl wollen. »Ein Altadeliger,
dessen Vorfahren seit vielen hundert Jahren zu den Ersten des Landes gehört
haben, bekleidet eine sehr respectable Würde, auch sogar, wenn seine Person
nicht respectabel sein sollte,« sagt er vorher. - »Kein Monarch der Welt« (der
Erde?) sagt er tiefer unten, »kann denjenigen, den er adelt, dem Altadeligen
gleich machen; - er kann den Menschen nicht gebieten, dass sie diesen, der
selbst eben emporstieg, jenem anderen gleich achten, in dem sie den ganzen alten
Stamm ehren.« Er scheint demnach von derjenigen Würde zu reden, welche die
Volksmeinung gibt. Diese kann, seiner eigenen Aussage nach, durch kein Gebot
erteilt, aber sie kann durch einen Rechtsspruch genommen werden; es kann uns
nicht geboten werden, jemanden zu verehren; aber es kann uns befohlen werden,
aufzuhören, jemanden zu verehren. Gewiss, eine gründliche Philosophie! - Doch
wir wollen ihn ganz übersetzen, so gut wir es vermögen. Jene Würde, so scheint
es, soll allerdings nicht von der freien Meinung abhängen, sie soll rechtsgültig
sein: nur soll das Gesetz, das sie dazu macht, nicht ein Machtspruch des
Monarchen sein, sondern es soll auf die notwendige Einrichtung der bürgerlichen
Gesellschaft überhaupt sich gründen. - »Diese bestehe nicht aus einzelnen
Menschen, die einander gleich geboren würden, so wie das junge Vieh« - drückt er
sich mit seiner gewöhnlichen Anständigkeit aus - »in einer Heerde den Alten
vollkommen ähnlich sei, wenn es auf die Weit kommt, und ihm von selbst gleich
werde, wenn es heraufwächst; sie bestehe aus Stämmen.« - Wenn das ist, so müssen
wir jenen Altadeligen, dem der Rehbergische Verwalter der Gesetze sein Wappen
zerbricht, nach wie vor ehren; denn er bleibt von dem gleichen Stamme. - Aber
das ist alles Erdichtung und ungeschickte Sophisterei. Wir ehren nie jemanden
von Rechtswegen. Hochachtung lässt sich nie, weder durch die Staatsverfassung
überhaupt, noch durch einen einzelnen Machtspruch des Monarchen gebieten; sie
gibt sich freiwillig: und allerdings fällt sie leicht auf den Nachkommen eines
verdienten Mannes, wenn er sich derselben durch sein eigenes verächtliches
Betragen nicht unwürdig macht. Tut er dies, so wird er verachtet, auch ohne
dass sein Adel durch eitlen Rechtsspruch aufgehoben werde. Ein solcher
förmlicher Rechtsspruch könnte höchstens die Wirkung haben, dass das Vergehen
des Bestraften, als rechtskräftig erwiesen, allgemein bekannt würde; aber die
einfache Darlegung der Tatsachen mit ihren Beweisen würde das gleiche auf die
Volksmeinung wirken. Wenn ein Despot einen Altadeligen, der einem ungerechten
Begehren desselben kühn und männlich widerstanden hätte, darum seines Adels
entsetzte - so würden wir ihn darüber nicht weniger, wir würden ihn mehr ehren.
So wenig hängt der Adel in der Volksmeinung von Rechtsaussprüchen und von
Rechtsherkommen ab.
    Es ist weder Vergnügen noch Ehre gegen einen Schriftsteller zu Felde zu
ziehen, dem die Natur die Tatente versagt hat, zu sein, was er gern wäre, ein
blendender Sophist; und der in Gedanken und Ausdruck zur letzten Klasse der
Autoren gehört, welche gerade vor den Scriblern hergeht: und gewiss hätte ich
mich dieser undankbaren Arbeit überhoben, wenn nicht ebenderselbe durch seinen
schneidenden Ton von einigen gutmütigen Lesern ertrotzt zu haben schiene, ihn
in die erste Klasse der Schriftsteller Deutschlands zu setzen. Unseren Lesern
zum Troste versprechen wir hiermit, uns im Verfolge dieser Schrift sorgfältig zu
hüten, dass wir auf unserem Wege ihm nicht wieder begegnen. Aber, dürfte man
noch einwenden - wenn wir auch nicht rechtskräftig verbunden sein können, die
Nachkommen grosser Männer im Herzen zu ehren, weil dies eine innere Gesinnung
ist, die nicht in unserer Macht steht; so lässt sich doch vielleicht eine
Verbindlichkeit denken, ihnen gewisse äussere Zeichen der Ehrerbietung zu geben,
die allerdings in unserer Macht stehen: - eine Verbindlichkeit, über deren
Beobachtung der Andere Richter sein kann. - Wenn wir fragten, wozu solche
äussere Ehrenbezeugungen, von denen man nie wissen könne, ob sie innere
Ehrerbietung zur Quelle haben, oder nicht, dienen sollten; so lässt sich kaum
erwarten, dass unsere Adeligen antworten würden: »damit wir wenigstens in der
süssen Täuschung erhalten werden, dass ihr uns ehret, ob ihr auch vielleicht im
Herzen uns verachtet.« - Es lässt sich demnach kein anderer Zweck dieser
äusseren Ehrenbezeugungen denken, als dieser: dass andere, die vielleicht
Willens sind, den Adeligen bloss um seines Adels willen zu ehren, nicht durch
uns in diesem guten Willen gestört werden. Wollen auch wir sie nicht ehren, so
wollen wir doch durch unser Betragen nicht auch noch diejenigen aufreizen, die
sie sonst vielleicht ehren möchten; wir sollen vielmehr durch unser
ehrerbietiges Betragen anderen diejenige Ehrfurcht gegen sie einflössen, die wir
selbst einmal ihnen nicht geben können. - Dies hängt entweder von der
Beantwortung jener Frage der Klugheit ab: ist es nützlich, dass gewisse Stände
im Staate vorzüglich geehrt werden, und insbesondere, dass die Geburt diese
Stände bestimme? - deren Beantwortung nicht in das gegenwärtige Buch gehört, als
welches bloss vom Rechte, nicht aber von der Nützlichkeit handelt; - oder es ist
eine Frage von der Billigkeit: da die Verdienste grosser Vorfahren ihren
Nachkommen keinen Begründeten Rechtsanspruch auf unsere Achtung geben, ist es
nicht wenigstens der Billigkeit gemäss, dass wir ihnen die Möglichkeit, geachtet
zu werden, so viel an uns ist, erleichtern? und diese Frage steht mit unserem
Vorhaben allerdings in Verbindung, und eröffnet uns überhaupt den Uebergang zu
der Untersuchung: was folgt denn aus dem Adel der Meinung auf unser Verhalten
gegen den Adeligen?
    Ich bin von Adel, heisst fürs erste oft so viel: meine Vorfahren haben eine
grosse Anzahl von Generationen hindurch in einer gewissen Wohlhabenheit gelebt;
ich selbst bin von Jugend auf an dieselbe gewöhnt worden, und ich habe dadurch
eine Art von Anspruch erlangt, bequemer zu leben als ihr anderen, die ihr dessen
nicht gewohnt seid. - Nur oft heisse es das, sagte ich: denn es gibt Provinzen,
welche ich hier nicht nennen mag, in denen der adelige Ursprung eher auf das
Gegenteil, auf eine unter niedrigen Beschäftigungen, unter Schmutz und Mangel
zugebrachte lugend schliessen lässt. - Oder - ich bin von Adel, heisst soviel:
meine Vorfahren lebten in einem gewissen Ansehen unter ihren Mitbürgern; ich
ward in meiner Kindheit und Jugend um ihrer willen geehrt; ich bin gewohnt,
geehrt zu sein, und ich will mich jetzt durch mich selbst ehrwürdig machen; aber
auch das heisst es in jenen Provinzen nicht, wo die Väter in der Dunkelheit ein
kleines Gütchen mit eigenen Händen bauten. - Wo es aber beides heisst, was
könnte daraus folgen? Dass wir den Mann um des Ansehens und der Wohlhabenheit
seiner Väter willen verehren, und ihn auf unsere Kosten in Wohlhabenheit
versetzen müssten, nun einmal nicht. Also nur das: dass er eine höhere
Aufforderung habe, als wir anderen, die Wohlhabenheit und die Berühmteit, an
deren Genuss er gewöhnt ist, zu erringen, dass er alle seine Kräfte aufbieten
möge, um sich über seine Mitbürger emporzuschwingen. Seine Geburt könnte also
höchstens ein Freibrief für seinen durch eigene Talente und Kraft unterstützten
Ehrgeiz sein. Aber, ich bitte, wem gäben denn diese eigenen Talente und dieses
eigentümliche Uebergewicht der Kraft nicht auch ohne die Geburt diesen
Freibrief? Bediene er sich, so gut er kann, der Volksmeinung, um durch sie ein
Uebergewicht zu erhalten, das seine persönliche Kraft ihm nicht gibt; wir
werden mit unserem Rechte dieses Uebergewicht zu schwächen suchen: wir sind in
einer offenen Fehde begriffen, und jeder bedient sich seiner Waffen; der
Ueberwundene muss sein Misgeschick tragen. - Wenn mit gleichen Talenten und
gleicher Kraft zwei Männer, der eine aus berühmtem Geschlechte, und der andere
von unbekannter Herkunft, um die gleiche Würde im Staate ringen; kann der
erstere verlangen, dass der letztere ihm weiche? Darf er ihm sagen: du hast
einen erhabenen Platz weniger nötig, als ich, der ich mit dem Ruhme grosser
Vorfahren zu kämpfen habe; für dich ist ein niedrigerer hoch genug? Wie, wenn
ihm der letztere antwortet: ruhe du auf den Lorbeeren deiner Ahnen; dir wird die
Hochachtung des Volkes nicht entgehen; mich ehrt man nur um meiner selbst
willen; ich habe die Unberühmteit meines ganzen Geschlechtes zu rächen, ich
muss für alle meine tatenlosen Vorfahren mit arbeiten - wollen wir diesem
weniger Recht geben? Aber, ich glaube, keiner von beiden hat Recht. Jeder tue,
so viel er kann; Zufall oder Kraftüberlegenheit mag über den Sieg entscheiden.
    Ich bin von Adel, kann auch heissen: meine Vorfahren haben mit einer
Publicität gelebt, die sie nötigte, über die Grundtsätze der Rechtschaffenheit
und der Ehre streng zu halten. Sie konnten an ihrem erhabeneren Platze keine
schlechte Handlung begehen, ohne die Augen der Welt auf sich zu ziehen, entdeckt
und bestraft zu werden. - Da sie dies nicht geworden sind, so ist
vorauszusetzen, dass sie nichts entehrendes begangen haben. Diese in einer
langen Reihe von Vater auf Sohn überlieferten, der Familie gleichsam zu einem
Erbgute gewordenen Grundsätze sind endlich auf mich herabgekommen. Von mir lässt
sich sicherer ein ehrenfestes, untadelhaftes Betragen erwarten, als von Leuten,
von denen man nicht weiss, nach welchen Grundsätzen sie gebildet worden sind: -
und so stünden wir denn bei der berufenen Ehrliebhaberei (point d'honneur) des
Adels.
    Diejenige Art des Ehrgefühls, die der Adel für sein ausschliessendes
Erbteil hält, ist eine Reliquie aus Zeiten und von Sitten, die nicht die
unserigen sind; so viel es ehemals gewirkt, und von so gutem Nutzen es gewesen
sein mag, so ist es doch jetzt ganz von keinem; es ist ein Fremdling in unserer
Welt, der sich in seine Stelle nicht zu finden und seinen Platz nicht zu
behaupten weiss. - Alle neugeborenen Völker, die die Stimmung für den
Naturzustand in die ersten Versuche ihrer Staatsverfassungen mit
hinüberbrachten, setzten die ganze Tugend in Mut und Stärke. So war es bei den
ältesten Griechen, so war es bei den germanischen Völkerschaften, und so wird es
wieder sein, wenn einst die Wilden von Nordamerika Staaten errichten werden. Die
Gesinnungen, welche durch jene Stimmung bewirkt wurden, waren auch wirklich in
diesen einfachen Staatsgebäuden hinlänglich. Verachtung der Lüge, der List und
des Kriechens; Schonung des Wehrlosen, Grossmut gegen den Schwächern. Erzogen,
zum Manne aufgewachsen und grau geworden unter Gefahren, die er doch immer
besiegt hatte, war des rauhen Kriegers Mut unerschütterlich, und er verachtete
es, irgendwo den krummen Weg zu gehen, da er sicher war, auf dem kürzeren
geraden durch alle Gefahren hindurch zu seinem Ziele zu kommen. - Sowie ein Volk
aus diesem Zustande sich zum Genusse des Friedens und der Künste desselben
erhebt, werden seine Bedürfnisse, und mit ihnen die Versuchungen, denen es
ausgesetzt ist, mannigfaltiger. Es öffnen sich mehrere Wege, anderen
zuvorzukommen. Der blosse Mut reicht nicht überall mehr zu: hier erfordert es
auch der Klugheit, der Biegsamkeit, des Nachgebens, der ausharrenden stillen
Geduld. Der rauhe Krieger wird freilich anfangs in diese neue Ordnung der Dinge
sich schwerlich fügen: Klugheit wird ihm List, Biegsamkeit Niederträchtigkeit,
Nachgiebigkeit Kriecherei scheinen; aber allmählig wird er zu besserer
Erkenntnis kommen, und wer verbürgt ihm, dass sein weniger vorbereiteter Sohn
oder Enkel nicht über die schmale Grenzlinie hinübergerissen werde und in die
Laster versinke, die sein rauherer Ahnherr schon in den verwandten Tugenden
scheute und floh? Der Grund, worauf jenes Ehrgefühl aufgebaut war, ist nun
weggerissen: - es steht als Luftschloss da, was vorher ein ehrwürdiges festes
Gebäude war. - Wer da sagt: ich habe es nicht getan, gibt dem sich beleidigt
glaubenden völlige Genugtuung; war der erhabene Grundsatz eurer Väter. - Ja
wohl gab er, der Denkungsart der Zeiten nach, ihm eine schreckliche Genugtuung,
wenn ers doch getan hatte; er erniedrigte sich so tief unter ihn, dass er aus
Furcht vor ihm log. Er war vor seinem eigenen Gefühle, das lebenslängliche
Uebung geschärft hatte, entehrt; er war vor Welt und Nachwelt tiefer
gebrandmarkt, als eure Brandmale alle gehen, wenn die Lüge entdeckt wurde. Und
ein solcher Grundsatz könnte heut zu Tage noch eine Anwendung haben, wo man es
sich gegenseitig gar leicht verzeiht, die Wahrheit verschönert, und ihre Härte
gemildert zu haben; wo man es sich nicht bloss verzeiht, sondern sogar sich
damit rühmt? Das ist der wahre Unterschied zwischen dem Ehrgefühle des
ehemaligen Adels und dem des grössten Teiles unseres heutigen: jener wollte
nichts unedles tun, dieser will nicht sagen lassen, dass er es tat; jener war
stolz, dieser ist zu eitel, als dass er stolz sein könnte. - Seitdem es Höfe und
Höflinge, und Hofintriguen und Hofadel gibt, wie viele Familien sind wohl noch
übrig, die uns beweisen können, dass keiner ihrer Ahnherren durch niedrige
Künste, durch Schmeicheln und Kriechen und Lügen, und Beraubung des Wehrlosen
ihrem Hause einen Teil desjenigen Glanzes verschafft habe, den sie so gern zur
Schau ausstellen? Wir wissen zwar wohl, dass ihr noch immer fertig seid, auf
jedes unedle Wort den, der es sagt, zu durchbohren; aber haltet euch an euer
Zeitalter, wenn wir von dieser Zarteit eures Ohres nicht mehr so sicher auf die
Zarteit eures sittlichen Gefühles schliessen, als wir zu eurer Urahnen Zeiten
es vielleicht getan hätten. - Es ist wahr, Zweig eines edeln Stammes, es können
sehr wohl die ehrenfesten Grundsätze der allen biedern Ritterschaft auf dich
herabgeflossen sein; aber es ist ebenso möglich, dass die Grundsätze der
Hofkünste dir überliefert seien: wir können beides nicht wissen. Siehe, wir
wollen das letztere nicht voraussetzen; mute uns nur nicht zu, das erstere
anzunehmen. Gehe hin und handle, und wir wollen dich dann nach dir selbst
beurteilen.
    Doch, es gab vor noch nicht langer Zeit in einigen Provinzen Stämme, von
denen das erstere mit grosser Wahrscheinlichkeit vorauszusetzen war, und es
gibt sie vielleicht noch - jener Kriegsadel, den Friedrich der Zweite, welcher
keinen Hof hielt, und in dessen Staaten auch vor ihm kein eigentlicher, d.h.
kein verdorbener Hof gewesen war, aus seinen entferntesten Provinzen zog, und
durch welchen er seine merkwürdigen Schlachten schlug. Mit der ganzen Erbschaft
von seinem Vater, dem Degen und einem unbescholtenen Namen, ging der Jüngling in
das Feld, und sog bald den Nationalstolz ein, der diese Heere begeisterte. Im
Schlachtgewühle wuchs er herauf; täglich war er gewohnt, mit seinen
Waffengenossen zu teilen, was der Tag brachte: auf den Besitz von Reichtümern
konnte seine Leidenschaft nicht fallen. Täglich mit Gefahren kämpfend lernte er,
dass keine sei, durch die der Degen nicht einen Weg bahne. Mut verschafte ihm
alles; leicht entbehrte er anderer Künste, deren er entbehren konnte; und die
Blüte der alten Zeiten war, wie ein Wunder, in unserem Zeitalter wiederholt. -
Ein solcher Adel ist allerdings da zu brauchen, wo der Mut und das Ehrgefühl,
zu dessen Erzeugung dieser hinlänglich ist, alles gilt - im Kriege, hier, und so
lange die Kriege noch notwendig sind, fordere jeder, der zu jenem Adel gehört,
kühn den Vortritt; aber er schreite nicht über seine Grenzen in ein fremdes
Gebiet hinüber.
    Um endlich diese Untersuchung über den Meinungsadel zu schliessen - das
Vorurteil für den Enkel grosser Ahnen ist ein Glücksgut. Benutze jeder, so viel
dieses Glück ihm bietet, so gut er kann, wie er jedes andere Glücksgut, z.B.
Witz, eine gefallende Gestalt, körperliche Stärke, so gut benutzt, als es ihm
möglich ist. Es ist ein freiwilliges Geschenk der Völker, so wie das letztere
ein freiwilliges Geschenk der Natur. Es gibt ihm keine Rechtsansprüche; auch
nicht einmal auf die Fortdauer dieses Vorurteils, die er nicht erzwingen kann.
    Da dieser Adel kein Eigentum ist, noch seiner Natur nach es je werden kann,
so hat jeder Staat, den anderweitige Gründe der Klugheit bewegen, das
Verschwinden desselben zu wünschen, das vollkommene Recht - nicht etwa diese Art
des Adels selbst aufzuheben, das ist physisch unmöglich, der Meinung Lässt sich
nie gebieten - sondern die etwanigen äusseren Auszeichnungen aufzuheben, an die
sich bisher die Meinung gehalten hat. Wo die Volksmeinung noch für den Adel
entschieden ist, wird eine solche Aufhebung nun langsam wirken; wo sie schnell
wirkt, musste schon vorher die Meinung zu verschwinden angefangen haben.
Dergleichen Befehle wirken am stärksten, wo sie nicht nötig sind, und am
wenigsten, wo sie höchst nötig sind. Es gibt zweckmässigere Mittel, die
Meinung zu bestimmen, als Befehle; und in unserem Falle kann man dem Adel selbst
diese Sorge fast ganz allein überlassen. - Ich begreife nicht, wie der Staat
irgend einem seiner Bürger verbieten könne, sich fernerhin mit einem gewissen
Namen zu benennen, oder wie er den Mitbürgern desselben verbieten könne, ihn
fernerhin mit diesem Namen zu benennen, wenn sie daran gewöhnt sind, und es
freiwillig tun wollen; ich sehe nicht ein, wie das mit der natürlichen Freiheit
bestehen könne. Aber das glaube ich wohl einzusehen, wie er entweder den
bisherigen geringeren Ständen erlauben könne, sich gegen die bisherigen höheren
gewisser Benennungen nicht mehr zu bedienen, oder auch, wie er allen, die Lust
dazu haben, erlauben könne, hinführo die gleichen Benennungen anzunehmen. Ob der
Herr von X... oder der Ritter, oder der Baron, oder Graf von Y... sich
fortschreibe, wie er sich bisher geschrieben hat, oder ob er auch seinem
bisherigen Namen noch eine Menge Namen hinzufüge, das scheint mir sehr
unwichtig. Aber wer darf dem Staate Einrede tun, wenn er allen seinen Bürgern
erlaubt und anrät, den Herrn von X... und den Grafen von Y... hinführo geradezu
Herr X... oder Herr Y... zu nennen, und wenn er ihnen verspricht, sie beim
Gebrauche dieser Erlaubnis gegen den vorgeblichen Edelmann zu schützen? Oder
auch, wer will ihm verwehren, alle seine Bürger, von dem höchsten bis zum
niedrigsten, in den Adelstand zu erheben, und etwa dem armen Hirtenknaben zu
Erlauben, sich Baron oder Graf, von so viel Grafschaften es ihm gut dünkt, zu
nennen! Die Auszeichnung wird sich von selbst verlieren, wenn sie keine mehr
ist, und jeder wird sich so kurz benennen, als er kann, wenn die Länge seines
Titels ihm nichts mehr hilft. - Ein bekannter aristokratischer Freistaat, dessen
regierungsfähige Häuser teils adelig, teils nicht adelig waren erhob auf
einmal alle diese Häuser in den Adelstand. Das war nur eine andere Art von
Aufhebung des Adels; eine Auszeichnung, die nicht mehr auszeichnete, war so gut
als aufgehoben.
    Die Abstammung von grossen verdienten Männern erregt im Volke ein
vorteilhaftes Vorurteil für den Abkömmling derselben: dies nannten wir den
Adel der Meinung. Dieser Adel selbst kann nicht, als von Rechtswegen, gefordert
werden, weil die Meinung ihrer Natur nach sich nicht gebieten lässt; und
ebensowenig erfolgen aus ihm rechtskräftige Ansprüche auf wirkliche Vorrechte,
weil in der Wirkung nicht liegen kann, was in der Ursache selbst nicht liegt.
Ein Adel, der dergleichen Ansprüche macht, ist folglich nicht denselben geradezu
abzuweisen. - Um dies für alle besonderen Fälle deutlicher einzusehen, lasst uns
jetzt die Vorrechte, die der unserige fordert, einzeln durchgehen! Zwar hat er
in neueren Zeiten, aus Gründen, deren Entwickelung hier nicht nötig ist, in
mehreren Staaten verschiedene von den Vorrechten, die er vorher ausschliessend
besass, mit dem Bürgerstande teilen müssen; dennoch fährt er fort, auch in
diesen Staaten einen solchen Fall, wenn er eintritt, bloss für eine Ausnahme von
der Regel, keinesweges aber für die Regel selbst zu halten, und es als eine Art
von gewaltsamem Eingriffe des Bürgers in seine Vorrechte zu betrachten. Wir tun
daher im Ganzen dem Adel gar nicht unrecht, wenn wir auch diese Rechte unter
diejenigen zählen, auf deren ausschliessenden Besitz er Anspruch macht. Wenn
seine Ansprüche nicht immer befriedigt werden, so liegt wahrlich an ihm selbst
die Schuld nicht. Dahin gehört vor allen anderen sein angebliches Vorrecht,
Rittergüter zu besitzen. Der Ursprung eines solchen Vorrechtes zwar lässt sich
leicht zeigen. Die Rittergüter sind ursprünglich Lehne; da der Besitz derselben
zur Waffenbegleitung des Lehnsherrn verband, mit welcher der Adel verknüpft war,
so ist es natürlich, dass jeder, der eins besass - nicht vorher von Adel war -
sondern durch den Besitz desselben in den Adelstand erhoben wurde; wie aus
unseren obigen Betrachtungen erhellet. Dass aber dieses Vorrecht jetzt, da die
Rittergüter vererbt, und selbst an Fremde aus anderen Familien verkauft werden,
und da unmittelbar keine Kriegsdienste mehr darauf ruhen, noch fortdauere -
besonders in Staaten fortdauere, wo Rittergüter das einzige reine Landeigentum
sind, ist widersinnig, wenn je etwas widersinnig war. - Der Adel versichert,
dieser Besitz der Rittergüter sei ein Vorrecht, dessen Behauptung zur
Aufrechtaltung des Adelstandes nötig sei, und nach dessen Verlust dieser Stand
verarmen und untergehen müsse: er muss demnach durch dieses Vorrecht doch etwas
beträchtliches gewinnen, wie sich auch ausserdem einleuchtend dartun lässt. -
Wir übergehen hier, wie billig, wenn ein Sohn sein väterliches Erbrittergut
nicht veräussern will; - er will es dann vielleicht als Sohn, als gewohnter
Besitzer, nicht aber als Edelmann, erhalten: jeder hat das Recht, sein Eigentum
zu behaupten, auf welche Art er will. - Aber es wird ein Rittergut zum Verkauf
ausgeboten; die Nutzung desselben ist ohne Zweifel genau in Anschlag gebracht;
wer es bezahlen kann, wird es besitzen. Warum soll nur der Edelmann, der es
bezahlen kann, und nicht ebensowohl der Bürger, der das gleiche bezahlen will,
das Recht haben, es zu kaufen? - »Der Güterbesitz ist die sicherste und
vorteilhafteste Art, sein Geld unterzubringen, und diese vorteilhafte Art soll
dem Adel, zur Aufrechtaltung seines Glanzes, ausschliessend vergönnt sein.« -
So? demnach soll ein und ebenderselbe Taler, wenn er in den Händen eines
Edelmannes ist, mehr eintragen, als er in den Händen eines Bürgers eintrug? er
soll also in den Händen des ersteren auch einen höheren Wert haben, als in den
Händen des letzteren? Tausend Taler, die ein Edelmann besitzt, sind der
gleichgeltende Preis von einem gewissen Stücke Landes; eben diese tausend
Taler, wenn sie der Bürger besitzt, sind nicht der gleichgeltende Preis eben
dieses Stückes. - Ich will hier nicht untersuchen, was daraus auf die Belebung
des Erwerbungstriebes folge, wenn eben der erwerbendsten Volksklasse untersagt
ist, ihr Geld mit Sicherheit anzubringen - und in Staaten, wo alle Freigüter
Rittergüter sind, die nur der Adel besitzen kann, ist das offenbar der Fall; -
nicht untersuchen, was auf die Verteilung der Reichtümer und die Sicherheit
des Eigentums in den Familien daraus erfolge, wenn der Bürger genötigt ist,
sein Capital in dem stets unsicheren Handel umtreiben zu lassen, oder es fast
ebenso unsicher, und gegen unverhältnissmässige Interessen auszuleihen; aber ich
kann mich nicht entalten, die tiefe Politik unserer neueren Zeiten zu
bewundern, denen die Erfindung des Geheimnisses vorbehalten war, dem allgemeinen
Zeichen des Wertes der Dinge noch einen besonderen, von der Person des
Besitzers entlehnten Wert zu geben, und zu machen, dass eine Summe durch das
blosse Uebergehen aus einer Hand in die andere sich vermehre, oder vermindere. -
Diese Rüge leidet nur da eine Ausnahme, wo Landschaftscassen sind, aus denen der
Adel allein und ausschliessend Anleihen auf angekaufte Rittergüter, meist zu
sehr niedrigen Interessen, erhält. Der Ankauf von Ländereien wird ihm dadurch
ansehnlich erleichtert, und er muss allerdings bald alleiniger Besitzer der
Landschaft werden Aber diese Leihcassen stiftete der Adel; die Gelder sind sein;
es muss ihm, wie jedem Eigentümer, frei stehen, sein Eigentum zu verborgen, an
wen er will, und auf welche Bedingungen er will, und kein anderer hat ihm
darüber etwas einzureden. Zunftgeist und grober Egoismus herrscht allerdings in
diesen Maasregeln; aber man kann nicht sagen, dass sie geradezu ungerecht sind.
Dennoch muss es auch in diesen Staaten dem Bürger frei stehen, Rittergüter
anzukaufen, wenn er durch die Menge seines baaren Geldes dem Credite des Adels
die Wage halten kann. Ein unbedingtes Verbot dieses Ankaufs ist überall
unrechtmässig.
    Aber mit dem Rittergutsbesitze sind andere Vorrechte verknüpft, auf die der
Adel eifersüchtig ist, und die er nicht gern in die Hände des Bürgers fallen
lassen möchte. - Wohl, lasst uns doch geradezu diese Vorrechte selbst
untersuchen, um zu finden, mit welchem Rechte der Gutsbesitzer, sei er nun von
Adel oder nicht, Anspruch auf sie mache. - Wir finden zuvörderst Rechte auf die
Güter des Landbauern: - gemessene oder ungemessene Frohndienste, Trift und
Hutungsrechte und dergleichen. Wir wollen den wirklichen Ursprung dieser Rechte
nicht untersuchen; gesetzt auch, wir entdeckten die Unrechtmässigkeit desselben,
so würde doch daraus nichts gefolgert werden können, weil es leicht unmöglich
sein könnte, die wahren Nachkommen der ersten Unterdrücker und der ersten
Unterdrückten auszufinden, und den letzteren den Mann anzuweisen, an welchen sie
sich zu halten hätten. - Der Rechtsursprung derselben ist leicht zu zeigen. Die
Aecker sind entweder nur zum Teil, oder sie sind gar nicht ein Eigentum des
Landbauern; und dieser trägt entweder von dem Capitale des Gutsherrn, das auf
seinem Acker als ein eiserner Stamm42 ruht, oder von dem ganzen Gute die Zinsen
nicht in baarem Gelde ab - sondern durch Dienste oder durch Vorteile, die er
auf seinem eigentümlichen oder geliehenen Boden dem Gutsherrn verstattet.
Sollten diese Vorrechte auch anfänglich nicht so entstanden sein, so kommt doch
durch Verkauf der Ritter- und der Bauerngüter bald alles ins Gleiche. Es ist
natürlich, dass der Bauer für seine Hufe Bauerngut um so viel weniger zahlt, als
die darauf ruhenden Lasten, als Interessen zu Gelde gerechnet, an Capital geben
würden, und dass der Rittergutsbesitzer für seine Hufe Rittergut um so viel mehr
bezahlt, als die dazu gehörigen Dienste jenes Bauern, als Capital berechnet,
betragen; dass demnach dieser für jenen ein auf seinem Gute ruhendes Capital
bezahlt hat, und die Entrichtung der Interessen mit Recht fordert. Gegen die
Rechtmässigkeit dieser Forderung an sich ist demnach nichts zu erinnern; und es
war allerdings ein grober Eingriff in das Eigentumsrecht, als vor einigen
Jahren die Bauern eines gewissen Staates sich diesen Diensten gewaltsamerweise
und ohne die geringste Entschädigung entziehen wollten; - ein Eingriff, der
allein aus ihrer eigenen Unwissenheit, und aus der Unwissenheit eines Teiles
ihres Adels, der über den Rechtsgrund seiner eigenen Ansprüche nicht
unterrichtet war, entsprang; und dem durch gründliche und fassliche Belehrung
zweckmässiger und menschenfreundlicher wäre abgeholfen worden, als durch
lächerliche Dragonaden43 und durch entehrende Festungsbaustrafen. - Gegen die
Art aber, jene Interessen abzutragen, ist gar viel zu erinnern. Ich will nicht
von der allgemeinen Schädlichkeit des Hutungsrechtes reden; nach allen
Vorstellungen dagegen, die seit geraumer Zeit fruchtlos verschwendet worden,
gerät man nicht leicht in die Versuchung, noch mehrere zu verschwenden. Auch
will ich nicht von der Zeit- und Kraftverschwendung, noch von der moralischen
Verunedlung reden, die aus der Frohnverfassung für den ganzen Staat entsteht.
Ebendieselben Hände, die zur Frohne auf dem Acker des Gutsherrn, so wenig als
möglich, arbeiten, weil sie ungern arbeiten, würden auf ihrem eigenen Acker
arbeiten, so viel als möglich. Der dritte Teil der Fröhner, um einen billigen
Lohn gedungen, würden mehr arbeiten, als jene unwilligen Arbeiter mit einander;
der Staat hätte zwei Dritteile der Arbeiter gewonnen; die Ländereien würden
besser bearbeitet und höher benutzt; das Gefühl der Knechtschaft, das den Bauer
tief verderbt, die gegenseitigen Klagen zwischen ihm und seinem Gutsherrn, und
das Misvergnügen mit seinem Stande fielen weg, und er wäre bald ein besserer
Mensch, und sein Gutsherr zugleich. - Ich will geradezu den Grund angreifen, und
fragen: woher entsteht denn das Recht eurer eisernen Stämme? Dass sie zu grossem
Vorteile derer, die etwas besitzen, besonders zum Vorteile des Adels
gereichen, der sie erfunden hat, - sehe ich wohl ein; aber ich frage hier nicht
nach eurem Vorteile; ich frage nach eurem Rechte. - Euer Capital muss euch
nicht geraubt werden; das versteht sich von selbst. Auch können wir euch nicht
füglich nötigen, es in baarem Gelde von uns zurückgezahlt anzunehmen. Ihr seid
gleichsam Miteigentümer unseres Gutes, und wir können euch nicht zwingen, euren
Anteil daran uns zu verkaufen, wenn er euch nicht feil ist. Es sei! Aber, wer
sagt uns denn, warum dies Eine Gut notwendig unteilbar, und Ein Gut sein
müsse. Wenn uns euer Miteigentum und die sonderbare Art, wie ihr es benutzt,
nicht länger gefallt, warum sollten wir nicht das Recht haben, euch euren
Anteil zurückzugeben! Wenn ich zwei Hufen Land besitze, und nur die Hälfte
ihres Wertes bezahlt habe, weil die zweite Hälfte, als euer eisernes Capital
stehen bleiben muss - ist nicht die Hälfte von zwei Hufen Eine? Ich habe eine
bezahlt, und die zweite ist euer: ich behalte die meinige, nehmt ihr die euere
zurück. Wer könnte gegen dieses Verfahren einen Einspruch tun? - Es ist euch
höchst ungelegen, sie zurückzunehmen? Wohl! wenn es mir gelegen sein kann, sie
zu behalten, so wollen wir einen neuen Vertrag über die Entrichtung der
Interessen machen, der nicht bloss für euch, der auch für mich vorteilhaft sei.
Werden wir einig, so mag es sein. - Dies sind die Rechtsgrundsätze, aus denen
sich mannigfaltige Mittel ergeben, das drückende Frohnsystem, ohne
Ungerechtigkeit und ohne Eingriff in das Eigentumsrecht, aufzuheben; wenn es
dem Staate nur damit ein Ernst ist, - wenn seine Einwürfe nur nicht blosse
Ausflüchte sind, - und wenn er nur nicht insgeheim den Vorteil des weniger
Begünstigten dem Rechte und dem Vorteile Aller vorzieht.
    Um eben diesen Grundsatz auf den Landbauer anzuwenden, der an seinem Gute
kein Eigentum hat, sondern es bloss zum Gebrauche vom Gutsherrn entlehnt hat,
so ist sogleich einleuchtend, dass er das vollkommene Recht hat, das Gut
zurückzugeben, wenn die darauf ruhenden Frohndienste ihm ungerecht oder drückend
scheinen. Will der Gutseigentümer dennoch, dass er es behalte, so mögen sie mit
einander handeln, bis sie einig werden.
    Aber nein, sagt das hergebrachte Recht, - der Landbauer, der gar kein
Eigentum am Boden hat, gehört selbst zum Boden; er selbst ist ein Eigentum des
Grundherrn; er darf sich nicht vom Gute entfernen, wie er will; des
Gutsbesitzers Recht geht auf seine Person: - und dies ist ein harter Widerspruch
gegen das Recht der Menschheit an sich: es ist die Sklaverei in der ganzen
Bedeutung des Worts. - Jeder Mensch kann Rechte auf Sachen haben, aber keiner
ein unabänderliches Recht auf die Person eines anderen Menschen; daran hat jeder
selbst das unveräusserliche Eigentum, wie in dieser Schrift zur Genüge erwiesen
worden. So lange der Leibeigene bleiben will, mag er bleiben; sobald er gehen
will, muss ihn der Gutsherr gehen lassen, und das kraft seines Rechtes. Er darf
hier nicht sagen: ich habe das Recht auf die Person meiner Leibeigenen beim
Ankaufe des Gutes mitbezahlt. - Ein solches Recht konnte ihm niemand verkaufen,
denn niemand hatte es. Hat er etwas dafür bezahlt, so ist er betrogen, und mag
sich an den Verkäufer halten. - Kein Staat also rühme sich der Cultur, wo dieses
unmenschliche Recht noch gilt, und wo noch irgend Jemand das Recht hat, einem
anderen zu sagen: du bist mein!44
    Unter die Vorrechte, die der Adel ausschlielissend besitzen möchte, und die
er zuweilen mit innigem Widerwillen in den Händen eines Bürgers erblicken muss,
gehören alle hohen Stellen in der Staatsverwaltung und im Felde. Eine solche
Forderung ist offenbar ungerecht. Kein Amt im Staate, wenn es nur ein wirkliches
Amt, und nicht etwa zum leeren Putze, - wenn es nur für das Bedürfnis des
Staates, und nicht etwa einzig für das Bedürfnis des Besitzers erfunden ist,
ist eine blosse Begünstigung; es ist eine schwere Bürde, die der Staat auf die
Schultern eines seiner Bürger legt. Je wichtiger dieses Amt ist, desto
einleuchtender wird das Recht des Staates, über die Besetzung desselben zu
wachen; und je seltener die Talente sich vereinigt finden, die zur Verwaltung
desselben erfordert werden, desto ausgedehnter muss der Kreis sein, aus welchem
derselbe wählt; oder, wenn er auch das Wahlrecht nicht unmittelbar, sondern
durch Stellvertreter ausübte, so hat er das volle Recht, zu fordern, dass diese
durch nichts, als durch die Anzahl der Bürger eingeschränkt werden. - Aber, kann
man sagen - darf nicht ein engerer Kreis ausgewählter Männer festgesetzt werden,
aus welchem man die wichtigsten Staatsämter besetze? - und ich antworte: dies
darf nicht nur geschehen, sondern es wird auch für die Erleichterung der Wahl,
und für die schleunigere Besetzung der erledigten Stellen sehr vorteilhafte
Folgen haben - aber wodurch soll denn die Wahl in diesem engeren Kreise selbst
bestimmt werden? Doch wohl nicht durch die Geburt, wenn auf den wahren Vorteil
des Staates abgesehen wird: denn aus welchem Grunde sollte doch folgen, dass -
bei gleicher Geistesbildung, was doch in den neueren Zeiten mit dem Adel und dem
besseren Bürgerstande in den mehrsten Staaten offenbar der Fall ist - die
talentvollen und guten Menschen allein aus gewissen Häusern abstammen, und die
Abkömmlinge aller Übrigen Familien, gegen jene, Schwachköpfe und unedle Menschen
sein würden? So weil hat doch, so viel mir wenigstens bekannt ist, noch kein
Verteidiger des Adels die Unverschämteit getrieben, um dies zu behaupten. Die
Aufnahme in diesen Kreis auserlesener, und zu den wichtigsten Staatsämtern
bestimmter Bürger könnte demnach auf nichts anderes sich gründen, als auf die
durch vorhergegangene kleinere Verdienste dem Staate erprobte Geschicklichkeit
und Treue; und wir ständen wieder bei unserer ersten Maxime in Besetzung der
Aemter. Jede höhere Würde müsste durch treue und geschickte Verwaltung der
niedrigeren verdient werden. Auf dieses Recht, zur Verwaltung seiner
öffentlichen Aemter den Fähigsten zu wählen, und diesen, nach seiner besten
Ueberzeugung, aus der ganzen Menge seiner Bürger auszulesen, hat kein Staat
Verzicht getan, und hat keiner Verzicht tun können, ohne seinem Zwecke zu
widersprechen, und sich selbst aufzuheben. - Was aber tut eine Kaste, die sich
die ausschliessende Fähigkeit anmaasst, zu diesen Aemtern gewählt zu werden! -
Wir wollen annehmen, diese Kaste wähle nach ihrer besten Ueberzeugung den
Würdigsten, der unter ihr angetroffen wird; so folgt weder, dass dieser der
Würdigste unter allen Staatsbürgern überhaupt sei, noch, dass er selbst in
dieser Kaste den übrigen Bürgern der Würdigste scheine. Wenn diese Kaste allein
die Summe der gesammten Staatsbürger ausmachte, dann wäre ihr Verfahren
rechtmässig; durch dieses Verfahren betragen sie sich als die ganze Summe,
mitin als der Staat. Was sind denn nun die übrigen Bürger? Offenbar ein
abgesonderter, von jenem unterjochter und eigenwillig beherrschter Staat. Ein
solches Vorrecht macht den Adel nicht bloss zu einem Staate im Staate, der ein
von den Übrigen Bürgern abgesondertes Interesse hat; es vernichtet sogar
gänzlich die übrigen Volksklassen in der Reihe der Staatsbürger, hebt ihr
Bürgerrecht auf, und verwandelt sie, insofern jene Staatsämter, die aus ihrer
Mitte nicht besetzt werden können, Beziehung auf sie haben, in eigenwillig
beherrschte Sklaven, - und was ist unrechtmässig, wenn dies es nicht ist?
    Wir tun dem Adel nicht unrecht. Dass er bloss aus seiner Mitte gewählt
wissen wolle - dass er die wahlfähigen Bürger hergeben wolle - ist unmittelbar
der Inhalt seiner Forderung: dass er selbst wählen, - dass er auch die wählenden
Mitglieder hergeben wolle, - folgt geradezu aus dieser Forderung, wenn sie nur
einmal befriedigt worden ist. Wer wählt denn zu den obersten Staatsbedienungen?
wer besetzt denn die erledigten Stellen? Die Fürsten, die ihre Leute selbst
kennen, sind selten; ja es ist für sie unmöglich und zweckwidrig und sogar
schädlich, in das Einzelne der verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung
einzugehen, und die untergeordneten Mitglieder der verwaltenden Staatskörper
genau zu kennen und zu beobachten. Sie müssen die Wahl den höheren Mitgliedern
dieser Körper überlassen, welche fähiger sind, über die Tauglichkeit ihrer
Untergeordneten zu urteilen. Sind diese höheren Mitglieder einmal alle von
Adel, und sind sie von dem Zunftgeiste ihres Standes beseelt; so werden - so
müssen sie, zufolge ihrer Grundsätze, jeden, der Bürger ist, von jeder Stelle
entfernen, so lange noch ein Adeliger vorhanden ist, der sie begehrt. Der Adel
ist hierüber sein eigener Richter; und so wie sich die Anzahl der Adeligen
mehrt, die der Einkünfte der Staatsämter bedürfen, so breitet sich der Kreis der
adeligen Stellen aus, so weit der Adel es will; so wie etwa der Adel in einigen
Staaten sich seit kurzer Zeit der Postmeisterstellen und der höheren
protestantischen geistlichen Stellen bemächtigt hat, welche vorher dem Bürger
überlassen wurden. Welches ist hierüber die Grenze des Adels? Keine andere, als
die seiner Bedürfnisse. Welches ist sein Gesetzt Kein anderes, als sein guter
Wille. Wo noch Stellen übrig sind, die dem Bürger gegeben werden, da hat
derselbe es lediglich diesem guten Willen zu danken. Wenn sie einträglicher oder
ehrenvoller wären, so würden sie nicht bis zu ihm herabgelangen. - Ich behaupte
hier nichts neues, und nichts, was sich nicht durch tägliche Erfahrung beweisen
liesse. Es wird im Regierungs- oder Justiz- oder Finanzdepartement die Stelle
eines Rates erledigt. Neunmal unter zehnen wenigstens wird sie durch einen
Adeligen besetzt. Und wie sollte es denn zugehen, dass unter der drei-oder
viermal grösseren Anzahl der bürgerlichen Secretaire, die ihr halbes Leben in
diesem Fache gearbeitet haben, so sehr selten ein eben so tauglicher zur
Ratsstelle sollte gefunden werden, als unter der weit kleineren Anzahl adeliger
Secretaire, die erst kurze Zeit darin arbeiten? Da werden die Stellen doch wohl
nicht nach Maassgabe der grösseren Fähigkeit besetzt? - Auch geben consequente
Adelige dies gar nicht vor; sie behaupten, dass sie nach Geburt besetzt werden
müssen, und hierüber eben bin ich mit ihnen nicht einig; ich behaupte, dass
jedes Amt im Staate nach überwiegenden Verdiensten besetzt werden müsse. - Man
wende mir nicht ein, dass der Bürger, zu den höchsten Staatsbedienungen erhoben,
sich von dem gleichen Zunftgeiste beherrschen lassen, und mit Ausschluss des
würdigeren Adeligen, den Bürger, bloss weil er Bürger ist, zu erheben suchen
werde. Ich weiss nicht, ob er das nicht tun werde; ich will dafür nicht
einstehen. Aber wo entsteht denn diese Trennung zwischen den zwei Klassen, diese
Parteilichkeit von beiden Seiten anders her, als von euren vorhergegangenen
Ansprüchen, mit denen ich es hier zu tun habe? Wären nie Adelige und Bürger -
wären nie etwas anderes, als Staatsbürger vorhanden gewesen, so würde weder der
Adelige noch der Bürger seines gleichen vorziehen können, weil alle seines
gleichen wären.
    Dies ist eine unmittelbare Ungerechtigkeit gegen den Staat. Ich will eine
andere mittelbare, die aus dieser Einrichtung entsteht, nicht weitläufig
dartun. - Wer sich einem Zweige der öffentlichen Geschäfte widmet, wird durch
die oft kärgliche Besoldung, die man dem Tätigen wie dem Untätigen, im
gleichen Maasse reicht, viel zu wenig angetrieben, alle seine Kräfte an seinem
Platze anzustrengen. Es muss eine stärkere Triebfeder in Bewegung gesetzt
werden; jeder muss auf dem Platze, den er errungen hat, einen höheren, als den
Preis der würdigen Behauptung seines gegenwärtigen, vor sich erblicken. Was aber
sieht der Bürger, der so hoch gestiegen ist, als er der Verfassung nach steigen
kann, noch höheres vor sich? Wird er nicht durch die mächtigeren Triebfedern der
uneigennützigen Tugend und der Vaterlandsliebe getrieben, für die ebensowenig
jeder Bürger, als jeder Adelige Gefühl hat, so wird der Staat, neben der übrigen
Kraft des Adels, der auf jeden Fall durch seine Geburt seines Vorrückens sicher
ist, auch noch dasjenige von den Kräften dieses Bürgers verlieren, was derselbe
nicht notwendig zur Behauptung seines jetzigen Platzes aufwenden muss. In
keinem Fache ist dies so einleuchtend, als im Kriegsdienste. - Wo ein Adel
vorhanden ist, der die etwas rauhe, aber kräftige Denkungsart der alten
Ritterschaft in seiner Familie als ein Erbgut aufzeigen kann - sei dieser doch
in kriegerischen Staaten sogar ausschliessend zum Besitz der Officierstellen
berechtigt? Oder, wo auch selbst der Adel durch das Hofleben, durch eine
flüchtige Bekanntschaft mit den Wissenschaften, und vielleicht selbst durch die
Handlung, seinem Geiste die alte Stärke benommen, und ihm eine dem Bürgerstande
ihn völlig gleichstellende Biegsamkeit gegeben hat - behaupte er doch sogar da
das erhabene, aber wenig Nachdenken kostende Amt: rechts oder links sich
schwenken, oder das Gewehr präsentiren zu lassen, oder, wenn es ja ernstafter
werden sollte, zu morden, oder sich morden zu lassen. Vielleicht wird der Bürger
gegen wichtigere Geschäfte, zu denen er sich durch eine anstrengendere Bildung
vorbereitet, ihm jenen Vorzug freiwillig und ohne Neid abtreten. Aber dass man
den Bürger zu diesem Stande zulasse, ihm aber zur Ersteigung der höheren Stufen
desselben die Hoffnung abschneide, wie es in mehreren Staaten geschieht, ist,
der ganz eigenen Verfassung dieses Standes nach, höchst widersinnig. War es dem
erfindungsvollsten Witze möglich, eine tiefere Herabsetzung des Bürgerstandes
ausfindig zu machen, als die, ihn zu überreden, dass man ihn dem Adel, in dem
Heiligsten, was dieser zu haben vermeint, gleich machte, während man ihn bloss
zur beständigen Betrachtung seiner eigenen Niedrigkeit gerade neben ihn stellte?
in einem Stande, wo Subordination über alles geht, den bürgerlichen Hauptmann zu
verbinden, einem adeligen Fähnrich oder Lieutenant zu befehlen, und für sein
Betragen einzustehen, indes alle beide recht wohl wissen, dass der Adelige nach
Verfluss einiger Jahre der Obrist oder der General des Bürgerhauptmanns sein
wird? Welche Aufforderungen soll in einem Stande, welcher Aufopferungen
verlangt, die nur die Ehre bezahlen kann, der Bürger, der sein höchstes Ziel
erreicht hat, noch fühlen, um diese Aufopferungen zu machen?
    Aber dem Adel muss aufgeholfen werden, wiederholt man; und so treffen wir
ihn denn gerade bei den Plätzen, die er völlig ausschliessend behauptet, und
deren Besitz eine Ahnenprobe voraussetzt. Ob, warum, und inwiefern ihm
aufgeholfen werden müsse - davon noch ein paar Worte zum Beschluss! - Nachdem
wir gesehen haben, dass man durch ausschliessenden Besitz derjenigen Stellen,
welche überwiegende Talente erfordern, ihm nicht aufhelfen dürfe, so lasst uns
jetzt nur untersuchen, was denn noch übrig sei, um ihm aufzuhelfen. Wir treffen
zuerst auf die Domherrnstellen, von denen eine bestimmte Anzahl immer nur vom
Adel besessen werden kann. Ich rede nämlich hier bloss von protestantischen
Stiftern. Ueber die katolischen, deren Glieder wahre Geistliche sind, wird das
Nötige im folgenden Capitel vorkommen - Dass besondere Talente zur Verwaltung
dieser Stellen erfordert werden, kann man eben nicht sagen; aus diesem Grunde
demnach liesse der ausschliessende Besitz derselben sich dem Adel nicht streitig
machen; etwa so, wie der ausschliessende Besitz der höheren Staatsbedienungen.
Aber vielleicht aus anderen.
    Wenn wir auf die Geschichte der Errichtung der mehresten Hochstifter - und
im protestantischen Deutschlande aller, - zurückgehen, so finden wir, dass der
Unterhalt derjenigen Männer, die für die Belehrung und Cultur des Volkes zu
sorgen hatten, ihr einziger Endzweck war - ein Endzweck, der offenbar das Beste
des Staats zur Absicht hat. - Wir haben hier nicht zu untersuchen, von Wem die
Güter zu diesen Stiftungen herkamen. Meist waren sie entweder aus der Beute des
Eroberers, der in das Eigentumsrecht gewaltsame Eingriffe getan hatte; oder
sie hatten, wo noch kein fester Staat und kein bestimmtes Erbrecht vorhanden
gewesen war, gar keinen Eigentümer gehabt. Wenn sie nur nicht aus den Gütern
des Adels sind, der damals noch überhaupt kein besonderer Volkskörper war -
wofern nicht etwa aller Raub ihm von Rechtswegen zugehört; - wenn nur nicht zu
befürchten ist, dass die vorhergehenden rechtmässigen Eigentümer sich melden
möchten - nicht etwa ihre Nachkommen, denn vor Einführung des Erbrechtes könnten
diese nicht erben: - so sind sie durch die Schenkung zum Besten des Staates dem
Staate selbst geschenkt, mitin sein, d. i. der gesammten Bürger rechtmässiges
Eigentum geworden. - Tiefe Finsternis fiel herab auf die Völker; und die
Kirche, welche etwas ganz anderes ist, als der Staat, und welche ihr
verfinsterndes Dasein mit dem aufklärenden Dasein der Volkslehrer verwechselte,
bemächtigte sich jenes Eigentumes. Die Reformation, welche - in dem wahren
Sinne des Wortes, dessen Bedeutung wir in der Folge erklären werden - die Kirche
vernichtete, stellte dasselbe seinem ersten und rechtmässigen Besitzer, dem
Staate zurück. Ohne Zweifel hatte der Staat das Recht, über sein Eigentum eine
Verfügung zu treffen. War es entweder zur Erreichung seines ursprünglichen
Endzweckes überflüssig geworden, oder hatte der Staat näher gelegene Endzwecke,
zu deren Beförderung er es anwenden wollte, so war er ohne Zweifel berechtigt,
es zu tun. Aber, wie ist deen eine einzige Kaste zum ausschliessenden Besitze
desjenigen gekommen, was rechtmässiges Eigentum der gesammten Staatsbürger wart
Sind die ausgeschlossenen Staatsbürger bei der Verfügung darüber zu Rate
gezogen worden? haben sie ihr Anteil freiwillig an jene Kaste abgetreten?
hatten sie keine angelegenere Sorge, als die, jene Kaste zu bereichern?
Keinesweges. Der Adel hat sich abermals betragen, als ob er allein der Staat,
als ob ausser ihm niemand mehr vorhanden wäre. - Dass ein solches Verfahren
rechtswidrig und ungültig sei, und dass die ausgeschlossenen Bürger das
unverjährbare Recht haben, die Zurückstellung des Ganzen zur gemeinsamen
Beratschlagung zu fordern - darüber ist wohl nach allem in dieser Schrift
bisher Gesagten kein Zweifel möglich.
    Und - ich bitte - sind denn etwa jene Güter dem gesammten Staate so ganz
entbehrlich - ist er denn in einer so grossen Verlegenheit über die Anwendung
derselben, dass er sie, um ihrer nur entledigt zu werden, jener Kaste zu einem
leeren Zierrate leihen muss? Hat denn der Staat Bar kein dringenderes
Bedürfnis, als das, von sich sagen zu machen, dass er einen reichen Adel habe?
Sind sie denn auch nur zur Beförderung der ursprünglichen Absicht so ganz
entbehrlich geworden? So lange es in diesen Staaten entweder noch unmittelbare
Volkslehrer gibt, die in dem drückendsten Mangel schmachten; oder, so lange es
noch eigentliche Gelehrte gibt, die für die Verdienste, welche sie um die
Wissenschaften, und dadurch mittelbar um die Volksaufklärung haben, kümmerlich
oder gar nicht belohnt sind; oder, so lange noch wichtige Unternehmungen für die
Erweiterung der menschlichen Kenntnisse, aus Mangel an Unterstützung,
unterbleiben müssen - wie kann doch so lange der Adel unverschämt genug sein,
jene Güter zur Behauptung seines Standes anwenden zu wollen? Dies ist die wahre
Bestimmung der Einkünfte der Hochstifter: zuerst verhältnissmässige Besoldung
der Volkslehrer; wenn davon noch etwas übrig ist, Belohnung der Gelehrten, und
Beförderung der Wissenschaften; und die Möglichkeit dieser Anwendung dauert,
scheint es, noch immerfort. -
    Die zweite Klasse der Vorrechte, welche der Adel ausschliessend besitzt,
sind die Hofämter. Diese sind entweder bloss dazu gestiftet, um der Meinung
genug zu tun, und werden insofern sehr passend mit Geschöpfen der Meinung
besetzt; oder sie dienen dem wirklichen, und nicht bloss dem eingebildeten
Bedürfnisse des Fürsten, sie sind sein Umgang und seine Freunde; oder endlich,
sie glauben eben dadurch, dass sie das letztere sind, mittelbar sehr viel
Einfluss auf die Staatsverwaltung zu haben. - In der ersten Rücksicht wird wohl
kein einzelner Bürger, sei er nicht von Adel, oder sei er von Adel, der seinen
Wert fühlt, den Mann beneiden, der sich zum blossen Zierrat eines glänzenden
Hofes herabwürdigt, und sich erniedrigt, etwas zu sein, das eine künstlich
eingerichtete Sprechmaschine vielleicht noch besser wäre. Aber die gesammten
Bürger, wenn sie sich soweit erheben sollten, um dieses Schauspiel entbehren,
und die falsche Scham vor anderen Staaten, die es ihnen geben, überwinden zu
können, sind ohne Zweifel befugt zu fragen: - warum sie durch beträchtliche
Aufopferungen diese kostbare Pracht noch länger unterhalten sollen? sie sind
ohne Zweifel befugt, nicht nur das ausschliessende Vorrecht des Adels, diese
Stellen zu bekleiden, sondern sogar die Stellen selbst aufzuheben.
    Was die zweite Absicht ihrer Stiftung anbelangt, so hat ganz sicher der
Fürst, ebensowohl wie jeder andere, das Recht, sich aus der ganzen menschlichen
Gesellschaft zu seinen Freunden und zu seinem Umgange auszusuchen, wen er will.
Fällt eine Wahl auf Männer, die von ohngefähr von Adel sind, oder hat er auch
einen so sonderbaren Geschmack, dass eine gewisse Reihe von Ahnen die
ausschliessende Bedingung ist, um zu seinem Umgange zu gelangen; so hat darüber
keiner ihm etwas einzureden, so wie er keinem einzureden hat, wen er sich zu
Freunden wählen solle. Mag er sich Freunde erwerben, wie man sich Freunde
erwirbt; oder mag er auch aus seinem Privatvermögen oder von der Besoldung, die
ihm der Staat für seine persönlichen Bedürfnisse reicht, sich Gesellschafter
oder Schmeichler erkaufen, so viele, und welche er will oder kann; das ist nicht
die Sorge des Staats, noch irgend eines Staatsbürgers. - Aber ebensowenig als
der Bürger das Recht hat, sich zu beklagen, wenn der Fürst lauter Adelige zu
seiner Gesellschaft wählen will, ebensowenig hat der Adel ein Recht, ihm zu
wehren, oder es zu einer Landesbeschwerde zu machen, wenn er auch Bürger oder
sogar lauter Bürger zu seinem Umgange zulässt. Des Fürsten Wille ist hierüber
frei; und das Verbot ihn einzuschränken, ist für beide Teile gleich gültig. -
Es ist zu bewundern, dass der Adel nicht auch die Stelle eines Hofspassmachers,
die in einem gewissen Zeitalter an den meisten Höfen wichtig genug war, zu einer
ausschliessend adeligen Stelle gemacht hat; - oder fand er es vielleicht
leichter, die Stelle eines Hofmarschalls oder eines Kammerherrn zu versehen, als
jene, und bedürfte es, um die dazu erforderlichen Talente aufzufinden, eines
weiteren Kreises, als des eingeschränkten adeligen? Auf alle Fälle gereicht es
ihm nicht zur Ehre, dass er die Erholungsstunden des von Regierungssorgen
abgematteten Landesvaters nicht so gut ausfüllen konnte, dass ihm eine solche
Zuflucht entbehrlich wurde.
    Endlich fordert der Adel ausschliessend den Umgang des Fürsten, weil es
wichtig für das Land sei, dass denselben Leute von guten Grundsätzen umgeben.
Wäre dies richtig, so müsste das gerade Gegenteil desjenigen, was der Adel
daraus schliessen will, gefolgert werden. Dann gehörte der Umgang mit dem
Fürsten unter die wichtigsten Staatsbedienungen, welche nach obigen Grundsätzen
mit den grössten und besten Männern aus der gesammten Masse der Bürger, und
nicht bloss aus dem Adel zu besetzen sind. Aber ich bekenne schon im voraus, was
ohnedem bald an den Tag kommen muss, dass kein Fürst, auf dessen gute Grundsätze
und guten Willen sehr viel ankommt, und den man, wie ein Kind, vor bösem
Einreden hüten muss, mir sonderlich gefalle. Das Gesetz muss durch den Fürsten
herrschen, und ihn selbst muss es am strengsten beherrschen. Er muss nichts tun
können, was dieses nicht will; und muss alles tun müssen, was dieses will; er
liebe nun, so Gott will, im Herzen das Gesetz, oder er beisse unwillig in den
Zaum, der ihn hält und leitet. Der Fürst, als Fürst, ist eine vom Gesetz belebte
Maschine, die ohne jenes kein Leben hat. Insofern er Privatmann ist, mag er,
oder die Gesellschaft für seinen sittlichen Charakter sorgen; der Staat sorgt
bloss für den Charakter des Gesetzes. Der Fürst hat keinen Umgang; nur der
Privatmann hat einen.
    Es bleibt uns also überhaupt kein gesetzmässiges Mittel übrig, um dem Adel
aufzuhelfen. Aber warum soll ihm denn auch aufgeholfen werden? Rechtsansprüche
hat der Adel, als Adel, d. i. als der gegenwärtige durch die Geburt bestimmte
Volkskörper, gar nicht zu machen; denn sogar sein Dasein hängt vom freien Willen
des Staates ab. Was hat der Staat nötig, sich auf seine Forderungen lange
einzulassen? Fällt er ihm dadurch beschwerlich, so hebt er ihn selbst auf, und
ist dadurch aller seiner Anforderungen entledigt; denn was nicht ist, kann auch
keine Ansprüche machen. Ist der Adel aufgehoben, so kann kein anderer
begünstigter Volkskörper an seiner Stelle Rechtsansprüche auf den Staat machen;
denn ehe er Ansprüche macht, muss er sein; und er kann nicht sein, ohne durch
die Vergünstigung des Staates. Die Frage ist also Überhaupt nicht vom Rechte;
sie ist eine Frage der Klugheit, und ist so auszudrücken: Ist es dem Staate
nützlich, dass es eine oder mehrere Volksklassen gebe, die, wegen ihres Ansehens
und ihrer Reichtümer, zu wichtigen Geschäften und Unternehmungen für den Staat
stets geschickt und bereit seien; und auf welche Art, und durch welche Mittel
werden solche Volksklassen am schicklichsten bestimmt, hervorgebracht und
aufrecht erhalten? Die Beantwortung derselben gehört nicht in das gegenwärtige
Buch.
 
                               Sechstes Capitel.
      Von der Kirche, in Beziehung auf das Recht einer Staatsveränderung.
    Verschiedenheit und Veränderlichkeit ist der Charakter der Körperwelt;
Gleichheit und Unveränderlichkeit der Charakter der geistigen. Leibnitz
behauptete und bewies durch den Augenschein, dass nicht zwei Baumblätter
einander gleich wären, und er hätte kühn hinzusetzen können, dass selbst ein und
ebendasselbe nicht zwei Secunden hintereinander sich selbst gleich sei; eben der
Leibnitz, welcher auf die Allgemeingültigkeit dieser Behauptung und aller seiner
metaphysischen Behauptungen für alle richtig denkenden Köpfe mit seinem vollen
Rechte Anspruch machte. - Unter allen möglichen Meinungen über den gleichen
Gegenstand kann, unser Aller Urteile nach, nur Eine die wahre sein; und wer sie
gefunden zu haben glaubt, behauptet, dass vom Anbeginne der Geister an, so lange
es ihrer geben wird, jeder, der ihn verstehe und die Gründe seiner Behauptung
fasse, notwendig mit ihm übereinstimmen müsse. Irren kann man auf verschiedene
Weise: die Wahrheit ist nur Eine; sie war von Ewigkeit dieselbe, und wird auch
in Ewigkeit dieselbe bleiben. - Recht oder praktisch wahr ist auch nur Eins; und
diese Wahrheit, die wichtigste für jeden freien Geist, ist so wenig tief
verborgen, dass die Menschen, sowohl über die notwendige Allgemeingültigkeit
derselben Überhaupt, als über die einzelnen Sätze, die sie dazu rechnen, sich
weit leichter vereinigen, als über teoretische Wahrheiten. Die Anerkennung
dieser Wahrheit, vor der sie ihre Augen kaum verschliessen können, erzeugt in
ihnen gewisse Hoffnungen, Aussichten, Ansprüche, von denen in der Welt der
Erscheinungen nicht die geringste Spur sich zeigt; und deren Gültigkeit sie
weder sich, noch anderen so dartun können, wie etwa die Richtigkeit eines
matematischen Lehrsatzes. Dennoch setzen sie als gewiss voraus, dass alle
vernünftigen Geister auch hierüber mit ihnen übereinkommen müssen; und dies
erzeugt die - vielleicht allgemeine, wenn gleich nicht immer deutlich gedachte,
Idee einer unsichtbaren Kirche, - einer Uebereinstimmung aller vernünftigen
Wesen zu dem gleichen Glauben. Eine solche unsichtbare Kirche aber wird selbst
nur geglaubt; und das, woran alle übrigen Glaubensartikel sich halten, ist
selbst nur ein Glaubensartikel.
    Da jedem, der jenen Glauben hat, unendlich viel an der Wahrheit desselben
liegt, die er sich doch nie, weder durch Erfahrung, noch durch Beweisgründe,
völlig sicher dartun kann, so ergreift er alles, um sich in demselben zu
bestärken. Von inneren Beweisgründen entblösst, sucht er nach äusseren. »Ist
mein Glaube wahr, so müssen alle vernünftigen Geister den gleichen Glauben
haben,« ist der Satz, von dem er ausgeht; und da er nicht füglich etwas
weiteres, als er schon hat, zum Erweise der Voraussetzung zu finden hoffen darf,
so sucht er sich wenigstens über die Schlussfolge zu unterrichten. Er schliesst
umgekehrt: haben alle vernünftigen Geister den gleichen Glauben, den ich habe,
so muss dieser wohl der wahre sein; und ob sie ihn haben, darüber sucht er,
soweit nur irgend sein Wirkungskreis reicht, nachzuforschen. Da es ihm aber
eigentlich gar nicht um Belehrung, sondern um Bestätigung zu tun ist; da er
nicht nach Unterricht, sondern nach Beweisen sucht; da er über die Wahrheit an
sich schon vorlängst mit sich selbst einig ist, und darin bloss befestigt sein
will: so mag er nichts hören, als das gewünschte: »ja, ich Glaube dasselbe;« und
wo er es nicht hört, arbeitet er, um den anderen zu überzeugen, bloss in der
Absicht, um durch die Ueberzeugung desselben endlich die erwünschte
Glaubensbestätigung zu erhalten. - Es ist überhaupt ein angeborner Hang des
Menschen, über Gegenstände aller Art Einstimmigkeit des Denkens hervorzubringen,
der sich auf jene notwendige Einförmigkeit alles Geistigen gründet, deren Idee
tief im Menschen liegt; aber im Teoretischen bescheidet man sich weit leichter,
entweder geteilt zu bleiben, und die Sache auf sich beruhen zu lassen, oder
auch sogar die Ueberzeugung des anderen statt seiner bisherigen anzunehmen, als
im Praktischen. Hier ist man nicht so leicht abzuweisen oder zu bekehren; hier
will man selten belehrt werden, sondern fast immer belehren. - Es ist also ein
Hang im Menschen, jene unsichtbare und bloss gedenkbare allgemeine Kirche, so
viel an ihm ist, in eine sichtbare zu verwandeln; jene Idee in der Sinnenwelt
wirklich darzustellen; nicht bloss zu glauben, dass der andere Glaube, wie er,
sondern auch, insoweit das irgend möglich ist, es zu wissen; sein Glaubenssystem
wenigstens in Einem Puncte an etwas, das er weiss, anzuknüpfen. - Dies ist der
Grund der kirchlichen Verbindung.
    Die sichtbare Kirche ist eine wahre Gesellschaft, die sich auf einen Vertrag
gründet. In der unsichtbaren Kirche weiss keiner etwas von dem anderen; aus
einer jeden Seele entwickelt sein Glaube sich, unabhängig von allem, was ausser
ihm ist. Die Uebereinstimmung, wenn sie da ist, hat sich von selbst gefunden,
ohne dass jemand den Zweck hatte, sie hervorzubringen. Ob sie da sei, könnte
keiner wissen, als ein Geist, in dessen Wissen die Vorstellungsarten aller
Geister sich vereinigten. - Die sichtbare Kirche setzt die Uebereinstimmung -
und die Folge derselben, die Glaubensstärkung, als Zweck voraus. Jeder, der dem
anderen sagt, was er glaube, will von dem anderen hören, dass er das gleiche
Glaube. Der erste Grundsatz des kirchlichen Vertrages ist der Satz: sage mir,
was du glaubst; ich will dir sagen, was ich glaube. Da aber, wie schon angemerkt
worden, die Absicht der Verbindung Bar nicht die ist, verschiedene Meinungen zu
sammeln, sich durch Vergleichung derselben zu belehren und die seinige darnach
zu bilden; sondern durch die Uebereinstimmung der Meinung des anderen mit der
unserigen in derselben bestärkt und befestigt zu werden; so ist jener Satz für
die Gründung einer Kirche gar nicht hinlänglich. Es muss nicht bloss bestimmt
werden, dass der andere sagen solle, was er Glaube, sondern auch, was er sagen
solle, dass er Glaube. Der kirchliche Vertrag, setzt mitin die Grundlegung
eines gesetzlichen Glaubensbekenntnisses voraus, und sein Grundsatz heisst
nunmehr so: wir wollen alle einmütig das gleiche glauben, und diesen unseren
Glauben uns gegenseitig bekennen.
    Man dürfte vielleicht in dieser Vertragsformel einen inneren Widerspruch
finden. - Wir sollen nicht schweigen, sondern unseren Glauben laut bekennen.
Unser Stillschweigen würde die Mlitglieder der Kirche auf den Verdacht bringen,
dass wir entweder gar nichts glaubten, oder etwas anderes glaubten, als sie; und
sie in ihrem Glauben stören. - Wir sollen aufrichtig sagen, was wir glauben, und
den Glauben nicht etwa bloss erheucheln. Wenn die Kirche von ihren Mitgliedern
annähme, dass ihr Bekenntnis nur Heuchelei, nur ein Werk der Lippen, und aus
keiner inneren Ueberzeugung entsprungen sei, so würde der Zweck derselben
dadurch abermals vernichtet; ein Glaubensbekenntnis, das man für falsch und
heuchlerisch hält, kann uns in unserem Glauben nicht bestärken. - Dennoch sollen
wir mit dieser völligen Ueberzeugung ein bestimmtes, schon vorher
vorgeschriebenes Glaubensbekenntnis ablegen. Wenn wir nun aber von der Wahrheit
desselben weder überzeugt sind, noch uns davon überzeugen können, was sollen wir
dann tun? Keine Kirche nimmt Rücksicht auf diesen Fall; jede consequente
Kirche, d.h. jede, die eine wirkliche ist, muss die Möglichkeit desselben
schlechterdings läugnen; und alle Kirchen, welche consequent verfahren sind,
haben sie wirklich geläugnet. - Die erste Voraussetzung, ohne welche überhaupt
kein kirchlicher Vertrag möglich ist, ist die: dass das ihm zum Grunde gelegte
Glaubensbekenntnis ohne allen Zweifel die einzige und reine Wahrheit entalte,
auf welche jeder, der die Wahrheit suche, notwendig kommen müsse; dass es der
einzige wahre Glaube sei; - die zweite, welche unmittelbar aus der ersten folgt:
dass es in der Nacht jedes Menschen stehe, diese Ueberzeugung in sich
hervorzubringen, wenn er nur wolle; dass der Unglaube immer entweder auf Mangel
an aufmerksamer Beherzigung der Beweise, oder auf mutwilliger Verstockung sich
gründe, und dass der Glaube von unserem freien Willen abhänge. Daher gibt es in
allen kirchlichen Systemen eine Glaubenspflicht; Pflicht aber kann nichts sein,
was nicht in unserer Nacht steht; das hat noch nie eine Kirche geläugnet. -
Beide Sätze kann man in jedem katolischen Lehrbuche finden, das man aufschlagen
will. Ueber das inconsequente Verfahren der protestantischen Gemeinen, wofern
sie anders Kirchen sein und kirchliche Rechte haben wollen, in diesem und noch
manchem anderen Puncte werden wir weiter unten Gelegenheit haben, einige Worte
zu sagen.
    Durch, - ich weiss nicht ob wirkliche oder erdichtete Tatsachen
unterstützt, dürften gegen die Behauptung, dass die Kirche sich auf Vertrag
gründe, einige Leser die Einwendung machen, dass sie doch wirklich monarchischen
Ursprungs sei, und mitin nicht auf einen Vertrag der Mitglieder, sondern auf
die Uebermacht eines Herrn sich gründe. - Aber wenn es auch wahr wäre, dass die
Gewissen ursprünglich sich nicht ergeben hätten, sondern unterjocht worden
wären; so würde dadurch zwar ein Trupp abgesonderter Sklaven, die alle dem
gleichen Herrn dienten, doch ohne gegenseitig von ihrer gemeinsamen Knechtschaft
etwas zu wissen, aber nimmermehr eine Gesellschaft, - zwar der gleiche Glaube in
dem Herzen aller, aber nimmermehr ein gegenseitiges gleichförmiges
Glaubensbekenntnis entstanden sein. Zwei wenigstens müssen den Anfang machen,
sich ihre beiderseitige Unterwürfigkeit zu gestehen, und die übrigen, die sie
etwa im Verdachte der gleichen Unterwürfigkeit hatten, zum Bekenntnisse
einladen; sonst wäre aus Millionen Menschen nie eine Kirche entstanden. - Es ist
allerdings physisch, aber freilich nicht moralisch möglich, dass ein irdischer
Staat durch Unterjochung entstehe. Ein übermächtiger Eroberer kann sich Sklaven
unterwerfen, und sie durch seine Befehle in Vereinigung und gegenseitigen
Einfluss auf einander setzen; die Leiber der Untergeordneten und ihre
Unterwürfigkeit unter die Gebote ihres Oberherrn erscheinen allerdings in der
Sinnenwelt. Dass aber ein geistlicher Staat auf diese Art entstehe, ist physisch
ebenso unmöglich, als es moralisch unmöglich ist. Dieser unterjocht nur die
Gewissen, und nicht die Körper: und die Unterwürfigkeit der Geister zeigt sich
nicht, wenn sie sich nicht freiwillig entdeckt. Die Kirche ringt mit einer noch
weit grösseren Schwierigkeit, als mit der oben angezeigten, dass ihr
Glaubensbekenntnis vorgeschrieben ist, aus welcher sie sich auf eine so leichte
Art zog. - Die Erreichung ihres Zweckes gründet sich auf die Wahrhaftigkeit
ihrer Mitglieder; kann sie dieser Wahrhaftigkeit sich nicht versichern, kann sie
dem Bekenntnisse ihrer Mitglieder keinen Glauben zustellen, so findet die
gegenseitige Stärkung des Glaubens nicht statt, sondern die Gemüter werden nur
noch mehr geärgert und irre gemacht. Es wäre ihnen besser, dass sie in der
Stille geglaubt hätten, alle anderen möchten wohl ebenso denken, wie sie; als
dass sie durch tägliche Bekenntnisse, denen sie nicht trauen, immer tiefer in
Zweifel gestürzt werden.
    Für die Lüge gibt es an sich keinen äusseren Richterstuhl; dieser ist
innerlich in eines Jeden Gewissen. Wer lügt, muss sich vor sich selbst schämen;
er muss sich verachten. - Im Falle wir durch die Erfahrung uns von der Wahrheit
oder Unwahrheit einer vorgeblichen Tatsache nicht überzeugen können, so müssen
wir im bürgerlichen Leben es dem Gewissen eines jeden überlassen, ob er wahr
reden oder uns belügen wolle; wir müssen ihn der Strafe überlassen, die er bei
gesagter Unwahrheit sich selbst zufügt, oder auch nicht zufügt. Eine solche
innere Bestrafung, die doch immer zweifelhaft bleibt, und in keinem Falle an den
Tag kommt, kann keiner Gesellschaft, die auf Wahrhaftigkeit aufgebaut ist, und
mit ihr steht oder fällt, Genugtuung geben.
    Fast durch den einmütigen Glauben aller Menschen ist jenes innere
Richteramt schon an ein Wesen ausser uns, an den allgemeinen moralischen
Richter, an Gott, veräussert. Dass ein Gott sei, und dass er die Lügen strafe,
ist wohl der einstimmige Glaube aller Kirchen. Jede also kann die Bestrafung
ihrer heuchlerischen Mitglieder von Gott erwarten. - Aber diese Strafe Gottes
ist entfernt; sie erwartet den Sünder erst in jenem Leben; der Zweck der Kirche
aber ist für das gegenwärtige berechnet. Dann, wenn diese Strafen ausgeteilt
werden, werden sie freilich sehen, wer ihnen die Wahrheit gesagt, oder wer den
Glauben bloss erheuchelt hat; dann aber bedürfen sie der Glaubensstärkung
überhaupt nicht mehr, um deren willen sie eine kirchliche Verbindung eingingen.
Wenn der Ungläubige völlig und entschlossen ungläubig ist, so glaubt er
Überhaupt an keinen Gott, kein künftiges Leben und keine Bestrafung seiner
Falschheit; er fürchtet also die angedrohte Strafe Gottes gar nicht, und wird
dieserhalb kein Bedenken tragen, ein falsches Glaubensbekenntnis abzulegen,
wenn er anderweitige Ursachen dazu hat: oder, wenn er auch vielleicht nicht ganz
ungläubig wäre, so hofft er vielleicht auf andere Art sich mit Gott abzufinden,
und durch irgend ein Mittel der Entdeckung seiner Falschheit und der Strafe zu
entgehen. Dies legt der Kirche die Aufgabe auf, die Strafe zu verfrühen, und, da
sie einmal Gott nicht bewegen kann, um ihretwillen eher zu strafen, als er sonst
würde gestraft haben, selbst sein Richteramt an sich zu nehmen. Dadurch wird das
innere Richteramt des Gewissens abermals veräussert, und zwar an einen Richter,
der das Urteil auf der Stelle sprechen kann, an die sichtbare Kirche.
    Diese neue Veräusserung des inneren Richteramtes, dieses Urteilen an der
Stelle Gottes, ist Fundamentalgesetz jeder Kirche, die consequent ist; und ohne
dasselbe kann sie sich schlechterdings nicht behaupten. Was sie löset, das muss
auch im Himmel gelöset sein, und was sie bindet, das muss auch im Himmel
gebunden sein. Ohne dieses Richteramt verlangt sie vergeblich eine Herrschaft
über die Seelen der Menschen, die sie durch nichts behaupten kann; drohet
vergebens mit Strafen, von denen sie gesteht, dass sie sie nicht zuerkennen
könne; lässt die Menschen in ihrem Glauben nach wie vor von sich selbst
abhängig, den sie doch vorzuschreiben verlangte; - sie hebt ihren eigenen
Begriff auf, und steht im inneren Widerspruche mit sich selbst.
    Da sie über die Herzensreinigkeit von Menschen richten, und ihnen nach
Maassgabe derselben Strafe und Belohnung austeilen will, deren Inneres sie
nicht erforschen kann, so entsteht dadurch eine neue Aufgabe für sie; nämlich
diese: ihr Glaubensbekenntnis also einzurichten, dass es sich in äusseren
Folgen zeige, ob man von der Wahrheit desselben überzeugt sei, oder nicht - sich
selbst eine solche Verfassung zu geben, dass sie von dem Gehorsame und der
Ergebenheit ihrer Mitglieder aus sicheren und unverdächtigen Merkmalen urteilen
könne. Damit sie sicher sei, sich nicht zu irren, wird sie diese Merkmale so in
die Augen springend machen, als es ihr möglich ist. - Dies geschieht auf
zweierlei Art: durch harte Bedrückungen ihres Verstandes und durch strenge
Gebote, die man ihrem Willen auflegt. - Je abenteuerlicher, ungereimter, der
gesunden Vernunft widersprechender die Lehren einer Kirche sind, desto fester
kann sie von der Ergebenheit solcher Mitglieder überzeugt sein, welche das alles
ernstaft anhören, ohne eine Miene dabei zu verziehen, und es ihr lernbegierig
nachsagen, und mit Mühe und Arbeit in ihren Kopf einprägen, und sich sorgfältig
hüten, dass nicht ein Wörtchen auf die Erde falle. Je härter die Versagungen und
Selbstverläugnungen, je grausamer die Büssungen sind, die sie fordert, desto
fester kann sie an die Treue solcher Mitglieder glauben, welche sich diesem
allen unterziehen, um nur mit ihr vereinigt zu bleiben; welche auf alle
irdischen Genüsse Verzicht tun, um nur ihrer himmlischen Güter teilhaftig zu
werden. Jemehr man aufgeopfert bat, desto stärker muss unsere Anhänglichkeit an
dasjenige sein, um dessen willen man das alles aufgeopfert hat. - Nachdem sie
die Früchte des Glaubens in äusserliche Uebungen gesetzt hat, deren Beobachtung
oder Unterlassung jedes gute Auge sieht, hat sie sich dadurch eine leichte
Aussicht in das Herz selbst eröffnet. Ob jemand an das Primat des heiligen
Petrus glaube oder nicht, zu erforschen, möchte etwas schwer sein: ob jemand die
durch einen Nachfolger und Stellvertreter desselben gebotenen Fasten gehalten
habe oder nicht, entdeckt sich schon leichter. Hat er sie nicht gehalten, so
muss sein Glaube an dasselbe, und an die Unfehlbarkeit aller seiner Nachfolger
und an die Unentbehrlichkeit des Gehorsams gegen alle ihre Gebote zur Seligkeit
nicht sehr fest sein, und die Kirche kann mit hoher Sicherheit ihn als einen
Ungläubigen in Anspruch nehmen.
    Durch diese schon an sich notwendige Veranstaltung gewinnt die Kirche noch
zwei andere sehr wesentliche Vorteile. Sie verschafft sich fürs erste, wenn sie
zweckmässig erdichtet, durch jene zur Prüfung des Glaubens auferlegten
Glaubensartikel zugleich einen reichen Vorrat der mancherlei Strafen und
Belohnungen einer anderen Welt, deren sie bedarf, um sie ihren so sehr
verschiedenen Mitgliedern, - jedem nach Maassgabe seines Glaubens oder
Unglaubens, nach Gebühr zuzumessen. Statt des einfachen Himmels bekommt sie
unzählige Stufen der Seligkeit und einen unerschöpflichen Schatz von Verdiensten
der Heiligen unter ihre gehorsamen Mitglieder zu verteilen; neben der einfachen
Hölle bekommt sie ein Fegefeuer, das an Qual und Dauer unendlicher
Verschiedenheiten fähig ist, um die ungläubigen und Unbussfertigen - jeden,
nachdem es Not tut - damit zu schrecken. - Sie stärkt fürs zweite den Glauben
ihrer Mitglieder, indem sie ihn nicht müssig Lässt, sondern ihm Arbeit genug
gibt. Es scheint auf den ersten Anblick widersprechend, aber es wird durch die
häufigsten Erfahrungen bestätigt, und der Grund dieser Erscheinung Lässt sich
bald auffinden - je unglaublichere Dinge man zu Glaubensartikeln macht, desto
leichter findet man Glauben. Man läugnet am ehesten das, was noch so ziemlich
glaublich ist, weil es uns zu natürlich vorkommt; aber man baue den geläugneten
Satz auf einen wunderbaren, und diesen auf einen noch wunderbareren, und
vermehre Schritt vor Schritt das Abenteuerliche, und der Mensch wird gleichsam
schwindelnd; er kommt nicht mehr zur kalten Besinnung; er ermüdet, und seine
Bekehrung ist gemacht. Es ist nichts neues, dass man manchen, der keinen Gott
glaubte, durch den Glauben an den Teufel, die Hölle, das Fegefeuer bekehrt habe,
und das Tertullianische: »das ist widersinnig, mitin kommt es von Gott« ist,
als Beweis für seinen Mann, vortrefflich. - Das kommt daher: einen, zwei, drei
Sätze übersieht der gewöhnliche Kopf in ihren natürlichen Gründen und Folgen; er
wird dadurch zum Nachdenken über sie eingeladen, und glaubt über ihre Wahrheit
oder Unwahrheit aus Gründen der Vernunft urteilen zu können: ihr baut sie ihm,
um ihn an diesem Unternehmen zu verhindern, auf andere künstliche Gründe, die
selbst wieder Glaubensartikel sind, diese wieder auf andere, und so ins
unendliche hinaus. Er kann jetzt nichts mehr übersehen; er irrt ohne Leitfaden
in diesem Labyrinte herum, er erschrickt über die ungeheure Arbeit, die er sich
auferlegt sieht, er ermüdet ob dem vergeblichen Suchen, und aus einer Art von
fauler Verzweiflung ergibt er sich blindlings in die Hände seines Führers, und
ist froh, einen zu haben.
    Man verstehe mich nicht unrecht; ich sage nicht, dass alle Stifter oder
Erweiterer des kirchlichen Systems die Absicht, durch solche boshafte, aber
völlig zweckmässige Mittel die Gewissen der Menschen zu unterjochen, sich immer
deutlich gedacht haben. Nein: ängstlich gewissenhafte, schon vorher in Schrecken
versetzte Gemüter gingen, vom Instincte geleitet, mit sich selbst den Weg, den
sie hernach mit anderen einschlugen. Sie täuschten erst sich selbst, ehe sie
andere täuschten. Eine Ungereimteit, die nicht aufgegeben, sondern aus Angst
und Furcht geglaubt werden muss, führt zu unzähligen, und je scharfsinniger der
gewissenhafte Grübler ist, eine desto reichlichere Ausbeute von Träumen wird er
aus dem Lande der Chimären zurückbringen. - Aber unseren heutigen Eiferern für
die Aufrechtaltung ihres reinen, allein seligmachenden Glaubens, die
grossenteils nicht mit derselben Ehrlichkeit eifern, muss ich eine Lehre geben,
die den Verdruss reichlich ersetzt, den ihnen die Durchlesung dieses Capitels
verursachen könnte. - Wenn sie ihren Glauben dadurch zu behaupten suchen, dass
sie etwa die abenteuerlichsten Sätze aufgeben, und ihn der Vernunft näher zu
bringen suchen, so ergreifen sie ein Mittel, das geradezu gegen ihren Zweck
läuft. Sie erregen durch dieses Nachgeben den Gedanken, dass doch auch wohl im
Beibehaltenen Dinge sein könnten, die mit der Zeit auch würden aufgegeben
werden. - Doch, das ist noch der geringste Schade; aber indem sie das System
abkürzen, und es von einem Teile seines Wunderbaren entkleiden, erleichtern sie
die Prüfung und Uebersicht desselben: kam das vorherige, dessen Prüfung schwerer
war, in Gefahr; wie will sich dasjenige erhalten, das sie erleichtert? Geht den
umgekehrten Weg: jede Ungereimteit, die in Anspruch genommen wird, beweiset
kühn durch eine andere, die etwas grösser ist; es braucht einige Zeit, ehe der
erschrockene menschliche Geist wieder zu sich selbst kommt, und mit dem neuen
Phantome, das anfangs seine Augen blendete, sich bekannt genug macht, um es in
der Nähe zu untersuchen: läuft es Gefahr, so spendet ihr aus dem
unerschöpflichen Schatze eurer Ungereimteiten ein neues; die vorige Geschichte
wiederholt sich, und so geht es fort bis an das Ende der Tage. Nur lasst den
menschlichen Geist nicht zum kalten Besinnen kommen, nur lasst seinen Glauben
nie ungeübt; und dann trotzt den Pforten der Hölle, dass sie eure Herrschaft
überwältigen. - Lasst euch, o ihr Verfinsterer und Freunde der Nacht - lasst
euch diesen Rat durch die Vermutung, dass er von einem Feinde herkomme, ja
nicht verdächtig werden. Auch sogar gegen euch ist Tücke unerlaubt, ob ihr sie
gleich gegen uns braucht. Prüfet ihn aufmerksam, und ihr werdet ihn völlig
richtig finden.
    Nach jenen Grundsätzen richtet auf Erden die Kirche statt Gottes; teilt sie
an seiner Stelle die Belohnungen und die Strafen einer anderen Welt unter ihre
Mitglieder. Man hat in einer bekannten Kirche sich auch zeitlicher Strafen gegen
den Unglauben und die Unbussfertigkeit bedient; aber das ist eine unglückliche,
auf Misverstand und gereizte Leidenschaft sieh gründende Maassregel. Zeitliche
Folgen der Kirchencensuren können nichts sein, als Abbüssungen, denen der
Gläubige mit seinem guten Willen und mit dem guten Willen der Kirche sich
unterwirft, um den Folgen derselben in jener Welt zu entgehen. Wer für seinen
Unglauben sich geisselt, und fastet und wallfahrtet, will der Kirche genug tun,
um von ihrem Fluche für jenes Leben losgesprochen zu werden; selbst derjenige,
der durch das heilige Amt sich verbrennen lässt, kann auf keine andere Bedingung
sich verbrennen lassen, als dass er, wenn auch nicht in diesem, doch in jenem
Leben, in der Kirche bleiben dürfe: er überliefert dem Satanas sein sündliches
Fleisch zum Verderben, auf dass der Geist selig werde am jüngsten Tage. Dies ist
auch ursprünglich die Bedeutung jener körperlichen Züchtigungen, wie man
deutlich an den Förmlichkeiten sieht, mit denen sie ausgeübt werden. Aus der
Fassung gebrachte Rachsucht war es, die sich ihrer als Strafen bediente, dadurch
den Geist dieser Anstalten veränderte, und ihrem eigenen Zwecke geradezu
entgegenarbeitete. Werden diese Abbüssungen Strafe, d.h. werden sie wider seinen
Willen demjenigen aufgelegt, der auf diese Bedingung nicht in der Kirche
bleiben, der ihr nicht gehorchen will, der ihren Fluch oder Segen verachtet und
verlacht, der entschlossen ungläubig ist, so bewirken sie gerade das, was sie
verhindern sollten; sie bewirken Heuchelei. Habe ich nichts zu wagen, als die
Strafen der Kirche in der anderen Welt, so werde ich ihren Büssungen mich sicher
nicht unterwerfen, wenn ich ihren Drohungen nicht glaube: mein Unglaube ist
entdeckt, die Kirche ist von einem räudigen Schaafe gereinigt, das sie nun mit
allen Flüchen belegen kann, die sie erfindet. Habe ich aber, ich mag nun glauben
oder nicht, in dieser Welt Strafen zu erwarten, so werde ich meinen Unglauben
verbergen, so lange ich kann, und lieber einem geringeren Uebel mich
unterwerfen, um dem grösseren zu entgehen. - Ich übergehe hier, dass es eine
offenbare Ungerechtigkeit ist, wenn die Kirche Menschen straft, die ihr den
Gehorsam aufgekündigt oder nie zugesagt haben, über die sie mitin gar kein
Recht hat; und dass ein solches Betragen den Abscheu und den unversöhnlichsten
Hass aller umgerecht Behandelten gegen sie reizt. - Die römische Kirche, ein
Muster von Consequenz, verfuhr bloss hierin inconsequent. Alle Verfolgungen der
Juden und der geständigen Schismatiker durch die Inquisition, die Hinrichtung
jedes Unbussfertigen, so lange er noch unbussfertig war, die Verbindung der
zeitlichen Acht mit dem geistlichen Banne gegen die Regenten, die Entbindung
ihrer Untertanen von dem Eide der Treue, und der Befehl an dieselben, ihre
Fürsten zu verlassen, waren solche Inconsequenzen, und sie kamen ihr teuer zu
stehen.
    Eine Kirche hat Glaubensgesetze, und also eine gesetzgebende Macht. Diese
aber kann sehr geteilt sein. Das Materiale dieser Gesetze, die Glaubensartikel,
müssen gar nicht durch die einmütigen Stimmen der Mitglieder hergegeben werden.
Entweder Ein Mitglied, oder mehrere können dazu ausschliessend berechtigt sein;
die Kirche kann in dieser Rücksicht eine Monarchie, oder auch eine Oligarchie
sein - das wird durch ein Fundamentalgesetz über diesen Punct bestimmt: ihrer
Form nach aber, als Glaubensgesetze, werden sie für keinen Einzelnen anders, als
durch die freiwillige Uebernehmung verbindend. - Freilich rechnet die Kirche,
wie schon oben gezeigt worden, auf ihre ursprüngliche, von keiner Freiheit der
Willkür abhängige Allgemeingültigkeit für alle Menschen, und diesem Grundsatze
zufolge ist sie freilich berechtiget, alle zu verfluchen und zu verdammen, die
dieselben nicht annehmen; aber sie kann nicht verlangen, dass diese Flüche die
geringste Folge in der Welt der Erscheinungen haben sollen, in welcher das
Naturrecht herrscht, das von keinem ursprünglichen Glaubensgesetze etwas weiss,
und jeden berechtigt, sich durch keinen Fremden willkürlich ein Gesetz
aufdringen zu lassen. Wer das Gesetz für willkürlich hält, wird an die
Verordnungen der Kirche nicht glauben; wer es für ursprünglich verbindend hält,
wird sich ihm ohne Mühe unterwerfen.
    Diese Gesetze müssen alle gleich verbindend sein; sie dürfen zum Behuf der
Beurteilung zwar in wesentliche oder ausserwesentliche eingeteilt werden; aber
für den Glauben müssen sie alle gleich wesentlich sein. Wer an die geringste
kirchliche Verfügung, betreffe sie nun einen Lehrsatz, oder eine Tatsache, oder
die Kirchenzucht, nicht glaubt, dem muss es angerechnet werden, als ob er an
alle nicht Glaubte. Das Grundgesetz, welches alle übrigen in sich fasst, ist der
Glaube an die Kirche, als alleinige untrügliche Gesetzgeberin und Richterin an
Gottes statt, wie oben erwiesen worden. Kein Glaubensartikel muss geglaubt
werden, weil er an sich glaubwürdig ist, sondern weil die Kirche ihn zu glauben
befiehlt. Die Kirche befiehlt, alle zu glauben; wer also dem geringsten
widerspricht, widerspricht der Kirche, und der Glaube an die übrigen, die er
unmöglich aus Gehorsam gegen die Kirche, aber wohl aus anderen Gründen glauben
kann, kann ihm nichts helfen; es ist nicht der geforderte kirchliche Glaube. -
Ich warne gewisse meiner Leser wohlmeinend, bei dieser Härte, und bei grösseren
Härten, die noch folgen werden, doch ja nicht zu vergessen, auf welchem Felde
wir sind; doch ja nicht die Ungereimteit zu begehen, und mir zu sagen: das
alles mag wohl ehemals Grundsatz gewesen sein; jetzt sind die Zeiten viel
feiner. - Was ehemals, was jetzt, was jemals Grundsatz gewesen, will ich nicht
wissen; ich bin nicht auf dem Felde der Geschichte, sondern auf dem Gebiete des
Naturrechtes, welches eine philosophische Wissenschaft ist. Ich entwickele den
Begriff einer sichtbaren Kirche; ich folgere Satz vor Satz aus diesem Begriffe.
Wenn jemals eine Gesellschaft sich angemaasst hat, eine sichtbare Kirche sein zu
wollen, und wenn diese Gesellschaft consequent war, so hat sie notwendig dies
und das annehmen müssen; sage ich. Ob es eine solche Gesellschaft gegeben, und
ob sie consequent gewesen, das weiss ich nicht. Nur wenn ich unrichtig folgere,
habe ich Unrecht.
    Die Kirche hat ein Richteramt, und es muss durch die Kirchengesetze, welche,
über diesen Punct so gut, als über andere, Glaubensartikel sind, bestimmt
werden, wer dieses Richteramt zu verwalten habe. - Das Lehramt ist keines von
den wesentlichen Aemtern der Kirche, sondern es ist zufällig. Der Lehrer darf
nichts hinzu oder davon tun; er hat die Kirchenlehren bloss vorzutragen, wie
sie festgesetzt sind. Er ist Gesetzerklärer und Einschärfer, und es ist
schicklich, dass dieses Amt von demjenigen verwaltet werde, der zugleich Richter
ist, weil beides die gleiche völlige Kenntnis der Gesetze voraussetzt. - Die
ausschliessende Verrichtung der Priester in kirchlichen Gesellschaften besteht
bekanntermaassen nicht im Lehren; lehren darf Jeder: sie besteht im Richten; im
Beichtehören, Lossprechen oder Verurteilen. Das Messopfer selbst ist eine
richterliche Handlung, und der Grund aller übrigen: - es ist, wenn wir wollen,
die feierlich vor Jedermannes Augen, und zu Jedermannes Nachricht wiederholte
Belehnung der Kirche mit dem Richteramte Gottes. Wenn sie richten, in der
höchsten Instanz richten soll, so muss Gott nichts mehr zu richten haben: und
wenn er nichts mehr zu richten haben soll, so muss die Kirche ihm genug getan
haben, sie muss völlig rein, heilig und ohne Sünde sein, sie muss die
geschmückte Braut sein, die nicht habe einen Flecken oder Runzel, oder des
etwas, sondern die da heilig sei und unsträflich. Dies wird sie durch die
Verdienste von Kirchenmitgliedern, welche für die ganze Kirche genug getan
haben: - Verdienste, die die Kirche in der Messe Gott darbringt, und sich
dadurch von ihm völlig loskauft. Nur kraft dieser Loskaufung hat die Kirche das
Recht, ihre Mitglieder selbst zu richten. - Jeder, der Messe liest, muss Beichte
hören können; jeder, der Beichte hört, muss Messe lesen können, und beides ist
Folge von der Bevollmächtigung der Kirche, ihre richterlichen Handlungen
auszuüben. Die Richtersprüche der Kirche sind untrüglich, weil sie, kraft des
Messopfers, die alleinige Richterin für die unsichtbare Welt ist; sie mussten
untrüglich sein, wenn eine Kirche möglich sein sollte. Wie kann eine
Gesellschaft sich des Gehorsams versichern, wenn sie den Ungehorsam nicht
bestrafen kann; und wie könnte die Kirche, deren Strafen in eine unsichtbare
Welt fallen, den Ungehorsam bestrafen, wenn es nicht sicher wäre, dass ihre
Ansprüche in dieser unsichtbaren Welt gelten, und dass die Strafen, die sie
aufgelegt hat, dort gewiss erfolgen. - Die lüterische Kirche ist inconsequent,
und sucht ihre Inconsequenz zu bemänteln: die reformirte ist frank und frei
inconsequent. Beide haben Glaubensgesetze, - - ihre symbolischen Bücher; oder
wenn auch nur die Bibel dieses symbolische Buch wäre, so ist schon der Satz: die
Bibel ist Gottes Wort, und was sie entält, ist wahr, weil sie es entält, - ein
Satz, der notwendig das ganze kirchliche System, wie wir es jetzt entwickelt
haben, begründet. - Wer ihnen glaubt, wird selig; wer ihnen nicht glaubt, - dem
schadet es an seiner Seligkeit auch nicht. Wenn ich einmal dem Anschein glauben
muss, und aus Gründen mich nicht überzeugen kann, so sehe ich nicht ein, warum
ich dem Ansehen der einen Kirche lieber, als dem Ansehen der anderen glauben
solle, da ich in beiden selig werden kann; und wenn ich noch von einer dritten
wissen sollte, die das Recht, selig zu machen, ausschliessend zu besitzen
vorgibt, und die Alles, ohne Ausnahme, verdammt, was ihr nicht glaubt, so muss
ich notwendig dieser mich unterwerfen. - Ich will selig werden, das ist mein
letzter Endzweck; alle Kirchen versichern, dass das nicht durch eigene Vernunft
und Kraft, sondern allein durch den Glauben an sie möglich sei: ich muss also,
ihrer eigenen Versicherung nach, ihnen glauben, wenn ich selig werden will. Alle
drei Kirchen lehren, dass man in der römischen Kirche selig werden könne; trete
ich, um selig zu werden, in die römische Kirche, so glaube ich allen dreien: ich
werde demnach, nach Versicherung aller dreier, selig. Die römische Kirche lehrt,
dass man in den beiden übrigen nicht selig werden könne; bin ich in einer von
diesen beiden, und glaube dennoch selig zu werden, so glaube ich Einer Kirche
nicht: ich werde demnach, nach der Versicherung Einer Kirche, nicht selig. Der
Glaube gründet sich, der einstimmigen Lehre aller Kirchen nach, nicht auf
Vernunftgründe, sondern auf Autorität. Wenn die verschiedenen Autoritäten nicht
abgewogen werden sollen - das könnte nur durch Vernunftgründe geschehen, deren
Gebrauch untersagt ist - so bleibt nichts übrig, als die Stimmen zu zählen. Wenn
ich in der römischen Kirche bin, so werde ich durch alle Stimmen selig; wenn ich
in einer anderen bin, nur durch zwei, und durch eine verdammt. Ich muss, nach
der Lehre aller Kirchen, die grössere Autorität wählen; ich muss also, nach der
Lehre aller Kirchen, in die römische Kirche treten, wenn ich selig werden will.
- Kann den protestantischen Lehrern, welche kirchliche Grundsätze haben, diese
leichte Folgerung entgangen sein? Ich glaube kaum. Ich glaube, dass sie in ihrem
Herzen alle verdammen, die nicht denken wie sie, und dass sie sich nur nicht
getrauen, es laut zu sagen. Dann sind sie consequent, und dafür gebührt ihnen
ihr Lob. - Die reformirte Kirche hat kein Richteramt; die luterische hat bloss
den Schein desselben. Der luterische Priester vergibt mir die Sünde, mit der
Bedingung, dass Gott sie mir auch vergebe; er erteilt Leben und Seligkeit, mit
der Bedingung, dass Gott sie auch erteile. - Ich bitte, was tut er denn da
sonderliches? was sagt er mir denn da, das mir nicht ein jeder, und das ich mir
nicht selbst ebensowohl hätte sagen können, als er mirs sagt. Ich wollte
bestimmt wissen, ob Gott mir die Sünde vergeben habe; er sagt mir, Er wolle sie
mir vergeben, wenn Gott sie mir auch vergäbe. Was bedarf ich seiner Vergebung;
ich wollte die Vergebung Gottes. Wenn ich dieser sicher wäre, so bedürfte ich
seiner nicht; ich wollte es mir dann schon selbst sagen. Er muss unbedingt
vergeben, oder er muss es gar sein lassen. - Der luterische Priester gibt sich
also bloss den Anschein, als ob er Segen erteilen könnte; er kann es nicht
wirklich; Strafe auflegen darf er auch nicht einmal zum Scheine. Er kann weiter
nichts gegen die Sünde unternehmen, als sie vergeben; behalten darf er sie gar
nicht, als vor der ganzen Gemeine ins blaue Feld hin. Er kann nur den Himmel
versprechen; mit der Hölle drohen darf er Keinem; sein Mund muss immer in ein
segnendes Lächeln gezogen sein. (D'un air bénin le pécheur il caresse.)
    Die Kirche hat eine ausübende Gewalt; aber nicht in diesem Leben; ihre
Richtersprüche werden erst in der zukünftigen Welt vollzogen. Dass die
Vollziehung genau mit dem Urteile übereinkommen werde und müsse, dass nicht
mehr und nicht weniger geschehen werde, als die Kirche festgesetzt und verordnet
hat, folgt schon aus dem obigen; was auf der Erde - in diesem Leben - von der
Kirche gebunden ist, ist eben so und nicht anders im Himmel - in jener Welt -
gebunden, und was die Kirche hier losgesprochen hat, muss auch dort
losgesprochen sein.45 Dass die Vollzieher dieser Urteile keine anderen sein
können, als Mitglieder der einigen alleinseligmachenden Kirche, weil, und
inwiefern sie das sind, folgt gleichfalls aus dem obigen; und es ist auch
ohnedies bekannt: - Jesus, das Haupt der Kirche, seine ersten Bekenner, die
zwölf Apostel, sitzend auf zwölf Stühlen, alle Heilige, die durch ihr erübrigtes
Verdienst zum Schatze der Gnaden, den die Kirche verwaltet, Beiträge geliefert
haben, werden, der Lehre der Kirche nach, dort die Urteile vollziehen lassen. -
In dieser Welt kann eine consequente Kirche keine vollziehende Gewalt haben,
weil es, wie wir oben gezeigt haben, gegen ihren Endzweck läuft, physische
Folgen mit ihren Censuren zu verknüpfen. Erlaubt sie Abbüssungen, welche an den
Büssenden durch bestimmte Diener vollzogen werden müssen, die freilich die
Kirche einsetzen kann, so handeln diese bei jenen Vollziehungen nicht im Namen
der Kirche, sondern im Namen des büssenden ungläubigen, der sich selbst
freiwillig zur Abbüssung entschlossen, und den verordneten Dienern aufgetragen
haben muss, sie an ihnen zu vollziehen.
    Dies ist das notwendige System der sichtbaren Kirche, welche, wie aus allem
Gesagten erhellet, ihrer Natur nach, nur eine einige und allgemeine sein kann.
Wenn von mehreren Kirchen geredet wird, so ist sicher, dass entweder alle
insgesamt, oder alle, ausser einer einzigen, inconsequent verfahren. Wir haben
jetzt das Verhältnis dieser Kirche zum Menschen unter dem Naturgesetze, und
unter dem Gesetze des Staates; - die Beziehung derselben auf die Menschen, als
solche, und auf die Menschen, als Bürger zu untersuchen. Ob diese selbst
abgesondert leben, oder sich zu einem Staate vereinigt haben; - die Kirche, als
abgesonderte Gesellschaft betrachtet, steht gegen die übrigen Menschen, und
diese gegen sie unter dem Gerichtshofe des Naturrechtes; sie steht gegen ihre
eigenen Mitglieder unter dem Gesetze des Vertrages, welches selbst ein
naturrechtliches Gesetz ist.
    Jeder Mensch ist von Natur frei, und niemand hat das Recht, ihm ein Gesetz
aufzulegen, als Er sich selbst. Die Kirche hat demnach kein Recht, jemandem ihr
Glaubensgesetz durch physischen Zwang aufzudringen, oder ihn mit Gewalt ihrem
Joche zu unterwerfen. Durch physischen Zwang, sage ich; denn das Naturrecht
gebietet auch nur über die Welt der Erscheinungen. Gegen moralische Bedrückungen
dürfte der Beleidigte mit keinen anderen Waffen kämpfen, als mit gleichen, -
wenn sie anders, als in der Welt der Erscheinungen, - anders, als mit der
Einwilligung des anderen Teiles ausgeübt werden könnten. - Du fürchtest mein
Einreden, meine Zunötigungen, meine Scheingründe; du scheuest die Vorstellung
der schrecklichen Uebel jener Welt, die ich dir androhe: kann ich dir dies
anders beibringen, als durch Äusserung meines Gedankens durch Zeichen? Höre
mich nicht an, verstopfe vor mir deine Ohren; jage mich aus deinen vier Pfählen,
und verbiete mir, je wieder dahin zu kommen, oder, wenn ich es durch Schriften
tue, lies sie nicht: zu allem diesen hast du das vollkommene Recht. Aber wenn
du dich einmal mit deinem guten Willen mit mir auf den moralischen Kampfplatz
begeben hast, so hast du dein Einspruchsrecht an mich veräussert; lass dir nun
das Kriegsglück gefallen. Hättest du mich überzeugen können, so wäre ich dir
unterworfen worden; da ich dich überzeugt habe, bist du mir unterworfen. Das war
unsere Abrede: du hast dich über mich nicht zu beklagen. - Die Kirche, wenn sie
das vor ihrem eigenen Gewissen verantworten zu können Glaubt, mag verdammen und
mit den härtesten Flüchen belegen, wer sich ihr nicht unterwerfen will; so lange
diese Verdammungsurteile im Gebiete der unsichtbaren Welt bleiben, wohin sie
gehören - wer dürfte etwas dagegen haben? Sie Bucht im Herzen, wie jener
unglückliche Spieler, und diese Genugtuung kann man jedem gönnen. Sobald aber
diese Flüche Eingriffe in die Rechte des anderen in der sichtbaren Welt zur
Folge haben; so behandelt derselbe rechtlich die Kirche als Feind, und nötigt
sie zum Schadenersatz.
    Jeder Mensch wird wieder frei, sobald er frei werden will, und bat das
Recht, Verbindlichkeiten, die er sich selbst auflegte, sich auch selbst wieder
abzunehmen. Jeder kann demnach der Kirche den Gehorsam aufkündigen, sobald er
will; und die Kirche hat ebensowenig das Recht, ihn durch physische Mittel zu
nötigen, in ihrem Schoss zu bleiben, als sie jenes hatte, ihn durch
dergleichen Mittel zu nötigen, in dieselbe zu flüchten. Der Vertrag ist
aufgehoben; er gibt der Kirche ihren himmlischen Schatz, den er noch nicht
angegriffen hat, unversehrt zurück, und lässt ihr die Freiheit, alle ihre
Zornschalen in der unsichtbaren Welt über ihn auszuschütten; und sie gibt ihm
seine Glaubensfreiheit wieder. Alle physischen Strafen, die die Kirche irgend
einem Menschen wider seinen Willen auflegt, sind demnach nicht bloss den eigenen
Grundsätzen der Kirche; - sie sind auch dem Menschenrechte zuwider. Uebernimmt
er die ihm angetragene Abbüssung der ewigen Verdammnis nicht freiwillig, so
Glaubt er der Kirche nicht - denn dass er wohlberechneterweise die ewige
Verdammnis zu seinem Endzwecke habe, lässt sich nicht annehmen - er ist mitin
ihr Mitglied nicht mehr, und sie darf ihn nicht antasten. Tut sie es, so
versetzt sie sich gegen ihn in, das Verhältnis des Feindes. Jeder Ungläubige,
den, bei fortdauerndem Unglauben, die heilige Inquisition hingerichtet hat, ist
gemordet, und die heilige apostolische Kirche hat sich in Strömen unschuldig
vergossenen Menschenblutes berauscht. Jeder, den die protestantischen Gemeinen,
um seines Unglaubens willen, verfolgt, verjagt, seines Eigentums, seiner
bürgerlichen Ehre beraubt haben, ist unrechtmässig verfolgt worden; die Tränen
der Wittwen und Waisen, die Seufzer der niedergetretenen Tugend, der Fluch der
Menschheit lastet auf ihren symbolischen Büchern.
    Darf Einer aus der Kirche heraustreten, so dürfen es Mehrere. Durften die
Mitglieder der ersten Kirche sich durch einen Vertrag verbinden und eine Kirche
ausmachen, so dürfen auch diese sich vereinigen und eine besondere Kirche
bilden. Die erstere darf das durch physische Mittel nicht verhindern. Es
entstehen mehrere geistige Staaten neben einander, die ihre Kriege nicht mit
fleischlichen Waffen, sondern mit den Waffen der Ritterschaft, welche geistlich
ist, zu führen haben. Mögen sie sich gegenseitig excommuniciren, verdammen,
verfluchen, so viel sie können; das ist ihr Kriegsrecht. - »Aber von mehreren
Kirchen werden alle, ausser einer, inconsequent sein.« Das mögen sie; und wie,
wenn selbst die consequenteste in ihrem Grundsatze unrecht hätte? Es ist jedem
erlaubt, so inconsequent zu folgern, als er will oder kann, das Naturrecht
richtet nur über das Tun, nicht über das Denken.
    Jedes Mitglied hat, kraft des Vertrages mit der Kirche, das Recht über die
Reinigkeit des Glaubensbekenntnisses zu wachen. Jeder hat sich zu dem bestimmten
Glaubensbekenntnisse mit ihr verbunden, und zu keinem anderen. - Die Kirche hat
im Namen aller das Recht, über diese Reinigkeit zu wachen, und jeden, der sie
verfälscht, mit den gesetzlichen Strafen zu belegen; oder, wenn er sich ihr
nicht unterwirft, aus ihrer Gemeinschaft auszuschliessen. Er bricht dann den
Gesellschaftsvertrag. - Da die Kirche das Recht hat, jedes Mitglied, um falschen
Glaubens willen, auszuschliessen; so kann darüber keine Frage entstehen, ob sie
nicht auch das Recht habe, einen Lehrer, um falscher Lehre willen, zu entsetzen,
oder gar auszuschliessen.
    Jeder, der der Kirche gehorsam ist, hat kraft des Vertrages einen
Rechtsanspruch auf Duldung, und auf die durch die Gesetze bestimmten Segnungen
derselben. Die Kirche muss ihr Versprechen halten, oder sie vernichtet sich
selbst.
    Kirche und Staat, als zwei verschiedene abgesonderte Gesellschaften gedacht,
stehen gegen einander unter dem Gesetze des Naturrechtes, wie Einzelne, die
abgesondert neben einander leben. Dass meistens die gleichen Menschen Mitglieder
des Staates und der Kirche zugleich sind, tut nichts zur Sache; wenn wir nur
die beiden Personen, die dann jeder ausmacht, in der Reflexion absondern können,
wie wir es müssen. Geraten Kirche und Staat in Streit, so ist das Naturrecht
ihr gemeinschaftlicher Gerichtshof. Wenn beide ihre Grenzen kennen, und die
Grenzen des anderen respectiren, so können sie nie in Streit geraten. Die
Kirche hat ihr Gebiet in der unsichtbaren Welt, und ist von der sichtbaren
ausgeschlossen; der Staat gebietet nach Maassgabe des Bürgervertrages in der
sichtbaren, und ist von der unsichtbaren ausgeschlossen.
    Der Staat kann nicht in das Gebiet der Kirche eingreifen; das ist physisch
unmöglich - er hat die Werkzeuge eines solchen Eingriffes nicht. Er kann in
dieser Welt strafen oder belohnen; dazu hat er die ausübende Gewalt in den
Händen, und die Leiber und Güter seiner Bürger stehen in seiner Macht. Er kann
nicht in jener Welt Fluch oder Segen ausspenden; das findet nur gegen den statt,
der da Glaubt; und der Staat hat im Bürgervertrage den Glauben nicht gefordert,
keiner hat ihm Glauben versprochen, und er hat nichts getan, um sich denselben
zu verschaffen. Er hat, laut des Bürgervertrages, bloss über unsere Handlungen,
nicht aber über unsere Gedanken zu richten. Wo es scheint, als ob der Staat
etwas dergleichen unternehme, da ist es nicht der Staat; es ist die Kirche, die
sich in die Rüstung, des Staates verkleidet hat; und hierüber werden wir
sogleich weiter reden. - Kleinere oder grössere Gesellschaften im Staate, oder,
wenn wir wollen, der Staat selbst kann Anstalten zur Belehrung der Menschen oder
Bürger über die Sittenlehre, oder auch über das, was bloss glaubwürdig ist (im
Gegensatze dessen, was man weiss), oder überhaupt zur Geistesaufklärung
errichten. Aber das macht noch keine Kirche. Die Kirche ist aufs Glauben, diese
Anstalten sind auf das Forschen aufgebaut; die Kirche hat die Wahrheit, diese
suchen sie; die Kirche fordert gläubiges Annehmen; diese suchen zu überzeugen,
wenn sie können, und lassen es, wenn sie nicht können; sie fragen Keinen aufs
Gewissen, ob er überzeugt sei oder nicht, sondern überlassen das Jedem selbst;
die Kirche macht selig oder verdammt, diese Anstalten überlassen Jedem, was er
sein wolle oder könne; die Kirche zeigt den unfehlbaren Weg zum Himmel, diese
Anstalten suchen Jeden so weit zu bringen, dass er ihn selbst finden könne. Nur
da, wo ein Glaubensbekenntnis und eine Glaubenspflicht, und die unfehlbare
Verheissung der Seligkeit ist, wenn man dieses Glaubensbekenntnis annimmt, ist
eine Kirche; wo aber ein Glaubensbekenntnis ist, und bestehe es auch bloss in
dem kurzen Satze: was in der Bibel steht, ist wahr, weil es in der Bibel steht;
da ist eine Glaubenspflicht und eine Kirche, und eine allein seligmachende
Kirche, und alles ohne Ausnahme, was wir oben aus dem Begriffe der Kirche
entwickelt haben; - so gewiss ist es da, als die Glieder derselben drei bis vier
Schlüsse verfolgen können. - Da jene Anstalten keine gefundene, sondern eine
aufzusuchende Wahrheit voraussetzen, so folgt schon daraus, was sich ohnedies
aus dem obigen versteht, dass auch der Staat sich den Besitz derselben nicht
anmaassen könne, dass er mitin keine Aufsicht über die Vorträge der Lehrer in
diesen Anstalten habe. Sie müssen nach der Richtung des Gemeinsinus (des
ursprünglichen, nicht nach dem Meinungssysteme der Völker) hin arbeiten; dieser
ist ihr alleiniger Richter, und er wird, ohne das Zutun der ausübenden Gewalt,
schon ein Urteil über sie fällen. Nähern sie sich ihm, so wird man sie hören;
widerstreiten sie ihm, so werden sie bald leeren Bänken predigen.
    Die Kirche aber kann in die Grenzen des Staates eingreifen, weil ihre
Mitglieder physische Kräfte haben. Sie greift darin ein, wenn sie an denselben
menschliche oder bürgerliche Rechte kränkt, und der Staat ist laut des
Bürgervertrages verbunden, diese Rechte zu schützen, und die Kirche, im Falle
der Verletzung, zu Genugtuung und Schadenersatz, durch physischen Zwang gegen
die Werkzeuge ihrer physischen Unterdrückung, anzuhalten. Kränkt die Kirche an
Staatsbürgern diejenigen Rechte, die sie nicht als Menschen oder Bürger, sondern
als Kirchenglieder haben, - versagt sie ihnen die vertragsmässigen Belohnungen,
überschüttet sie sie mit unverschuldeten Strafen, so hat der Staat darum sich
nicht zu kümmern: diese Beeinträchtigungen geschehen in einer anderen Welt, in
der der Staat nicht schützen kann, noch zu schützen versprochen hat. - Gegen
Beeinträchtigungen in der sichtbaren Welt aber muss er schützen. Nötigt die
Kirche ein Mitglied des Staates durch Zwangsmittel ihre Oberherrschaft
anzuerkennen; fügt sie irgend einem, der sich nicht freiwillig der Büssung
unterwirft, oder der ihr überhaupt den Gehorsam aufkündigt, physische Strafen
zu, so hat derselbe den gegründetsten Rechtsanspruch auf den Beistand des
Staates. Verknüpft die Kirche gar Folgen im Staate mit dem Ungehorsame gegen
ihre Gebote, so greift sie unmittelbar in die Rechte des Staates ein, und
kündigt ihm den Krieg an. In allen diesen Fällen hat der Staat nicht nur ein
Recht, die Kirche feindlich zu behandeln, sondern er ist sogar, laut des
Bürgervertrages, dazu verbunden.
    Man hat einen gewissen gegenseitigen Bund der Kirche und des Staates
erdacht, kraft dessen der Staat der Kirche seine Macht in dieser, und die Kirche
dem Staate ihre Gewalt in der zukünftigen Welt freundschaftlich leiht. Die
Glaubenspflichten werden dadurch zu bürgerlichen; die Bürgerpflichten zu
Glaubensübungen. Man glaubte ein Wunder der Politik vollbracht zu haben, als man
diese glückliche Vereinigung getroffen hatte. Ich glaube, dass man unvereinbare
Dinge vereinigt und dadurch die Kraft beider geschwächt habe. - Schon oben ist
bemerkt worden, dass die Kirche sich selbst widerspreche, und ihrem eigenen
Zwecke, sich der Lauterkeit ihrer Mitglieder zu versichern, entgegen handle,
wenn sie den Unglauben mit irdischen Strafen belegt. Ich habe also kein Wort
weiter hinzuzusetzen, um zu beweisen, dass die Kirche durch dieses sonderbare
Bündnis geschwächt werde. Nicht weniger verliert der Staat. Er hat keine so
unsichere Herrschaft, wie die Kirche über die Gewissen; er gebietet über
Handlungen, die sich in der sichtbaren Welt zeigen, und seine Gesetze müssen so
eingerichtet sein, dass er auf den Gehorsam gegen dieselben sicher rechnen kann;
keins muss ungestraft übertreten werden können; er muss auf den Erfolg jeder
Handlung, die er geboten hat, sicher rechnen können, wie man in einer
wohlgeordneten Maschine auf das Eingreifen eines Rades in das andere sicher
rechnen kann. - Jene Declamationen, dass der Staat nicht stets wachen, nicht
alles beobachten könne sind seicht und oberflächlich; der Staat muss keine
Handlung gebieten, über deren Ausführung er nicht wachen kann; keiner seiner
Befehle muss ohne Wirkung sein, oder sie werden es nach und nach alle. Ein
Staat, der die Krücke der Religion borgt, zeigt uns nichts weiter, als dass er
lahm ist; wer uns um Gottes und um unserer Seligkeit willen beschwört, seinen
Befehlen zu gehorchen, der gesteht uns, dass er selbst nicht Kraft habe, uns zum
Gehorsam zu nötigen; sonst würde er es tun, ohne Gott zu Hülfe zu rufen. - Was
kann denn zuletzt eine solche Vermittelung der Religion helfen? Wie denn, wenn
wir nicht an Gott und an keine andere Welt, und an keine Belohnungen oder
Strafen derselben glauben? Entweder der Staat hat anderweitige Mittel, uns zum
Gehorsam zu zwingen, oder nicht. Hat er sie, so bedarf er des Bewegungsgrundes
der Religion nicht, er tut etwas überflüssiges, wenn er sich ihrer bedient, und
macht sich ohne Vergeltung zum Werkzeuge der Kirche. Wollen wir selbst im Kampfe
gegen unsere Neigungen uns dieser Bewegungsgründe bedienen, um uns das
pflichtmässige Verhalten weniger beschwerlich zu machen, so mögen wir das wohl
tun; aber seine Sorge ist das nicht. - Hat er keine solche Mittel, so kann er
auch durch den Gebrauch der Religion nicht sich unseres Gehorsams versichern,
wenn wir entschlossene Ungläubige sind; - da er selbst seinen Arm der Kirche
leihet, so werden wir uns sorgfältig genug hüten, unseren Unglauben nicht zu
verraten: - er gebietet demnach ins blaue Feld hin; sind wir rechtgläubig, so
werden wir gehorchen; sind wirs nicht, so werden wir es freilich sein lassen,
aber - er hat es nur versuchen wollen; es kommt ihm auf Einen Ungehorsam mehr
oder weniger nicht an. Welch ein Staat! - Es steht ihnen allerdings wohl an, uns
die Bezahlung in jenem Leben anzuweisen, wenn sie uns in diesem alles nehmen;
oder uns mit der Hölle zu drohen, wenn wir uns ihren ungerechten
Gewalttätigkeiten nicht unterwerfen wollen. Was glauben sie selbst denn, indes
sie so frank und frei ungerecht sind? Entweder nicht Himmel noch Hölle; oder sie
denken für ihre Person die Sache mit Gott wohl abzumachen. Wie nun, wenn wir
eben so klug sind, als sie? -
    Nirgends zeigt sich dies auffallender, als in protestantischen Staaten. Eine
und ebendieselbe physische Person kann allerdings Fürst sein, und Bischof sein;
aber die Verlichtungen des Fürsten sind andere, als die des Bischofs, und keiner
darf den anderen bestechen. In einer und ebenderselben Handlung kann man nicht
beides zugleich sein. - Nun haben die protestantischen Fürsten sich sagen
lassen, dass sie zugleich Bischöfe seien, und eifrig, wie sie sind, wollen sie
auch ihre bischöflichen Pflichten erfüllen. Die Reinigkeit des Glaubens liegt
ihnen am Herzen, und diese wird, wenigstens ihren geringen Einsichten nach,
verfälscht. Im gerechten Ingrimme tappen sie um sich, ergreifen, was ihnen unter
die Hände kommt, und schlagen drein. Es war der Scepter. Aber ist denn der
Scepter dazu? Der Hirtenstab sollte es sein. Sind sie Bischöfe, so mögen sie den
ungläubigen verfluchen, verdammen, des Himmels verweisen, und in die Hölle
gefangen setzen; sie mögen Scheiterhaufen errichten, auf denen jeder sich
verbrennen könne, der gern verbrannt sein will, um selig zu werden; aber die
Macht des Staates dürfen sie nicht gegen ihn brauchen, sonst fleht er den Staat
um Schutz an. - Den Staat? Ach, in welche Hände sind wir geraten! es ist der
Staat selbst, der im Namen Gottes auf uns zuschlägt46. Aber die protestantischen
Bischöfe haben nicht das Recht, zu verdammen. - So? ich bitte, was ist denn ein
Bischof? Ich meinte, ein untrüglicher Richter im Namen der Kirche. Und was ist
denn die Kirche? Ich meinte, die alleinige und letzte Richterin in der
unsichtbaren Welt. Wenn es wahr ist, dass die protestantischen Bischöfe nicht
das Hecht haben, zu verdammen, so sind sie nicht Bischöfe, und ihre Kirchen sind
nicht Kirchen. - Ueberhaupt, die protestantischen Gemeinen sind entweder höchst
inconsequent, oder sie geben sich gar nicht für Kirchen aus. Es sind
Lehranstalten, wie wir sie oben schilderten. Es gibt kein drittes; man muss
sich entweder in den Schoss der alleinseligmachenden römischen Kirche werfen,
oder man muss entschlossener Freigeist47 werden. Was wollen denn also
diejenigen, die uns in unserem Zeitalter wieder an die symbolischen Bücher
ketten, wo es nicht leicht viele geben wird, die durch eigenes Nachforschen auf
die in denselben vorgelegten Resultate kommen, - was wollen sie doch eigentlich?
So bald wir uns irgend einen Satz, als vor aller Untersuchung vorher ausgemacht,
aufdringen lassen, müssen wir entweder auf alle gesunde Logik Verzicht tun,
oder den gröbsten, härtesten Katolicismus annehmen. Ich weiss wohl, dass die
wenigsten protestantischen Eiferer für die symbolischen Bücher dieses einsehen;
aber ich weiss gar wohl, wer die sind, die es gar wohl einsehen, und die es uns
in ihren Schriften gründlich genug zeigen; ich weiss, von welcher Partei aus
diese Sache zuerst so eifrig in Anregung gekommen, und das ganze Publicum weiss
es. Sind nicht vielleicht jene protestantischen Eiferer Werkzeuge jener uns an
Consequenz und Schlauheit weit überwiegenden Köpfe? Ich weiss nichts von
Jesuiten und jesuitischen Machinationen; aber dass an einem grossen
Verfinsterungssysteme gebrütet werde, und welches Mittel das einzige sei, um
dieses System durchzuführen, kann jeder wissen, der Augen hat, zu sehen, und
einen Kopf, zwei Sätze zusammenzureihen.
    Staat und Kirche sind demnach von einander geschieden: es ist zwischen
beiden eine natürliche Grenze, die keines zu Überschreiten das Recht hat. Es
läuft dem eigentümlichen Geiste der Kirche entgegen, und es ist offenbar
ungerecht, wenn sie sich eine Gewalt in der sichtbaren Welt anmaasst; der Staat
hat keine Verbindlichkeit, und überhaupt auch keine Befugnis, nach unseren
Meinungen über die unsichtbare Welt zu fragen. Es entsteht aber noch die Frage,
ob es nicht in gewissen Fällen die Klugheit anraten könne, und inwiefern der
Staat berechtiget sei, ihrem Rate hierin zu folgen; und wir wollen auch diese
Frage mit abhandeln, um unsere Äusserungen vor jedem möglichen Misverständnisse
zu sichern.
    Eine Kirche kann ihren Mitgliedern Verbindlichkeiten auflegen, die den
Verbindlichkeiten derselben als Staatsbürger widersprechen. Was soll ein Staat
tun, wenn ihm dies durch zuverlässige Äusserungen bekannt wird? - Hat der
Staat nur über Handlungen, nicht aber über Meinungen zu richten, so tritt seine
Verbindlichkeit in diesem Falle nicht eher ein, bis jene kirchliche Meinung bei
irgend einem Bürger zur Tat geworden ist: dann hat er die Tat zu bestrafen. -
Aber ein weiser Staat mag lieber der Tat zuvorkommen, als sie hinterher
strafen: er mag sie lieber verhindern, als rächen. Wohl; aber wie kann er
wissen, ob jene Meinung seiner Bürger wirklich in Handlungen übergehen werde?
Die Kirche hat ihnen die Verbindlichkeit dazu aufgelegt; und der Bürger hat sie
- der Staat weiss nicht, ob gläubig oder heuchlerisch - übernommen. Soll der
Staat annehmen, dass er ehrlich gegen die Kirche sei, und dass er seinen
Grundsätzen zufolge handeln werde? Es scheint. Aber eben dieser Mann hat ja die
entgegengesetzte Verbindlichkeit gegen den Staat übernommen. Jenem Grundsatze
zufolge müsste der Staat annehmen, dass er auch diese Verbindlichkeit
ehrlicherweise übernommen, und auch dieser gemäss handeln werde, und dann würden
in seiner Seele die kirchliche Verbindlichkeit und die bürgerliche sich
gegenseitig aufheben. Die Kirche kann die geforderte Handlung nicht durch
äussere Mittel erzwingen; der Staat aber kann es, und hat daher auf seine
Uebermacht zu rechnen. - Aber man kennt die Kraft der religiösen Meinungen auf
die Seelen der Menschen; je grössere Aufopferungen sie fordert, desto leichter
wird ihr gehorcht; man gehorcht ihr oft eben darum, weil man in ihrem Dienste
der Gefahr oder dem grausamsten Tode entgegengeht. - Ich könnte hierauf
antworten, dass der Staat und die Gesellschaft diese Schwärmerei mit denjenigen
Waffen zu bekämpfen habe, die uns ganz eigentlich gegen sie gegeben sind: mit
kalter, gesunder Vernunft; dass er nur desto mehrere und zweckmässigere
Anstalten zur Aufklärung und Geistescultur seiner Bürger zu treffen habe; und
dass er auf diese Art vor religiöser Wut sich immer sicherer stellen werde.
Aber wenn er dies nun nicht versteht? So bediene er sich seiner Rechte!
    Der Staat kann keinen Menschen nötigen, mit ihm in den Bürgervertrag zu
treten; ebensowenig kann irgend ein Mensch den Staat nötigen, ihn darein
aufzunehmen, gesetzt auch, der Staat habe zu dieser Versagung gar keine
gegründete Ursache, oder er wolle ihm keine sagen. Beide Teile sind gleich
frei, und der Bund wird freiwillig geschlossen. Befürchtet der Staat von
gewissen Meinungen üble Folgen, so kann er alle, die bekanntermaassen denselben
zugetan sind, von der Fähigkeit, Bürger zu worden, ausschliessen; er kann bei
Schliessung des Bürgervertrages von Jedem die Versicherung fordern, dass er
dieselben nicht annehme. - Jeder hat das Recht, aus dem Staate zu treten, sobald
er will, der Staat darf ihn nicht halten; der Staat hat demnach gleichfalls das
Recht, Jeden von sich auszuschliessen, den er will, und sobald er will, selbst
ohne irgend eine Ursache anzuführen; doch unbeschadet der Menschenrechte, des
Eigentums und der Freiheit desselben, sich im Raume aufzuhalten, wo er will,
wie oben im dritten Capitel gezeigt worden. Bediene sich der Staat dieses seines
Rechts gegen diejenigen seiner Bürger, von denen ihm, nachdem sie schon im
Bürgervertrage sind, bekannt wird, dass sie Meinungen hegen, die ihm gefährlich
scheinen. - Ich widerspreche hier nicht demjenigen, was ich oben sagte. Ich
gestehe dem Staate eine negative Aufsicht über das Meinungssystem zu; aber ich
sage, dass die positive seine Schwäche und seine Unklugheit verrate. Der Staat
mag bestimmen, was man nicht glauben dürfe, um des Bürgerrechts fähig zu sein;
aber zu bestimmen, was man glauben müsse, um desselben fähig zu sein, streitet
gegen seinen Zweck und ist ungereimt. Ich sehe wohl ein, warum ein weiser Staat
keinen consequenten Jesuiten dulden könne; aber ich sehe nicht ein, warum er den
Ateisten nicht dulden sollte. Der erstere hält Ungerechtigkeit für Pflicht: das
setzt den Staat in Gefahr; der letztere anerkennt, wie man gewöhnlich Glaubt,
gar keine Pflicht: das verschlägt dem Staate gar nichts, als welcher die ihm
schuldigen Leistungen durch physische Gewalt erzwingt, man mag sie nun gern
vollbringen, oder nicht.
    Hieraus fliessen die Rechte eines Staates, der umgeschaffen wird, auf das
kirchliche System. Er darf Lehren der Kirche, die bisher von dem Bürgerrechte
nicht ausschlossen, durchstreichen, weil sie seinen neuen Staatsgrundsätzen
zuwider sind; er darf von allen, die das Bürgerrecht begehren, die Versicherung,
dass sie jenen Meinungen entsagt haben, und die feierliche Uebernehmung der
neuen, jenen Lehren widerstreitenden Verbindlichkeiten fordern; er darf alle,
welche diese Versicherung nicht geben wollen, von seiner Gemeinschaft und von
dem Genusse aller Bürgerrechte ausschliessen. Weiter aber hat er auch kein Recht
auf sie; ihr Eigentum und ihre persönliche Freiheit muss ungekränkt bleiben.
Führen sie, öffentlich oder heimlich, Krieg gegen den Staat; dann erst bekommt
dieser ein Recht auf ihre persönliche Freiheit, nicht als auf Bürger, sondern
als auf Menschen, nicht vermöge des Bürgervertrages, sondern vermöge des
Naturrechtes, nicht das Recht, sie zu strafen, sondern das Recht, sie zu
bekriegen. Er wird gegen sie in den Fall der Notwehr versetzt.
    Doch, die Hauptquelle aller Irrungen zwischen Staat und Kirche ist es, wenn
die letztere Güter in der sichtbaren Welt besitzt; und nur eine gründliche
Untersuchung über den Ursprung und die Rechte der Kirchengüter kann alle noch
übrigen Schwierigkeiten lösen.
    Die Kirche, bloss als solche betrachtet, hat nur in der unsichtbaren Welt
Kräfte und Rechte; in der sichtbaren keine. Dort steht den Eroberungen ihres
Glaubens ein weites, unbegrenztes Feld offen; hier kann sie durch diesen
Glauben, - ihr einziges Instrument, - keinen Besitz erwerben; denn es gehört in
dieser Welt - mit Erlaubnis einiger Naturrechtslehrer sei es gesagt! - noch
etwas mehr zur Zueignung, als der Wille und der Glaube, dass es unser sei. Ein
Mitglied der Kirche kann occupiren, aber nicht als Mitglied der Kirche, durch
die Kraft seines Glaubens, sondern als Mitglied der Sinnenwelt, durch die Kraft
seiner physischen Werkzeuge. Die Kirche, als Kirche, kann nicht occupiren; was
sie demnach besitzt, besitzt sie durch Vertrag, und zwar nicht durch
Arbeitsvertrag - sie kann nicht arbeiten - sondern durch Tauschvertrag. Sie
vertauscht himmlische Güter, die sie im Ueberflusse besitzt, gegen irdische, die
sie gar nicht verachtet. - Die Kirche hat Beamte, die nicht vom blossen Glauben
leben, sondern die zu ihrer Erhaltung auch noch irdischer Speise und irdischen
Trankes bedürfen. Es liegt in der Natur jeder Gesellschaft, dass ihre Mitglieder
diejenigen erhalten, die ihre Zeit und Kraft zum Dienste der Gesellschaft
anwenden; demnach sind ohne Zweifel auch die Mitglieder der kirchlichen
Gesellschaft verbunden, ihre Beamten zu ernähren. Dies kann durch
vorgeschriebene Beiträge geschehen, welche das Gesetz bestimme, das hierüber
ebenso gut, wie über alle möglichen Gegenstände, ein zur Seligkeit notwendiges
Glaubensgesetz sein, und ohne die unausbleibliche Strafe der ewigen Verdammnis
nicht übertreten werden muss. Derjenige, der die Beiträge entrichtet, entrichtet
sie demnach, um selig zu werden; er vertauscht das, was er gibt, gegen den
Himmel. - Oder es geschieht durch freiwillige Beiträge. Wenn die Schenkung nur
wirklich an die Kirche geschieht, insofern sie Kirche ist, und nicht etwa an
eine Person, die zufällig Mitglied oder Beamter der Kirche sein kann, um dieser
Person wohl zu tun, so setzt sie den Glauben an die Kirche, und mitin die
Hoffnung, durch die Gnade der Kirche selig zu werden, voraus. - Wenn endlich die
Abtretung irdischer Güter an die Kirche unmittelbar zur Abbüssung kirchlicher
Sünden, oder unmittelbar zur Erkaufung höherer Seligkeiten des Himmels
geschieht, so ist der Tausch offenbar.
    Aus dieser Art des Ursprungs der Kirchengüter fliesst eine wichtige Folge. -
Kein Vertrag ist vollzogen, bis er in die Welt der Erscheinungen eingeführt, bis
von beiden Teilen geleistet worden ist, was sie zu leisten versprochen, wie wir
oben (S. 114, 115.) gezeigt haben. Ein Tauschvertrag irdischer Güter gegen
himmlische geht in diesem Leben wenigstens nie in die Welt der Erscheinungen
über. Der Besitzer der irdischen Güter zwar leistet an seinem Teile; aber nicht
so die Besitzerin der himmlischen an dem ihrigen. Nur durch den Glauben eignet
sich der erstere einen Besitz zu, gegen den er nicht die blosse Hoffnung, dass
er seine zeitlichen Güter der Kirche übergeben werde, sondern den wirklichen
Besitz dieser Güter der Kirche übergibt. Wer weiss, ob er den Glauben an die
Kirche wirklich habe! wer weiss, ob er ihn immer behalten, ob er nicht noch vor
seinem Ende ihn verlieren werde? wer weiss, ob die Kirche den Willen habe, ihr
Wort zu halten? ob sie, wenn sie diesen Willen auch jetzt hätte, ihn nie ändern
werde? wer weiss, ob ein wirklicher Vertrag zwischen beiden Teilen sei, oder
nicht! Keiner, als der Allwissende. Ein Teil, oder beide können in jedem
Augenblicke ihren Willen zurücknehmen; demnach ist der beiderseitige Wille nicht
in die Welt der Erscheinungen eingeführt.
    Der Besitzer der irdischen Güter zwar hat geleistet, und dagegen das Recht
erhalten, zu hoffen, dass die Kirche auch leisten werde; er meint, sein
Eigentum sei Eigentum der Kirche: jetzt verliert er den Glauben entweder an
den guten Willen der Kirche, oder an ihre Gewalt, ihn selig zu machen; er hat
fürderhin keine Entschädigung zu hoffen; sein Wille ist geändert, und sein Gut
folgt seinem Willen nach. Es war immer sein Eigentum geblieben; jetzt eignet er
sich dasselbe wirklich wieder zu. - Hat man bei irgend einem Vertrage das Recht
der Reue, so hat man es offenbar bei einem Tauschvertrage mit der Kirche. Kein
Schadenersatz! Wir haben die himmlischen Güter der Kirche nicht abgenutzt; die
Kirche mag sie zurücknehmen, sie mag uns mit ihren Strafen, mit ihrem Banne, mit
ihrer Verdammung belegen. Das steht ihr frei; wenn wir überhaupt nicht mehr an
die Kirche glauben, so wird dies alles eben keinen grossen Eindruck auf uns
machen. - Ich betrachte hier noch bloss die Kirche, insofern sie das ist, als
Besitzerin unserer Güter. Was etwa daraus auf Schadenersatz folge, dass sie ein
Beamter der Kirche, als Person in der Sinnenwelt besitze, werden wir weiter
unten sehen.
    Mein Vater hat alle seine Güter für das Heil seiner Seele an die Kirche
abgetreten. Er stirbt, und ich trete, laut des Bürgervertrages, in den Besitz
seiner Güter ein; freilich mit der Bedingung, alle Verbindlichkeiten, die er
durch wahre Verträge auf den Besitz derselben gelegt hat, zu erfüllen. Er hat
mit der Kirche einen Vertrag über dieselben geschlossen, der aber nie in die
Welt der Erscheinungen eingeführt worden, sondern sich bloss auf den Glauben
gründet. Wenn ich an die Kirche nicht glaube, so ist ein solcher Vertrag nichtig
für mich; für mich ist die Kirche Nichts, und ich wenigstens tue, wenn ich
meines Vaters Güter zurückfordere, in Niemandes Rechte einen Eingriff. - Der
Staat darf mich daran nicht verhindern. Der Staat, als Staat, ist ebenso
Ungläubig, als ich; er weiss als Staat ebensowenig von der Kirche, als ich; die
Kirche ist für ihn ebensowenig Etwas, als sie für mich Etwas ist, wie oben
gezeigt worden; der Staat kann nicht die Ansprüche eines Dinges schützen, das
nach ihm nicht ist. Ich aber bin Etwas für ihn, und mich hat er gegen jenes
Unding zu schützen. Er hat mir den Besitz meiner väterlichen Güter zugesagt, auf
die Bedingung, dass ich keines anderen verstorbenen Bürgers Eigentum mir
zueigne. Das habe ich nicht getan; er ist demnach nach dem Vertrage schuldig,
mich im Besitze derselben zu schützen. - Es waren noch meines Vaters Güter; es
sind die seinigen geblieben, bis an seinen Tod: denn jener Vertrag, der in der
Welt der Erscheinungen vor dem Gerichtshofe des Naturrechtes und vor dem des
Staatsrechtes gleich null und nichtig ist, hat sie nicht veräussern können. Er
durfte wohl freiwillig darauf Verzicht tun; ich hätte durch mein Stillschweigen
seinen Willen bestätigen können: dann wäre der Staat nicht in Anspruch genommen
worden. Jetzt aber bestätige ich diesen Willen nicht, und der Staat wird durch
mich in Anspruch genommen. Ich darf mein Recht wohl aufgeben, aber der Staat
darf es nicht statt meiner. - - Aber mein Vater hat geglaubt; für ihn war dieser
Vertrag verbindend. - Er hat zu glauben geschienen; ob er wirklich geglaubt
habe, weiss ich nicht; ob er noch jetzt glaube, wenn er noch existiert, weiss
ich noch weniger. Verhalte sich dies, wie es wolle; selbst mit meinem Vater habe
ich es nicht zu tun, als mit einem Mitgliede der unsichtbaren Welt, sondern der
sichtbaren, und insbesondere des Staates. Er ist gestorben, und im Staate
besetze ich seine Stelle. Lebte er noch, und seine Abtretung reute ihn - hätte
Er wohl das Recht, seine Güter zurückzunehmen? Hätte Er es, so habe Ich es, denn
im Staate bin ich Er selbst, ich stelle die gleiche physische Person vor; für
ihn ist er nicht gestorben, er ist es nur für mich; für ihn hat in meiner Person
Er seinen Willen verändert. Will mein Vater das nicht, so komme er zurück in die
sichtbare Welt, nehme seine Rechte in derselben wieder in Besitz, und schalte
mit den Gütern, die dann wieder die seinigen sind, wie er will. Bis dahin handle
ich in Seinem Namen - Aber da er im Glauben verstorben ist, gehe ich doch
sicherer, wenn ich seinem Glauben gemäss verfahre; ich darf wohl meine Seele
wagen, aber nicht die eines anderen. - O, wenn ich so denke, so bin ich noch gar
nicht entschlossen Ungläubig gegen die Kirche; so handele ich inconsequent, und
töricht, wenn ich auch nur meine Seele wage. Entweder die Kirche hat in einem
anderen Leben eine ausübende Gewalt, oder sie hat keine. Hierüber muss ich zur
Festigkeit kommen. So lange ich das nicht bin, gehe ich freilich sicherer, wenn
ich das Kirchengut nicht antaste; denn die Kirche flucht, und das mit ihrem
vollen Rechte, jedem Kirchenräuber bis an den jüngsten Tag. - Das
Rückforderungsrecht, welches der erste Erbe hat, hat auch der zweite und der
dritte und der vierte, und so durch alle Generationen durch; denn der Erbe erbt
nicht bloss Sachen, sondern auch Rechte auf Sachen.
    Es folgt aus obigem Grundsatze noch mehr, und wir haben keine Ursache,
irgend eine mögliche Folgerung zurückzubehalten. Gesetzt auch, sie würde durch
nachfolgende Betrachtungen wieder sehr eingeschränkt, und litte keine Anwendung
im Leben, so erleichtert doch jede die Uebersicht des Ganzen, und wird eine
Uebung des Nachdenkens. - Nicht nur der rechtmässige Erbe oder Erbnehmer, -
jeder Mensch, ohne Ausnahme, hat das Recht, sich Güter zuzueignen, die blosse
Kirchengüter sind. Die Kirche, als solche, hat weder Kraft noch Rechte in der
sichtbaren Welt; für den, der nicht an sie Glaubt, ist sie Nichts; was Keinem
gehört, ist Eigentum des ersten besten, der sich dasselbe rechtskräftig für die
Welt der Erscheinungen zueignet, - Ich gerate auf einen Platz (ich lasse hier
mit Fleiss unentschieden, ob er die Spur der Bearbeitung trägt, oder nicht) und
fange an, ihn zu bearbeiten, um mir ihn zuzueignen. Du kommst und sagst mir:
weiche von hier, dieser Platz gehört der Kirche. - Ich weiss von keiner Kirche,
ich anerkenne keine Kirche; mag deine Kirche mir in der Welt der Erscheinungen
ihr Dasein beweisen; von einer unsichtbaren Welt weiss ich nichts; und die Macht
deiner Kirche in derselben hat über mich keine Gewalt, denn ich glaube nicht an
sie. Du hättest mir weit füglicher sagen können, dieser Platz gehöre dem Manne
im Monde; denn ob ich schon den Mann nicht kenne, so kenne ich doch den Mond:
deine Kirche kenne ich nicht, und die unsichtbare Welt, in der sie gar mächtig
sein soll, kenne ich auch nicht. Aber lass deinen Mann sein Wesen im Monde
treiben, oder lass ihn auf die Erde kommen, und mir sein früheres Eigentum auf
diesen Platz beweisen; ich bin der Mann von der Erde, und will bis dahin auf
meine Gefahr sein Eigentum an mich nehmen.
    Aber die Mitglieder der Kirche sind zugleich Personen in der Körperwelt; sie
haben, als solche, in dieser Welt Kraft und Rechte. Die Kirche, als geistige
Gesellschaft, kann überhaupt keine Erdengüter besitzen; sie muss sie an
physische Personen austun, und diese werden von ihr, in Rücksicht auf sie
selbst, betrachtet als ihre Lehnträger; sie sind vor ihrem Gerichtshofe nicht
Eigentümer, sondern blosse Besitzer. Aber was sind eben diese vor dem
Gerichtshofe des Natur- oder Staatsrechtes; und welche Einschränkungen folgen
daher auf die eben jetzt abgeleiteten Rechte auf Kirchengüter?
    Ein Lehnträger der Kirche besitzt ein Gut, das mein Eigentum ist; sei es
durch vorherigen Besitz, den ich selbst an die Kirche abgetreten habe, oder sei
es durch Erbe von meinen Vorfahren her, die diesen Besitz abgetreten. - Ich
nehme das meinige zurück, wo ich es finde; ich halte mich lediglich an das Gut,
nicht an die Person. Der jetzige redliche Besitzer, der an die Kirche Glaubt,
der das Gut für ein Eigentum der Kirche, und sie für berechtigt hielt, dasselbe
an ihn zu verleihen, wird dadurch in Schaden versetzt; er hat auf den
fortdauernden Besitz gerechnet; er kann nicht leben, wenn ich ihm denselben
entziehe. Muss ich ihn entschädigen? - Mit Ihm habe ich es ja gar nicht zu tun;
weder ich, noch meine Vorfahren haben das Gut an Ihn ausgetan, sondern an die
Kirche; Ihm hat es die Kirche verliehen; durch sie ist er beschädigt, von ihr
hat er den Schadenersatz zu fordern, nicht von mir. Hätte ich oder meine
Vorfahren das Gut ihm für seine Person verliehen, dann hätte er gerechte
Anforderungen an mich; nicht als Mitglied der Kirche, sondern als Mitglied der
Körperwelt; jetzt hat er sich an die Kirche zu halten. - Aber bin ich nicht
vielleicht der Kirche zur Shadloshaltung verpflichtet - bin ich keinem ihrer
Mitglieder, insofern sie Mitglieder der Körperwelt sind, dazu verpflichtet, -
und das bin ich nicht, denn insofern sie das sind, hat Niemand einen Vertrag mit
ihnen gemacht - so bin ich der Kirche, als geistiger Gesellschaft, gewiss nicht
dazu verpflichtet. Sie hat, als solche, gar keine Rechte in der Sinnenwelt, und
kann keine Verbindlichkeiten in derselben auflegen. Ich müsste sie durch
geistliche Güter entschädigen, Über welche der Handel getroffen ist; und an
diesen kann sie denn ihr volles Vergeltungsrecht gegen mich ausüben. Sie kann
mich und alle meine Vorfahren der Seligkeiten berauben, die sie austeilt; sie
kann sie jenem in der Sinnenwelt durch meine Zurückforderung verletzten
Mitgliede zu seinem Anteile zulegen, wenn er sich damit will abfinden lassen;
alles das steht ihr frei. - Hat der bisherige Lehnträger der Kirche, als
Besitzer, mein Gut verbessert, und den natürlichen Wert desselben erhöht, so
hat er das getan nicht als Mitglied der Kirche, - der Glaube verbessert nach
der Meinung des ungläubigen kein irdisches Gut - sondern als Mitglied der
Sinnenwelt durch seine körperlichen Kräfte, oder, durch das Zeichen derselben,
durch sein Geld; und ich bin ihm den Ersatz dieser Verbesserungen schuldig, denn
als Mitglied der Sinnenwelt kann er allerdings Rechte auf mich haben. Ist es
etwa von den Geldern der Kirche geschehen! Ich weiss ja, meinem eigenen
Geständnisse nach, nichts von der Kirche; der Wert liegt in der Sinnenwelt
offen da; für mich ist Er Eigentümer; ich muss es an Ihn ersetzen; Glaubt Er
für seine Person es der Kirche zurückgeben zu müssen, so mag er vor mir das
halten, wie er will. - Bestünden aber etwa diese Verbesserungen meines
Eigentums in geistlichem Segen, der nur für denjenigen da ist, der es Glaubt;
hätte der bisherige Besitzer etwa durch die Kraft seines Glaubens eine besondere
Fruchtbarkeit in meinen Boden gelegt, oder hätte er durch diese Kraft Unkraut,
Erdmäuse oder Heuschrecken davon verbannt, so ersetze ich diese Verbesserungen
nicht; denn meinen Grundsätzen nach glaube ich nicht, dass er sie gemacht habe,
und er kann es mir nicht beweisen. Ist mein Boden wirklich vorzüglich fruchtbar,
ist er wirklich vor jenen Landplagen ausgezeichnet gesichert, - weiss ich denn,
ob dies nicht in der natürlichen Beschaffenheit desselben liege, oder, wenn es
doch ja ein übernatürlicher Segen sein soll, ob er nicht mir für meine Person
zugedacht sei? Mag er seine Segenshand zurückziehen; mag er Unfruchtbarkeit und
Ungeziefer über meine Saat schicken, wenn er das durch seinen blossen Glauben
vermag; das steht ihm völlig frei.
    Habe ich keinen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf ein Gut, das ein
Lehnträger der Kirche besitzt, so ist dieser für mich Eigentümer. Dass Er es
nicht zu sein Glaubt, dass Er von einer Kirche abzuhängen meint, gibt mir kein
Recht, eben darum, weil ich nicht an die Kirche glaube, und die Kirche für mich
Nichts ist. Ich anerkenne in der sichtbaren Welt nur den Gerichtshof des
Naturrechtes; vor diesem ist der Eigentümer der letzten Form Eigentümer des
Dinges, und ich muss ihn dafür anerkennen; er selbst mag darüber glauben, was er
will. Ich ehre in ihm nicht die Rechte der Kirche, sondern seine eigenen; mag er
selbst sie nun kennen oder nicht; ich muss meinen Grundsätzen treu sein. Jenes
Recht also, Kirchengut, als Niemandes Eigentum sich zuzueignen, findet nur dann
statt, wenn dasselbe keinen Besitzer hat; und da dies selten oder nie der Fall
sein möchte, so folgt für uns andere daraus gar wenig. Aber für den Lehnträger
der Kirche folgt daraus viel. Er ist nach dem Naturrechte Eigentümer, wenn
Niemand vorhanden ist, der einen früheren Rechtsanspruch darauf erweisen kann.
Giebt er den Glauben an die Kirche auf, so wird er wirklicher Eigentümer in
jeder Betrachtung. Niemand konnte ihm einen Einspruch tun, wenn er sich als
wirklicher Eigentümer betrug, ausgenommen die Kirche. Jetzt kündigt er der
Kirche den Glauben auf; sie ist für ihn vernichtet, und was nicht ist, dessen
Rechte können nicht verletzt werden. - Es ist, als ob ein Kaufmann mit dem Manne
im Monde in Gesellschaft handelte. So lange seine Einbildung von dieser
Handlungsgesellschaft fortdauerte, möchte er in seinen Büchern Jenem den Gewinn
richtig anrechnen; aber wer ausser ihm selbst hätte doch das Recht, ihn zur
Verantwortung zu fordern, wenn er seinen Associé zuweilen ein wenig
bevorteilte? oder wenn er diese Einbildung gar aufgäbe, wer wollte ihn doch
verhindern, den Hauptstuhl und den Gewinn desselben zugleich in sein Eigentum
aufzunehmen, und die bisherige Firma zu ändern? - Man könnte folgern, dass diese
Grundsätze den Unglauben an die Kirche mächtig befördern würden, da sie ihn so
einträglich darstellen; aber ich kann nicht für alle Folgen meiner Sätze
einstehen; wenn sie nur aus richtigen Grundsätzen richtig abgeleitet sind, so
muss ich weiter hin folgen lassen, was folgen mag. Hat die Kirche Recht, so hat
der Ungläubige seinen zeitlichen Gewinn nicht umsonst; er wird dafür auch ewig
verdammt. Man muss den Leuten ihre Freiheit lassen. Wer lieber auf dieser Erde
begütert, und dort verdammt, als hier arm, und dort selig sein will, der muss es
auf seine eigene Gefahr dürfen.
    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Staat ist leicht. Der Staat verhält
sich gegen die Kirche, wenn diese, als Mitglied der Sinnenwelt, wegen ihres
Besitzes auf dem Boden derselben betrachtet wird, wie ein Einzelner zu einem
Einzelnen, und sie stehen gegen einander unter dem Gerichtshofe des
Naturrechtes. Der Staat ist nur durch Einstimmigkeit Staat. Wenn alle Mitglieder
desselben - die Kirchenbeamten oder Geistlichen gehören auch mit dazu, wie sich
von selbst versteht - zu einer und ebenderselben Zeit einmütig der Kirche den
Gehorsam aufkündigen, so ist für diesen Staat die Kirche vernichtet; er hat alle
die Rechte, die jeder Einzelne im Naturstande haben würde, der an keine Kirche
Glaubte.
    Der Staat erhält zuvörderst, unter den oben angeführten Bedingungen, und aus
den oben entwickelten Gründen, alles zurück, was ihm als Staatseigentum, als
Gemeingut aller Bürger vorher zugehörte - nicht etwa alles das, was in dem Raume
liegt, den seine Bürger bewohnen; der Staat ist kein Stück Erde, er ist eine
Gesellschaft von Menschen; er besteht nicht aus Feldern, sondern aus Personen. -
Hat etwa der Staat selbst, im Namen und als Mittelsperson der Kirche, die
Kirchengüter an die gegenwärtigen Besitzer verliehen, so ist er zwar nicht
schuldig, den Vertrag eines Dinges zu halten, das für ihn nicht mehr da ist, und
dessen Mittelsperson er mitin nicht mehr sein kann, aber er ist schuldig, den
beschädigten Besitzer, der auch mit durch des Staates Schuld in Verlust kommt,
zu entschädigen. Dieser ist zu betrachten als ein Begünstigter, und die
schuldige Entschädigung richtet sich nach den oben im 4ten Capitel entwickelten
Grundsätzen. Hat der Staat an der Verleihung dieses Besitzes keinen Anteil, und
hat die Kirche unmittelbar gehandelt, so hat der Beschädigte keinen
Rechtsanspruch auf Entschädigungen an den Staat, so wie er vor dem Gerichtshofe
des Naturrechtes keinen an den Einzelnen hatte. Dies kann in manchen Lagen
höchst hart, drückend, unbillig sein; aber es ist nicht geradezu ungerecht.
Milde und Menschlichkeit können manches anraten, was das Naturrecht nicht
schlechtin gebietet; und es ist in philosophischen Schriften wohl erlaubt, die
Gebiete beider scharf von einander zu trennen.
    Jeder einzelne Bürger bekommt zurück, worauf er aus irgend einem
Rechtsgrunde erweislich Anspruch hat. Alle Einzelne können diese Ansprüche an
Kirchengüter an den Staat abtreten: dann werden auch die Güter der Einzelnen
sein Eigentum.
    Ist der rechtmässige Erbe von gewissen Kirchengütern unbekannt, Und hat im
Staate schon vorher das Gesetz bestanden, dass nach dem Aussterben der Familien
der Staat Erbe ihres Eigentums sei - ein Gesetz, das durch den allgemeinen
Willen ausdrücklich gemacht werden muss, und sich nicht etwa von selbst versteht
- so ist der Staat Eigentümer aller Kirchengüter, die erweislich von ehemaligen
Mitgliedern des Staates an die Kirche abgetreten worden, deren Erben sich nicht
finden. Ich sage erweislich; denn so wahrscheinlich das auch immer sein mag, so
reicht doch eine blosse Wahrscheinlichkeit nie hin, um einen Rechtsanspruch zu
begründen. Ist ein solches Gesetz überhaupt nicht vorhanden, oder lässt sich nur
dieser besondere Beweis, dass der Fall seiner Anwendung vorhanden sei, nicht
führen, so ist ein solches Kirchengut, so wie alle Kirchengüter, auf welche
weder der Staat, noch ein Einzelner sein Eigentumsrecht dartun kann, Niemandes
Eigentum, und fällt an den ersten Besitznehmer; und das wird ohne Zweifel
allemal der bisherige wirkliche Besitzer sein. Er ist zu betrachten als
Eigentümer, und Niemand kann wider seinen Willen sich seines Besitzes
bemächtigen. Ist dieser Besitzer, der nun Eigentümer wird, Bürger, so hat er
unter seinen Bürgerrechten auch das Erbrecht, und kann daher diese Kirchengüter
sogar auf seine Nachkommen vererben, wenn er nicht etwa über dieselben einen
besonderen Vertrag mit dem Staate eingegangen ist.
    Da aber der Fall, dass alle Staatsbürger einmütig zu gleicher Zeit der
Kirche den Glauben aufkündigen, mitin der ganze alte Staat mit seinen übrigen
Rechten und Verbindlichkeiten fortdauere, kaum zu erwarten ist; da vielmehr eine
solche Aufhebung der Kirche entweder nur bei einer Revolution geschehen, oder
sie doch ohne Zweifel herbeiführen dürfte: so ist das Bisherige weniger
anwendbar in der wirklichen Welt, als vielmehr Richtschnur für die Beurteilung;
und wir haben auch nach dieser Richtschnur noch über den zweiten, weit
wahrscheinlicheren Fall zu sprechen, dass die Stimmen der Bürger über die Kirche
geteilt seien. Können sie sich nicht vereinigen, will kein Teil dem anderen
nachgeben, so ist der Staat im Zustande der Revolution.
    Jeder, der aus der Kirche tritt, hat das Recht, sein Eigentum, das dieselbe
besitzt, zurückzufordern. Es ist also kein Zweifel, dass jene von dem bisherigen
für die Kirche stimmenden Staate getrennte Mitglieder entweder einzeln, oder
wenn sie ihre Ansprüche und ihre Kräfte vereinigen, gemeinschaftlich, alles das,
worauf sie persönliche Ansprüche haben, zurücknehmen dürfen. Jeder, der aus dem
Staate tritt, behält, wie im dritten Capitel gezeigt worden, sein Eigentum,
mitin auch den Anteil, den er zu dem Gemeingute des Staates beigetragen hat.
Ein einzelner Bürger würde von dem Rechte, das letztere zurückzufordern, nicht
so leicht Gebrauch machen, weil er nicht mächtig genug ist, sich selbst zu
schützen; jene Restitutionsklage gegen den Staat aber nicht anstellen kann, ohne
sich von ihm abzusondern, und sich dadurch seines ihm so nötigen Schutzes zu
berauben. Da diese mehreren und stärkeren Glieder sich einmal von dem Staate
losgerissen haben, und sich selbst Kraft genug zutrauen, sich zu schützen - wer
dürfte sie verhindern, ihr Recht, der Strenge nach, geltend zu machen, und
insbesondere dasjenige, was von dem Staatsvermögen, das an die Kirche verliehen
ist, auf ihren Anteil kommt, von der Kirche zurückzunehmen. Jener alte Staat,
der der Kirche treu bleibt, behält seinen Anteil, und mag diesen der Kirche
lassen; über den Anteil der abgetrennten Glieder hat er nicht zu verfügen. -
Dass diese Glieder, welche die Trennung veranlassten, schuldig sind, diejenigen
Lehnträger der Kirche, die durch ihre Zurückforderung in Schaden versetzt
werden, für ihren Anteil zu entschädigen, wenn etwa der alte Staat dieselben
mit ihren Gütern belehnt hat, als sie selbst noch einen Teil desselben
ausmachten, ist aus dem obigen klar; sie haben dann wenigstens als Teil des
Ganzen an der Beschädigung Schuld, und sind daher verbunden, sie, so viel auf
ihren Teil kommt, zu ersetzen.
    So wie mehrere Mitglieder des bisherigen kirchlichgläubigen Staates zu dem
neuen, der Kirche nicht glaubenden Staate übertreten, wird der Anteil desselben
an den Kirchengütern durch die vereinigten, gemeinsamen und persönlichen
Rechtsansprüche immer grösser. Treten endlich alle, etwa bis auf die
unmittelbaren Beamten der Kirche, oder auch ein Teil dieser zu derselben
Partei, so bleibt jenen nichts übrig, was sie der Kirche lassen könnten, als ihr
kleiner Anteil an dem gemeinsamen Staatsvermögen, und das, worauf sie
persönliche Rechtsansprüche haben. - Das, worauf Niemand sein Eigentumsrecht
erweisen kann, bleibt dem Besitzer, er möge es nun als sein durch Zueignung
erworbenes Eigentum, oder als ein Lehn der Kirche behalten wollen. Der Staat
hat kein Recht, es an sich zu nehmen; will er sich auf seine Uebermacht berufen,
so handelt er ungerecht, und kündigt der Menschheit den Krieg an.
    Ist ein solcher eigentümlicher, oder von der Kirche sich abhängig
glaubender Besitzer eines ehemaligen Kirchengutes mit dem neuen Staate nicht in
den Bürgervertrag getreten, so hat er das Vererbungsrecht nicht, und nach seinem
Tode kann dieser Staat sein Gut nach dem Rechte des ersten Besitznehmers sich
zueignen, und im voraus mit seinen Bürgern ein Abkommen und Veranstaltungen auf
diesen Fall treffen; und so würden denn nach und nach alle Kirchengüter eingehen
und auf rechtmässige Art an den Staat kommen.
 
                                 Nacherinnerung
    Der Verfasser warf das erste Bändchen auf gutes Glück ins Publicum, und es
schien ihm in der Flut der neuen Schriften über den gleichen Gegenstand
untergegangen. Er legte die Materialien, die er für die im zweiten entaltenen
Capitel bestimmt hatte, unter mancherlei Zerstreuungen und Verhinderungen
zusammen; mehr um Einem Manne Wort zu halten, als dass er Geglaubt hätte, das
Publicum werde noch diese Schrift seiner Aufmerksamkeit würdigen. - Ein edler
Mann, den ich nicht kenne, dem ich gleichfalls bezeuge, dass derselbe mich nicht
kennt, mich auf keine Art erraten kann, noch, wenn ers könnte, das entfernteste
Interesse haben würde, eine Schrift von mir über ihren inneren Wert zu erheben,
hat, nachdem keines der übrigen Journale, so viel mir bekannt ist, sie eines
Winkes gewürdigt, in der Schleswigschen Monatsschrift, von deren Mitarbeitern
ich keinen kenne, mit keinem in Briefwechsel stehe, diese fast vergessene
Schrift mit einer Wärme empfohlen, die seinem Herzen die höchste Ehre macht - ob
auch seiner Beurteilungskraft, darüber hat wenigstens ihr Verfasser keine
Stimme. Dies munterte mich auf, mich des günstigen Urteiles dieses würdigen
Mannes, besonders in dem, was er über meine Schreibart sagt, noch werter zu
machen, und die zwei noch übrigen wichtigen Capitel für eine sorgfältigere
Bearbeitung auf ein drittes Bändchen aufzusparen. Doch hofft der Verfasser, dass
es nicht an ihm liegen werde, wenn dasselbe nicht binnen drei bis vier Monaten
die Presse verlässt.
    Manche Klagen über die Dunkelheit des ersten Bändchens sind ihm zu Ohren
gekommen. Das Publicum ist es schon zu gewohnt, dass die Schriftsteller immer
Recht haben, und dass seine Klage über die Dunkelheit ihrer Schriften durch die
Klage Über die Flüchtigkeit und Zerstreuung der Leser erwiedert wird, als dass
der Verfasser der gegenwärtigen - Lust haben könnte, das so oft wiederholte noch
einmal zu wiederholen. Er lässt es gänzlich auf sich beruhen, inwiefern die
Schuld davon auch mit an ihm liegen könne. Er will den Leser nicht zur
Vergleichung seiner Schrift mit anderen Schriften auffordern, die über die
gleichen Gegenstände aus den gleichen Grundsätzen geschrieben sind; er will ihn
nicht erinnern, dass philosophische Untersuchungen, in denen man der
Gründlichkeit sich wenigstens befleissiget, sich unmöglich so leicht weglesen
können, als ein modischer Roman, Reisebeschreibungen oder selbst philosophische
Untersuchungen, die auf das angewohnte Meinungssystem aufgebaut sind; er will
ihm sogar gegen die ersparte Mühe, ein dickes Buch zu lesen, nicht die Mühe
zumuten, ein dünnes etlichemal zu lesen; er will weiter nichts sagen, als dass
er sorgen werde, immer fasslicher zu schreiben, und dass der Leser sorgen möge,
immer aufmerksamer zu lesen.
 
                                    Fussnoten
1 die ich nicht zu überschlagen sehr bitte.
2 Der nämlich weiter nichts ist als Adeliger. Das deutsche Publicum verehrt in
vielen Männern aus den grössten Häusern den höheren Adel, den des Geistes, und
ich gewiss nicht weniger als Jemand. An diesem Orte nenne ich nur den Freiherrn
von Knigge und den edeln Verfasser der Gedanken eines dänischen Patrioten über
stehende Heere u. s. w
3 Noch weniger sollte ein solcher, in der wichtigsten gelehrten Zeitung von
Europa, Richter der dahin einschlagenden Schriften mitin scheinbarer Interpret
der Nationalmeinung sein. - Ich wenigstens verbitte für diese Schrift, wenn sie
einer Anzeige würdig sollte befunden werden, das Urteil jedes Empirikers. Er
wäre Richter in seiner eigenen Sache. Ein speculativer Denker sei mein Richter,
oder Niemand! Doch hat auch diese Regel ihre Ausnahmen. Ich schätze z.B. die
Schrift des Herrn Brandes, der geheimer Canzlei-Secretair in Hannover ist, über
die französische Revolution sehr hoch. Man hört doch den selbstdenkenden und
ehrlichen Mann, und bemerkt kein unrechtliches Drehen und Wenden.
4 Da wir hier nicht einen Tractat gegen die Geschichte schreiben, so stehe
folgendes in der Note! - »Wir brauchen die Geschichte unter andern auch, um die
Weisheit der Vorsehung in Ausführung ihres grossen Plans zu bewundern.« Aber das
ist nicht wahr. Ihr wollt bloss euren eigenen Scharfsinn bewundern. Es kömmt
euch ein Zufall von ohngefähr; so machtet ihr es, wenn ihr die Vorsehung wäret.
- Man könnte mit ungleich grösserer Wahrscheinlichkeit in dem bisherigen Gange
der Schicksale der Menschheit den Plan eines bösen menschenfeindlichen Wesens
zeigen, das alles auf das höchstmöglichste sittliche Verderben und Elend
derselben angelegt hätte. Aber das wäre auch nicht wahr. Das einzig Wahre ist
wohl Folgendes: dass ein unendliches Mannigfaltige gegeben ist, welches an sich
weder gut noch böse ist, sondern erst durch die freie Anwendung vernünftiger
Wesen eins von beiden wird, und dass in der Tat nicht eher besser werden wird,
als bis wir besser geworden sind.
5 Man muss auf seinen Gesellschafts-Vertrag einen sehr flüchtigen Streifzug
gemacht haben, oder ihn nur aus Anderer Citaten kennen, um das in ihm zu finden.
z.B. Cap. 1. kündigt er seinen Gegenstand so an: Comment ce changement s'est il
fait? Je l'ignore. Qu'est ce, qui peut le rendre legitime! Je crois pauvoir
resoudre cette question. - Und so sucht er im ganzen Buche nach dem Rechte,
nicht nach der Tatsache. - »Aber er erzählt doch immer vom Fortschritte der
Menschheit.« - So? Täuscht das die Herren? Ihr erzähltet wohl auch: Es trug sich
zu - ohne jedesmal voraus zu schicken: um euch Schwachen, die ihr das nicht
begreift, unseren Satz durch ein Beispiel klar zu machen, so ponamus casum, es
habe sich zugetragen, wenn es euch dazu nicht an Lebhaftigkeit des Geistes
fehlte.
6 Seiner Untersuchungen über die französische Revolution.
7 Diese Ausdrücke muss sich der Leser in der Einleitung klar gemacht haben, oder
er versteht dieses Capitel nicht und keins der folgenden; und das durch seine
eigene Schuld.
8 Besonders befällt den oben belobten Schriftsteller ein geheimer Schauder, wenn
einer sagt: es gehöre nur gesunder Menschenverstand dazu, um zu begreifen, was
ihm bis jetzt zu begreifen noch so schwer wird. Ich gestehe ihm, dass ich der
gleichen Meinung bin. - »Aber, der Geschmack an Gründlichkeit wird ausgehen; man
wird oberflächlich werden, wenn man das laut sagt!« -Dagegen lasse Herr R. seine
Gegner sorgen!
9 Doch ja! man fängt an seine Pflicht zu erkennen und zu erfüllen.
10 Ich begegne hier noch einem möglichen Misverständnisse, das ich vom
ungelehrten Publicum nicht, das ich nur von Gelehrten erwarte. Es muss aus dem
ganzen bisherigen Gange dieser Abhandlung klar sein, dass ich dreierlei Arten
von Freiheit unterscheide: die transcendentale, die in allen vernünftigen
Geistern die gleiche ist; das Vermögen, erste unabhängige Ursache zu sein; die
kosmologische, der Zustand, da man wirklich von nichts ausser sich abhängt -
kein Gast besitzt sie, als der unendliche, aber sie ist das letzte Ziel der
Cultur aller endlichen Geister; die politische das Recht, kein Gesetz
anzuerkennen, als welches man sich selbst gab. Sie soll in jedem Staate sein. -
Ich hoffe, dass nirgends zweideutig bleibt, von welche Art derselben ich eben
rede. - Sollte jemand verwirren wollen, was ich auseinandersetzte; es vielleicht
verwirren wollen, um mich für seinen eigenen Fehler abzustrafen, so sei diese
Note ein kräftiger Riegel für ihn.
11 Herr Schmalz in seinem reinen Naturrechte; der mir es verzeihe, dass ich ihm
hier meine Achtung bezeuge. Dass ich nicht aus seinen Grundsätzen, sondern ans
den meinigen folgere, wird jeder Kenner schon sehen.
12 Nur soviel in der Note! - Wenn das angehe, werde jeder, der gestraft werden
solle, aus der Verbindung treten, und so werde die Bestrafung gänzlich unmöglich
werden: dürfte man hier sagen, und ich antworte folgerecht: das mag jeder, wenn
er will, und der Staat kann ihn dann ohne die höchste Ungerechtigkeit nicht
strafen. Vernünftigerweise kann sich niemand der Strafe unterwerfen, als um
ferner im Staate bleiben zu dürfen. - Was hieraus auf die Todesstrafe folge? O!
um zu zeigen, dass jede Todesstrafe auf bürgerliche Vergehungen Mord sei, bedarf
es dieser Umwege nicht.
Beleidigt der Bürger an der Gesellschaft unverläusserliche Menschenrechte (nicht
blosse Vertragsrechte), so ist er nicht mehr Bürger, er ist Feind; und die
Gesellschaft lässt ihn nicht büssen; sie rächt sich an ihm, d.h. sie behandelt
ihn nach dem Gesetze, das er aufstellte.
13 Das, war Herr Schmalz Accession nennt, gründet sich zuletzt auf Formation.
14 S. 13 seines oben angeführten Buches.
15 Man hört doch, womit die Leute umgehen!
16 Ein Buch, welches Herr R. entweder lesen musste, ehe er das seinige schrieb,
oder es widerlegen musste, wenn er es gelesen hatte.
17 Ausschliesslich, soviel als ausschliessbar; als ob der Bearbeiter
ausgeschlossen zu werden, und nicht vielmehr alle Anderen selbst auszuschliessen
forderte. - Jedem anderen Schriftsteller so etwas aufzurücken, wäre unanständige
Sylbenstecherei; dem, der gegen andere sich Seines Tones bedient, geschieht
recht daran. Metiri - quemque suo modulo ac pede verum est.
18 Der zu Anfange des ersten Capitels belobte Naturrechtslehrer deute mir dies
und das folgende nicht so, als ob ich ein historisches Factum erzähle; als ob
ich, seinem Ausdrucke nach, meine, dies sei in der Zeit geschehen! Ich finde in
meinen Heften darüber keine Nachricht.
19 Nur durch Unterscheidung dieser verschiedenen Gebiete entwickeln sich die
Trugschlüsse jenes griechischen Sophisten und seines würdigen Schülers. - - Wenn
du deinen ersten Prozess gewinnst, zahlst du mir hundert Talente; verlierst du
ihn, so zahlst du mir nie etwas; sagte der erste zum letzteren, und
unterrichtete ihn in seiner Kunst. Der Lehrer brauchte Geld; der Termin der
Zahlung verzog sich; er ging und belangte seinen Schüler vor Gericht. - Er zahlt
mir in jedem Falle die hundert Talente, ihr Richter, sagte er, - vermöge eures
Ausspruchs, wenn ihr ihn zur Zahlung verurteilt, - vermöge unseres
Vertrags,-wenn er den Prozess gewinnt; er hat dann seinen ersten Rechtshandel
gewonnen. Nein, antwortete der würdige Schüler, ich zahle in keinem Falle etwas;
zahle nicht, wenn euer Urteil günstig für mich ausfällt, vermöge eures
Richterspruchs; zahle ebensowenig, wenn es ungünstig ausfällt, vermöge unseres
Vertrags: denn ich habe dann meinen ersten Rechtshandel nicht gewonnen. Die
Richter - es waren Atenienser - gaben einen Einfall, wo sie keine Entscheidung
geben konnten. - Jeder Leser - sie verzeihen mir, wenn ich zuweilen unerwartet
examinire,- der die obige Teorie verstanden hat, entscheidet diesen Handel auf
den ersten Anblick. Wer ihn nicht entscheidet, hat sie nicht verstanden, und
denke sie so lange durch, bis er ihn entscheidet!
Wer sieht nicht, dass der alte und der junge Sophist den Handel dadurch
verwirren, dass sie von einem Gebiete in das andere überspringen wollen; und
dass der alte durch die sonderbare Bedingung des Vertrags es auf eine solche
Verwirrung angelegt hatte? Jeder will auf das Feld des Staats flüchten, wenn der
andere ihn auf dem Gebiete der Verträge, und in das Gebiet der Verträge, wenn
der andere ihn auf dem Felde des Staats suchen wird; und wenn ihnen das erlaubt
ist, so werden sie nie auf einander treffen. Hättet ihr sie an ihren wahren
Gerichtshof gewiesen, ateniensische Richter! Was bei Verträgen Rechtens sei,
sagt kein Areopagus; dies Gesetz ist älter als er. Ihr gegenwärtiger Handel
gehört gar nicht vor euren Richterstuhl; es ist kein bürgerlicher Prozess. Lasst
sie hingehen, und an dem Schüler die Bedingung des Vertrags bei einem wahren
Processe erfüllt werden, dann sprecht nicht Ihr, sondern die Sache selbst, das
Urteil. Mag dann der Lehrer kommen, und den Staat, nicht um Entscheidung was
Rechtens sei , sondern um die dem Bürgervertrage gemässe Beschützung seines
natürlichen Rechts anflehen. Dann habt ihr ein Geschäft; jetzt noch nicht.
20 Deine Mutter hat vielleicht andere Mittel gefunden, sich derselben zu
entledigen sie mochte nichts von dir annehmen, um dir nicht etwas geben zu
müssen. Aber lass das! Du hattest wohl eine Amme. Geh und danke ihr, oder weine
eine Träne auf ihr Grab, wenn sie todt ist. Mag sie doch auch in aller Menschen
Augen ein verächtliches Geschöpf gewesen sein; mag sie doch auch mit ihrer Milch
das Gift in deinen Körper gegossen haben, das bis diesen Augenblick deine Nerven
zerreisst, und sie zerreisen wird bis an das Grab, - das ist wenig - dennoch
band sie, was deine Mutter nicht tun wollte, an dein Herz den einzigen Endpunct
der grossen Kette, die in die Ewigkeit hinausgeht, und die von ihr, dem ersten
Puncte aus, endlich alle Wesen mit demselben verbinden wird - die des
gegenseitigen freien Gebens und Nehmens.
Fahre hin, geschärfter Pfeil, und zerreisse das Herz jeder Mutter, das du
triffst: aber entfliege nicht ohne den lindernden Balsam, dass -
höchstmöglichster Ersatz des verursachten Schadens, Besserung für die Zukunft,
oder, wo diese nicht möglich ist, gegründete Ueberzeugung, dass man im
vorkommenden Falle anders handeln würde, Warnung und Ermahnung für andere - aber
auch nur das, das Geschehene völlig ungeschehen mache. Und möchtest du dann doch
immer tief verwunden, um den alten bösen Schaden aufzustechen und ihn zu heilen.
21 Fern sei von diesen Blättern der Giftauch der Intoleranz, wie er es von
meinem Herzen ist! Derjenige Jude, der über die festen, man möchte sagen,
unübersteiglichen Verschanzungen, die vor ihm liegen, zur allgemeinen
Gerechtigkeits-, Menschen- und Wahrheitsliebe hindurchdringt, ist ein Held und
ein Heiliger. Ich weiss, nicht, ob es deren gab oder gibt. Ich will es glauben,
sobald ich sie sehe. Nur verkaufe man mir nicht schonen Schein für Realität! -
Möchten doch immer die Juden nicht an Jesum Christum, möchten sie doch sogar an
keinen Gott glauben, wenn sie nur nicht an zwei verschiedene Sittengesetze und
an einen menschenfeindlichen Gott glaubten. - Menschenrechte müssen sie haben,
ob sie gleich uns dieselben nicht zugestehen; denn sie sind Menschen, und ihre
Ungerechtigkeit berechtigt uns nicht, ihnen gleich zu werden. Zwinge keinen
Juden wider seinen Willen, und leide nicht, dass es geschehe, wo du der nächste
bist, der es hindern kann; das bist du ihm schlechterdings schuldig. Wenn du
gestern gegessen hast und hungerst wieder, und hast nur auf heute Brot, so gieb
es dem Juden, der neben dir hungert, wenn er gestern nicht gegessen hat, und du
tust sehr wohl daran. - Aber ihnen Bürgerrechte zu geben, dazu sehe ich
wenigstens kein Mittel, als das, in einer Nacht ihnen allen die Köpfe
abzuschneiden und andere aufzusetzen, in denen auch nicht eine jüdische Idee
sei. Um uns vor ihnen zu schützen, dazu sehe ich wieder kein anderes Mittel, als
ihnen ihr gelobtes Land zu erobern, und sie alle dahin zu schicken.
Vorherrschende Toleranz der Juden in Staaten, wo für Selbstdenker keine Toleranz
ist, zeigt sonnenklar, worauf eigentlich abgesehen wird. - Die Aufrechtaltung
deines Glaubens liegt dir so sehr an deinem Vaterherzen. Siehe diese Juden; sie
glauben überhaupt nicht an Jesum Christum; das musst du nicht leiden; und ich
sehe, dass du sie mit Wohltaten überhäufst. - »O, sie haben Aberglauben, und
das ist mir genug. Glaube du doch an Zoroaster oder Confucius, an Moses oder
Mahomed, an den Papst, Luter oder Calvin, das gilt mir gleich; wenn du nur an
eine fremde Vernunft glaubst. Aber du willst selbst Vernunft haben, und das
werde ich nie leiden. Sei unmündig, sonst wächsest du mir zu Kopfe.« - Ich will
nicht etwa sagen, dass man die Juden um ihres Glaubens willen verfolgen solle,
sondern dass man überhaupt niemand deswegen verfolgen solle.
Ich weiss, dass man vor verschiedenen gelehrten Tribunalen eher die ganze
Sittlichkeit und ihr heiligstes Product, die Religion, angreifen darf, als die
jüdische Nation. Denen sage ich, dass mich nie ein Jude betrog, weil ich mich
nie mit einem einliess, dass ich mehrmals Juden, die man neckte, mit eigener
Gefahr und zu eigenem Nachteil in Schutz genommen habe, dass also nicht
Privatanimosität aus mir redet. Was ich sagte, halte ich für wahr; ich sagte es
so, weil ich das ich für nötig hielt: ich setze hinzu, dass mir das Verfahren
vieler neuerer Schriftsteller in Rücksicht der Juden sehr folgewidrig scheint,
und dass ich ein Recht zu haben glaube, zu sagen, was und wie ich es denke. Wem
das Gesagte nicht gefällt, der schimpfe nicht, verleumde nicht, empfinde nicht,
sondern widerlege obige Tatsachen.
22 Dass hier kein Zug sei, der sich nicht mit zahlreichen Tatsachen belegen
liesse, weiss Jeder, der gewisse starke Garnisonen kennt. Dass übrigens eben
dieser Stand manche edle Tugend vorzüglich pflege und nähre; dass schnelle und
mutige Entschlossenheit, dass männliche und offene Freimütigkeit, die Würze
des gesellschaftlichen Lebens, in unserem Zeitalter fast nur noch bei gebildeten
Officieren angetroffen werde, setze ich hinzu, und bezeuge allen würdigen
Männern, die ich in diesem Stande kenne oder nicht kenne, meine desto innigere
Verehrung. - Aber das Urteil im allgemeinen ist hier gar nicht auf die grössere
oder geringere Anzahl der Tatsachen, sondern auf Gründe gebaut. Wenn ein Stand
dem allgemeinen Gerichtshofe entzogen und vor einen besonderen geführt wird;
wenn die Gesetze dieses Gerichtshofes von den allgemeinen Gesetzen aller
Sittlichkeit sehr verschieden sind, und mit strenger Härte bestrafen, was vor
diesen kaum ein Fehler ist, und Vergehungen übersehen, die diese streng ahnden
würden: so erhält dieser Stand ein abgesondertes Interesse und eine abgesonderte
Moral, und wird ein gefährlicher Staat im Staate. Wer den Verführungen einer
solchen Verfassung entgeht, ist ein um so edlerer Mann; aber er widerlegt nicht
die Regel; er macht nur die Ausnahme.
23 S. 37. seiner oben angeführten Schrift
24 S. 60. - Fast keine Zeile dieses Mannes, der nicht aufhört, Über unbestimmtes
Geschwätz zu schreien, kann man abschreiben, ohne ihm die Ausdrücke verbessern
zu müssen.
25 Leider bin ich hier für alle die, welche sich einer gesetzgebenden freien
Willkür noch nie bewusst geworden, sondern beständig durch die blinde
Einbildungskraft, dem Strome ihrer Ideenassociation nach, geleitet worden sind,
völlig unverständlich. Aber da liegt die Schuld nicht an mir. - Auch die
Gedankenrichtung des Menschen ist frei; und wer sie noch nicht frei gemacht hat,
ist gewiss keiner anderen Art der Freiheit empfänglich.
26 Für die wenigen, die das nicht wissen! - Der Leibeigene (glebae adscriptus)
hat ungemessene Frohndienste; er muss arbeiten, soviel der Gutsherr verlangt. In
der Regel verlangt er 6 Tage Spanndienste auf seinem Acker, und den 7ten
Botschaftgehen, oder Fuhren nach der Stadt. Der freiere Bauer, an dessen Boden
der Gutsherr nur einen Teil des Eigentumsrechtes hat, hat gemessene Dienste;
er tut eine bestimmte Anzahl von Frohndiensten.
27 Dass doch noch immer der berühmte Kaufmann nach der Ehre geizt, ein
unberühmter Edelmann zu sein! Fern sei und bleibe doch von würdigen deutschen
Gelehrten diese Entadelung ihrer erlauchten Namen!
28 De moribus Germanorum. Cap. 7.
29 Tacit. de moribus Germanorum, Cap. 14.
30 De mor Ger. Cap. 13 u. 14.
31 Am angeführten Orte.
32 De l' esprit des lois. L. 30. Cap. 25. - Fecit the liberum, non nobilem, quod
impossibile est post libertatem.
33 Montesquieu, im angeführten Werke. B. 31. Cap. 25. - Aus dieser Anordnung
folgt unter anderen auch das, dass noch zu Karis des Grossen Zeiten die
Lehnsverfassung in ihrer alten Gestalt fortdauerte. Seine Söhne hallen, noch ehe
sie zur Regierung kamen, ihre Lehnsleute, aber sie hatten noch keine Lehne zu
vergeben. Mitin waren ihre Vassallen nicht durch den Besitz irgend eines Lehns,
sondern durch ihren blossen Eid an ihre Person gebunden.
34 Die Ländereien, die ein freier Mann nicht als Lehn, sondern als Eigentum
besass, hiessen Allodien. Alle Ländereien wären damals eins von beiden: Lehn,
oder Allodium.
35 Solidus. Es wird hierbei niemand an unsere Schillinge denken. Es war eine
Münze, deren Wert zu bestimmen, nicht Not tut. - Ganz im Geiste ihrer
ehemaligen Verfassung (S. Tacitus, Cap. 21.) wurde ein Mord nicht als Verletzung
des Staates, sondern bloss der Familie - in Ermangelung dieser - des Lehnsherrn,
oder - wenn es ein Sklave war - des Eigentümers, betrachtet. Die letzteren
hatten das Recht der Wiedervergeltung. Dieses wurde durch jene Im Gesetze
bestimmte summe abgekauft. Noch zahlte späterhin der Mörder den dritten Teil
dieser Busse, unter der Benennung Fredum (Frieden) an den Gerichtshof, der die
Sache schlichtete.
36 S. Montesquieu. B. 28. Cap. 24, wo er seine Autorität anführt. - Villain
steht im Texte des Beaumanoir, und das kann nichts anderes heissen als Sklave.
Jeder Freie war gehalten, Kriegsdienste zu tun, wenn er auch nicht Lehnsmann
war, mitin war er im Handwerke der Waffen geübt; nur der Sklave war von den
ersteren, so wie von dem letzeren ausgeschlossen. Es ist hier nicht der Ort,
diese Bedeutung des Wortes aus der Sprache zu erweisen.
37 La cour palatium; daher comes palatuinus - ein Beisitzer des unmittelbaren
Reichsgerichts, wo die Reichsvasallen gerichtet wurden, im Gegensatze eines
Graten, der im Namen des Reichs die freien Männer auf ihren Allodien richtete.
38 Daher die Pairs, pares, für unmittelbare Reichsvasallen und Reichsedle. Diese
waren sich untereinander gleich, sie standen auf der gleichen Stufe, Der
mittelbare und noch mitlelbarere Adel In den Lehnsherrschaften und Afterlehnen
war ihnen nicht gleich.
39 Das wird hoffentlich niemand läugnen, der die Geschichte der germanischen
Nationen nur ein wenig kennt. Die Benennungen der Merowinger, der Karolinger,
der Kapetinger sind erst später von den Geschichtsschreibern zur leichteren
Uebersicht erfunden. Merowäus (vermutlich wusste Chlodwig höher hinauf seine
Ahnen nicht), Karl, Kapet waren persönliche Namen, und Ludwig XVI. hatte Recht,
nicht Kapet heissen zu wollen. Wenn er nicht mehr König von Frankreich heissen
sollte, so hatte er gar keinen Namen mehr, als seine Taufnamen. Kein König oder
regierender Fürst hat einen anderen: König, Herzog, Fürst sind Benennungen der
Würde, aber nicht Namen.
40 S. 64.
41 Ein sauberer Verwalter der Gesetze, der eigenhändig Wappen zerbricht,
42 Für wenige, die das nicht wissen - ein Capital. das auf einem Grund und Boden
ruht, und von dem Besitzer desselben zu gewissen Procenten verzinst werden muss,
aber nie abgezahlt werden darf, heisst ein eiserner Stamm.
43 »Die Bauern mit Sensen und Heugabeln bewaffnet hätten fast den mutigen
Angriff zurückgeschlagen; aber der Lieulenant N. rächte, die Ehre der S....
Waffen.« - erzählt ein pompöser Geschichtsschreiber dieses ruhmvollen Feldzuges.
44 Zwei benachbarte Staaten trafen einen Vertrag über gegenseitige Auslieferung
der Deserteure vom Soldatenstande. In den Grenzprovinzen beider Staaten war die
Leibeigenschaft, das Eigentumsrecht auf die Person des Landbauern, eingeführt.
Seit langer Zeit halle zuweilen ein Unglücklicher, um der Unmenschlichkeit
seines Herrscherlings zu entgehen, sich über die Grenze geflüchtet, und war
frei, wenn er sie erreicht hatte, Die Gutsbesitzer eilten gegenseitig, den
Vertrag auf Auslieferung der Bauern auszudehnen, und unter andern starb ein
Leibeigener der um ein paar entwendeter Weintrauben willen ausgetreten war und
wieder ausgeliefert wurde, kurz nach den ihm dafür eigenmächtig zugezählten
Stockschlägen - und das geschah in der letzteren Hälfte des vorigen Jahrzehends,
in dem Staate, der sich für den aufgeklärtesten in Deutschland hält!
45 Sprachgebrauch und Zusammenhang beweisen mir wenigstens, dass die katolische
Erklärung dieser und der vorhergehenden Worte (die Anwendung auf den Papst, als
Nachfolger Petrus abgerechnet) die einzig richtige sei, und dass es keine andere
geben könne, ohne beiden die höchste Gewalt anzutun. Diese Stelle verdiente
wohl in unseren neueren Zeiten die Revision eines gründlich gelehrten, aber
unparteiischen Schrifterklärers. - Wenn sie denn nun auch so erklärt werden
müsste, wenn denn nun auch das so sehr gefürchtete Primat, und die Unfehlbarkeit
Petrus wirklich hier angetroffen würde - was könnte doch gegen den wahren
Protestanten daraus gefolgert werden!
46 »Aber wenn es nun den Fürsten ein wahrer Ernst wäre, für die künftige
Seligkeit ihrer Untertanen nach ihrer Art zu sorgen; sollte man dann nicht
wenigstens ihre gute Absicht ehren?« - Vielleicht; aber ihren Verstand und ihr
Gerechtigkeitsgefühl sicher nicht. Jeder hat das Recht, die Mittel zu seiner
Seligkeit selbst zu suchen, zu prüfen, zu wählen, und er duldet mit seinem
vollen Rechte keine fremde Hand auf diesem seinem eigentümlichen Boden. - Und
warum wollen denn wohl eigentlich die Fürsten ihre Untertanen so gern selig
haben? ob das wohl in der Regel ans blosser reiner Liebe zu ihnen, oder oh es
nicht bisweilen aus Selbstliebe geschieht? Wie kommt es doch, dass es meist eben
die vierzehnten Ludwige und ihres gleichen sind, die so angelegentlich für
andrer Seligkeit sorgen? - solche Fürsten wissen an ihren Untertanen alles zu
brauchen. Die sterblichen Leiber derselben haben sie Glied für Glied schon so
hoch in Anschlag gebracht, dass an diesen weiter kein grosser Gewinn zu machen
ist. - »Aber, sagt ihnen ihr Gewissensrat, haben ihre Untertanen nicht auch
eine unsterbliche Seele?« - und auf diese willkommene Erinnerung entwerfen sie
geschwind einen Plan, sie noch im ewigen Leben zu benutzen, und selbst dem
lieben Gotte die Seelen derselben so teuer, als es gehen will, zu verhandeln.
47 Zur Nachricht und Ehrenrettung eines sehr ehrenwerten Wortes! - Frei hat
doch wohl von jeher die Form, und nicht die Materie bezeichnet? Es kommt also
nicht darauf an, was man glaube, sondern aus welchen Gründen man es glaube, um
ein Freigeist zu sein. Wer der Autorität Glaubt, sei sein Glaubensbekenntnis so
kurz es wolle, ist ein Gläubiger; wer nur seiner eigenen Vernunft glaubt, ist
ein Freigeist. Wenn jemand an den Esel des Mohammed, oder an die unbefleckte
Empfängnis der Jungfrau Maria, oder an die Gotteit des Apis glaubt, weil er
durch eigenes Nachdenken von der Wahrheit dieser Sätze sich überzeugt zu haben
wähnt, so ist er ein Freigeist; und wenn jemand auch weiter nichts Glaubt, als
dass ein Gott sei, weil er etwa in der Bibel, die er auf die Aussage der Kirche
hin für Gottes Wort hält, nichts weiter findet, so ist er ein Gläubiger. - Die
Reformatoren waren die erklärtesten Freigeister; und vielen würdigen Männern hat
es geschienen, dass der Protestantismus überhaupt nichts, als Freigeisterei sei,
d.h., dass der Protestant alles von sich weisen müsse, wovon er sich nicht
selbst überzeugen könne. Da ich wünsche, dass sie consequent wären, so möchte
ich wohl, dass es so wäre - Aber dann dürfte es kein Lutertum, keine
reformirte Religion, keinen Deismus, Naturalismus, u.s.w. geben. Katolicismus
und Protestanismus sind gerade entgegengesetzte Begriffe: der erstere ein
positiver, und der zweite ein negativer.
 
    